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   VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90   

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VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90 (https://dejure.org/1991,3002)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.10.1991 - 14 A 2767/90 (https://dejure.org/1991,3002)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - 14 A 2767/90 (https://dejure.org/1991,3002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 6 Nr 1 BImSchG, § 10 Abs 2 S 2 BImSchG, § 50 BImSchG, § 4 Abs 2 BImSchV 9
    Kommunale Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung eines bestehenden Kohlekraftwerkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 81
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Hessen, 31.05.1990 - 8 R 3118/89

    Genehmigung zur Errichtung eines Kohlekraftwerkblocks; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1990 (Bl. 6 der Prozeßakte) wurden die von den Klägern gegen die im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellte Genehmigung eingelegten Widersprüche zurückgewiesen; die zuvor von den jetzigen Klägern gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche insoweit wiederherzustellen, als hinsichtlich des die Errichtung der Anlage betreffenden Teils der Genehmigung die sofortige Vollziehung angeordnet worden war, hatte der damals zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch Beschluß vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 - (Bl. 243 ff. der das Eilverfahren betreffenden Prozeßakte, veröffentlicht in: ESVGH 40, 294 = NVwZ 1991, S. 88 = GewA 1991, S. 151) abgelehnt.

    A den Inhalt der das Eilverfahren betreffenden Prozeßakte - 8 R 3118/89 mit.

    Die Klage, gegen deren Zulässigkeit insbesondere im Hinblick auf die Klagebefugnis sämtlicher Kläger keine Bedenken bestehen (zu der insoweit gleichgelagerten Problematik hinsichtlich der Antragsbefugnis im vorausgegangenen Eilverfahren Hess. VGH, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 - ESVGH 40, 294, 295 = NVwZ 1991, S. 88 = GewA 1991, S. 151), ist unbegründet.

    Der erkennende Senat hält auch im Hauptsacheverfahren an der bereits im Eilverfahren (8 R 3118/89, a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, daß der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig verneinte Drittschutzcharakter des § 50 BImSchG (siehe dazu die Hinweise bei Hansmann, in: Landmann/Rohmer, GewO Bd. III Umweltrecht, § 50 BImSchG, Rdnr. 70) auch für Gebietskörperschaften nicht zu bejahen ist.

    Der TA Luft als einer aufgrund des § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt unabhängig von ihrer dogmatischen Qualifizierung (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur sowie den dort nicht zitierten Beschluß des BVerwG vom 13. Juli 1989 - 7 B 50.89 -, Rdl 1990, S. 34 und jüngst BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1991 - 7 B 148.90 -) nach wie vor grundlegende Bedeutung bei der Beurteilung sowohl von Immissionen als auch von Emissionen, mithin zur Konkretisierung der in §§ 1, 3 und 5 BImSchG aufgestellten gesetzlichen Anforderungen zu.

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 50.89

    Rechtsqualität der TA Luft; Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Rahmen eines

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Der TA Luft als einer aufgrund des § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt unabhängig von ihrer dogmatischen Qualifizierung (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur sowie den dort nicht zitierten Beschluß des BVerwG vom 13. Juli 1989 - 7 B 50.89 -, Rdl 1990, S. 34 und jüngst BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1991 - 7 B 148.90 -) nach wie vor grundlegende Bedeutung bei der Beurteilung sowohl von Immissionen als auch von Emissionen, mithin zur Konkretisierung der in §§ 1, 3 und 5 BImSchG aufgestellten gesetzlichen Anforderungen zu.

    So begegnet es insbesondere keinen Bedenken, wenn Gutachter bei der Erstellung von Immissionsprognosen ihren Sachverstand aus anderen Quellen, etwa aus der Fachliteratur beziehen (BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1989 - 7 B 50.89 - insoweit nicht abgedruckt in RdL 1990, S. 34 f.).

  • BVerwG, 17.02.1978 - 1 C 102.76

    Prüfungsumfang bei Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage nach

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Risiken, die als solche anerkannt sind, müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 251, 254).

    Abgesehen davon, daß die in der TA Luft festlegten Immissionswerte sowie die Verfahren zu ihrer Ermittlung wegen ihres nach Anhörung der beteiligten Kreise zustandegekommenen naturwissenschaftlich fundierten fachlichen Aussagegehalts für die Beurteilung der Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen eine weitaus verläßlichere Basis darstellen als eine für den jeweiligen Einzelfall angestellte Untersuchung ohne diese Basis (so schon BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250, 256 unter Einordnung der TA Luft als "antizipiertes Sachverständigengutachten"; sodann BVerwG, Beschluß vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, S. 824/825, das nunmehr die TA Luft als eine zur Konkretisierung der Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift ansieht, ohne jedoch eine Qualifizierung als "normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift" vorzunehmen), zielen die Kläger mit diesem Beweisantrag erkennbar darauf ab, durch bloßes Infragestellen des erreichten Erkenntnisstandes den jeweiligen Meinungsstand der Wissenschaftler zur Wirkung von Luftschadstoffen zu ermitteln.

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    § 5 Abs. 1 BImSchG stimmt mit dieser Betrachtung überein; der über Nr. 1 dieser Vorschrift zu gewährende vorbeugende Gefahrenschutz ist von dem nicht drittschützenden (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 - NVwZ 1983, S. 32) Vorsorgebereich der Nr. 2 dieser Vorschrift zu trennen, der u.a. auch den Restrisiken Rechnung tragen soll, die auf den noch lückenhaften Kenntnissen über die Schädlichkeit bestimmter Immissionen, ihrer Langzeitwirkung sowie möglicher synergistischer Effekte beruhen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - NVwZ 1984, S. 371, 373).

    Der Begriff der Erheblichkeit, der in §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für die Nachteile und Belästigungen ausdrücklich aufgeführt ist und für die Gefahr aus der oben wiedergegebenen Definition folgt, ist anhand der Unzumutbarkeit zu bestimmen, die keine feststehenden Konfliktlösungen vorgibt, sondern die Abwägung und damit die Bewertung der widerstreitenden Interessen voraussetzt, woraus sich gewisse "Duldungsgrenzen" ergeben (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Das Gerichtsverfahren soll nicht schon vor der Rechtsanwendung zum Ort des Dialogs und der Kontroversen von Sachverständigen, die Richter sollen nicht zu Schiedsrichtern im Streit von Experten werden (ähnlich zur Frage der Beurteilung von einer "erheblichen Gefährdung" im Sinne des § 17 Abs. 5 Atomgesetz, Hess. VGH, Beschluß vom 28. Juni 1989 - 8 Q 2809/88 -, Entscheidungsabdruck S. 39, 43, NVwZ 1989, S. 1183, 1188 unter Hinweis auf BVerwGE 72, 300, 318; wie hier jüngst Wahl, Risikobetrachtung und richterliche Kontrolldichte, NVwZ 1991, S. 409, 414).

    Eine über den Umfang der vom Beklagten vorgenommenen Betrachtung der Luftverunreinigung durch Stickoxide (NO x), Ozon (O 3), Kohlendioxid (CO 2) und krebserzeugende Stoffe hinausreichende Prüfung versprach weder nach dem Stand bei Erteilung der Genehmigung - auf diesen Zeitpunkt ist abzuheben, da bei der vorliegenden Anfechtung der die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsentscheidung die Sach- und Rechtslage bei Genehmigungserteilung maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 311 f. für die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu beurteilende erforderliche Vorsorge im Atomrecht und Beschluß vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, DVBl. 1988, S. 539, 540 zu den Erkenntnisfortschritten als nachträgliche Tatsachen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) - noch verspricht sie auch unter Einbeziehung der Entwicklung und Kenntnisse seit Erteilung der Genehmigung eine weitere Abklärung der Gefahrenlage, die die Feststellung einer nur unzureichenden Befriedigung des Schutzanspruchs der Kläger aus §§ 6 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuließe.

  • BVerwG, 15.02.1988 - 7 B 219.87

    Immissionsschutz - TA Luft - Verwaltungsvorschrift - Gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Abgesehen davon, daß die in der TA Luft festlegten Immissionswerte sowie die Verfahren zu ihrer Ermittlung wegen ihres nach Anhörung der beteiligten Kreise zustandegekommenen naturwissenschaftlich fundierten fachlichen Aussagegehalts für die Beurteilung der Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen eine weitaus verläßlichere Basis darstellen als eine für den jeweiligen Einzelfall angestellte Untersuchung ohne diese Basis (so schon BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250, 256 unter Einordnung der TA Luft als "antizipiertes Sachverständigengutachten"; sodann BVerwG, Beschluß vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, S. 824/825, das nunmehr die TA Luft als eine zur Konkretisierung der Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift ansieht, ohne jedoch eine Qualifizierung als "normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift" vorzunehmen), zielen die Kläger mit diesem Beweisantrag erkennbar darauf ab, durch bloßes Infragestellen des erreichten Erkenntnisstandes den jeweiligen Meinungsstand der Wissenschaftler zur Wirkung von Luftschadstoffen zu ermitteln.

    Eine über den Umfang der vom Beklagten vorgenommenen Betrachtung der Luftverunreinigung durch Stickoxide (NO x), Ozon (O 3), Kohlendioxid (CO 2) und krebserzeugende Stoffe hinausreichende Prüfung versprach weder nach dem Stand bei Erteilung der Genehmigung - auf diesen Zeitpunkt ist abzuheben, da bei der vorliegenden Anfechtung der die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsentscheidung die Sach- und Rechtslage bei Genehmigungserteilung maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 311 f. für die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu beurteilende erforderliche Vorsorge im Atomrecht und Beschluß vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 -, DVBl. 1988, S. 539, 540 zu den Erkenntnisfortschritten als nachträgliche Tatsachen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) - noch verspricht sie auch unter Einbeziehung der Entwicklung und Kenntnisse seit Erteilung der Genehmigung eine weitere Abklärung der Gefahrenlage, die die Feststellung einer nur unzureichenden Befriedigung des Schutzanspruchs der Kläger aus §§ 6 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuließe.

  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Damit bestimmt sich das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allein nach den nachbarschützenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, denen gegenüber das Baurecht einen weitergehenden Nachbarschutz nicht zu vermitteln vermag (BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, 59 und - 4 C 18.80 -, NJW 1984, S. 250).

    Zwar stellt sich die behördliche Genehmigung des Blocks V als raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 50 BImSchG dar, weil die genehmigte Anlage wegen der von ihr ausgehenden Emissionen auch die Bodennutzung in der Umgebung beeinflußt und die Behörde die Bodenordnung bei ihrer Genehmigungsentscheidung auch zu berücksichtigen hat; aber für drittgeschützte Rechte, die die Kläger nur im Wege einer Nachbarklage geltend machen können, kommt es allein darauf an, ob die konkret von der anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen das gerade für die Kläger zumutbare Maß überschreiten, nicht dagegen darauf, ob eine potentiell immissionsträchtige Kraftwerksanlage etwa unter Verstoß gegen abstrakte Planungsleitsätze genehmigt worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, 61).

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - in den beiden Urteilen vom 30. Mai 1991, in denen eine mangelhafte Umsetzung von Luftreinhaltungsrichtlinien betreffend Schwefeldioxid und Schwebstaub (Rs C - 361/88 - NVwZ 1991, S. 866) bzw. betreffend Blei (Rs C - 59/89 - NVwZ 1991, S. 868) durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist, die Auffassung vertreten hat, daß in der TA Luft zwar die in den Richtlinien vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten seien, die TA Luft aber nur einen beschränkten Anwendungsbereich habe, nämlich nicht für alle, sondern nur für genehmigungsbedürftige Anlagen gelte, und zudem über ihre Verbindlichkeit für die Verwaltung hinaus unmittelbare Wirkung gegenüber Dritten nicht entfalte.
  • VGH Hessen, 28.06.1989 - 8 Q 2809/88

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Stillegung eines Kernkraftwerkes

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Das Gerichtsverfahren soll nicht schon vor der Rechtsanwendung zum Ort des Dialogs und der Kontroversen von Sachverständigen, die Richter sollen nicht zu Schiedsrichtern im Streit von Experten werden (ähnlich zur Frage der Beurteilung von einer "erheblichen Gefährdung" im Sinne des § 17 Abs. 5 Atomgesetz, Hess. VGH, Beschluß vom 28. Juni 1989 - 8 Q 2809/88 -, Entscheidungsabdruck S. 39, 43, NVwZ 1989, S. 1183, 1188 unter Hinweis auf BVerwGE 72, 300, 318; wie hier jüngst Wahl, Risikobetrachtung und richterliche Kontrolldichte, NVwZ 1991, S. 409, 414).
  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 18.80

    Hauptverfahren - Beweisantrag - Unzumutbarkeit der Immissionen - Eidesstattliche

    Auszug aus VGH Hessen, 29.10.1991 - 14 A 2767/90
    Damit bestimmt sich das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allein nach den nachbarschützenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, denen gegenüber das Baurecht einen weitergehenden Nachbarschutz nicht zu vermitteln vermag (BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, 59 und - 4 C 18.80 -, NJW 1984, S. 250).
  • BVerwG, 24.05.1991 - 7 B 148.90

    Sachverständige - Ablehnungsgesuch

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1985 - 7 B 64/84
  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 50.78

    Immissionsschutz - Genehmigungsbedürftige Anlage - Genehmigungsunterlagen -

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

  • VGH Bayern, 24.08.1990 - 8 A 89.40037
  • VGH Bayern, 30.11.1988 - 20 A 86.40030
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 21.02.1973 - IV CB 69.72

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Flughafens

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

    Der immissionsschutzrechtliche Schutzzweck des § 50 BImSchG schließt es jedenfalls aus, Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften als durch die Bestimmung begünstigt anzusehen (so im Ergebnis bereits Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - VGH 14 A 2767/90 - ESVGH 42, 81 ).
  • VGH Bayern, 28.05.2018 - 22 CE 17.2260

    Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB gegen den Betreiber eines Steinbruchs

    Den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV ist jedoch auch Genüge getan, wenn im Tenor eines Genehmigungsbescheids auf Unterlagen Bezug genommen wird, aus denen sich die zulässige Ausdehnung der betroffenen Anlage hinreichend deutlich ergibt (vgl. z.B. HessVGH, U.v. 29.10.1991 - 14 A 2767/90 - ESVGH 42, 81/86; OVG NRW, B.v. 13.7.2006 - 8 B 39/06 - NVwZ 2007, 967/969).
  • VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 111/91

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung - zum Dritten iSd AtG § 17 Abs 5

    Nicht dagegen kann der Kläger den Schutz von Leben und Gesundheit seiner Einwohner als eigene Rechtsposition geltend machen; denn diese Aufgabe rechnet nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern ist Teil der allgemeinen Schutzpflicht des Staates für sein Staatsgebiet und die darin lebenden Menschen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.; Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, Anm. 356; Jarass, BImschG, § 6 Rdnr. 39 m. w. N.); diese Rechtsauffassung hat der erkennende Senat auch bereits seiner Entscheidung betreffend das Kohlekraftwerk Staudinger (Urteil vom 29. Oktober 1991 - 14 A 2767/90 -, UPR 1992, S. 319 ) zugrundegelegt.
  • VGH Hessen, 27.08.1992 - 14 S 1581/92

    Zur Beweisgebühr - hier: Berücksichtigung eines Sachverständigen-Gutachtens

    Diese Gutachten haben bereits im Verwaltungsverfahren in die behördliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde des beklagten Landes Eingang gefunden und sind im Tatbestand des Urteils des Senats vom 29. Oktober 1991 - 14 A 2767/90 - unter C II. als Inhalt der Behördenakten bezeichnet worden (Bl. 39 des Urteilsabdrucks).
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