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   VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98   

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VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Privatschulförderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Berufskolleg - Verfassungsrechtliche Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 238 (Ls.)
  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Daher können die Gerichte eine Verletzung der Förderpflicht erst dann annehmen, wenn der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); BVerwGE 79, 154 (156, 161f.)).

    Auch dann ist noch in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber - vor allem in Zeiten knapper Haushaltsmittel - auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht wahren muß (BVerfGE 75, 40 (68f.)).

    Wie sehr er hierbei differenzieren muß und wie sehr er nivellieren darf, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG selbst (vgl. BVerfGE 75, 40 (71)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, daß die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muß, daß sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (BVerfGE 75, 40 (64, 65)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

    Damit verletzt der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht (BVerfGE 75, 40 (67) unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54 (81)).

    Wenn er in Wahrnehmung dieser seiner Verantwortung, die ihm die Rechtsprechung nicht abnehmen kann, zu der Entscheidung gelangt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen, so ist das hinzunehmen; ein Verfassungsverstoß liegt dann nicht vor (BVerfGE 33, 303 (333, 335); 75, 40 (68)).

    Notwendige Kürzungsmaßnahmen müssen dann vielmehr den Gesamtetat für das öffentliche und das private Schulwesen betreffen (vgl. BVerfGE 75, 40 (68f.)).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Die Gerichte könnten aber auch dann nicht am Landesgesetz vorbei unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einen Förderanspruch zuerkennen (BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (117); BVerwG, Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (156f.)).

    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    So liegt es, wenn der Gesetzgeber völlig untätig bleibt, seine Förderpflicht grob vernachlässigt oder getroffene Maßnahmen ersatzlos aufhebt (BVerfGE 90, 107 (117)).

    Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht (BVerfGE 90, 107 (119)).

    Dieses hat ein monatliches Schulgeld von 170,-- bis 190,-- DM für das Jahr 1986 (nicht für das Jahr 1982, wie das VG annimmt; vgl. BVerfGE 90, 107 (111)) als überhöht angesehen und gemeint, daß dies "auf der Hand liegt" (ebd. (119); kritisch Theuersbacher, RdJB 1994, 497 (505)).

    Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (BVerfGE 90, 107 (117f.)).

    Von den privaten Schulträgern wird damit grundsätzlich der Einsatz eigenen Vermögens erwartet; schließen Eltern und/oder Lehrer sich zu einer Privatschulinitiative zusammen, so wird von ihnen erwartet, über die gewöhnlichen Schulgelder hinaus eigene Mittel einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119f.)).

    Die Erwartung, eigene Mittel einzusetzen, darf freilich nicht dazu führen, daß sie sich als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 107 (117)).

    Das gilt sogar hinsichtlich der Anschubfinanzierung und der Bauinvestitionen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119)); es gilt vollends hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der laufenden Betriebskosten.

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Die Gerichte könnten aber auch dann nicht am Landesgesetz vorbei unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einen Förderanspruch zuerkennen (BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (117); BVerwG, Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (156f.)).

    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Daher können die Gerichte eine Verletzung der Förderpflicht erst dann annehmen, wenn der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); BVerwGE 79, 154 (156, 161f.)).

    Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (162)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

    Ob bei beruflichen Privatschulen in der Trägerschaft der Kirchen oder der diesen verbundenen Stiftungen u.a. anderes gelten kann (dazu etwa BVerwGE 70, 290 (294)), mag offenbleiben.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muß (vgl. BVerfGE 27, 195 (201ff.); 90, 128 (139); BVerwG, Urt. 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20).

    Der Gesetzgeber darf die Förderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten der Privatschulen an den Betriebskosten der vergleichbaren öffentlichen Schulen ausrichten (vgl. BVerfGE 90, 128 (144)).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Behält er hingegen - wie hier - eine bestehende Förderung bei und unterläßt er lediglich deren Anhebung, so kann eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderpflicht erst angenommen werden, wenn evident ist, daß die ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (BVerfG, Beschluß vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54 (81)).

    Damit verletzt der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht (BVerfGE 75, 40 (67) unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54 (81)).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Mit dieser Bestimmung garantiert das Grundgesetz vielmehr auch den Bestand des Privatschulwesens als Einrichtung (BVerfG, Urt. vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (355); Beschluß vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).

    Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muß (vgl. BVerfGE 27, 195 (201ff.); 90, 128 (139); BVerwG, Urt. 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Wenn er in Wahrnehmung dieser seiner Verantwortung, die ihm die Rechtsprechung nicht abnehmen kann, zu der Entscheidung gelangt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen, so ist das hinzunehmen; ein Verfassungsverstoß liegt dann nicht vor (BVerfGE 33, 303 (333, 335); 75, 40 (68)).
  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Mit dieser Bestimmung garantiert das Grundgesetz vielmehr auch den Bestand des Privatschulwesens als Einrichtung (BVerfG, Urt. vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (355); Beschluß vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89

    Begrenzung des Zuschusses für Gymnastikschulen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Allerdings wird diese Grundannahme mit zunehmendem zeitlichem Abstand vom Basisjahr unsicherer und tatsächlich auch immer deutlicher verfehlt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 39).

    Eine ausreichend verlässliche Vergleichsbasis kann auf dieser Grundlage deshalb nur durch eine hinreichend dichte zeitliche Kontrolle sichergestellt werden und setzt eine konkrete Überprüfung und Korrektur durch den Landesgesetzgeber voraus (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 37 ff.).

    Die Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Existenzbedingungen müssen daher auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beruhen (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 65 und 69).

    Angesichts der schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 42 ff. sowie Haug, in: Müller/Jeand"Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 195 ff.) erscheint eine gesetzgeberische Entscheidung zur Methode der Bestimmung maßgeblicher Vergleichskosten öffentlicher Schulen indes dringend geboten.

    Bereits das bestehende Niveau der Lehrergehälter an den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg erscheint aber nicht unbedenklich (vgl. zu den für einen beamteten Lehrer entstehenden Verzicht bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 91).

    Im Übrigen ist im Anhörungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht das vom Kultusministerium verwandte Berechnungsmodell, sondern das an den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen orientierte Fördersystem gebilligt hatte (vgl. dazu die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen Baden-Württemberg, LT-Drs. 13/3434, S. 5 und 7; zur Fehlerhaftigkeit des Berechnungsmodell im Einzelnen Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 40 ff. sowie zur vorgenommenen Korrektur gerade im Bereich der Personalkosten Rn. 53 ff.).

    So lag auch der Fall im Senatsurteil vom 12.01.2000 (- 9 S 317/98 -, Rn. 81; dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -, Rn. 22), so dass die vom Beklagten in Anspruch genommene Bezugnahme ins Leere geht.

    Der Senat hat aber zum Ausdruck gebracht, dass diese Festlegung angesichts fehlender Sachverständigengutachten Züge einer "teilweise willkürlichen Grenzziehung" trägt (Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 77).

    Vielmehr muss der Staat seine Privatschulförderung so auslegen, dass beim Betrieb von Privatschulen der Stamm etwa eingesetzten Vermögens grundsätzlich erhalten werden kann (so bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 99).

    Damit steht es zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten nicht mehr zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 101).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    verfügt (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 104; zum "neuen Erscheinungsbild" der von Eltern getragenen Privatschulen auch Vogel, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 153 [157]).

    Hinsichtlich des Einnahmeausfalls, der durch einen Verzicht auf die Erhebung von Lernmittelentgelten verursacht wird, ist die unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 LV folgende Ausgleichspflicht auch bereits ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 70).

    Vom Regelungsbereich erfasst sind damit nur weiterführende allgemeinbildende Schulen (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 22), nicht aber die in Art. 15 Abs. 2 LV als "Volksschule" legal definierten Grund- und Hauptschulen.

    Eine Verletzung der Privatschulfreiheit liegt daher nicht erst vor, wenn keine Schulart mehr in freier Trägerschaft betrieben werden kann, der pluralistische und staatsferne Ansatz der Privatschulfreiheit gebietet vielmehr grundsätzlich eine Offenheit - und damit Förderung - jeder Schulform (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 28).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten daher nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 80 m.w.N.).

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Die Eigenleistung des Schulträgers kann außer durch diesen Vorgaben genügende Beiträge der Eltern und Mitarbeiter der Schule sowie sonstiger zur Förderung der Schule bereiter Personen, durch sonstige Zuwendungen Dritter, durch Solidarleistungen innerhalb eines Bundes vergleichbarer Schulen, durch Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder aus Veranstaltungen sowie durch ein kostengünstigeres Wirtschaften generiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.3.1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, Juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 64, vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 44 u. 47 ff., sowie vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 161).

    Kredite oder der Einsatz des Vermögensstamms des Schulträgers sind zu einer nachhaltigen Finanzierung des laufenden Betriebs dagegen nicht geeignet und können nicht zur Bestimmung der zumutbaren Eigenleistung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 107 - Juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 97 bis 102, und vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 60).

    Die Berichte vom 24. November 2006 (LT-Drs. 14/623, S. 3) und vom 8. November 2012 (LT- Drs. 15/2637, S. 4) nehmen insoweit lediglich Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2005 - 9 S 47/03 -, das zudem ein pri- vates Berufskolleg betraf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 47 ff., und vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 22).

    Das in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 bereits enthaltene (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 1 u 12) und in den Folgejahren wiederholte politische Ziel (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 4 f. oder zuletzt LT-Drs. 15/2637, S. 4), dass ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt werde, der dann über dem Betrag liege, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12), beruht offenbar auf einer frei gegriffenen Festlegung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 65 ff. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Die Grenze solch zumutbarer Eigenleistungen kann dann überschritten sein, wenn zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebs, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer der Einsatz eigenen Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich wird (Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29).

    Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde.

    1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238 ), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist.

    Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft, deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde).

    Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).

    All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche "Sonderlasten" nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe "Privatschulfinanzierung" mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport "Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg" vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen.

    Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).

    Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von "hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise" nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 05.11.2002 - 4 K 2627/00
    In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zu Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde.

    Der Fortbestand der Institution muss vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen ( BVerfG, Beschl.v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 ff. [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90] ; Urt.v. 08.04.1987 - 1 BvL 16/84 -, a.a.O.; BVerwG, Urt.v. 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154 ff. [BVerwG 17.03.1988 - BVerwG 7 C 99.86] ; BVerwG, Urt.v. 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 ).

    Vielmehr ist die hinreichende Förderung einer jeglichen Schulart und -form sowie jeden Schultyps zumindest grundsätzlich geboten, soweit es sich um Ersatzschulen handelt ( VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Das Gericht ist darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist ( BVerwG, Urt.v. 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, welches eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsieht (vgl. § 18 PSchG), ist als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern ( VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a a.O.).

    Die Berechnung der Kosten durch die Landesregierung erfolgte nämlich ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O. überprüft bzw. aufgestellt hat.

    Zwar hat der VGH Baden-Württemberg, teilweise unter Berufung auf Stimmen in der Literatur, den Gedanken der Mitfinanzierung von Privatschulen durch Sponsoring oder "finanzstarke" Kreise verworfen ( Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O., Seite 41 f. des Urteilsabdrucks).

    In Verbindung mit der Berichtspflicht der Landesregierung an den Landtag, die aus Art. 4 des Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 - PSchÄndG 1990 - resultiert, erscheint eine weitere Kontrolle durch den Gesetzgeber, dem erst am 12.01.2000 durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg - 9 S 317/98 - die hohe Grundrechtsrelevanz der Privatschulförderung und die gefährliche Nähe zur verfassungswidrigen Unterförderung der Privatschulen des Landes vor Augen geführt worden ist, gesichert.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39).

    In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09

    Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule

    Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130, 00 DM als obere Grenze ("Grenze des Hinnehmbaren") anzusehen sei.

    Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele.

    Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden.

    Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt.

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    d) Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 (Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98).

    Im Übrigen verstoßen monatliche Schulgelder in einer Größenordnung von 30 EUR für das erste und von 15 EUR für das zweite Kind nicht gegen das Sonderungsverbot, zumal auch Art. 96 BayEUG zu beachten ist, der finanzielle Erleichterungen für bedürftige Privatschülerinnen und -schüler zwingend vorschreibt (vgl. auch die beiden von den Antragstellern angeführten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.1.2000 Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98, in denen monatliche Schulgelder von 130 DM, bezogen auf das Jahr 1986, und von 150 DM, bezogen auf das Jahr 1992, als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft werden).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03

    Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe

    Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2016 - 9 S 1477/14

    Beurteilung der Erforderlichkeit von Erweiterungsbauvorhaben unter Ausschluss der

    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris; Senatsurteile vom 11.02.2015 - 9 S 1334/13 -, juris, vom 11.04.2013, a.a.O., und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris).
  • OVG Sachsen, 16.01.2008 - 2 B 590/07

    Privatschulfinanzierung; Fachschule; Teilzeit; Vollzeit; Sachkosten;

    Kosten der staatlichen Bildungsplanung und der überschulischen Unterrichtsverwaltung fallen bei den Schulen in freier Trägerschaft nicht an, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 43 ff., zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2015 - 9 S 1334/13

    Förderanspruch für als Ersatzschule genehmigte private Berufsschule

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 913/02

    Normenkontrolle: Abiturprüfungsregelung für Schulfremde

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19
  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 2 A 409/10

    Privatschulfinanzierung, Zuschusssatz, Gymnasien

  • VG Leipzig, 07.05.2014 - 4 K 1108/11

    Ansprüche einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft auf Ausgleichsleistungen

  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 567.20
  • VG Stuttgart, 07.05.2018 - 12 K 9454/16

    Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten einer Privatschule; maßgebliche

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2159
VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 (https://dejure.org/2000,2159)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 (https://dejure.org/2000,2159)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 (https://dejure.org/2000,2159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 BBesG
    Verfahrensmangel im beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren - unterbliebene Dienstpostenbewertung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BBesG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; BBesG § 18
    Beförderungen - Beförderung, Auswahlverfahren, Dienstpostenbewertung, Verfahrensmangel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten; Unterbleiben einer Dienstpostenbewertung; Verfahrensmangel im Beförderungsauswahlverfahren; Verletzung des Bewerbungsverfahrensrechts; Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung; Bewertung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 238 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2000, 622
  • DÖV 2000, 879
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 1 TG 1585/93

    Formelle und materielle Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99
    Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. zusammenfassend Beschluss des Senats vom 23. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 = ZBR 1994, 347).

    Die in dem Auswahlvermerk vom 23. Juni 1999 verkörperte Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen genügt nicht dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit der ihr zu Grunde liegenden Erwägungen des Dienstherrn (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Senats vom 23. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.1979 - XV A 359/78

    Funktion und Verfahren der Dienstpostenbewertung; Einsatz des Gutachtens der

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99
    In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift des § 18 BBesG als besoldungsrechtliche Konkretisierung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) den Gesetz- und Verordnungsgeber unmittelbar und nicht nur im Sinne eines Programmsatzes bindet; das darin liegende Regelungs- und Bewertungsprinzip der Verknüpfung von Ämtern und Funktionen ist durch die Kompetenzzuweisung in Art. 74a Abs. 3 GG verfassungsrechtlich sanktioniert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 266; OVG NW, Urteil vom 3. August 1979 - XV A 359/78 - OVGE 34, 150; vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20. Januar 1997 - 2 B 10052/97 - DÖD 1997, 161 = RiA 1997, 258; Clemens/Millack/Engelking /Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 1999, Ziffer 5.4.1 zu § 18 BBesG; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Anm. 2 zu § 18).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99
    In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift des § 18 BBesG als besoldungsrechtliche Konkretisierung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) den Gesetz- und Verordnungsgeber unmittelbar und nicht nur im Sinne eines Programmsatzes bindet; das darin liegende Regelungs- und Bewertungsprinzip der Verknüpfung von Ämtern und Funktionen ist durch die Kompetenzzuweisung in Art. 74a Abs. 3 GG verfassungsrechtlich sanktioniert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 266; OVG NW, Urteil vom 3. August 1979 - XV A 359/78 - OVGE 34, 150; vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20. Januar 1997 - 2 B 10052/97 - DÖD 1997, 161 = RiA 1997, 258; Clemens/Millack/Engelking /Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 1999, Ziffer 5.4.1 zu § 18 BBesG; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Anm. 2 zu § 18).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1997 - 2 B 10052/97

    Beamter; Beförderungsamt; Dienstposten; Anforderungsprofil;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99
    In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift des § 18 BBesG als besoldungsrechtliche Konkretisierung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) den Gesetz- und Verordnungsgeber unmittelbar und nicht nur im Sinne eines Programmsatzes bindet; das darin liegende Regelungs- und Bewertungsprinzip der Verknüpfung von Ämtern und Funktionen ist durch die Kompetenzzuweisung in Art. 74a Abs. 3 GG verfassungsrechtlich sanktioniert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 266; OVG NW, Urteil vom 3. August 1979 - XV A 359/78 - OVGE 34, 150; vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20. Januar 1997 - 2 B 10052/97 - DÖD 1997, 161 = RiA 1997, 258; Clemens/Millack/Engelking /Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 1999, Ziffer 5.4.1 zu § 18 BBesG; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Anm. 2 zu § 18).
  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 1 TZ 4569/98

    Personalauswahlentscheidung: Eignungsvergleich und Leistungsvergleich -

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99
    Der Senat vertritt ebenso wie das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) geboten ist, bei der die mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen und Aufgaben unabhängig von der "Beförderungswürdigkeit" des jeweiligen Dienstposteninhabers sachgerecht zu bewerten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, 446 = HessVGRspr. 1999, 27; vom 12. Mai 1998 - 1 TZ 4363/97 - und - 1 TZ 4/98 - vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 - sowie zuletzt vom 28. Dezember 1999 - 1 TG 4396/99 -).
  • VGH Hessen, 25.02.1997 - 1 TG 4061/96

    Zuordnung höherwertiger Planstellen zu Dienstposten unter vorheriger

    Auszug aus VGH Hessen, 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99
    Der Senat vertritt ebenso wie das Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) geboten ist, bei der die mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen und Aufgaben unabhängig von der "Beförderungswürdigkeit" des jeweiligen Dienstposteninhabers sachgerecht zu bewerten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, 446 = HessVGRspr. 1999, 27; vom 12. Mai 1998 - 1 TZ 4363/97 - und - 1 TZ 4/98 - vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 - sowie zuletzt vom 28. Dezember 1999 - 1 TG 4396/99 -).
  • VGH Hessen, 17.01.2008 - 1 TG 1899/07

    Dienstpostenbesetzung im Wege der Topfwirtschaft; Information des Personalrats;

    Die fehlende vorherige Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungstellen im Wege der "Topfwirtschaft" führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers, wenn der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung im Auswahlverfahren nachholt oder wenn die unterbliebene Bewertung für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 18.01.2000, 1 TZ 3149/99 - HessVGRspr 2001, 1 = NVwZ-RR 2000, 622 = ESVGH 50, 238 = DÖD 2000, 134.

    Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. nur Beschlüsse vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 - und vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622 ff. sowie aus jüngster Zeit Beschluss vom 28.03.2007 - 1 TG 182/07 -), ist der Bewerbungsverfahrensanspruch vielmehr dann nicht verletzt, wenn entweder der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachholt oder wenn die unterbliebene Dienstpostenbewertung im Ergebnis unerheblich ist.

    Eine Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen wahrgenommenen Funktionen muss lediglich insoweit bestehen, als die Einstufung der bislang innegehabten Dienstposten nicht zu weit auseinander liegen darf und Erwägungen zu deren Wertigkeit in den vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich einfließen müssen (so schon Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 -).

  • VG Gießen, 30.06.2003 - 5 G 1501/03

    Gesundheitszustand als Beförderungshindernis - längere Dienstunfähigkeit -

    Erst nach der Bestimmung des Dienstpostens, der die Zuordnung einer höherwertigen Planstelle verdient, ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 8 HBG) zu entscheiden, welchem Beamten bzw. welcher Beamtin dieser höherwertige Dienstposten zu übertragen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 -, NVwZ-RR 2000, 622).

    Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 18.01.2000, a.a.O.), der sich die Kammer angeschlossen hat, verletzt das Unterbleiben einer Dienstpostenbewertung vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers dann nicht, wenn der Dienstherr während des Verwaltungsverfahrens oder im Wege der nachträglichen Heilung eines Verfahrensmangels noch während des gerichtlichen Verfahrens die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung wirksam nachholt oder wenn die fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist.

    Auch bei einer nicht zu beanstandenden Dienstpostenbewertung hätte die Auswahlentscheidung nicht zu Gunsten des Antragstellers getroffen werden können (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 19.04.2002, - 5 G 2157/01-; HessVGH, Beschluss vom 18.01.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999, - 1 TG 4396/99 -).

  • VG Wiesbaden, 29.01.2007 - 8 G 1202/06

    Beamtenbeförderung; Vorhandensein weiterer Stellen; Sonderurlaub;

    44 Die besoldungsrechtlichen Vorgaben der §§ 18, 25 BBesG gebieten vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung, bei der die mit dem Dienstposten verbundenen, wahrzunehmenden Funktionen und zu erfüllenden Aufgaben unabhängig von der "Beförderungswürdigkeit" des jeweiligen Dienstposteninhabers sachgerecht zu bewerten sind (Hess.VGH in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 -).

    Das Fehlen einer vorherigen Dienstpostenbewertung stellt einen Mangel des Auswahlverfahrens dar (Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 -, a.a.O.).

    Es liegt keine der beiden Fallkonstellationen vor, in denen der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Bewerbungsverfahrensrecht bei unterlassener Dienstpostenbewertung im Ergebnis als nicht verletzt ansieht (Beschluss vom 18.01.2000 -1 TZ 3149/99 -, NVwZ-RR 2000, 622).

  • VG Kassel, 30.10.2014 - 1 L 827/14

    Pflicht zur Erstellung einer Regelbeurteilung für Personalauswahlverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 -, vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 - NVwZ-RR 2000, 622 und vom 19. September 2013 - 1 B 1505/12 -, sowie Beschlüsse der Kammer vom 28. Juli 2010 - 1 L 594/10.KS - und vom 25. Juni 2013 - 1 L 104/13.KS -) ist vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine strukturierte Dienstpostenbewertung erforderlich.

    Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. z.B. Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, juris; Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 -, NVwZ-RR 2000, 622 m.w.N.; Beschluss vom 22.03.2001 - 1 TZ 3214/00 - ferner VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 8 L 1178/08.WI -, juris; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. September 2008 - 9 L 1237/08.F, jeweils m.w.N.), der sich die Kammer anschließt, kann ein fehlendes oder unvollständiges Anforderungsprofil durch entsprechende Ausführungen im Auswahlvermerk geheilt werden.

  • VGH Hessen, 28.03.2007 - 1 TG 27/07

    Beförderungspraxis bei beurlaubten Lehrkräften

    Immerhin ist eine derartige, der sog. "Topfwirtschaft" vergleichbare Vorgehensweise auch in anderen Fällen, in denen die Auswahlentscheidung unter Aussparung des Kriteriums des zugeordneten Dienstpostens den sonstigen Maßstäben der Bestenauslese gerecht wird, im Ergebnis gebilligt worden (siehe z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 2001 - 1 TZ 3214/00 - und Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622 ff.).
  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 2 EO 581/06

    Beförderungen; Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Ministerialrates

    Bedenken könnten sich insoweit aus der Eigenart der vom Antragsgegner im Auswahlverfahren offenbar praktizierten Topfwirtschaft ergeben (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, 251; HessVGH, Beschlüsse vom 27. März 2007 - 1 TG 27/07 -, Juris, vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 -, NVwZ-RR 2000, 622, und vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 -, NVwZ-RR 1998, 446; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 5 M 7168/95 -, NdsVBl 1996, 133; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. September 2007 - 1 B 754/07 -, Juris, und vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 2 B 10052/97 -, IÖD 1997, 260).
  • VG Frankfurt/Main, 05.08.2005 - 9 G 1324/05

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - zur fehlerfreien Durchführung des der

    1998, 62 f.; HessVGH B. v. 30.12.2004 - 1 TG 3867/04 - n. v.; 18.1.2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622 = DÖD 2000, 134, 135 = …

    Damit berücksichtigen die besoldungsrechtlichen Vorschriften zugleich den Anspruch auf Gleichbehandlung im Staus- und Entgeltbereich, wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV und für die Entgeltgestaltung konkret aus Art. 33 S. 1 HV ergibt (vgl. Kammer B. v. 17.11.1999, a.a.O.; HessVGH B. v. 18.1.2000, a.a.O. m. w. N.).

  • VG Frankfurt/Main, 09.12.2003 - 9 G 6970/03

    Die Zuordnung von freien Dienstposten zu höherwertigen Beförderungsämtern

    Ein Unterbleiben dieser Zuordnung oder eine Verfehlung der ihr zugrundezulegenden gesetzlichen Anforderungen stellt einen Verfahrensfehler dar, der regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt (Hess.VGH, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 - Hess.VGRspr.

    2001, 1 f. = DÖD 2000, 134 ff.; Kammer, Beschluss vom 17.11.1999 9 G 2241/99 - Hess.VGRspr.

  • VGH Hessen, 24.05.2011 - 1 B 555/11

    Sprungbeförderung

    In Anbetracht des verhältnismäßig weiten Spielraums, den der Dienstherr für Maßnahmen im Haushalts- und Planstellenbereich in Anspruch nehmen kann, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung derartiger Maßnahmen lediglich auf eine Missbrauchskontrolle in Gestalt der Prüfung, ob der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) durch eine verdeckte Personalentscheidung in sachwidriger Weise verletzt worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, 446 sowie vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622).
  • VG Frankfurt/Main, 29.12.2009 - 9 L 1886/09

    Benachteiligung einer Frauenbeauftragten in der Beförderungsauswahl

    Auf die strenge Beachtung der in den §§ 18, 25 BBesG enthaltenen Vorgaben kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil nur so die einfachgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV) im Bereich der Besoldung gewahrt werden kann (vgl. HessVGH B. v. 18.1.2000 - 1-TZ 3149/99 - DÖD 2000, 134, 135 = HessVGRspr. 2001, 1 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 19.09.2013 - 1 B 1505/12
  • VGH Hessen, 26.04.2010 - 1 B 217/10

    Konkurrentenstreit und Bewerberverfahrensanspruch - Zulässigkeit von

  • VG Frankfurt/Main, 26.11.2012 - 9 L 2045/12

    Konkurrenzschutz bei Beförderungsauswahl; Konkurrenzschutz bei

  • VG Wiesbaden, 30.12.2008 - 8 L 1178/08

    Nachschieben einer fehlenden Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 1 B 754/07

    Konkurrentenklage gegen die Beförderung eines Mitbewerbers nach der

  • VG Kassel, 30.10.2015 - 1 L 631/15

    Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstelle - Erfordernis einer

  • VGH Hessen, 20.05.2011 - 1 B 555/11

    Geltung des Verbots der Sprungbeförderung für die bloße Übertragung eines Amts im

  • VG Köln, 18.04.2007 - 15 L 1986/06

    Heranziehung der letzten, aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung eines

  • VG Wiesbaden, 05.11.2007 - 8 G 502/07

    Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung bei einer beförderungsähnlichen Maßnahme

  • VG Frankfurt/Main, 10.09.2008 - 9 L 1225/08

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren in Streit um Beförderung

  • VG Frankfurt/Main, 29.07.2008 - 9 L 181/08

    Einstweilige Anordnung bei fehlerhaftem Auswahlverfahren

  • VG Frankfurt/Main, 16.07.2007 - 9 G 970/07

    Auswahlentscheidung im beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2006 - 9 E 2966/04

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Schadensersatz; Beweislastumkehr;

  • VG Frankfurt/Main, 25.08.2004 - 9 G 2322/04

    Anforderungsprofil; Beförderung; Feststellung der Qualifikation;

  • VG Wiesbaden, 12.12.2008 - 8 L 447/08

    Einweisung in eine Planstelle nach B2 BBesG im Hessischen Ministerium XXX

  • VG Frankfurt/Main, 11.09.2008 - 9 L 1237/08

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung und Frage vorheriger

  • VG Frankfurt/Main, 26.03.2003 - 9 G 4815/02

    Auswahl unter Missachtung des Anforderungsprofils

  • VG Frankfurt/Main, 30.01.2002 - 9 G 4310/01

    Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei einer Beförderungsentscheidung

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 10.01.2000 - 8 UE 5098/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5774
VGH Hessen, 10.01.2000 - 8 UE 5098/96 (https://dejure.org/2000,5774)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.01.2000 - 8 UE 5098/96 (https://dejure.org/2000,5774)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. Januar 2000 - 8 UE 5098/96 (https://dejure.org/2000,5774)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 133 EGVtr, AWG, AWV
    Transithandelsgenehmigung - Erteilung eines "Nullbescheides" - Lieferung von Flugzeugteilen in den Iran

  • Judicialis

    AWG § 7 Abs. 1 Nr. 2; ; AWV § 40 Abs. 1; ; EGV Art. 113; ; EGV Art. 133

  • rechtsportal.de

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Negativattest, Genehmigung, Flugzeug, Iran, Ausfuhr, Beschränkung, Genehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung mit europäischem Gemeinschaftsrecht; Erforderlichkeit einer Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung von Teilen für militärisch genutzte Flugzeuge in den Iran; Statthafte Klageart bei Erlass eines ...

  • zaoerv.de PDF, S. 56 (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 238 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 95
 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3867
VGH Hessen, 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99 (https://dejure.org/2000,3867)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99 (https://dejure.org/2000,3867)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 4 TZ 2293/99 (https://dejure.org/2000,3867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 MietRVerbG
    Zweckentfremdungsgenehmigung

  • Judicialis

    MRVerbG Art. 6 § 1; ; HWoZBG § 1; ; HWoZBG § 2

  • rechtsportal.de

    MRVerbG Art. 6 § 1; HWoZBG § 1; HWoZBG § 2
    Wohnrecht - Ersatzwohnraum, Vergleichsmiete, Wohnraum, Zweckentfremdung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Zulassung der Beschwerde; Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ; Antrag auf Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung ; Überschreitung ortsüblicher Vergleichsmiete; Bestimmung zur Feststellung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 238 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1074 (Ls.)
  • NZM 2000, 722
  • ZMR 2000, 791
  • ZMR 2000, 869
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.12.1993 - 3 C 42.91

    Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - Nutzen eines Kraftfahrzeuges als

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99
    Im Vollstreckungsverfahren tritt lediglich die Feststellung hinzu, dass das Verhalten des Betroffenen nicht der ihm im Verwaltungsakt auferlegten Regelung entspricht (BVerwG, Urteil vom 02.12.1993 - 3 C 42.91 - BVerwGE 94, 341 bis 352 und BGH [Kartellsenat], Beschluss vom 29.09.1998 - KVR 17/97 - NJW-RR 1999, 262 f.).
  • BGH, 29.09.1998 - KVR 17/97

    Beanstandung durch Apothekerkammer - Untersagungsverfügung/Bestimmtheit

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99
    Im Vollstreckungsverfahren tritt lediglich die Feststellung hinzu, dass das Verhalten des Betroffenen nicht der ihm im Verwaltungsakt auferlegten Regelung entspricht (BVerwG, Urteil vom 02.12.1993 - 3 C 42.91 - BVerwGE 94, 341 bis 352 und BGH [Kartellsenat], Beschluss vom 29.09.1998 - KVR 17/97 - NJW-RR 1999, 262 f.).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99
    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse müssen vom geregelten Sachbereich her geboten sein und dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, S. 249 bis 261 [258]).
  • VGH Hessen, 08.08.1997 - 4 TZ 2338/97

    Zulassung der Beschwerde: zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99
    Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist es erforderlich, dass ein Zulassungsantragsteller sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt und im Einzelnen ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (Hess. VGH, Beschluss vom 08.08.1997 - 4 TG 2338/97 - ESVGH 47, 297 bis 300).
  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99
    Dementsprechend hat ein Eigentümer, der zweckentfremdungsrechtlich beachtlichen Ersatzraum geschaffen hat, einen Anspruch auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ohne die Auflage, der Mietpreis dürfe die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 18.96 - NJW 1998 S. 94 bis 96 [95]).
  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 452.18

    Zweckentfremdung: Keine Mietobergrenze für Neubau

    Bezogen auf den spezifischen Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots ist es weder geeignet noch erforderlich, Ersatzwohnraum bei einer Vermietung nur bezüglich angemessener Miethöhen anzuerkennen bzw. im Wege einer Auflage die Mietforderung für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 18.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 1990 - OVG 5 B 53.89 -, Das Grundeigentum 1991, 199 [201 f.]; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 4 TZ 2293/99 -, juris Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 18.06.2003 - 1 U 69/02

    Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung ohne Auflagen; Verjährung des

    b) Wer dem Wohnungsmarkt anstelle zweckentfremdeten Wohnraums im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung im Gebiet der Gemeinde nicht kleineren und nicht minderwertigen, auch nicht ausgesprochen luxuriösen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt, hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ohne Zahlungsauflagen (vgl. Hessischer VGH ZMR 2000, 791 f.; BVerwG NJW 1998, 94 ff.; Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 23; BVerwGE 95, 341 ff.; NJW-RR 1987, 586 ff.; BVerwGE 65, 139 ff.; BVerfGE 55, 249 ff.) wie z. B. eine Mietpreisbindung (vgl. hierzu ausdrücklich Hessischer VGH ZMR 2000, 791 f.; BVerwG NJW 1998, 94 ff.).

    Dass er dies darf, ist Ausdruck seines verfassungsrechtlich gewährleisteten, grundsätzlich privatnützigen Eigentums (ähnlich Hessischer VGH ZMR 2000, 791 f.); der Zweck des Zweckentfremdungsverbotes, einer Reduzierung der zu Wohnzwecken zur Verfügung stehenden Flächen entgegen zu wirken, ist nicht berührt.

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 3.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Bezogen auf den spezifischen Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots ist es weder geeignet noch erforderlich, Ersatzwohnraum bei einer Vermietung nur bezüglich angemessener Miethöhen anzuerkennen bzw. im Wege einer Auflage die Mietforderung für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 18.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 1990 - OVG 5 B 53.89 -, Das Grundeigentum 1991, 199 [201 f.]; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 4 TZ 2293/99 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 12 N 20.1706 -, juris Rn. 43).
  • VG Berlin, 27.08.2019 - 19 K 517.18
    Bezogen auf den spezifischen Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots ist es weder geeignet noch erforderlich, Ersatzwohnraum bei einer Vermietung nur bezüglich angemessener Miethöhen anzuerkennen bzw. im Wege einer Auflage die Mietforderung für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 18.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 1990 - OVG 5 B 53.89 -, Das Grundeigentum 1991, 199 [201 f.]; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 4 TZ 2293/99 -, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 4.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Bezogen auf den spezifischen Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots ist es weder geeignet noch erforderlich, Ersatzwohnraum bei einer Vermietung nur bezüglich angemessener Miethöhen anzuerkennen bzw. im Wege einer Auflage die Mietforderung für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 18.96 -, juris Rn. 16; OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 1990 - OVG 5 B 53.89 -, Das Grundeigentum 1991, 199 [201 f.]; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 4 TZ 2293/99 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 12 N 20.1706 -, juris Rn. 43).
  • VG Frankfurt/Main, 18.06.2001 - 4 E 3786/98
    Soweit die Beklagte entgegen der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. zuletzt Beschluss v. 29. Juni 1999 - 4 G 3367/98 [2] - ) unter Berufung auf das Gutachten "K" des L vom Mai 1985 die Auffassung vertreten hat, es gebe in A-Stadt keinen beachtlichen Sichereffekt, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.2000 - 4 TZ 2293/99 - eindeutig klargestellt, dass diese Auffassung falsch ist.
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