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   FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11 F   

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FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11 F (https://dejure.org/2014,47662)
FG Münster, Entscheidung vom 15.12.2014 - 13 K 624/11 F (https://dejure.org/2014,47662)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 13 K 624/11 F (https://dejure.org/2014,47662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer niederländischen Tochtergesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Dividendenzahlungen zu einer Betriebsstätte - Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer niederländischen Tochtergesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung der Dividenden einer niederländischen Tochtergesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer niederländischen Beteiligungsgesellschaft

  • esche.de (Kurzinformation)

    Dividendenerträge ausländischer Tochtergesellschaften: Im Inland steuerpflichtig?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Dividendenerträge ausländischer Tochtergesellschaften: Im Inland steuerpflichtig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1699
  • BB 2015, 470
  • EFG 2015, 704
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.12.2007 - I R 66/06

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Insbesondere der Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 (BStBl II 2008, 510) lasse entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rückschlüsse auf eine Rechtsprechungsänderung zu, da der BFH dort lediglich verschiedene Möglichkeiten eines funktionalen Zusammenhangs beschreibe, ohne zu den konkreten Anforderungen, welche genauen geschäftsleitenden Holdingtätigkeiten einen funktionalen Zusammenhang begründen könnten, Stellung zu nehmen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zählen Dividenden nur dann zu den Unternehmensgewinnen einer niederländischen C.V., wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit stehen, so dass es sich nach der Verkehrsauffassung um Nebenerträge jener Tätigkeit handelt (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c, cc der Gründe zum DBA Niederlande; bestätigt in BFH-Urteil vom 24.8.2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, unter II.2.c der Gründe).

    Ob die Frage der Zugehörigkeit einer Dividende zu einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande nach denselben Kriterien des funktionalen Zusammenhangs zu entscheiden ist, ist daher noch nicht abschließend geklärt (wobei der genannte BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c, cc, bbb der Gründe möglicherweise in dieser Weise zu verstehen sein könnte).

    Zu dem Begriff der "Nebenerträge" im vorstehenden Sinne hat der I. Senat des BFH in einer früheren Entscheidung, auf die er sich in dem vorgenannten Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 ausdrücklich bezogen hat und welche Zins- und Lizenzeinnahmen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, diese seien nur dann "Nebenerträge", wenn sie nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (BFH-Urteil vom 30.8.1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563, unter II.5 der Gründe, zum DBA Schweiz).

    Den Begriff des "funktionalen Zusammenhangs" hat der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 in der Weise konkretisiert, dass in zwei Konstellationen von einem funktionalen Zusammenhang einer Dividende mit der in einer Betriebsstätte ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sein kann: Dies sei zum einen der Fall, wenn das Halten der Beteiligung, von der die Dividende stammt, in der Weise positive Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit haben könnte, dass die Beteiligungserträge als Nebenerträge zu dem Gewinn aus der Vertriebstätigkeit anzusehen wären.

    Zum anderen könne ein funktionaler Zusammenhang anzunehmen sein, wenn die C.V. ihrerseits Vertriebsfunktionen in den Vertriebsgesellschaften übernommen habe oder ihr - neben dem Stammhaus - bestimmte geschäftsleitende Holdingfunktionen über die Vertriebsgesellschaften übertragen worden seien, die nach dem Veranlassungsprinzip und dem Funktionszusammenhang eine Zuordnung der Beteiligungen bei der C.V. rechtfertigen könnten (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c, cc, aaa der Gründe; vgl. auch Kaeser/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 10 MA Rz 163 (Stand März 2013); Mick in ders ., Art. 13 DBA Niederlande Rz. 51 (Stand Juli 2009); Schönfeld in Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen, 2013, Art. 10 Rz. 204; Blumers, DB 2007, 312, 313; Kessler/Huck, IStR 2006, 433).

    Allerdings sind die vorstehenden Aussagen des BFH-Beschlusses vom 19.12.2007 I R 66/06 lediglich in einem "obiter dictum" enthalten, da in der dortigen Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden beschriebenen Konstellationen nicht vorlagen und der I. Senat des BFH dies lediglich feststellte, ohne mit Bindungswirkung entscheiden zu müssen, ob tatsächlich von einem funktionalen Zusammenhang auszugehen ist, wenn diese Voraussetzungen tatbestandlich vorliegen würden.

    Ob der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 eine dem Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat oder gar die frühere Rechtsauffassung aufgegeben hat, ist im Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 offen geblieben.

    b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Senat im Ergebnis offen lassen, ob eine funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft zu einer Betriebsstätte trotz geschäftsleitender Holdingfunktion dieser Betriebsstätte stets ausgeschlossen ist (so möglicherweise BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771) oder ob mit dem BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 (BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510) Dividenden in funktionalem Zusammenhang mit der Betriebsstätte der C.V. i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande stehen können, wenn entweder die Beteiligung an den Vertriebsgesellschaften positive Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit hat, oder wenn ein Zusammenwirken auf der Ebene der Geschäftsleitung besteht, weil geschäftsleitende Holdingfunktionen an die C.V. übertragen worden sind.

    Denn im Streitfall sind - ebenso wie im Fall der BFH-Entscheidung vom 19.12.2007 I R 66/06 - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die C.V. geschäftsleitende Holdingfunktionen für die B.V. übernommen hat und damit von einer tatsächlichen Zugehörigkeit der Beteiligungen zu der C.V. auszugehen ist.

    bb) Das Halten der Beteiligung, von der die streitgegenständliche Dividende stammt, hat im Sinne des BFH-Beschlusses vom 19.12.2007 I R 66/06 auch keine positiven Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit.

    cc) Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die C.V. im Sinne des BFH-Beschlusses vom 19.12.2007 I R 66/06 geschäftsleitende Holdingfunktionen für die B.V. übernommen hat, die nach dem Veranlassungsprinzip und dem Funktionszusammenhang eine Zuordnung der Beteiligungen bei der C.V. rechtfertigen könnten.

    Im BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 finden sich hierzu keine Erläuterungen.

    Ob diese Erwägungen aus dem zitierten Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 jedoch durch den BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 überholt sind, ist wie beschrieben offen.

  • BFH, 17.12.2003 - I R 47/02

    Mitunternehmerschaft - Feststellungsbescheid; Dividenden bei luxemburgischer

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Der BFH habe eine solche Auffassung nämlich u.a. im Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 771) explizit abgelehnt.

    bb) Demgegenüber könnte das BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 (BFH/NV 2004, 771 zum DBA Luxemburg) den Schluss zulassen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, dass eine funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft (B.V.) zu einer Betriebsstätte (C.V.) bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.

    Durch den Betriebsstättenvorbehalt des Art. 13 Abs. 5 DBA-Luxemburg (a.F.) sollten lediglich jene Erträge aus Wirtschaftsgütern dem Betriebsstättenstaat zur Besteuerung zugewiesen werden, die tatsächlich von der Betriebsstätte genutzt werden und zu ihrem Betriebsergebnis beigetragen haben, was bei Kapitalbeteiligungen nicht der Fall sei; die Gewinne würden deshalb trotz Einschaltung der Personengesellschaft von den inländischen Gesellschaftern unmittelbar und nicht "durch die Betriebsstätte" der Personengesellschaft erzielt (BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771 unter II.2.a der Gründe).

    Ob der I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 eine dem Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat oder gar die frühere Rechtsauffassung aufgegeben hat, ist im Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 offen geblieben.

    Im Schrifttum ist der scheinbare Widerspruch in der Weise aufgelöst worden, dass im Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 der Unternehmensgegenstand der Personengesellschaft lediglich eine unterstützende dienstleistende Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft und eine partielle Wahrnehmung von deren Geschäftsleitungsaufgaben gewesen sei, so dass noch von einer Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen auszugehen sei (Kaeser/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 10 MA Rz 167 (Stand März 2013)).

    b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Senat im Ergebnis offen lassen, ob eine funktionale Zuordnung einer nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft zu einer Betriebsstätte trotz geschäftsleitender Holdingfunktion dieser Betriebsstätte stets ausgeschlossen ist (so möglicherweise BFH-Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771) oder ob mit dem BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 (BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510) Dividenden in funktionalem Zusammenhang mit der Betriebsstätte der C.V. i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA Niederlande stehen können, wenn entweder die Beteiligung an den Vertriebsgesellschaften positive Auswirkungen auf die von der C.V. in den Niederlanden ausgeübte Vertriebstätigkeit hat, oder wenn ein Zusammenwirken auf der Ebene der Geschäftsleitung besteht, weil geschäftsleitende Holdingfunktionen an die C.V. übertragen worden sind.

    Jedoch hat der BFH im bereits zitierten Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 (BFH/NV 2004, 771 zum DBA Luxemburg) - im Rahmen eines " obiter dictum " - ausgeführt, geschäftsleitende Holdingfunktionen könnten etwa wahrgenommen werden, wenn die Personengesellschaft die Funktion habe, eine Kontrolle und Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe vorzunehmen, dadurch bestimmte Synergie-Effekte zu nutzen und beim Wareneinkauf die "Marktmacht" der Kapitalgesellschaften zu "bündeln".

    Ob diese Erwägungen aus dem zitierten Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 jedoch durch den BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 überholt sind, ist wie beschrieben offen.

    (d) Auch wenn man - entsprechend den Überlegungen des BFH im Urteil vom 17.12.2003 I R 47/02 (BFH/NV 2004, 771) - auf das Kriterium der Schriftlichkeit nicht abstellen würde, kann der Senat keine Anhaltspunkte für geschäftsleitende Holdingfunktionen der C.V. feststellen.

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zählen Dividenden nur dann zu den Unternehmensgewinnen einer niederländischen C.V., wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der Betriebsstätte ausgeübten unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeit stehen, so dass es sich nach der Verkehrsauffassung um Nebenerträge jener Tätigkeit handelt (BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c, cc der Gründe zum DBA Niederlande; bestätigt in BFH-Urteil vom 24.8.2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, unter II.2.c der Gründe).

    (BFH-Urteil vom 24.8.2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, unter II.2.c der Gründe).

    Eine solche Sichtweise ist nach dem o.g. BFH-Urteil vom 24.8.2011 I R 46/10 jedoch unzutreffend.

  • BFH, 29.07.1992 - II R 39/89

    Verlagerung von Geldmitteln in ausländisches Stammhaus

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH spreche dies bereits dafür, die Beteiligung der Betriebsstätte (C.V.) zuzurechnen, weil die Beteiligung buchmäßig in der Bilanz der Betriebsstätte ausgewiesen sei (BFH-Urteil vom 29.7.1992 II R 39/89, BStBl II 1993, 63, unter II.2.a der Gründe).

    Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 29.7.1992 II R 39/89, BFHE 168, 431 BStBl II 1993, 63 betraf eine andere Rechtsfrage, nämlich das anzusetzende Betriebsvermögen im Rahmen der Einheitsbewertung.

  • BFH, 10.08.2005 - I B 27/05

    Grundsätzliche Bedeutung; geschäftsleitende Holding - einheitliche Leitung

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Auch Empfehlungen des herrschenden Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen könnten genügen, wenn sie schriftlich festgehalten würden (BFH-Beschluss vom 10.8.2005 I B 27/05, BFH/NV 2006, 133; BFH-Urteil vom 17.9.2003 I R 95, 98/01, BFH/NV 2004, 808, jeweils zu § 14 KStG; BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 73/06, BFHE 223, 218, BStBl II 2009, 647 zu § 18 EStG; vgl. auch Neumann in Gosch, KStG, Kommentar, 2. Auflage, § 14 Rz. 112).
  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 73/06

    Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Auch Empfehlungen des herrschenden Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen könnten genügen, wenn sie schriftlich festgehalten würden (BFH-Beschluss vom 10.8.2005 I B 27/05, BFH/NV 2006, 133; BFH-Urteil vom 17.9.2003 I R 95, 98/01, BFH/NV 2004, 808, jeweils zu § 14 KStG; BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 73/06, BFHE 223, 218, BStBl II 2009, 647 zu § 18 EStG; vgl. auch Neumann in Gosch, KStG, Kommentar, 2. Auflage, § 14 Rz. 112).
  • BFH, 09.02.2011 - I R 54/10

    Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Darüber hinaus hat der BFH - im Zusammenhang mit Fragen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft - entschieden, dass einer Obergesellschaft die Qualifikation einer geschäftsleitenden Holding nicht schon dann zukomme, wenn die Konzernleitung mittels Personalunion in der Geschäftsleitung durch einen die verschiedenen Konzerngesellschaften beherrschenden Gesellschafter wahrgenommen werde; vielmehr müsse anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt werde (BFH-Urteil vom 9.2.2011 I R 54/10 u.a., BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106).
  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 11/11

    Keine Entnahme betrieblicher und in Vorjahren zu mehr als 10 % genutzter PKW

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Denn selbst wenn der Beklagte seinerzeit diese Auffassung vertreten hätte, was vorliegend dahinstehen kann, wäre er wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung nicht gehindert, für das Streitjahr eine hiervon abweichende Rechtsauffassung zu vertreten (z.B. BFH-Urteil vom 21.8.2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 112/94

    Anwendung der Freistellungsmethode auf in einer Betriebsstätte anfallende Zinsen,

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Zu dem Begriff der "Nebenerträge" im vorstehenden Sinne hat der I. Senat des BFH in einer früheren Entscheidung, auf die er sich in dem vorgenannten Beschluss vom 19.12.2007 I R 66/06 ausdrücklich bezogen hat und welche Zins- und Lizenzeinnahmen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, diese seien nur dann "Nebenerträge", wenn sie nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (BFH-Urteil vom 30.8.1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563, unter II.5 der Gründe, zum DBA Schweiz).
  • BFH, 13.02.2008 - I R 75/07

    Aktivitätserfordernisse beim gewerbesteuerrechtlichen internationalen

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11
    Denn abkommensrechtlich besteht der Grundsatz, dass alle Betriebsstätten einer Personengesellschaft Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter darstellen (z.B. BFH-Urteil vom 13.2.2008 I R 75/07, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 220, 489, BStBl II 2010, 489).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 37/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als

  • BFH - I R 66/08 (anhängig)
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