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   FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14   

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https://dejure.org/2016,44195
FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14 (https://dejure.org/2016,44195)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 7 K 7248/14 (https://dejure.org/2016,44195)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 7 K 7248/14 (https://dejure.org/2016,44195)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 3 Abs 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, Art 98 Abs 2 EGRL 112/2006
    Abgabe von Speisen und Getränken in einer in einem Krankenhaus betriebenen Cafeteria - Regelbesteuerung der Umsätze - Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 98 EGRL 112/2006, § 12 UStG
    Umsatzsteuer 2011

  • IWW

    § 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 9 S. 1 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG VorschriftenDiese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes beim Betrieb einer Cafeteria in einem Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes beim Betrieb einer Cafeteria in einem Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes beim Betrieb einer Cafeteria in einem Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken - Abgrenzung Lieferung zu Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 162
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Hamburg, 07.04.2016 - 6 K 132/15

    Umsatzsteuer: Aufteilung von Speiseumsätzen in Lieferungen zum ermäßigten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14
    Unschädlich ist somit, wenn aus objektiver Verbrauchersicht zwar von einer grundsätzlichen Bestimmung der Tische und Stühle ausschließlich für die Nutzung durch Verzehrkunden des Unternehmers (während der Öffnungszeiten), aber auch von einer gleichzeitigen Duldung der Mitbenutzung der Tische und Stühle auch durch andere Personen als die Verzehrkunden des Unternehmers (außerhalb der Öffnungszeiten) ausgegangen werden kann (ähnlich FG Hamburg, Urteil vom 07.04.2016 6 K 132/15, MwStR 2016, 728, I. 2. b) der Gründe m. w. N.).

    Ob an der Auffassung des BFH, dass andernfalls (wenn es sich nicht um "Standardspeisen" handeln würde) eine Lieferung ausgeschlossen wäre, für die Zeit nach Inkrafttreten des Art. 6 MwSt-VO festzuhalten ist (dies verneinend Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 07.04.2016 6 K 132/15, MwStR 2016, 728, I. 1. d) der Gründe m. w. N.), kann daher dahinstehen.

  • BFH, 30.06.2011 - V R 3/07

    Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos als Lieferung - Bedeutung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14
    Dasselbe gilt für das Zurverfügungstellen von Toiletten, wenn diese in erster Linie Besuchern, unabhängig vom Verzehr von Speisen, dienen (Urteil vom 30.06.2011 V R 3/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 241, II. 3. b) der Gründe).

    Es ist nicht abschließend geklärt, ob die aus objektiver Verbrauchersicht uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Tische und Stühle außerhalb der Öffnungszeiten nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30.06.2011 (V R 3/07, BStBl - II 2013, 241, II. 3. b) der Gründe) eine Berücksichtigung der Bereitstellung des Mobiliars als Dienstleistungselements ausschließt, oder ob es allein auf die Verhältnisse während der Öffnungszeiten ankommt.

  • BFH, 30.06.2011 - V R 18/10

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14
    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Auf- und Abbau sowie die Reinigung der Bierzeltgarnitur einen "gewissen personellen Einsatz" erfordern, sah der BFH im dortigen Streitfall die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten (Urteil vom 30.06.2011 V R 18/10, BStBl II 2013, 246, II. 3. a) der Gründe).

    Verzehrvorrichtungen eines Dritten können allerdings auch dann nicht als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Dienstleistung berücksichtigt werden, wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (BFH, Urteil vom 30.06.2011 V R 18/10, a. a. O., II. 2. b) aa) der Gründe).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14
    Auf Grundlage des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 10.03.2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09 - Bog, C-499/09 - CinemaxX, C-501/09 - Lohmeyer und C-502/09 - Fleischerei Nier (Deutsche Steuerrecht - DStR - 2011, 515) änderte der Kläger seine rechtliche Einschätzung und berichtigte in der Voranmeldung 12/2011 (Bl. 71 GA) seine vorangegangenen Voranmeldungen dahingehend, dass er von ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen ausging (vgl. Schreiben vom 30.11.2011, Bl. 52 PA, und vom 01.02.2012, Bl. 77 PA), und begehrte insoweit eine Umsatzsteuerminderung um 16.686,24 ?.
  • BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14
    Weiter hat der BFH auf Grundlage des zitierten EuGH-Urteils entschieden, dass es keiner Feststellungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" bedarf, weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handelt (Urteil vom 23.11.2011 XI R 6/08, BStBl II 2013, 253, II. 5 der Gründe).
  • BFH, 22.12.2011 - V R 47/10

    Ermäßigter Steuersatz bei Verpflegungsleistungen für Kindergärten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14
    Handelt es sich um eine qualitativ höherwertige Speise als eine Standardzubereitung, liegt demgegenüber auch ohne derartige zusätzliche Dienstleistungselemente eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor (BFH, Beschluss vom 22.12.2011 V R 47/10, BFH/NV 2012, 812, II. 2. der Gründe).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 61/16

    Steuersatz für Leistungen einer Krankenhauscafeteria

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016  7 K 7248/14 aufgehoben.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 162 veröffentlichten Urteil ist der Regelsteuersatz insgesamt anzuwenden, da die für eine Dienstleistung sprechenden Elemente überwiegen.

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Der BFH hat im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45/00, Juris, Rz.4 und 5 in Einklang mit dem EuGH, Urteil vom 16.07.1998 - C-210/96 Juris, Rz.14, 15, 35) entschieden, dass es keiner Beweiserhebung durch empirische Untersuchungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" auf zwei Leistungen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität bedürfe, weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handele (BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Beschluss vom 08.04.2014 - V B 38/13, Juris, Rz.19; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 7 K 7248/14,ECLI:DE:FGBEBB:2016:1013.7K7248.14.O.A, Juris, Rz.24; siehe auch Peltner in Weymüller, UStG, 2019, Verlag Beck, ISBN: 9783406717031, § 1 Rz.53.6).
  • FG München, 22.02.2017 - 3 K 2670/14

    Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt dem

    Sie werden anders als etwa das Mobiliar in Kinos, mit der Bestimmung zur Verfügung gestellt, um den Kunden den Verzehr der von der Klägerin erworbenen Backwaren möglicherweise zu erleichtern (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 7. April 2016 6 K 132/15, MwStR 2016, 728, und des FG Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 7 K 7248/14, EFG 2017, 162).
  • FG München, 09.02.2017 - 14 K 2081/15

    Bundesfinanzhof

    Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob er sich der weitergehenden Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 (7 K 7248/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 162) anschließt, wonach bei der Bestimmung der Dienstleistungselemente dem Unternehmer solche Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen seien, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erweckten, ihm zu gehören.
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 1819/18

    Einschlägiger Umsatzsteuersatz bei Mittagsverpflegung einer Ganztagesschule

    Die Klägerin stelle keinerlei Verzehreinrichtungen zur Verfügung, da es sich bei der "Cafeteria" nicht um ihre Räumlichkeiten, sondern um einen Mehrzweckraum der Schule handele, der neben seiner Funktion als Verzehrraum auch zu Aufenthalts- und andere schulische Zwecken (z.B. für Lerngruppen und Nachhilfeunterricht) genutzt würde (Verweis auf FG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - 7 K 7248/14, EFG 2017, 162 [aufgehoben durch BFH vom 03.08.2017 - V R 61/16, BFH/NV 2018, 63].
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