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   FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15 E, F   

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https://dejure.org/2016,37041
FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15 E, F (https://dejure.org/2016,37041)
FG Münster, Entscheidung vom 21.07.2016 - 9 K 3457/15 E, F (https://dejure.org/2016,37041)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 9 K 3457/15 E, F (https://dejure.org/2016,37041)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen einer erteilten Restschuldbefreiung auf einen Einzelunternehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der steuerlichen Folgen einer Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de

    AO § 129 S. 1; EStG § 10d Abs. 4 S. 4
    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der steuerlichen Folgen einer Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnermittlung/Insolvenz - Zeitliche Gewinnerfassung bei Restschuldbefreiung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerliche Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf Jahr der Betriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Restschuldbefreiung wirkt auf Jahr der Betriebsaufgabe zurück

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzverfahren
    Das Verbraucherinsolvenzverfahren
    Ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnen aus einer erteilten Restschuldbefreiung
    Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 5 EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 835
  • EFG 2016, 1871
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    a) Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Beschluss vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 19.8.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249).

    Von einer derartigen Rückwirkung geht der BFH auch in Bezug auf späteren Erlass fortgeführter Betriebsschulden nach einer Betriebsaufgabe aus (BFH-Urteile vom 6.3.1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509; vom 12.10.2005 X R 20/03, BFH/NV 2006, 713; vom 23.2.2012 IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448; vgl. auch zur späteren Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung nach einer Betriebsveräußerung BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

  • BFH, 13.12.2016 - X R 4/15

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die Folgen der Restschuldbefreiung rechtlich umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt seien (Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren X R 4/15).

    Auch wenn die Restschuldbefreiung zu einem Wegfall der Belastung durch die entsprechenden betrieblichen Verbindlichkeiten führt, entsteht der Gewinn in dem hier vorliegenden Fall einer Betriebsaufgabe bereits vor der Insolvenzeröffnung steuerrechtlich nicht im Jahr der Restschuldbefreiung, sondern ist dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb i.S. des § 16 EStG 2002 aufgegeben worden ist (wie hier Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 175 AO für den Fall einer Betriebsaufgabe zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung, aber anders zu § 251 AO Rz. 121a; zur Rückwirkung ebenso, allerdings einen betrieblichen Vorgang verneinend Thouet/Baluch, DB 2008, 1595, 1596; a.A. BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; Boochs, BB 2011, 857, 860; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2014 5 K 4719/10, juris --Az. des BFH: X R 4/15--).

  • BFH, 19.08.2009 - I R 3/09

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    a) Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (BFH-Beschluss vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 19.8.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249).

    Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen, und bei denen nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen des Zuflussprinzips in einem späteren Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden können (BFH-Urteil in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249).

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 6/14

    Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Obwohl die Steuerfestsetzung hierdurch formal nicht den Charakter eines Grundlagenbescheids gewinnt, entfaltet sie inhaltlich doch eine Bindungswirkung für die Verlustfeststellung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.1.2015 IX R 22/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 248, 530, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2015, 829; vom 10.2.2015 IX R 6/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, ehemals Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2015, 812).

    Dies ist namentlich der Fall, wenn der Steuerbescheid eine Steuer von 0 EUR festsetzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 812).

  • FG Hessen, 01.09.2010 - 10 K 989/10

    Kein Werbungskostenabzug für von der deutschen Einkommensteuer freigestellte

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Dies ändert aber nichts an der Richtigkeit des Auslegungsergebnisses des Senats; vielmehr stellt sich die Frage, ob die ggf. eintretenden und unbillig erscheinenden Folgen durch einen Billigkeitserweis i.S. der §§ 163, 227 AO abzumildern sind, weil es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, durch die Restschuldbefreiung ggf. unmittelbar ein neues Insolvenzverfahren zu provozieren (Kroeschel/Wellisch, DStR 1998, 1661, 1664; vgl. auch Loose, EFG 2011, 647).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Gegenüber dem Insolvenzschuldner kann auch dann noch ein Steuerbescheid erlassen werden, soweit die Einkommensteuerschulden keine Masseverbindlichkeiten darstellen, bspw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteile vom 24.2.2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, und vom 27.7.2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).
  • BFH, 27.07.2011 - VI R 9/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Gegenüber dem Insolvenzschuldner kann auch dann noch ein Steuerbescheid erlassen werden, soweit die Einkommensteuerschulden keine Masseverbindlichkeiten darstellen, bspw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteile vom 24.2.2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, und vom 27.7.2011 VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111).
  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11
    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Die Auslegung eines Steuertatbestandes muss sich jedoch an der materiellen Richtigkeit des Ergebnisses ausrichten; die Verfahrenspraktikabilität ist in erster Linie vom Gesetzgeber bei Erlass des materiellen Tatbestands zu beachten (BFH-Urteil vom 9.1.2013 I R 33/11, BFHE 240, 226).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 3/95

    Sparguthaben, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Derartige Schulden stellen jedoch zumindest in der Regel keine wirtschaftliche Belastung mehr dar und die entsprechenden Verbindlichkeiten sind deshalb gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. BFH-Urteil vom 27.3.1996 I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; BFH-Beschluss vom 15.02.2000 X B 121/99, BFH/NV 2000, 1450).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 3 K 3106/15

    Vorrang der Anfechtung eines ESt Nullbescheids vor der des

    Auszug aus FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15
    Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, weil das FA trotz fehlender betragsmäßiger Änderung der Steuerschuld formal einen Änderungsbescheid erlassen hat und die Änderung daher gerade nicht unterblieben ist (im Ergebnis ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 662; Zwischengerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091; a.A. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29.10.2015 4 K 307/15, juris).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09

    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4

  • BFH, 03.02.2016 - X R 25/12

    Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto

  • FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2574/15

    Umfang der Änderbarkeit bestandskräftiger Steuerbescheide über die gesonderte

  • FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13

    Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    Wegfall der Passivierungspflicht für Verbindlichkeiten; Hinweispflicht des

  • BFH, 15.02.2000 - X B 121/99

    § 10d Abs.4 S.4 u. 5 EStG, § 35b Abs.2 S.2 u. 3 GewStG, § 138 Abs.2 S.1 FGO

  • FG Hessen, 29.10.2015 - 4 K 307/15

    Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der

  • BFH, 12.10.2005 - X R 20/03

    Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage -

  • BFH, 31.01.2018 - I R 25/16

    Keine Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO bei vorsätzlich oder irrtümlich

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 5 K 4719/10

    Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 22/14

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S.

  • BFH, 22.12.2010 - I R 58/10
  • BFH, 13.12.2016 - X R 4/15

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

    Sie ähneln dem Forderungsverzicht eines Gläubigers (vgl. z.B. Urteil des FG Münster vom 21. Juli 2016  9 K 3457/15 E,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1871, Revision: IX R 30/16, unter II.1., m.w.N.; Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., S. 388 spricht davon, dass faktisch ein Forderungsverzicht eintritt).

    Eine Überentlastung ist zu vermeiden (so auch Urteil des FG Münster in EFG 2016, 1871, unter II.2.a, m.w.N.).

    Diese Rückwirkung bejaht dagegen das Urteil des FG Münster in EFG 2016, 1871 (unter II.2.), welches nur so eine sachgerechte Besteuerung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erkennen vermag.

  • FG Münster, 08.05.2019 - 9 K 1452/18

    Einkommensteuerliche Einstufung einer Restschuldbefreiung als rückwirkendes

    Der Senat gab der Klage daraufhin durch Urteil vom 21.7.2016 - 9 K 3457/15 E,F, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1871, statt.

    aa) Der Einkommensteuerbescheid 2011 und die gesonderte Verlustfeststellung zum 31.12.2011, jeweils vom 19.3.2015 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.9.2015, in denen das FA zunächst die Restschuldbefreiung gewinnerhöhend (und mit der Folge eines Wegfalls des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2011) berücksichtigen hatte, sind auf Antrag der Kläger mit Urteil vom 21.7.2016 - 9 K 3457/15 E,F (EFG 2016, 1871) durch den erkennenden Senat aufgehoben worden; das FA hat die zunächst eingelegte Revision im Jahr 2017 zurückgenommen.

    (1) Zur Vermeidung von Wiederholungen, warum die Restschuldbefreiung zurückwirkt, verweist der Senat zur Begründung auf das Senatsurteil in EFG 2016, 1871 sowie das BFH-Urteil vom 13.12.2016 X R 4/15, BFHE 256, 396, BStBl II 2017, 786.

    (2) Soweit der Kläger --abweichend von seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 9 K 3457/15 E,F-- nunmehr vorgetragen hat, er habe den Betrieb des ... nicht bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst nach dessen Eröffnung im Jahre 2005 aufgegeben, ändert dies hinsichtlich der Frage der Rückwirkung der Restschuldbefreiung auf das Jahr 2005 nach Ansicht des erkennenden Senats nichts.

    In dem Verfahren 9 K 3457/15 E, F, waren die Beteiligten bereits vor der mündlichen Verhandlung am 21.7.2016 darauf hingewiesen worden, dass es der Senat in Betracht zieht, der Klage deshalb stattzugeben, weil die Restschuldbefreiung Rückwirkung entfalte und der aus der Restschuldbefreiung herrührende Gewinn daher nicht im Veranlagungszeitraum 2011 anzusetzen sei.

    Unter diesen Gegebenheiten ist es schließlich gleichgültig, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Verfahren 9 K 3457/15 E,F, sei die Aufhebung des Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheids allein aus formellen Gründen begehrt worden; die Meinung des Senats sei nicht geteilt worden.

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZB 87/16

    Restschuldbefreiungsverfahren in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung:

    Soweit das FG Münster (ZVI 2017, 62, 65 f; vgl. dazu Oellerich, EFG 2016, 1873; Schmittmann, EWiR 2017, 53) der Restschuldbefreiung Rückwirkung beimisst, geht es um die hier nicht relevante steuerrechtliche Erfassung des Gewinns im Sonderfall einer Betriebsaufgabe.
  • BFH, 06.04.2022 - X R 28/19

    Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe

    Zwar stellten die Kläger darauf ab, dass sie sich nicht treuwidrig verhalten hätten, als sie die Aufhebung des Einkommensteueränderungsbescheides für das Streitjahr 2011 in dem Klageverfahren 9 K 3457/15 E,F gefordert hätten.

    Überzeugt von der Richtigkeit einer Änderungsmöglichkeit, hat das FA sich nicht nur im Klageverfahren verteidigt, sondern auch gegen das FG-Urteil in EFG 2016, 1871 Revision eingelegt.

  • FG Köln, 26.10.2016 - 7 K 3387/13

    Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich

    Der Einkommensteuerbescheid entfaltet nämlich nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010 Bindungswirkung für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum Schluss desselben Jahres, auch wenn er formal nicht den Charakter eines Grundlagenbescheids hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 22/14, BStBl II 2015, 829; FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2016 5 K 185/13, EFG 2016, 1432; FG Münster, Urteil vom 21.7.2016 9 K 3457/15 E,F , Juris; FG Köln, Urteil vom 16.2.2016 10 K 2574/15, EFG 2016, 1109; FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).
  • FG Münster, 26.04.2017 - 9 K 3847/15

    Körperschaften - Schulschwimmen, Dauerverlustgeschäft, Spartenbildung,

    Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor, wenn das FA --wie hier-- trotz fehlender betragsmäßiger Auswirkungen der Steuerschuld formal einen Änderungsbescheid erlässt und die Änderung daher gerade nicht unterblieben ist; in derartigen Konstellationen ist/bleibt die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid zulässig (Senatsurteil vom 21.7.2016 - 9 K 3457/15 E,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1871, Rev. BFH: IX R 30/16; im Ergebnis ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 - 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662; Zwischengerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 - 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091; a.A. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29.10.2015 - 4 K 307/15, juris).
  • FG München, 14.09.2017 - 10 K 2312/16

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

    Dabei spielt keine Rolle, bei welcher Einkunftsart die Verluste erklärt wurden (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Februar 2016 10 K 2574/15, EFG 2016, 1109, FG Münster, Urteil vom 21. Juli 2016 9 K 3457/15 E,F, EFG 2016, 1871, Hallerbach in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Mai 2017, § 10d EStG Rn. 4, BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206).
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