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   FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16   

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FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16 (https://dejure.org/2018,45093)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16 (https://dejure.org/2018,45093)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2018 - 7 K 7314/16 (https://dejure.org/2018,45093)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 UStG 2005, § 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 11 S 1 UStG 2005, Art 98 EGRL 112/2006, § 3 Abs 9 UStG 2005
    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels - Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit Unionsrecht - Zum Privatnutzungsverbot eines zur Nutzung überlassenen Dienstwagens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Umsatzsteuer 2011 und 2012

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen in Form der Bewertung der Frühstücksumsätze bei der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1
    Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen in Form der Bewertung der Frühstücksumsätze bei der Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Aufteilung von Hotelumsätzen für die Bewertung des Frühstücks

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels - Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit Unionsrecht - Zum Privatnutzungsverbot eines zur Nutzung überlassenen Dienstwagens

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuersatz bei Hotelumsätzen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 3/11

    Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Aufteilungsgebot -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Auch insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nach Auffassung des BFH ein Aufteilungsgebot (BFH, Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 86, II. 4. der Gründe; BFH, Beschluss vom 03.08.2017 V R 60/16, BStBl II 2018, 37, II. 4. der Gründe).

    Der BFH hat zwar in der Revisionsentscheidung zu diesem Urteil (Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86) diese Frage für nicht entscheidungserheblich gehalten und deshalb nicht abschließend beantwortet, die dagegen vorgebrachten Argumente der dortigen Klägerin aber als "beachtlich" bezeichnet (II. 4. d) der Gründe).

    In einem Fall, wo ein Hotelbetreiber ausschließlich Übernachtungsleistungen mit Frühstück erbracht hat, ein gesondertes Entgelt für das Frühstück nicht in den Rechnungen an die Gäste ausgewiesen hat und es auch keine Preisminderung bei Nichtinanspruchnahme des Frühstücks gab, hat das dort zuständige FA eine Aufteilung nach der (internen) Kalkulation der Klägerin vorgenommen, worauf weder das Sächsische FG (Urteil vom 14.12.2010 3 K 1116/10, DStRE 2011, 1408) noch der BFH (Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86) bei der Abweisung der dortigen Klage bzw. der dagegen eingelegten Revision der dortigen Klägerin eingegangen sind.

    Auch eine Aufteilung anhand der Kalkulationsdaten, wie sie das Sächsische FG (Urteil vom 14.12.2010 3 K 1116/10, DStRE 2011, 1408) und der BFH (Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86) jedenfalls nicht beanstandet haben, kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Klägerin eine solche Kalkulation weder vorgelegt hat noch ersichtlich ist, dass sie eine solche (Vorab-)Kalkulation erstellt und der Berechnung ihrer Preise für die Übernachtungen mit Frühstück in den Streitjahren zugrunde gelegt hat.

  • FG Sachsen, 14.12.2010 - 3 K 1116/10

    Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Das hiesige Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts - FG - (Urteil vom 14.12.2010 3 K 1116/10, DStR Entscheidungsdienst - DStRE - 2011, 1408), welches den Nebenleistungscharakter von Frühstücksleistungen auch in dem Fall verneint hat, in dem ein Hotelier Übernachtungen nur mit Frühstück und ohne gesonderte Berechnung anbietet.

    In einem Fall, wo ein Hotelbetreiber ausschließlich Übernachtungsleistungen mit Frühstück erbracht hat, ein gesondertes Entgelt für das Frühstück nicht in den Rechnungen an die Gäste ausgewiesen hat und es auch keine Preisminderung bei Nichtinanspruchnahme des Frühstücks gab, hat das dort zuständige FA eine Aufteilung nach der (internen) Kalkulation der Klägerin vorgenommen, worauf weder das Sächsische FG (Urteil vom 14.12.2010 3 K 1116/10, DStRE 2011, 1408) noch der BFH (Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86) bei der Abweisung der dortigen Klage bzw. der dagegen eingelegten Revision der dortigen Klägerin eingegangen sind.

    Auch eine Aufteilung anhand der Kalkulationsdaten, wie sie das Sächsische FG (Urteil vom 14.12.2010 3 K 1116/10, DStRE 2011, 1408) und der BFH (Urteil vom 24.04.2013 XI R 3/11, BStBl II 2014, 86) jedenfalls nicht beanstandet haben, kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Klägerin eine solche Kalkulation weder vorgelegt hat noch ersichtlich ist, dass sie eine solche (Vorab-)Kalkulation erstellt und der Berechnung ihrer Preise für die Übernachtungen mit Frühstück in den Streitjahren zugrunde gelegt hat.

  • BFH, 12.05.2009 - V R 24/08

    Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von PKW an Handelsvertreter

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), bei dem ein Teil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Entgelt für die sonstige Leistung (der Nutzungsüberlassung des Pkw) ist (BFH, Urteil vom 05.06.2014 XI R 2/12, BStBl II 2015, 785, II. 1. a) der Gründe m. w. N.; BFH, Urteil vom 12.05.2009 V R 24/08, BStBl II 2010, 854 m. w. N., II. 1. der Gründe m. w. N.).

    Vielmehr sei auch zu klären, ob und auf welche Weise der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots kontrolliert habe (BFH, Urteil vom 08.10.2008 XI R 66/07, BFH/NV 2009, 616; BFH, Urteil vom 12.05.2009 V R 24/08, BStBl II 2010, 854, II. 2. b) der Gründe m. w. N.).

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Für von einem Schnellrestaurantbetreiber zu einem Pauschalpreis gelieferte Sparmenüs mit regelbesteuerten (Getränke) und ermäßigt besteuerten (Speisen) Leistungsbestandteilen hat der BFH (Beschluss vom 03.04.2013 V B 125/12, BStBl II 2013, 973) entschieden, dass eine Aufteilung des Pauschalpreises nach der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat.

    Vielmehr ähnelt die hiesige Konstellation eher dem vom BFH mit Beschluss vom 03.04.2013 (V B 125/12, BStBl II 2013, 973) entschiedenen Fall (Kombimenü).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14

    Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Recht gegeben hat das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.09.2016 4 K 59/14, DStRE 2017, 605) einem Hotelier in einem Fall, wo sich die Preise aus dem (je nach Zimmer unterschiedlichen) Preis für die Übernachtung, sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5, 00 EUR pro Person zusammensetzten.

    In Ermangelung der Möglichkeit, das Frühstück (mit entsprechender Preisminderung) "abzuwählen", ist der hiesige Streitfall auch nicht mit dem vom FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.09.2016 4 K 59/14, DStRE 2017, 605) entschiedenen Fall vergleichbar.

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Mit Schreiben vom 12.07.2018 (Bl. 76 GA) hat der Berichterstatter auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18.01.2018 (C-463/16 - Stadion Amsterdam, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2018, 246) hingewiesen und die sich daraus ergebenden Zweifel an der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - mit dem Unionsrecht.

    44 Ob an dem Aufteilungsgebot auch bei Einordnung der Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 18.01.2018 (C-463/16 - Stadion Amsterdam, DStR 2018, 246) festzuhalten ist, steht nicht außer Zweifel.

  • BFH, 08.10.2008 - XI R 66/07

    Keine sonstige Leistung bei ernsthaftem Verbot, zur Verfügung gestelltes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Vielmehr sei auch zu klären, ob und auf welche Weise der Arbeitgeber die Einhaltung des Verbots kontrolliert habe (BFH, Urteil vom 08.10.2008 XI R 66/07, BFH/NV 2009, 616; BFH, Urteil vom 12.05.2009 V R 24/08, BStBl II 2010, 854, II. 2. b) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Es gebe insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stünden und auch privat genutzt würden (BFH, Urteil vom 21.04.2010 VI R 46/08, BStBl II 2010, 848, II. 2. d) der Gründe).
  • BFH, 19.07.2011 - X R 48/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Dabei gilt bei Schätzungen allgemein der Grundsatz, dass das Schätzungsergebnis nicht unschlüssig, wirtschaftlich unvernünftig und unwahrscheinlich sein darf (BFH, Urteil vom 19.07.2011 X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, II. 3. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 42/12

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16
    Das FG müsse also zu der Überzeugung kommen, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmer einen Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen habe (BFH, Urteil vom 21.03.2014 VI R 42/12, BStBl II 2013, 918, II. 4. der Gründe).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 2/12

    Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 03.08.2017 - V R 60/16

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

  • FG Nürnberg, 18.12.2020 - 2 V 1159/20

    Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017

    Die veröffentlichte Rechtsprechung der Finanzgerichte geht, soweit ersichtlich, davon aus, das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, entspreche auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in HFR 2018, 252 den unionsrechtlichen Vorgaben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris).

    Auch Teile des Schrifttums teilen diese Auffassung (insbesondere Treiber, DStR 2018, 1922; Wäger, UR 2019, 41 (49); zuletzt zumindest für Frühstücksleistungen Forster in Wäger, UStG, 2020, § 12 Abs. 2 Nr. 11, Rz. 16), während andere (insbesondere Nacke, NWB 2018, 2314 (2316)) die Aufteilung für unionsrechtswidrig halten (siehe zum Streitstand die Nachweise bei FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 294, Rz. 44; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris, Rz. 8).

    Dem Grundsatz der Neutralität entspricht es aber gerade, Leistungen, die für sich genommen dem Regelsteuersatz unterliegen, diesem Steuersatz nach Möglichkeit auch dann zu unterwerfen, wenn sie - zufällig oder aufgrund einer bewussten Gestaltung - mit anderen Leistungen kombiniert werden (ebenso FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 294, Rz. 45; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris, Rz. 9).

    Der Senat lässt wegen AdV des Umsatzsteuerbescheids 2017 die Beschwerde zu, weil die Anwendbarkeit des Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im Hinblick auf das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2019, 294, Rz. 75; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 6 K 2273/17, juris, Rz. 40).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17

    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen in einem

    Nach der Rechtsprechung des BFH und EuGH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen zwar um eine Nebenleistung zur Übernachtung (vgl. BFH, Urteile vom 15.01.2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433; vom 20.03.2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294 zur Einordnung von Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu der Beherbergung).

    Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16 - (EFG 2019, 294) den Meinungsstreit in der steuerlichen Literatur ausführlich dargestellt.

    Insoweit folgt er auch der Ansicht des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294) und macht sich dessen Begründung zu eigen.

  • FG Sachsen, 23.09.2020 - 2 K 352/20

    Besteuerung der Frühstücksleistungen und Parkplatzangebote mit sieben Prozent

    Anders als in der Fallgestaltung im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28. November 2018 - 7 K 7314/16, zitiert nach Juris) hat die Klägerin das Frühstück nicht als Pauschalpreis angeboten, sondern die Gäste hatten die Wahl, ob sie die Übernachtung mit oder ohne Frühstück buchen wollten.

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28. November 2018 - 7 K 7314/16, zitiert nach Juris) an, wonach das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufteilung von Übernachtungskosten und Frühstückskosten vereinbar ist, denn Art. 98 MwStSystRL normiert ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes.

    Außerdem benennt Anhang III Beherbergungsleistungen (Nr. 12) und Restaurationsdienstleistungen (Nr. 12a) als unterschiedliche Kategorien, was dafür spricht, dass aus Sicht des Richtliniengebers Restaurationsleistungen (also auch Frühstücksleistungen) gegenüber Beherbergungsleistungen von anderen konkreten und spezifischen Leistungsaspekten geprägt sind (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2018, a.a.O.).

  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

    (b) Die veröffentlichte Rechtsprechung der FG geht ebenso wie das FG Nürnberg in der Vorentscheidung davon aus, dass das Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22) den unionsrechtlichen Vorgaben genüge (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, rechtskräftig; Hessisches FG, Urteil vom 16.09.2020 - 1 K 772/19, juris, Rev. unter XI R 7/21 anhängig; Sächsisches FG, Urteil vom 23.09.2020 - 2 K 352/20, EFG 2021, 244, Rev. unter XI R 34/20 anhängig; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887, Rev. unter XI R 35/20 anhängig; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.08.2021 - 5 K 174/19, EFG 2022, 140, Rev. unter XI R 22/21 anhängig).
  • FG Hessen, 16.09.2020 - 1 K 772/19

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen i.R.e.

    Der Senat folgt damit nicht der vom FG Berlin-Brandenburg vertretenen Auffassung, wonach Frühstücksleistungen Nebenleistungscharakter zu den Beherbergungsleistungen haben, wenn die Übernachtungsgäste keine Möglichkeit haben, auf die Frühstücksleistungen zu verzichten und dann ein verringertes Entgelt zu entrichten (FG Berlin -Brandenburg Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294).
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