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   FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12   

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FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12 (https://dejure.org/2016,29686)
FG München, Entscheidung vom 17.06.2016 - 1 K 266/12 (https://dejure.org/2016,29686)
FG München, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 1 K 266/12 (https://dejure.org/2016,29686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die bilanzielle Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5
    Anforderungen an die bilanzielle Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds - Abgrenzung von Lizenz- und Kaufvertrag - Gewinnrealisierung bei Dauerschuldverhältnissen - keine Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf bilanzielle Rechtsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 2038
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (48)

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Maßgebend sind vielmehr die für den Bilanzstichtag geltenden Vorschriften in objektiv zutreffender Auslegung (vgl. Beschluss des Großen Senats beim BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317).

    Über die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf Fälle, in denen der Steuerpflichtige bei der Bilanzierung von unzutreffenden Tatsachen (Prognosen oder Schätzungen) ausgegangen ist, ohne dabei gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben, hat der Große Senat (vgl. Beschluss des Großen Senats beim BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) aufgrund der ihm vorgelegten Rechtsfrage nicht befunden.

    bbb) Bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats beim BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) war danach im vorliegenden Streitfall das Finanzamt wegen der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse nicht an das Kriterium eines subjektiv "richtigen" Bilanzansatzes gebunden.

    ddd) Da es zu der mit dem Beschluss des Großen Senats beim BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) entschiedenen Frage - ob das Finanzamt an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war - noch keine langjährige Rechtsprechung gegeben hat, war vom Großen Senat auch keine - hier zu Gunsten der Klägerin eingreifende - Übergangsregelung getroffen worden.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188).

    Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB ), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, d.h. die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448 , BStBl II 1993, 786 ; vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406 , BStBl II 2001, 349 ; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398 , BStBl II 2006, 20 ; vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188; Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 35. Aufl. 2016, § 5 Rz 270 "Forderungen").

    ccc) Eine aufschiebend bedingte Forderung kann grundsätzlich vor Bedingungseintritt nicht aktiviert werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188; Kleindiek in Staub, HGB , 5. Aufl. 2014, § 246 Rz. 17), weil sie erst mit Eintritt der Bedingung (als Realisationsereignis) entsteht (§ 158 Abs. 1 BGB ).

    Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn der Bedingungseintritt bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188; vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

  • BFH, 05.04.2006 - I R 43/05

    Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Das Dauerschuldverhältnis ist danach als am Bilanzstichtag erfüllt anzusehen, wenn der Dienst- oder Sachleistungsverpflichtete die von ihm bis dahin geschuldeten Leistungen ganz oder vollständig erbracht hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199 , BStBl II 1997, 735 ), sodass das Rechtsverhältnis hinsichtlich seines zeitlich zurückliegenden Teils nicht mehr "schwebt" (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221 , BStBl II 1993, 709 ), sondern insoweit Gewinn realisiert wird (BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332 , BStBl II 2006, 593 ).

    Die allgemeinen Regeln gelten auch für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Erfüllungsrückstands bei Dauerschuldverhältnissen nur mit der Maßgabe, dass es auf die bis zum Bilanzstichtag zu erbringenden und erbrachten Leistungen ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 ; vom 5. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332 , BStBl II 2006, 593 ), wobei insbesondere maßgeblich ist, ob eine am Bilanzstichtag ausstehende Leistung eine vor dem Stichtag erbrachte Gegenleistung des anderen Teils abgelten soll (vgl. Blümich/Krumm, EStG/KStG/ GewStG/Nebengesetze, § 5 EStG , Rz. 245a).

    Die Forderung auf die zeitanteilige Abschlusszahlung war wirtschaftlich durch das im Vertriebsvertrag vereinbarte (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332 , BStBl II 2006, 593 ) und von der Klägerin gegenüber dem Lizenznehmer im Jahr 2007 zeitanteilig erfüllte Verwertungsrecht, also die Nutzungsüberlassung am Film K, verursacht.

  • BFH, 13.06.2013 - X B 27/12

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    aaa) Die Aktivierung einer Forderung setzt die Realisation voraus, die wiederum erfordert, dass die Forderung entweder rechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich entstanden ist, wobei dann weiter mit der künftigen rechtlichen Entstehung fest zu rechnen sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

    Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (vgl BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

    Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn der Bedingungseintritt bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188; vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB ), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, d.h. die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448 , BStBl II 1993, 786 ; vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406 , BStBl II 2001, 349 ; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398 , BStBl II 2006, 20 ; vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188; Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 35. Aufl. 2016, § 5 Rz 270 "Forderungen").

    Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, entfällt ein Bilanzansatz (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398 , BStBl II 2006, 20 ; vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406 , BStBl II 2001, 349 ; FG München, Urteil vom 8. April 2011 1 K 3669/09, EFG 2011, 1974; Frotscher in Frotscher, EStG , § 5 EStG , Rzn. 225 ff., m.w.N.).

    Eine Aktivierung kann in einem solchen Fall allenfalls erfolgen, wenn Rückgriffsansprüche des Kaufmanns wegen des Mangels gegen einen Dritten bestehen, die in Entstehung und Erfüllung spiegelbildlich zu der zu aktivierenden Forderung sind und vom Rückgriffsschuldner, der von zweifelsfreier Bonität sein muss, nicht bestritten werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406 , BStBl II 2001, 349 ).

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 80/96

    Gewinnrealisierung bei Schulungseinrichtungen

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Die zweite Fallgruppe zeitraumbezogener Verträge ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zeitraumbezogenheit nicht der Leistung selbst anhaftet, aber ein zeitlicher Rahmen für mehrere ihrem Charakter nach selbständige Einzelleistungen vorgegeben wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BFHE 176, 359 , BStBl II 1995, 312 ; vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFH/NV 1999, 260 ; vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BFH/NV 2000, 369 ).

    In diesem Fall (z.B. auch bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Teilleistung ein (BFH-Urteil vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFH/NV 1999, 260 ).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199 , BStBl II 1997, 735 ).

    Das Dauerschuldverhältnis ist danach als am Bilanzstichtag erfüllt anzusehen, wenn der Dienst- oder Sachleistungsverpflichtete die von ihm bis dahin geschuldeten Leistungen ganz oder vollständig erbracht hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199 , BStBl II 1997, 735 ), sodass das Rechtsverhältnis hinsichtlich seines zeitlich zurückliegenden Teils nicht mehr "schwebt" (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BFHE 171, 221 , BStBl II 1993, 709 ), sondern insoweit Gewinn realisiert wird (BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332 , BStBl II 2006, 593 ).

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Dass insoweit auf den bei Vertragsabschluss typisch zu erwartenden Geschehensablauf abzustellen sei, ergebe sich auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Schreiben des Finanzamts vom ... unter Verweis u.a. auf den BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10).

    (a) Dem steht bereits die allgemein bekannte und nach dem - auch im Streitfall maßgeblichen bzw. der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legenden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241) - wahrscheinlichen Geschehensablauf anzunehmende (jedenfalls wesentliche) Verwertungskette einer Kinoproduktion wie der vorliegenden über einen Zeitraum von in der Regel zwei bis maximal drei Jahren (vgl. hierzu auch etwa Hess in Management von Medieninhalten: Eine Fallstudienuntersuchung zur Ausgestaltung von Mehrfachnutzung und Verwertungsketten, Arbeitsbericht Nr. 7/2003; sowie die Sperrfristen gemäß § 30 Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Streitjahres 2007) entgegen.

  • BFH, 22.01.1988 - III B 9/87

    Abgrenzung zwischen einer Veräußerung eines Patents und einer zeitlich begrenzten

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten ist jedoch zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Rechtsüberlassung endet (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539 , BStBl II 1988, 537 ).

    Dies gilt auch, wenn der mögliche ersatzlose Rückfall Sanktion für die Nichterfüllung einer Vertragspflicht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539 , BStBl II 1988, 537 ).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12
    Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB ), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, d.h. die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448 , BStBl II 1993, 786 ; vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406 , BStBl II 2001, 349 ; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398 , BStBl II 2006, 20 ; vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188; Schmidt/Weber-Grellet, EStG , 35. Aufl. 2016, § 5 Rz 270 "Forderungen").

    Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, entfällt ein Bilanzansatz (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398 , BStBl II 2006, 20 ; vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406 , BStBl II 2001, 349 ; FG München, Urteil vom 8. April 2011 1 K 3669/09, EFG 2011, 1974; Frotscher in Frotscher, EStG , § 5 EStG , Rzn. 225 ff., m.w.N.).

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

  • BFH, 07.12.1977 - I R 54/75

    Überlassung von Rechten - Zeitliche Begrenzung - Abschluß des Vertrages -

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

  • BFH, 04.12.1979 - VII R 29/77

    Gehaltsabtretung - Vorausabtretung - Lohnsteuererstattungsanspruch -

  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

  • BFH, 03.07.1980 - IV R 138/76

    Rückstellung - Instandhaltungsaufwendung - Wartungsunternehmen - Bilanzierung -

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

  • BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99

    Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

  • FG München, 08.04.2011 - 1 K 3669/09

    Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von

  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

  • BFH, 06.04.1993 - VIII R 86/91

    Ertragsteuerliche Behandlung des für das ganze Urlaubsjahr vorausbezahlten

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BayObLG, 26.02.1988 - BReg. 2 Z 107/87

    Bezeichnung der einem Wohnungsrecht unterliegenden Räume

  • BFH, 20.05.1992 - X R 49/89

    Zeitanteilige Aktivierung von Mietzinsforderungen bei KFZ-Vermietung

  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

  • BFH, 27.02.1976 - III R 64/74

    Buchverleger - Buchgemeinschaft - Erteilung eines begrenzten Rechts zur

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

  • BFH, 10.08.1988 - II R 252/83

    Viehlose Landwirtschaft - Unrentierliche Viehhaltung - Ertragsbedingungen -

  • BFH, 09.02.1978 - IV R 201/74

    Umsatzprämie - Vorbehalt der Freiwilligkeit - Prämiengewährung - Großhändler -

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.1994 - 1 K 1918/91

    Einkommensteuer; teilweise Rückzahlungsverpflichtung des Kaufpreises

  • BFH, 21.05.2015 - IV R 25/12

    Vermarktungskostenzuschuss als partiarisches Darlehen

  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

  • BFH, 28.09.1967 - IV 291/65

    Zeitpunkt für die Aktivierung eines Anspruchs auf Ausfuhrvergütung oder

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

  • BFH, 25.10.1963 - IV 429/62 U

    Behandlung eines Mietvertrages wie ein Kaufvertrag in der Steuerbilanz wegen

  • BFH, 23.04.2003 - IX R 57/99

    Zeitlich begrenzte Überlassung; Erfindung

  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

  • FG Münster, 15.12.2010 - 8 K 1543/07

    Kein pRAP bei Rechtskaufvertrag

  • BGH, 11.06.1970 - X ZR 23/68

    Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft einer lizenzierten Erfindung -

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 8/61

    Zulässigkeit einer Potestativbedingung

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

  • FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17

    Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an

    Der Bundesfinanzhof hat in den vorgenannten Entscheidungen zwei Entscheidungen des Finanzgerichts München vom 02.04.2014 (1 K 1807/10, juris) und vom 17.06.2016 (1 K 266/12, EFG 2016, 2038) aufgehoben, die sich mit Filmvertriebsverträgen befassten, die in wesentlichen Punkten mit den hier streitbefangenen Vertrag übereinstimmten und für die die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts vereinbart war.

    Für die Auslegung des Vertrages als Rechtskauf oder als Lizenzgewährung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteil vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Gilt es den Parteien danach als wertlos oder ist es von vornherein für immer überlassen, liegt ein Rechtskauf vor (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das geschützte Recht für die gesamte Schutzdauer exklusiv überlassen ist, sodass bei Vertragsablauf nichts mehr zurückzugeben ist oder wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages keine Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz dem Lizenzgeber mehr verbleiben (vgl. von Wallis in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Januar 2019, § 5 Rn. 1202; FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Ein Veräußerungsgeschäft im Sinne eines Rechtskaufs liegt dann vor, wenn die rechtsförmliche Nutzungsüberlassung wirtschaftlich eine Veräußerung des Schutzrechts bildet (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 37/16

    Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler - Gewinnverwirklichung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. Juni 2016  1 K 266/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 17. Juni 2016  1 K 266/12 ab.

  • FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18

    Erfassung der Lizenzraten für die Verwertung eines Films in einer Bilanz

    Dies gilt jedenfalls so-lange und soweit die Forderung nicht bestritten ist (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachgehend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    In diesem Fall (z.B. auch bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Teilleistung ein (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachgehend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

    Auflösend bedingte Forderungen sind zu aktivieren, wenn die Bedingung erst in späteren Wirtschaftsjahren verursacht wird (vgl. FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12 EFG 2016, 2038, m.w.N.; nachfolgend: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440).

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 - 10 K 10130/16

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen aus einer privaten Arbeitsvermittlung:

    Ausnahmsweise kommt eine frühere Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; FG München, Urteil vom 17. Juni 2016 1 K 266/12, EFG 2016, 2038, Tz. 119).
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