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   FG Köln, 18.03.2016 - 3 K 3735/12   

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FG Köln, 18.03.2016 - 3 K 3735/12 (https://dejure.org/2016,19905)
FG Köln, Entscheidung vom 18.03.2016 - 3 K 3735/12 (https://dejure.org/2016,19905)
FG Köln, Entscheidung vom 18. März 2016 - 3 K 3735/12 (https://dejure.org/2016,19905)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Ordnungsmäßigkeit eines von einer selbständigen Sicherheitsfachkraft geführten Fahrtenbuchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Ordnungsmäßigkeit eines von einer selbständigen Sicherheitsfachkraft geführten Fahrtenbuchs

  • rechtsportal.de

    EStG § 6
    Einkommensteuerliche Ordnungsmäßigkeit eines von einer selbständigen Sicherheitsfachkraft geführten Fahrtenbuchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben - Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1332
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.03.2012 - VI R 33/10

    Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2016 - 3 K 3735/12
    Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen (BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle aufzuführen (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700 m.w.N.).

    Denn ohne diese Angaben ließe sich allenfalls die an den jeweiligen Tagen gefahrene Strecke ersehen und der Umkreis bestimmen, in dem sich das Fahrzeug aufgehalten haben könnte, ohne aber beurteilen zu können, welchem Zweck die jeweiligen Fahrten gedient haben (BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben wie die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten und die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner sind aber in dem Fahrtenbuch selbst zu machen (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Sie können nicht durch anderweitige, nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 13.11.2012 - VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526).

    Dass das Reiseziel nicht gleichbedeutend mit der Angabe des aufgesuchten Kunden etc. ist, ergibt sich schon daraus, dass der BFH neben der Angabe des Fahrtziels grundsätzlich auch die Nennung des jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung verlangt (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich die Kundenanschriften unproblematisch aus den Rechnungen ergeben würden, so steht dem zum einen entgegen, dass die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten zu den zwingend im Fahrtenbuch selbst zu machenden Angaben gehören (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Insoweit vermögen auch die vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellungen, in denen der Kläger die in den Fahrtenbüchern verwendete Abkürzungen erläutert und zugleich die Anschriften der aufgeführten Firmen etc. aufführt, den für die Streitjahre geführten Fahrtenbüchern nicht zur Ordnungsmäßigkeit zu verhelfen, da die fehlenden essentiellen Angaben in einem Fahrtenbuch nicht durch externe Aufstellungen ersetzt werden können (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 13.11.2012 - VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526).

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2016 - 3 K 3735/12
    Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen (BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle aufzuführen (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700 m.w.N.).

    Denn ohne diese Angaben ließe sich allenfalls die an den jeweiligen Tagen gefahrene Strecke ersehen und der Umkreis bestimmen, in dem sich das Fahrzeug aufgehalten haben könnte, ohne aber beurteilen zu können, welchem Zweck die jeweiligen Fahrten gedient haben (BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben wie die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten und die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner sind aber in dem Fahrtenbuch selbst zu machen (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Dass das Reiseziel nicht gleichbedeutend mit der Angabe des aufgesuchten Kunden etc. ist, ergibt sich schon daraus, dass der BFH neben der Angabe des Fahrtziels grundsätzlich auch die Nennung des jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung verlangt (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich die Kundenanschriften unproblematisch aus den Rechnungen ergeben würden, so steht dem zum einen entgegen, dass die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten zu den zwingend im Fahrtenbuch selbst zu machenden Angaben gehören (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

  • BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04

    Erforderliche Angaben in ordnungsgemäßem Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2016 - 3 K 3735/12
    Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen (BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle aufzuführen (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700 m.w.N.).

    Das schließt es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind und solange der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625).

    Dass das Reiseziel nicht gleichbedeutend mit der Angabe des aufgesuchten Kunden etc. ist, ergibt sich schon daraus, dass der BFH neben der Angabe des Fahrtziels grundsätzlich auch die Nennung des jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung verlangt (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625; BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700).

    Dem steht nicht entgegen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung durchaus erlaubt, im Fahrtenbuch ggf. auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlichoder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625).

    Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Verwendung von Abkürzungen und der Erläuterung auf einer dem Fahrtenbuch beigefügten Anlage der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BFH 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625).

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 3/12

    Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2016 - 3 K 3735/12
    Sie können nicht durch anderweitige, nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 13.11.2012 - VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526).

    Insoweit vermögen auch die vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellungen, in denen der Kläger die in den Fahrtenbüchern verwendete Abkürzungen erläutert und zugleich die Anschriften der aufgeführten Firmen etc. aufführt, den für die Streitjahre geführten Fahrtenbüchern nicht zur Ordnungsmäßigkeit zu verhelfen, da die fehlenden essentiellen Angaben in einem Fahrtenbuch nicht durch externe Aufstellungen ersetzt werden können (vgl. BFH 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505; BFH 13.11.2012 - VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526).

  • FG Köln, 15.09.2016 - 10 K 2497/15

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung

    Zu den Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gehören unter anderem die Angabe des genauen Reiseziels und des Reisezwecks (zu Einzelheiten s. FG Köln, Urteil vom 18.3.2016 - 3 K 3735/12, EFG 2016, 1332, NZB-Az.: VIII B 54/16).
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