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   StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91   

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StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91 (https://dejure.org/1991,5351)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.08.1991 - GR 1/91 (https://dejure.org/1991,5351)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. August 1991 - GR 1/91 (https://dejure.org/1991,5351)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 7
  • NVwZ-RR 1992, 593
  • VBlBW 1991, 414
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • StGH Baden-Württemberg, 16.04.1977 - GR 2/76

    Organstreit - Ablehnung eines Minderheitsantrags im Baden-Württembergischen

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91
    Zur Aufgabe und Stellung der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, der verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Tätigkeit nach Verf BW sowie dem Sinn des Bestimmtheitsgebots nach Verf BW Art. 35 Abs. 1 S 2 vgl StGH Stuttgart, 1977-04-16, Gesch Reg 2/76, ESVGH 27, 1 .
  • VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93

    Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen

    In allen Phasen sind damit die verfassungsmäßigen Untersuchungsrechte des Ausschusses und der Schutz der Grundrechte der vom Untersuchungsauftrag betroffenen Personen möglichst wirkungskräftig im Sinn einer beiderseitigen Optimierung zu gestalten (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593 und 596).

    Ein wirksamer Grundrechtsschutz der von der Untersuchung Betroffenen erfordert ferner, daß private Angelegenheiten, wie z.B. die Behandlung von Vorgängen in Steuererklärungen, nur dann Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein können, wenn "tatsachengestützte Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß Mißstände gegeben sein könnten, deren Aufdeckung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, Rechtsgutachten erstattet dem 2. Untersuchungsausschuß der 11. Wahlperiode des Deutschen Bundestags vom 16. Oktober 1988, BT-Drs. 11/7800, S. 1201/1202; 1213/1214; vgl. ferner die Formulierungen "ohne besonderen Anlaß" und "ohne konkrete Anhaltspunkte" in VerfGH 30, 48/66 und 67).

    "Tatsachengestützte Anhaltspunkte" in diesem Sinn unterscheiden sich von einem "Anfangsverdacht" im Sinn des § 152 Abs. 2 StPO (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Schon wegen der möglichen Beweiserzwingung bedarf es bei der Durchführung des Untersuchungsausschusses mit Rücksicht auf den Schutz der Grundrechte des Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinreichender tatsachengestützter Anhaltspunkte, um die Einbeziehung entsprechender Untersuchungsgegenstände zu rechtfertigen (vgl. Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596; Steinberger, a.a.O., S. 1201 f. m.w.N.).

    Neben dieser funktionellen Begründung des Bestimmtheitserfordernisses wird zunehmend der rechtsstaatliche Sinn des Bestimmtheitsgebots betont: Sinn des Bestimmtheitsgebots ist es, die grundrechtlich geschützte Freiheit des vor den Untersuchungsausschuß als Zeugen geladenen Bürgers im Verhältnis zu der vom Ausschuß bei der Beweiserhebung (Durchführungsebene) ausgeübten hoheitlichen Gewalt zu gewährleisten (Bad.-Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/596).

    Zur Bestimmtheit der Arbeit von Untersuchungsausschüssen gehört, daß sie ein eingegrenztes und überschaubares Thema mit einem darstellbaren Aufwand bewältigen können (vgl. Bad.-Württ. StGH NJW 1977, 1872/1874 und NVwZ-RR 1992, 593/597; Schneider in AK-GG, 2. Aufl. 1989, RdNr. 6 zu Art. 44; vgl. Depenheuer/Winands, ZRP 1988, 258/260; zum Problem der Erledigung des Untersuchungsauftrags innerhalb einer überschaubaren Zeit vgl. Steinberger, a.a.O., S. 1202).

    Dabei genügt es jedoch für die Zulässigkeit der Einsetzung, daß der Ausschuß ein sinnvoll umrissenes Teilergebnis rechtzeitig vorlegen kann, weil sonst wegen des Grundsatzes der Diskontinuität die Untersuchungsrechte der parlamentarischen Minderheit mit zunehmender Dauer der Wahlperiode zu sehr eingeschränkt würden (vgl. Bad.Württ. StGH NVwZ-RR 1992, 593/597).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Wenn mit einer Enquete negative Auswirkungen auf die private Sphäre von Betroffenen unvermeidbar verbunden sind, muss der Landtag schon bei der Einsetzung des Ausschusses eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Abwägung zwischen dem jeweils bestehenden öffentlichen Aufklärungsinteresse und den Grundrechten der betroffenen Privaten vornehmen und damit zwischen den verfassungsrechtlich garantierten Untersuchungsrechten des Ausschusses und den grundrechtlichen Schutzansprüchen Einzelner einen angemessenen Ausgleich herstellen (VerfGHE 47, 87/125; 48, 34/37; StGH BW vom 13.8.1991 NVwZ-RR 1992, 593/596).
  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

    Für ihre abweichende Auffassung können sich die Antragsteller Ziff. 2 nicht auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 13.08.1991 (- GR 1/91 -, ESVGH 42, 7 f.) berufen.

    Gegenstand des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 13.08.1991 (- GR 1/91 -, ESVGH 42, 7) war die teilweise Ablehnung des Antrags der dortigen Antragsteller auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag.

    Aus den dortigen Ausführungen zur Antragsbefugnis einer Fraktion (ESVGH 42, 7, 8) kann indessen nicht geschlossen werden, der Staatsgerichtshof habe den Fraktionen die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren im Zusammenhang mit einem Streit um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unabhängig davon zubilligen wollen, ob die Zahl ihrer Mitglieder das in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV geregelte Quorum erfüllt.

  • VerfG Hamburg, 01.12.2006 - HVerfG 1/06

    Recht auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses -

    Auf terminologische Unterscheidungen zwischen administrativen, legislativen oder anderen Enquete-Typen kommt es nicht an; verschiedene Missstands- oder Sachstandsaspekte können miteinander verbunden werden (vgl. StGH Baden-Württemberg vom 13. August 1991 1/91, ESVGH 42, 7, NVwZ-Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 1992, 593, 595 ff; Bayerischer VerfGH vom 27. November 1985 Vf. 67-IV-85, Bay. VerfGHE 38, 165, 175 zu V A 1; Hilf, NVwZ 1987, 537, 538; zur Kontroll-, Kollegial- und Missstandsenquete Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 46 ff).

    Der betreffende Kern wird nicht berührt, wenn untersucht wird, ob oder warum bei demselben Untersuchungskomplex desselben Zeitraums über die von der Einsetzungsminderheit getroffene Auswahl hinaus noch weitere Fragen oder Personen in die Untersuchung einbezogen werden (zulässige Verteidigung, vgl. OVG Lüneburg vom 26. April 1954 II OVG C 1/53, OVGE 7, 489, 503; Lüdemann, JA 1979, 959, 965; ferner StGH Baden-Württemberg vom 13. August 1991 1/91, ESVGH 42, 7, NVwZ-RR 1992, 593, 595 ff).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein

    Bei der Durchführung des Untersuchungsauftrages verlangt der Schutz der Grundrechte der Betroffenen gegen unverhältnismäßige Eingriffe sorgfältige Differenzierungen (vgl. StGH, Urt. v. 13.08.1991 - GR 1/91 - ESVGH 42, 7 = NVwZ-RR 1992, 593 ).
  • VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19

    Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses

    Grundrechten des betroffenen Privaten vorzunehmen (BayVerfGH v. 31.03.1995 - Vf. 43- VI/94 - NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 - NVwZ 1995, 681 (682 f.); BadWürttStGH v. 13.08.1991 - GR 1/91 - NVwZ-RR 1992, 593 (596)).
  • StGH Niedersachsen, 10.02.2017 - StGH 1/16

    Organstreitverfahren wegen Einsetzung des 23. Parlamentarischen

    Zur Bestimmtheit der Arbeit von Untersuchungsausschüssen gehört, dass sie ein eingegrenztes und überschaubares Thema mit einem darstellbaren Aufwand bewältigen können (vgl. StGH BW, Urt. v. 13.8.1991 - 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 593, 597; Urt. v. 16.4.1977 - GR 2/76 -, NJW 1977, 1872, 1874; Depenheuer/Winands, Der parlamentarische Untersuchungsauftrag - inhaltliche Bestimmtheit und thematische Reichweite, in: ZRP 1988, 258, 260).
  • StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02

    SPD-Fraktion und Abgeordnete im Landtag ./. Abgeordnete im Landtag

    Der Staatsgerichtshof hat sich dem in Ergebnis und Begründung für die inhaltsgleichen Vorschriften des Art. 35 Abs. 1 S. 1 LV und der §§ 44, 45 StGHG bereits mit Urteil vom 14.3.1985 (- GR 1/83-, ESVGH 35, 161, 162) angeschlossen und hält seitdem in ständiger Rechtsprechung hieran fest (vgl. StGH, Urt. v. 28.1.1988 - GR1/87 -, ESVGH 38, 81 f., Urt. v. 13.8.1991 - G R 1/91 -, ESVGH 42, 7, 8).
  • StGH Baden-Württemberg, 19.05.2000 - GR 2/99

    Aufsichtsratsmandate für Regierungsmitglieder ohne vorherige Zustimmung des

    Einen diesbezüglichen Antrag kann auch eine Fraktion des Landtags stellen, da sie in der Geschäftsordnung des Landtags mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet ist ( § 44 StGHG ; vgl. StGH, Urt. vom 14.03.1985 - GR 1/83 -, ESVGH 35, 161 = VBlBW 1985, 213; Urt. vom 13.08.1991 - GR 1/91 -, ESVGH 42, 7 ; Urt. vom 20.11.1996 - GR 2/95 -, ESVGH 47, 1).
  • VG Sigmaringen, 20.05.2015 - 5 K 5439/14

    Weitergabe von Sicherungskopien der E-Mail-Postfächer einer früheren

    Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 111 m.w.N. sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.1991 - GR 1/91 - VBlBW 1991, 414, 421).
  • StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95

    Anforderungen an die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung im

  • VerfGH Bayern, 31.03.1995 - 43-VI-94
  • OVG Niedersachsen, 03.02.1997 - 11 L 684/97

    Türkei, Kurden, inländische Fluchtalternative;; Fluchtalternative, inländische;

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