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   FG Nürnberg, 24.01.1991 - VI 180/87   

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FG Nürnberg, 24.01.1991 - VI 180/87 (https://dejure.org/1991,7491)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 24.01.1991 - VI 180/87 (https://dejure.org/1991,7491)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 24. Januar 1991 - VI 180/87 (https://dejure.org/1991,7491)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 263
  • EFG 1991, 548
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 558/02

    Kursverfall von Aktien nach dem Erbfall im Erlaßverfahren wegen ErbSt

    Aufgrund der klaren Entscheidung des Gesetzgebers, auf die Wertverhältnisses zum Todestag des Erblassers abzustellen, scheidet eine sachliche Unbilligkeit bei Kursverlusten grundsätzlich aus, die Gerichte (und auch die Finanzbehörden) sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung abzuändern (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1977 II R 150/71, BStBl II 1977, 425 -426 letzter Absatz, BFHE 121, 500 und FG Nürnberg vom 24. Januar 1991 IV 180/87, EFG 1991, 548).
  • FG Sachsen, 26.11.1998 - 5 K 1/98

    Ermittlung der Höhe einer Erbschaftsteuerschuld; Anwendbarkeit des

    Diese Stichtagsregelung hat zur Folge, daß Wertveränderungen - zum Vor- oder Nachteil des Steuerpflichtigen - nach dem Todestag nicht berücksichtigt werden, weil diese sich im Vermögen des Erben abspielen (FG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 1989 V 37/89 - rechtskräftig, EFG 1990, 323; FG Nürnberg, Urteil vom 24. Januar 1991 VI 180/87 -rechtskräftig, EFG 1991, 548) .
  • FG München, 14.02.2001 - 4 K 153/98

    Erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit der Kurswerte von Wertpapieren am Todestag

    Aufgrund der klaren Entscheidung des Gesetzgebers, auf die Wertverhältnisse zum Todestag des Erblassers abzustellen, scheidet eine sachliche Unbilligkeit bei Kursverlusten grundsätzlich aus, die Gerichte (und auch die Finanzbehörden) sind nicht befugt, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung abzuändern (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1977 II R 150/71 BStBl II 1977, 425 - 426 letzter Absatz - und FG Nürnberg vom 24.01.1991 IV 180/87, EFG 1991, 548).
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