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   FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14   

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FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14 (https://dejure.org/2015,33419)
FG Köln, Entscheidung vom 23.09.2015 - 9 K 1649/14 (https://dejure.org/2015,33419)
FG Köln, Entscheidung vom 23. September 2015 - 9 K 1649/14 (https://dejure.org/2015,33419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • steuerberater-schulze.de

    Umsatzsteuerfreiheit der von einem Sozialpädagogen erbrachten Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.03.2014 - V R 3/13

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art.

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hin ließ der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Februar 2013 (V B 98/12) die Revision zu, hob sodann mit Urteil vom 20. März 2014 (V R 3/13) das Urteil des FG Köln vom 30. August 2012 auf und verwies die Sache zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte und veröffentlichte (BFH/NV 2014, 1175) Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2014 verwiesen.

    Nach dem zurückverweisenden Urteil des BFH vom 20. März 2014 V R 3/13 (BFHE 245, 391, BFH/NV 2014, 258) sind die Supervisions- und Lehrsupervisionsleistungen der Klägerin nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht von der Umsatzsteuer befreit, da die Kläger nicht über eine hinreichende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst.

    Für die erforderliche Berufsbezogenheit als Aus- und Fortbildungsmaßnahme kann es ausreichen, dass der Steuerpflichtige Sozialarbeiter für die von diesen ausgeübte Berufstätigkeit anhand von Fallbeispielen gruppenweise anleitet (BFH vom 20. März 2014 V R 3/13 a.a.O.).

    Es handelt sich insoweit bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten der Sache nach um die vom BFH im Urteil vom 20. März 2014 (V R 3/13, a.a.O.) für ausreichend erachtete gruppenweise Anleitung anhand von Fallbeispielen für die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit.

    Die Tätigkeit als "Privatlehrer" wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unterricht mehreren Personen gleichzeitig erteilt wird oder dass die der Unterrichtserteilung zugrunde liegende Vertragsbeteiligung zu einer anderen Person als dem Unterrichteten (im Streitfall die Arbeitgeber) besteht; der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kursausfall spricht hingegen für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit (EuGH-Urteil in der Rs. Haderer, a.a.O., Rn. 31; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, a.a.O.).

    Die bloße Unternehmereigenschaft reicht also nicht aus (EuGH-Urteil in der Rs. Eulitz, a.a.O., Rn. 47, 52; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, a.a.O.).

  • FG Köln, 30.08.2012 - 6 K 1005/08

    Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen gegenüber Arbeitnehmern des

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Hieraus ergaben sich die für die Jahre 2003 bis 2006 festzusetzenden Umsatzsteuerbeträge für den Fall, dass entsprechend dem klägerischen Begehren die Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei blieben (vgl. Bl. 82 d.A. 6 K 1005/08) in Höhe von 582, 43 EUR (2003), 984, 79 EUR (2004), 1.159,81 EUR (2005) und 1.492,93 EUR (2006).

    Der im ersten Rechtsgang zuständige 6. Senat des FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 30. August 2012 insgesamt statt (6 K 1005/08).

    Es stehe aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Klägerin und der Anlage zu dem vorgelegten Honorarvertrag mit dem Caritasverband B (Bl. 77 d.A. 6 K 1005/08) fest, dass der Zweck der streitigen Leistungen der Klägerin eine professionelle Begleitung im Sinne einer Steuerung, Korrektur, qualitativen Absicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit der bei den diversen Einrichtungen angestellten Mitarbeitern sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte und veröffentlichte (EFG 2012, 2321 m. Anm. Hennigfeld) Urteil des FG Köln vom 30. August 2012 verwiesen.

    Ein entsprechendes Schulungskonzept sei bereits im ersten Rechtsgang vorgelegt worden (Bl. 77 d.A. 6 K 1005/08).

    Nach den bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgelegten Rechnungen und dem im ersten Rechtsgang vorgelegten Honorarvertrag mit der Caritas B (Bl. 76 d.A. 6 K 1005/08) hat die Klägerin die Leistungen in eigenem Namen abgerechnet und den Vertrag im eigenen Namen geschlossen.

  • BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05

    Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).

    Die Tatsache, dass die von der Klägerin jeweils erbrachten Leistungen von den konkreten Fragestellungen aus dem beruflichen Alltag der Teilnehmer der Supervisionseinheiten abhängen, die zudem alle Mitarbeiter des gleichen Arbeitgebers sind (zur Homogenität der Teilnehmergruppe als Indiz für die Berufsbezogenheit vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108 zum Werbungskostenabzug für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung), hat zur Folge, dass die von der Klägerin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten immer auf die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer bezogen sind.

  • BFH, 30.06.2005 - V R 1/02

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Supervisionsleistungen

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen der Klägerin weniger auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten abzielte, sondern eine therapeutische Wirkung auf die Teilnehmer (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675, wonach Supervisionsleistungen nicht nach § 4 Nr. 14 UStG als Heilbehandlung steuerbefreit ist) oder eine allgemeine, vom beruflichen Nutzen unabhängige Persönlichkeitsentwicklung bezwecke, liegen nach diesen Leistungsbeschreibungen nicht vor.
  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Anhand des Begriffs des "Privatlehrers" kann zwischen den Leistungen, die von den in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG genannten Einrichtungen erbracht werden, und den Leistungen im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG, die Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erbringen, unterschieden werden (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841).
  • BFH, 27.09.2007 - V R 75/03

    Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Der Privatunterricht ist damit "privat" erteilt, wenn er auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erfolgt (so auch BFH-Urteil in BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323).
  • FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 165/10

    Bindung an eine bestandskräftige Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Der Unterrichtende muss lediglich bestimmte Mindestqualifikationen vorweisen; hierfür ist es nicht erforderlich, dass er ein Hochschulstudium absolviert oder die Befähigung zum Lehramt erworben hat (FG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2011 6 K 165/10, EFG 2012, 560; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2011 5 K 370/11, EFG 2012, 882; FG München, Beschluss vom 6. Dezember 2012 14 V 3038/12, juris).
  • FG Niedersachsen, 19.12.2011 - 5 K 370/11

    Recht eines privaten Lehrers auf unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht i.S.d.

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Der Unterrichtende muss lediglich bestimmte Mindestqualifikationen vorweisen; hierfür ist es nicht erforderlich, dass er ein Hochschulstudium absolviert oder die Befähigung zum Lehramt erworben hat (FG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2011 6 K 165/10, EFG 2012, 560; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2011 5 K 370/11, EFG 2012, 882; FG München, Beschluss vom 6. Dezember 2012 14 V 3038/12, juris).
  • FG München, 06.12.2012 - 14 V 3038/12

    Berufung auf Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Der Unterrichtende muss lediglich bestimmte Mindestqualifikationen vorweisen; hierfür ist es nicht erforderlich, dass er ein Hochschulstudium absolviert oder die Befähigung zum Lehramt erworben hat (FG Hamburg, Urteil vom 16. Juni 2011 6 K 165/10, EFG 2012, 560; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Dezember 2011 5 K 370/11, EFG 2012, 882; FG München, Beschluss vom 6. Dezember 2012 14 V 3038/12, juris).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14
    Unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, zum Begriff des Unterrichts im Rahmen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH aber in der Rs. Eulitz entschieden (Tz. 30, 31), dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Studierende zwar ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist, diese Tätigkeit aber aus einer Gesamtheit von Elementen besteht, zu denen neben denjenigen, die die zwischen den Unterrichtenden und den Studierenden zustande kommenden Beziehungen betreffen, gleichzeitig auch diejenigen gehören, die den organisatorischen Rahmen der Einrichtung ausmachen, in der der Unterricht erteilt wird.
  • BFH, 17.04.2008 - V R 58/05

    Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

  • BFH, 07.02.2013 - V B 98/12
  • FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen,

    Angesichts dessen steht der Steuerfreiheit der mit dem Kurs Kleinkinder-Schwimmen ausgeführten Leistungen weder entgegen, dass mehrere Kleinkinder gleichzeitig unterrichtet wurden, noch dass der Kl. die Unterrichtsverträge mit den Erziehungsberechtigten der Kinder abschloss (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 23.09.2015 9 K 1649/14, EFG 2016, 145, mit Anm. von Kamradt).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17

    Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen;

    So habe bereits das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass Supervisionsleistungen von der USt befreit seien, da es sich um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler im Rahmen der beruflichen Fortbildung und damit um "von Privatlehrern erteilten Schulunterricht" handele (FG Köln, Urteil vom 23.9.2015 9 K 1649/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 145).

    Die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich insofern von den dem Urteil des FG Köln vom 23.9.2015 (9 K 1649/14, EFG 2016, 145) zugrunde liegenden Supervisionsleistungen, als dass diese durch die dortige Klägerin über einen längeren Zeitraum gegenüber einer bestimmten Gruppe erbracht würden, die durch die Einheiten zusammenwachse und lerne, sich selbst zu helfen.

    Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, Bundes-steuerblatt -BStBl- II 2009, 108; FG Köln, Urteil vom 23.9.2015 9 K 1649/14, EFG 2016, 145).

  • FG Niedersachsen, 14.12.2016 - 5 K 35/15

    Anforderungen an das Vorliegen von Leistungen eines Privatlehrers gemäß Art. 132

    Diese Voraussetzung gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der erforderlichen Anerkennung einer privaten Einrichtung durch den Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH-Urteile vom 28.05.2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879, II. 2. a bb; vom 20.03.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391 II. 2. b; FG Köln Urteil vom 23.09.2015 9 k 1649/14, EFG 2016, 145, I. 1.; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.03.2016 2 K 2320/12, EFG 2016, 1124).
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