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   StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470   

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StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470 (https://dejure.org/1968,338)
StGH Hessen, Entscheidung vom 03.07.1968 - P.St. 470 (https://dejure.org/1968,338)
StGH Hessen, Entscheidung vom 03. Juli 1968 - P.St. 470 (https://dejure.org/1968,338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bestattung der Aschenreste auf Privatgrundstück - zur Verletzung der Grundrechte der Glaubensfreiheit und Handlungsfreiheit bei Erlaubnisversagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Bestattung der Aschenreste auf Privatgrundstück - zur Verletzung der Grundrechte der Glaubensfreiheit und Handlungsfreiheit bei Erlaubnisversagung)

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 19, 7
  • NJW 1968, 1923
  • DVBl 1969, 34
  • DÖV 1968, 693
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Hierzu gehörten die formell ordnungsgemäß ergangenen Gesetze, die auch materiell im Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ständen (BVerfGE 6, 32 [41]).

    Die Würde des Menschen gehört zu den tragenden Konstitutionsprinzipien der Verfassung, die auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beherrschen (so BVerfGE 6, 32 [36] für das Verhältnis des Art. 1 GG zu Art. 2 Abs. 1 GG).

    Es trifft zu, daß unter dem Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung die Gesamtheit der Normen zu verstehen ist, die formell und materiell im Einklang mit den obersten Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen (BVerfGE 6, 32 [41]).

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Wenn auch aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit unmittelbar das Recht folgt, die hieraus sich ergebenden Einzelbefugnisse zu verwirklichen, so bedeutet das nicht, daß der Gesetzgeber schlechthin gehindert wäre, die Ausübung solcher Befugnis zu überwachen; er kann - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung - ein präventives Prüfungsverfahren anordnen und darf die Rechtsausübung von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen (BVerfGE 8, 71 [76]; 20, 150 [154 f]).

    Daß auch Ermächtigungen des Gesetzgebers an die Exekutive zur Regelung von Einzelfällen so bestimmt und begrenzt sein müssen, daß Eingriffe in die Rechte des Staatsbürgers meßbar und in gewissem Umfang für ihn voraussehbar und berechenbar sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 8, 71 [76], 8, 274 [325 f] ; 9; 137 [147]; 14, 105).

  • VGH Hessen, 06.07.1966 - OS II 146/65
    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1966 - OS II 146/65 -wird für kraftlos erklärt.

    das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1966 - OS II 146/65 - nach § 49 Abs. 2 StGHG für kraftlos zu erklären,.

  • OVG Berlin, 28.02.1963 - VI B 40.61
    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Die Kläger hätten zutreffend darauf hingewiesen, daß das Bestattungsrecht zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten gehört, die durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG geschützt werden (vgl. auch Urteil des OVG Berlin vom 28.2.1963, DÖV 1964 S. 557).

    Zur allgemeinen Handlungsfreiheit als der notwendigen Folgerung aus der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde gehört auch das Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, Art und Ort der Bestattung unter Achtung des letzten Willens zu bestimmen, d. h. in dem der Würde des Menschen zugeordneten Bereiche der Totenfürsorge eine individuelle Entscheidung zu treffen (vgl. OVG Berlin, DÖV 1964, Seite 557 und 559).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Dem steht nicht entgegen, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger Praxis (vgl. BayVerfGHE 2, 9 [13]; 11, 90 [96]; 14, 49 [53]) in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidungen, die unter Verletzung der Bayerischen Verfassung zustande gekommen sind und mit der Verfassungsbeschwerde nach bayerischem Landesverfassungsrecht angegriffen werden, nicht aufhebt, sondern lediglich den Verstoß gegen die Bayerische Verfassung feststellt, Bestand und Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung also unangetastet läßt (vgl. BVerfGE 22, 267 [272] = NJW 1967, 1955).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Wenn auch aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit unmittelbar das Recht folgt, die hieraus sich ergebenden Einzelbefugnisse zu verwirklichen, so bedeutet das nicht, daß der Gesetzgeber schlechthin gehindert wäre, die Ausübung solcher Befugnis zu überwachen; er kann - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung - ein präventives Prüfungsverfahren anordnen und darf die Rechtsausübung von einer behördlichen Erlaubnis abhängig machen (BVerfGE 8, 71 [76]; 20, 150 [154 f]).
  • BVerwG, 19.12.1963 - I C 123.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    § 9 Abs. 3 FBG ist aber gerade die verfassungsrechtlich unerläßliche Ergänzung zu § 9 Abs. 1 FBG: Die Grundrechte einschränkende Regelung des Absatzes 1 wird erst dadurch zulässig, daß Absatz 3 Ausnahmen vorsieht und mit einem Rechtsanspruch auf Erteilung ausstattet (vgl. Bachof, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, JZ 1966, Seite 224 ff unter Nr. 19 zu BVerwGE 17, 315).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Es genügt, daß die Ermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß erkennen läßt; für ihre Auslegung gelten die allgemeinen Grundsätze (BVerfGE 8, 274 [307]).
  • StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388

    Schulgebet in öffentlicher Volksschule

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Damit ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem religiösen Glauben oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, seine Überzeugung anderen mitzuteilen oder zu verschweigen, sie im gesellschaftlichen Leben zu betätigen oder solche Betätigung zu unterlassen (Zinn-Stein, Hessische Verfassung, Kommentar, 1. Band, 1954, Anm. 2 zu Art. 9; Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs P.St. 388 vom 27. Oktober 1965, StA. S. 1394 ff).
  • BVerwG, 08.07.1960 - VII C 123.59

    Nachträgliche Befristung eines Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle

    Auszug aus StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470
    Die Totenbestattung sei eine öffentliche Aufgabe, die, soweit nicht Kirchengemeinden Begräbnisplätze zur Verfügung stellten, durch die Gemeinden zu erfüllen sei (BVerwGE 11, 68; Urteil des BVerwG vom 8.11.1963, DVBl. 1964 S. 234; vgl. auch § 1 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen, a.a.O.).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1968 (DVBl. 1969, 34 mit Anm. Heydt) nicht zu folgen, der offenbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Gebot herleitet, die Bedeutung des Friedhofszwanges zu beschränken, und deswegen in den gesetzlichen Vorschriften über den Friedhofszwang nicht mehr als die Grundlage dafür sieht, die Bestattungswünsche zu überwachen und damit lediglich eine präventive Kontrolle zu ermöglichen (a.a.O. S. 37).
  • StGH Hessen, 10.05.1989 - P.St. 1073

    Aufhebung einer Verurteilung wegen Zerstörens eines Kulturdenkmals:

    In diesem Falle ist der Staatsgerichtshof insoweit zur Prüfung befugt, als ein Grundrecht bei der Anwendung und Auslegung von landesrechtlichen Vorschriften verletzt worden sein soll (Bestätigung und Fortsetzung von StGH, Urteil vom 3.7.1968 - P.St. 470 -, StAnz 1968, 1225 = ESVGH 19, 7).

    b) Entgegen dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 StGHG kann das Verfahren nur an das Gericht zurückverwiesen werden, dessen Entscheidung für kraftlos erklärt wird (StGH, Beschluß vom 3.7.1968 - P.St. 470 -, StAnz 1968, 1225 = ESVGH 19, 7).

    In diesem Falle ist der Staatsgerichtshof insoweit zur Prüfung befugt, als Grundrechte bei der Anwendung und Auslegung von landesrechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen (StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, StAnz. S. 1225 = ESVGH 19, S. 7).

    Wenn es dagegen denkbar ist, dass andere, dem einfachen Recht zuzuordnende Rechtsfragen der Sachentscheidung zugrunde zu legen sind, ist dem Staatsgerichtshof die Sachentscheidung verwehrt, weil er für die Überprüfung anderer als verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist (vgl. StGH, Urteil vom 6. Januar 1971 - P.St. 589 -, StAnz. S. 205, unter Bezugnahme auf StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, a.a.O.).

    Entgegen dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 StGHG kann das Verfahren nur an das Gericht zurückverwiesen werden, dessen Beschluss für kraftlos erklärt wird (StGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, a.a.O.; a.A. Barwinski, in: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 131 - 133, S. 43; Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, S. 250 ff.; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., S. 351).

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    1968, S. 1225 [1229] = ESVGH 19, 7 [10]; Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 228 f.).
  • StGH Hessen, 10.10.2012 - P.St. 2358

    1. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs nach § 47 Abs. 1

    - In diesem Sinne bereits StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 470 -, NJW 1968, 1923 [1925], zur Vorgängernorm des § 47 Abs. 1 StGHG; BVerfGE 1, 14 [37]; 19, 377 [392]; 20, 56 [87]; 40, 88 [93 f.]; 104, 151 [197] zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 31 Rdnr. 96 ff.; Detterbeck, NJW 1996, 426 [430]; Gaier, JuS 2011, 961 [963]; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 31 Rnr. 59; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Art. 94 Rdnr. 54; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 1450 ff.; Ziekow, Jura 1995, 522 [527] -.

    - Vgl. StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 470 -, a.a.O.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 47 Rdnr. 16; BVerfGE 40, 88 [93 f.] zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 31 Rdnr. 88; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 1453; Ziekow, Die Verwaltung 27 (1994), 461 [486]; ders., Jura 1995, 522 [527] -.

    - Vgl. StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 470 -, a.a.O.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 47 Rdnr. 16; BVerfGE 40, 88 [93 f.] zu § 31 Abs. 1 BVerfGG; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 31 Rdnr. 88; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 1453; Ziekow, Die Verwaltung 27 (1994), 461 [486]; ders., Jura 1995, 522 [527] -.

  • StGH Hessen, 30.10.1980 - P.St. 908

    Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof, Wählbarkeit eines Stadtverordneten,

    Ein derartiger Fall ist hier gegeben, denn die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts hätte nicht zu dem von den Antragstellern erstrebten Ziel, die Anwendung bzw. Auslegung landesrechtlicher Vorschriften - hier des hessischen KWG - an den Grundrechten der Hessischen Verfassung zu messen, führen können (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - P.St. 470 -, …

    1968, 1225 = ESVGH 19, 7 = DÖV 1968, 693 = DVBl. 1969, 34 = NJW 1968, 1923; Urteil vom 6. Januar 1971 - P.St. 589 -).

    Verfahren ergangen ist, steht der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs nicht entgegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - gerügt wird, das höchste in der Sache zuständige Gericht habe bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht maßgebende Rechtssätze der Verfassung des Landes Hessen außer acht gelassen und dadurch Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletzt (Hess. StGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P.St. 857 - unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 - = ESVGH 19, 7 [9]; Beschluß vom 6. Januar 1971 - P.St. 599 - Beschluß vom 23. Mai 1979 - P.St. 862 -).

    b) Ein derartiger Verfassungsverstoß läge nur dann vor, wenn das Gericht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hätte, sei es, daß grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden wären oder das Ergebnis der Auslegung Grundrechte verletzte, sei es, daß das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte ausgegangen wäre oder gar willkürlich gehandelt hätte und die angegriffene Entscheidung darauf beruhte (ständige Rechtsprechung des Hess. StGH, vgl. Urteil vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 - = ESVGH 19, 7 [9]; Beschluß vom 23. Mai 1979 - P.St. 862 - Beschluß vom 26. März 1980 - P.St. 920 - s. auch BVerfGE 15, 219 [221 f.]).

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Zulässiger Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §§ 48 Abs. 3 Satz 2, 49 Abs. 2 StGHG allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, soweit es sich dabei um ein Gericht des Landes Hessen handelt (vgl. StGH, Beschluss vom 25. Februar 1959 - P.St. 274 - Beschluss vom 31. Januar 1968 - P.St. 463 - Beschluss vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, ESVGH 19, 7 [9]; Beschluss vom 8. Januar 1969 - P.St. 497 -, ESVGH 20, 5 [8 f.]; Pestalozza, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, S. 236; Geiger, DRiZ 1969, S. 137 [140]).

    Der Staatsgerichtshof kann vielmehr im Grundrechtsklageverfahren vielmehr nur nachprüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem es zum Beispiel verfassungswidrige Rechtsvorschriften angewandt oder nicht erkannt hat, dass es sich um die Anwendung eines Grundrechts oder um die Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt oder indem es bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches ausgegangen ist oder das Ergebnis seiner Auslegung Grundrechte verletzt oder indem es gar willkürlich gehandelt hat und die angegriffene Entscheidung darauf beruht (vgl. StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, ESVGH 19, 7 [9]; Beschluss vom 26. März 1980 - P.St. 920 - Beschluss vom 3. September 1980 - P.St. 916 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 15, 219 [221 f.]; 18, 85 [92 f.]).

  • StGH Hessen, 23.05.1979 - P.St. 862

    Prüfungsbefugnis; Prüfungsmaßstab; Staatsgerichtshof; Rückwirkung von Gesetzen;

    Seiner Prüfungskompetenz steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist, sofern der Antragsteller rügt, das höchste in der Sache zuständige Gericht habe bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht maßgebende Rechtssätze der Verfassung des Landes Hessen außer acht gelassen und dadurch Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers verletzt (so StGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - P St 857 - unter Hinweis auf StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P St 470 -, ESVGH 19, 7 (9) und Beschluß vom 6. Januar 1971 - P St 599 -).

    Ein solcher Verfassungsverstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, sei es, daß grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden sind oder das Auslegungsergebnis Grundrechte verletzt, sei es, daß das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung der in Betracht zu ziehenden Grundrechte ausgegangen ist oder gar willkürlich gehandelt hat und die angegriffene Entscheidung darauf beruht (so StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P St 470 -, ESVGH 19, 7 (9); vgl auch BVerfGE 15, 219 (221f)).

  • StGH Hessen, 26.10.1977 - P.St. 857

    Bundesrecht; Gerichtsentscheidung; Grundrechtsklage; Prüfungsbefugnis;

    Ein solcher Verfassungsverstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht maßgebende Rechtssätze der Verfassung des Landes Hessen außer acht gelassen und dadurch verfassungsmäßige Rechte des Antragstellers beeinträchtigt hat (so StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, ESVGH 19, 7 [9] = …

    1968, 1225 = DÖV 1968, 693 = DVBl. 1969, 34 m.Anm.Heydt = NJW 1968, 1923, und Beschluß vom 6. Januar 1971 - P.St. 599 -).

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 930

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule 1

    Der Staatsgerichtshof kann vielmehr im Grundrechtsklageverfahren vielmehr nur nachprüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem es zum Beispiel verfassungswidrige Rechtsvorschriften angewandt oder nicht erkannt hat, dass es sich um die Anwendung eines Grundrechts oder um die Abwägung widerstreitender Grundrechtsbereiche handelt oder indem es bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches ausgegangen ist oder das Ergebnis seiner Auslegung Grundrechte verletzt oder indem es gar willkürlich gehandelt hat und die angegriffene Entscheidung darauf beruht (vgl. StGH, Urteil vom 3. Juli 1968 - P.St. 470 -, ESVGH 19, 7 [9]; Beschluss vom 26. März 1980 - P.St. 920 - Beschluss vom 3. September 1980 - P.St. 916 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 15, 219 [221 f.]; 18, 85 [92 f.]).
  • StGH Hessen, 08.01.1969 - P.St. 497

    Grundrechtsklage - Erschöpfung des Rechtswegs und Prüfungskompetenz des

    Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges den Rechtsuchenden auch dann dazu zwingt, die Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens auszuschöpfen, wenn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache in einem besonderen Zulassungsverfahren mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muss und die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsuchenden unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht geboten erschien (vgl. Hess. StGH, P. St. 470, 463 und 502; BVerfGE 9, 3 (7 f); 10, 302 (308 f); 16, 1 (2 f); 18, 1 (16) und 224 (231)).
  • OVG Hamburg, 21.04.1989 - Bf III 39/89

    Anspruch auf Errichtung eines Grabmals; Friedhof; Rechtsweg;

  • StGH Hessen, 03.09.1980 - P.St. 916

    Grundrechtsklage - Staatsgerichtshof - Prüfungskompetenz - Gerichtsentscheidung -

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 45.72

    Voraussetzungen für die Genehmigung einer privaten Urnenbegräbnisstätte

  • VG Weimar, 12.06.2002 - 6 K 177/02

    Bestattungs- und Friedhofsrecht; Bestattungszwang auch für Urnen; Urne; Leichnam;

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