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   VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98   

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VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98 (https://dejure.org/1999,3674)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.04.1999 - 10 S 1188/98 (https://dejure.org/1999,3674)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. April 1999 - 10 S 1188/98 (https://dejure.org/1999,3674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgrund Bedürfnisprüfung mit GG Art 12 Abs 1 unvereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 80 GG, § 66 FeV
    Verwaltungsrecht BT, Berufsregelung durch VO; Bedürfnisprüfung; Begutachtungsstelle für MPU

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 203
  • NZV 1999, 528 (Ls.)
  • VBlBW 1999, 389
  • DVBl 1999, 1753
  • DÖV 1999, 1012
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Durch das Grundrecht der Berufsfreiheit werden nicht nur all diejenigen Berufe erfaßt, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern erfaßt sind auch die vom einzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue feste Berufsfelder ergeben mögen (BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, BVerfGE 7, 377, 397; Beschluß vom 05.05.1987, BVerfGE 75, 284, 292).

    Der Schutzbereich des Grundrechts beschränkt sich nämlich nicht auf "aus der Gesellschaft heraus entstandene Betätigungen" (so zu Recht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1998, a.a.O.; anders aber Steiner, NZV 1991, 249, 253), sondern er erfaßt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch staatlich gebundene Berufe, also Tätigkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die der Gesetzgeber dem eigenen Verwaltungsapparat des Staates vorbehalten könnte, deren Wahrnehmung durch Private er jedoch mit der Maßgabe zuläßt, daß die Ausgestaltung des Tätigkeitsbildes in unterschiedlichem Ausmaß dem öffentlichen Dienst angenähert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, a.a.O., S. 398; Beschluß vom 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 292; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 12 RdNr. 43 b).

    Denn die seit dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 11.06.1958, a.a.O.) praktizierte Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Merkmalen ist nicht nur bei Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl, sondern auch bei anderen Beschränkungen der Berufsfreiheit bedeutsam (BVerfG, Beschluß vom 25.03.1992, a.a.O., S. 39 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.12.1986 - 1 BvR 1368/85

    Gewerberecht - Technische Überwachung - Verordnung über die Organisation -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber auf den Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.1986 (GewArch 1987, 267).

    Soweit der Beklagte die im genannten Kammerbeschluß vom 11.12.1986 (a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung für Sondersituationen der Gefahrenabwehr, zu denen er den vorliegenden Fall rechnen möchte, weiterhin für maßgeblich hält, überzeugt das den Senat nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1998 - 25 A 4670/95

    Berufsfreiheit; Beruf; Betrieb einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Bei einem derartigen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es auch in dem neu hinzukommenden Geschäftszweig nicht lediglich Kostendeckung anstrebt, sondern Überschüsse erwirtschaften will, mag dies auch wegen der gebührenrechtlich vereinheitlichten Kostenstruktur nicht einfach sein (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1998 - 25 A 4670/95).

    Der Schutzbereich des Grundrechts beschränkt sich nämlich nicht auf "aus der Gesellschaft heraus entstandene Betätigungen" (so zu Recht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1998, a.a.O.; anders aber Steiner, NZV 1991, 249, 253), sondern er erfaßt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch staatlich gebundene Berufe, also Tätigkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die der Gesetzgeber dem eigenen Verwaltungsapparat des Staates vorbehalten könnte, deren Wahrnehmung durch Private er jedoch mit der Maßgabe zuläßt, daß die Ausgestaltung des Tätigkeitsbildes in unterschiedlichem Ausmaß dem öffentlichen Dienst angenähert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, a.a.O., S. 398; Beschluß vom 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 292; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 12 RdNr. 43 b).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Abgesehen davon kann die amtliche Anerkennung der Klägerin auch in den übrigen Zweigen ihrer geschäftlichen Betätigung einen wirtschaftlichen Vorteil deshalb verschaffen, weil die in ihr zum Ausdruck kommende besondere Qualifikation einen nicht zu unterschätzenden Werbefaktor bildet (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 25.03.1992, BVerfGE 86, 28, 39).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Durch die Herstellung des Sinnzusammenhangs mit § 2 Abs. 13 Nr. 3 StVG, auf welchen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 k StVG Bezug genommen wird und welcher zur Ermittlung der Reichweite der Ermächtigung mit herangezogen werden darf (BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 257, 277), wird hinreichend genau umrissen, wie die Verordnung insoweit auszusehen hat.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Der Schutzbereich des Grundrechts beschränkt sich nämlich nicht auf "aus der Gesellschaft heraus entstandene Betätigungen" (so zu Recht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1998, a.a.O.; anders aber Steiner, NZV 1991, 249, 253), sondern er erfaßt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch staatlich gebundene Berufe, also Tätigkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die der Gesetzgeber dem eigenen Verwaltungsapparat des Staates vorbehalten könnte, deren Wahrnehmung durch Private er jedoch mit der Maßgabe zuläßt, daß die Ausgestaltung des Tätigkeitsbildes in unterschiedlichem Ausmaß dem öffentlichen Dienst angenähert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, a.a.O., S. 398; Beschluß vom 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 292; Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 12 RdNr. 43 b).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Durch das Grundrecht der Berufsfreiheit werden nicht nur all diejenigen Berufe erfaßt, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern erfaßt sind auch die vom einzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue feste Berufsfelder ergeben mögen (BVerfG, Urteil vom 11.06.1958, BVerfGE 7, 377, 397; Beschluß vom 05.05.1987, BVerfGE 75, 284, 292).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.1999 - A 1 S 123/98

    Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Die Anerkennungsregelung im § 66 Abs. 2 Satz 2 FeV greift jedoch sowohl nach den wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen als auch nach den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Berufsfreiheit beschränkt werden darf, so intensiv in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, daß sie vom Gesetzgeber selbst einer zumindest ausdrücklich ermächtigenden Regelung hätte zugeführt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.03.1992, a.a.O., S. 38ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.1999 - A 1 S 123/98).
  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.1999 - 10 S 1188/98
    Sie unterscheiden sich jedenfalls nicht maßgeblich von den anerkannten Stellen für die Unterweisung über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder für die Ausbildung in Erster Hilfe nach den §§ 8a Abs. 4 Nr. 7, 87b Abs. 4 Nr. 5 StVZO a.F. (jetzt geregelt in § 19 FeV), deren Tätigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (BVerwG, Urteil vom 22.11.1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15, 19f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 10 S 182/01

    Fahreignungsgutachten: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt

    Die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens obliegt nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. FeV allein einer entsprechend § 66 Abs. 1 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (zur Bedeutung der amtlichen Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung vgl. insbesondere Urt. d. Senats v. 13.04.1999 - 10 S 1188/98 -, ESVGH 49, 203 = DVBl. 1999, 1753 (Ls.) = VBlBW 1999, 389 = zfs 1999, 360).
  • BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 17.99

    Begutachtungsstellen für Fahreignung; amtliche Anerkennung; Schutzbereich Art. 12

    BVerwG 3 C 17.99 VGH 10 S 1188/98.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 10 S 451/00

    Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Eine grundsätzliche Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb zu verneinen, weil der Senat mit Urteil vom 13.04.1999 - 10 S 1188/98 (VBlBW 1999, 389) - die Frage der Nichtigkeit dieser Norm in gleicher Weise beurteilt hat wie das Verwaltungsgericht.
  • VG Saarlouis, 24.05.2006 - 3 F 16/06

    Widerruf der Akkreditierung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für

    Zunächst unterfällt die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des § 66 FeV dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wobei die im genannten Grundrecht verbriefte Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG den inländischen juristischen Personen des Privatrechts jedenfalls insoweit zugute kommt, als diese - wie hier - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit verrichten, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 10.99 -, NVwZ 2001, 324; VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.1999 - 10 S 1188/98 -, zitiert nach JURIS; OVG Magdeburg, Urteil vom 18.02.1999 - A 1 S 123/98 -, zitiert nach JURIS).
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