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   VGH Baden-Württemberg, 30.06.1982 - 5 S 314/81   

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VGH Baden-Württemberg, 30.06.1982 - 5 S 314/81 (https://dejure.org/1982,3521)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.1982 - 5 S 314/81 (https://dejure.org/1982,3521)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 1982 - 5 S 314/81 (https://dejure.org/1982,3521)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Enteignung; Unternehmensverfahren nach BBauG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 32, 21
  • ESVGH 33, 21
  • VBlBW 1983, 106
  • DÖV 1983, 76
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.03.1977 - 4 C 45.75

    Ausschluß von Ansprüchen auf die Aufstellung von Bebauungsplänen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1982 - 5 S 314/81
    Ein Prüfgelände für Kraftfahrzeuge mit den Ausmaßen 4, 5 km x 1, 25 km bedarf schon wegen seines Umfangs eines Bebauungsplans, weil die Koordinierung der in seinem Gebiet potentiell betroffenen Interessen nicht mehr - wie typischerweise bei einem Einzelgrundstück - dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden kann, sondern eine spezifisch planerische und für das Ergebnis auch gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert (Anschluß BVerwG, 1977-03-11, IV C 45.75, NJW 1977, 1979).
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.1982 - 5 S 314/81
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen liegt idR nur dann vor, wenn dieser Verstoß auf einem vom Vorsitzenden des Gemeinderats zu vertretenden Umstand beruht oder dieser eine tatsächlich vorhandene Beschränkung der Öffentlichkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bemerken und beseitigen können (Anschluß BVerwG, 1978-12-15, VI C 14.77, Buchholz 310, § 55 VwGO Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    Gründe des öffentlichen Wohls sind gegeben, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.1982 - 5 S 314/81 - VBlBW 1983, 106; Aker u.a., a.a.O., § 35 Rn. 9; ähnl. Kunze/Bronner/Katz, 4. Aufl., 21. Lfg., § 35 Rn. 4; Gern, a.a.O., Rn. 257).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe in seinen Urteilen vom 30. Juni 1982 in den von dem überwiegenden Teil der Kläger mit angestrengten Normenkontrollverfahren 5 S 314/81 (ESVGH 33, 21) und 5 S 1044/81 überzeugend ausgeführt, daß die wirksam erlassenen Bebauungspläne "Sondergebiet Prüfgelände" eine städtebauliche Zielsetzung hätten und erforderlich seien, um das Prüfgelände für die Beigeladene zu 3 zu verwirklichen.

    Es hat außerdem auch auf die in den Normenkontrollverfahren 5 S 314/81 und 5 S 1044/81 ergangenen Urteile des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 1982 (das Urteil im erstgenannten Verfahren ist abgedruckt in ESVGH 33, 21) verwiesen, in denen die städtebauliche Zielsetzung der Bebauungspläne vor allem mit dem öffentlichen Interesse daran begründet worden ist, das großflächige Prüfgelände mit den von seinem Betrieb ausgehenden Geräusch- und Abgasbelastungen in einer dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechenden hinreichenden Entfernung von der Wohnbebauung in den umliegenden Gemeinden und Ortsteilen zu errichten.

    Dieser Auffassung, die auch den Erkenntnissen des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in den schon mehrfach erwähnten Normenkontrollverfahren widerspricht (vgl. ESVGH 33, 21 ), steht zudem entgegen, daß, wie ausgeführt, die Beigeladenen zu 1 und 2 als kommunale Planungsträger keine Enteignungskompetenz haben und der Bebauungsplan nicht unmittelbar in Rechte des Bürgers eingreifen kann.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30. Juni 1982, BWVBl 1983, 106), daß in der kritisch-nachvollziehenden abwägenden Übernahme einer alternativlosen Fremdplanung kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege, sei nicht zu folgen.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1989 - 3 S 1842/88

    Bebauungsplan - Interessenabwägung bei Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche

    Er dient dem Ziel, die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet entsprechend der von gewichtigen städtebaulichen Gründen getragenen Plankonzeption der Antragsgegnerin zu sichern und zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, NJW 1971, 1626; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.6.1982, ESVGH 33, 21, 27).

    Er selbst gestaltet für sich allein noch keine Rechte der Antragsteller um und greift daher nicht unmittelbar in bestehende Rechtspositionen ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.1985, NVwZ 1985, 739, 741 -- Boxberg --; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.6.1982 -- 5 S 314/81 --, ESVGH 33, 21, 38 -- Boxberg --).

  • VG Gießen, 25.07.2003 - 8 E 2112/03

    Zutrittsverweigerung zu einer Sitzung der Gemeindevertretung

    Hierzu zählt u.a. die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen eine ungestörte Durchführung der Sitzung der Gemeindevertreter sicherzustellen, da eine ungestörte Verhandlung als ebenso wesentlich einzustufen ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Öffentlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 30.06.1982 - 5 S 314/81 -, VBlBW 1983, 106, 107; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 466; Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Stand: Oktober 2002, Erl.
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