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   FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14   

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https://dejure.org/2016,60308
FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14 (https://dejure.org/2016,60308)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.11.2016 - 2 K 1701/14 (https://dejure.org/2016,60308)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. November 2016 - 2 K 1701/14 (https://dejure.org/2016,60308)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung

  • IWW

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • steuerberater-schulze.de

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verkaufs der Zweitwohnung wegen doppelter Haushaltsführung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 911
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2007 (VI R 10/06, BStBl II 2007, 820) seien dem Grunde nach alle Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.

    a) Notwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Unterkunftskosten dann, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht übersteigen (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2007, VI R 10/06BStBl II 2007, 820).

    Dies gestattet es dem Steuerpflichtigen, bei der Wohnungswahl eigene Prioritäten zu setzen, beispielsweise indem er bei der Wohnungsgröße Abstriche macht, aber einen höheren Standard wählt und umgekehrt (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2007, a.a.O.).

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2014 (IX R 42/13, BStBl II 2015, 633) sei im Streitfall nicht einschlägig.

    Auf der Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2014 (a.a.O.) sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den bis zur Veräußerung der Immobilie erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen.

    Dann ist aber die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts veranlasst (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 11. Februar 2014, IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 m.w.N.).

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH, Urteile vom 25. Februar 1999, IV R 55/97BStBl II 1999, 473; vom 6. Dezember 2005, VIII R 34/04BStBl II 2006, 265).

    Sie ist - wie dargestellt - ausschließlich das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrags (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juli 2004, IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43: Dementsprechend hat der BFH in dieser Entscheidung gerade nicht darauf abgestellt, dass der Werbungskostenabzug nur dann zu versagen ist, wenn ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können; ebenso wenig hat der BFH eine solche Bedingung in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (a.a.O.) gestellt).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11

    Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Zum anderen müsse die Vorfälligkeitsentschädigung konsequenterweise zumindest zur Hälfte als Werbungskosten zugelassen werden, weil nach dem Ende der doppelten Haushaltsführung die Abwicklung des Darlehens nicht anders behandelt werden könne als der Rückumzug von B nach K. In der Logik des vom Beklagten angeführten Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 (11 K 11055/11, DStRE 2016, 1098) seien die Aufwendungen vom Kläger nur für seinen hälftigen Anteil getragen worden; auch sei bei der Nutzung der Wohnung durch den Kläger auch nur die hälftige Große zu unterstellen.

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 (a.a.O.).

  • BFH, 29.04.1992 - VI R 146/89

    Auflösung eines Zweihaushalts als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Es gehe im Streitfall um die Rückabwicklung einer doppelten Haushaltsführung in B, für die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29. April 1992 (BStBl II 1992, 667) die berufliche Veranlassung ausdrücklich anerkannt habe.
  • BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97

    Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Er trägt vor, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 2000 (VI R 28/97, BStBl. II 2000, 474) der eventuelle Veräußerungsverlust aus dem Verkauf einer am Beschäftigungsort erworbenen Wohnung nicht als Aufwand der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen sei.
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH, Urteile vom 25. Februar 1999, IV R 55/97BStBl II 1999, 473; vom 6. Dezember 2005, VIII R 34/04BStBl II 2006, 265).
  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2004, IX R 34/01BFH/NV 2004, 1091).
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Sie ist - wie dargestellt - ausschließlich das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrags (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juli 2004, IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43: Dementsprechend hat der BFH in dieser Entscheidung gerade nicht darauf abgestellt, dass der Werbungskostenabzug nur dann zu versagen ist, wenn ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können; ebenso wenig hat der BFH eine solche Bedingung in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (a.a.O.) gestellt).
  • BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03

    Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14
    Die vom Beklagten für die Ablehnung des Werbungskostenabzugs herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. März 2005 (IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067) sei nicht einschlägig.
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 48/17

    Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot

    d) Auch wenn dem FG darin zuzustimmen wäre, dass § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG keine weitergehende Fixierung der Berechnungsparameter erfordert, wenn "das Werterhaltungsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG" ein "transparentes, manipulations- und beweissicheres Verfahren zur Bemessung des Barwertes einer Betriebsrente" beinhaltet (s.a. Engellandt, EFG 2017, 911; wohl zustimmend Lieb, BB 2017, 1778), ist jene Vorgabe jedenfalls im Streitfall nicht erfüllt (im Ergebnis gl.A. Briese, GmbHR 2017, 950, 951).
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 15/17

    Doppelte Haushaltsführung - Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016  2 K 1701/14 aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 911 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. November 2016  2 K 1701/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 21. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 4.666,94 EUR berücksichtigt werden.

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