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   FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17   

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https://dejure.org/2017,18216
FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17 (https://dejure.org/2017,18216)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2017 - 10 V 1044/17 (https://dejure.org/2017,18216)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. April 2017 - 10 V 1044/17 (https://dejure.org/2017,18216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 8 Abs 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 EStG 2009
    Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bei verbilligter Überlassung einer Stadtvilla an GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer - Verhältnis von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO)Einkommensteuer 2002 bis 2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Ansatzes der Kostenmiete als Maßstab für die Vermietung einer Stadtvilla; Berücksichtigung der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Ansatzes der Kostenmiete als Maßstab für die Vermietung einer Stadtvilla; Berücksichtigung der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de

    EStG § 8 Abs. 2
    Voraussetzungen des Ansatzes der Kostenmiete als Maßstab für die Vermietung einer Stadtvilla; Berücksichtigung der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine rechtliche Bindung zwischen der Beurteilung einer vGA auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene - Bemessung der vGA bei verbilligter Wohnungsüberlassung an den Anteilseigner nach der Kostenmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beurteilung einer vGA auf Gesellschafts- und Anteilseignerebene

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2017, 3020
  • EFG 2017, 1087
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Saarland, 05.12.2007 - 1 V 1502/07

    Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17
    aa) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 - VIII R 70/04, BFH/NV 2006, 722, unter II.1.a) der Gründe; FG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 V 1502/07, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 390, Tz. 36; Ratschow in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 20 EStG Rn. 112 [Dokumentenstand August 2015]; Gebel/Merz, Deutsche Steuer-Zeitung [DStZ] 2011, 145, 148).

    Weder ist ein entsprechender Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters noch ist der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft (FG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 V 1502/07, EFG 2008, 390, Tz. 39; ebenso, insbesondere im Hinblick auf § 32a KStG Gebel/Merz, DStZ 2011, 146, 148 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2012 - VIII R 9/09, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2013, 149).

    Als verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Besteuerung des Gesellschafters seien wegen des Gebots der in sich widerspruchsfreien Rechtsanwendung in verschiedenen Rechtsgebieten jeweils die Beträge anzusetzen, die bei der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung festgesetzt worden sind oder festzusetzen gewesen wären, und zwar in nämlicher Höhe (FG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 V 1502/07, EFG 2008, 390, Tz. 45 für die Bewertung einer unentgeltlichen Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an einen Gesellschafter; zust. Gebel/Merz, DStZ 2011, 145, 149 f.).

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 70/04

    VGA - Erfassung einer vGA mit dem Bruttobetrag; vGA - Zuwendung an nahe stehende

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17
    aa) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2005 - VIII R 70/04, BFH/NV 2006, 722, unter II.1.a) der Gründe; FG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 V 1502/07, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 390, Tz. 36; Ratschow in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 20 EStG Rn. 112 [Dokumentenstand August 2015]; Gebel/Merz, Deutsche Steuer-Zeitung [DStZ] 2011, 145, 148).

    bb) Der zugewendete Vorteil ist nach h.M. grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten (BFH in BFH/NV 2006, 722, unter II.2.

  • BFH, 27.07.2016 - I R 8/15

    VGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17
    Der BFH hat in diesem Sinne bereits ausgeführt, dass sich die - für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche - Vorteilseignung daraus ergebe, dass der Gesellschafter im Falle der Fremdanmietung einer vergleichbaren Immobilie am Markt mit keiner höheren (ortsüblichen) Miete belastet gewesen wäre, er aber bei dem Ankauf der betreffenden Immobilie exakt die Kosten zu tragen gehabt hätte, die in der gewählten Fallgestaltung die Kapitalgesellschaft getragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2016 - I R 8/15, Tz. 18).
  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 9/09

    Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17
    Weder ist ein entsprechender Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters noch ist der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft (FG des Saarlandes, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 V 1502/07, EFG 2008, 390, Tz. 39; ebenso, insbesondere im Hinblick auf § 32a KStG Gebel/Merz, DStZ 2011, 146, 148 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2012 - VIII R 9/09, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2013, 149).
  • BFH, 19.03.2014 - III B 74/13

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der beschließende Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2014, 1032, Tz. 7; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8. Auflage 2015, § 69 FGO Rn. 160).
  • BFH, 17.12.1998 - I B 101/98

    Geschäftsstelle als Betriebsstätte einer ausländischen (hier: ungarischen)

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 10 V 1044/17
    Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 - I B 101/98, BFH/NV 1999, 753; Stapperfend aaO. m.w.N.).
  • FG Hessen, 14.12.2020 - 9 K 1266/17

    Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die

    Gleichwohl wird in Rechtsprechung und Literatur auch im Hinblick auf die Bewertung des dem Gesellschafter aus einer verbilligten Wohnraumüberlassung zufließenden Vorteils vertreten, dass dieser Vorteil in Höhe der Kostenmiete zufließe; der Vorteil des Gesellschafters liege nicht in einer verbilligten Nutzung, sondern darin, dass er das genutzte Wirtschaftsgut nicht selbst anschaffen und unterhalten müsse (vgl. Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2017 - 10 V 1044/17, EFG 2017, 1087 mit zustimmender Anmerkung von Tiedchen [durch nicht dokumentierten Beschluss des BFH aufgehoben]; Gebel/Merz, DStZ 2011, 145, 148 ff.).
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