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   VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01   

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VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01 (https://dejure.org/2002,1727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 (https://dejure.org/2002,1727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 (https://dejure.org/2002,1727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schule im Sinne des Schulrechts; Gestattung von Heimunterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule; Ablehnung der Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele durch die Eltern; Vermeidung von Einflüssen von Mitschülern, die die Eltern als schädlich erachten als ...

  • Judicialis

    GG Art. 4; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 7; ; LV Art. 14 Abs. 1; ; SchG § 72; ; SchG § 76

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht: Schulpflicht und Heimunterricht, Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Befreiung von der Schulpflicht und Unterricht der Schüler durch die Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 255 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 561
  • DVBl 2003, 347 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ; vom 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 ; vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 ; vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ).

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).

    Damit übereinstimmend verbietet Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV ausdrücklich, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ).

    c) Schließlich entnimmt die Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insgesamt das Recht darauf, seinem Glauben entsprechend zu leben, also nicht zu einer Lebensführung gezwungen zu werden, die mit den eigenen Glaubensgeboten in Widerspruch steht (BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ; vom 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 ; vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 ; vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ).

    Daraus entspringt zwar kein Anspruch gegenüber dem Staat, dass die Kinder in der Schule in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden; dieses Recht kann aber durch die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder einem ihrer Überzeugung widersprechenden weltanschaulich-religiösen Einfluss aussetzen zu müssen, beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ).

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2001 - 2 K 2467/00 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Offenburg vom 28.08.2000 und des Widerspruchsbescheides des Oberschulamtes Freiburg vom 30.10.2000 zu verpflichten, den Klägern Ziff. 3 und 4 die Erfüllung der Schulpflicht durch Inanspruchnahme einer häuslichen Unterrichtung durch die Kläger Ziff. 1 und 2 mit Hilfe der "Philadelphia-Schule" Siegen - hilfsweise: durch Inanspruchnahme von Fernunterricht der "Deutschen Fernschule e.V." Wetzlar, weiter hilfsweise: in Abstimmung mit einer vom beklagten Land zu benennenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule, bei der die Kläger Ziff. 3 und 4 angemeldet und von der sie regelmäßig geprüft werden, obwohl der eigentliche Unterricht von den Klägern Ziff. 1 und 2 durchgeführt wird - zu gestatten.

    Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten des Ordnungsamts der Stadt Lahr (3 Hefte), des Oberschulamtes Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 574/00, 2 K 2467/00) vor; auf diese sowie auf die Berufungsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Auch für das Grundgesetz ausschlaggebend ist unverändert der sozialstaatliche und egalitär-demokratische Gehalt der Idee einer allgemeinen Volksschule gerade im Grundschulalter der Kinder (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 ).

    Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ; vom 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 ; vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 ; vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ).

  • VGH Bayern, 16.03.1992 - 7 CS 92.512
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    § 76 Abs. 1 Satz 2 SchG erlaubt damit keine Ausnahme, wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht (ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. vom 25.07.1975 - V A 1306/73 -, NJW 1976, 341; für Bayern: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.03.1992 - 7 CS 92.512 -, NVwZ 1992, 1224).

    Das aber ist zumutbar (zum Konzept der "Philadelphia-Schule" im Ergebnis ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 16.03.1992 - 7 CS 92.512 -, NVwZ 1992, 1224).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Eine relevante Pflichtenkollision könnte allenfalls zu dem Anspruch der Kläger Ziff. 3 und 4 führen, sich an derartigen Konzentrationsübungen im Schulunterricht nicht beteiligen zu müssen, oder - bei Unzumutbarkeit einer solchen Sonderstellung - dazu, dass derartige Konzentrationsübungen in ihren Klassen zu unterbleiben haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Auch für das Grundgesetz ausschlaggebend ist unverändert der sozialstaatliche und egalitär-demokratische Gehalt der Idee einer allgemeinen Volksschule gerade im Grundschulalter der Kinder (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 ).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    c) Schließlich entnimmt die Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insgesamt das Recht darauf, seinem Glauben entsprechend zu leben, also nicht zu einer Lebensführung gezwungen zu werden, die mit den eigenen Glaubensgeboten in Widerspruch steht (BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ).
  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit

  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 1306/73
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).

    Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 20), hält er daran nicht mehr fest.

    § 76 Abs. 1 Satz 1 2. HS SchG erlaubt regelmäßig keine Ausnahme von der Schulpflicht, wenn der Besuch der öffentlichen oder privaten (Ersatz-) Schulen lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt wird (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18.06.2002, a.a.O., juris Rn. 29).

    Indem der Landesgesetzgeber von 1964 den Satz, statt auf die Volksschule, auf die in § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG (§ 41 Abs. 2 Buchst. a SchVOG) bezeichneten Schulen bezogen habe, habe er den Soweit-Satz seines ursprünglichen Sinnes entkleidet (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 20).

    Sowohl die Kinder (Kläger zu 3 bis 5) als auch die Eltern (Kläger zu 1 und 2) sind aus jeweils eigenem Recht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn die Kinder begehren Befreiung von der Schulpflicht (§ 72 SchG) und die Eltern Befreiung von der sie persönlich treffenden Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder Sorge zu tragen (§ 85 Abs. 1 SchG; vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 16).

    (a) Bislang ist der Senat in seiner Rechtsprechung auf der Grundlage seines Urteils vom 18.06.2002 (- 9 S 2441/01 -, juris Rn. 20) zur Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG vom Folgenden ausgegangen:.

    Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris, vom 20.10.2015, a.a.O., und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1; Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).

    Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis kann daher niemals Schule sein (vgl. Senatsurteile vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 18, und vom 03.08.2021, a.a.o., Rn. 26).

    Zu der in § 76 Abs. 1 Satz 2 SchG damit doppelt hervorgehobenen Ausnahmelage ("ausnahmsweise" - "in besonderen Fällen", vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 28) gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den 2. Leitsatz des Urteils vom 18.06.2002, a.a.O.):.

    "Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann mithin kein Recht der Eltern darauf entnommen werden, ihre Kinder von der Gesellschaft abzusondern und ihnen dieses Hineinwachsen vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 38).

    Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Nach der für maßgeblich erachteten (landes-)verfassungskonformen Auslegung erlaubt § 76 Abs. 1 Satz 1 2. HS SchG jedenfalls regelmäßig keine Ausnahme, wenn der Besuch der öffentlichen oder privaten (Ersatz-) Schulen lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt wird (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18.06.2002, a.a.O., juris Rn. 29).

    Hierzu kann (auch) nach § 76 Abs. 1 Satz 1 2. HS SchG keine Ausnahme gestattet werden (vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 1 Satz 2 SchG in Bezug auf Grundschulen Senatsurteil vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 32).

    Liegen die Voraussetzungen für die Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule vor, hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass das betreffende Kind jedenfalls eine ausreichende Erziehung und Unterrichtung erfährt (vgl. hierzu und zum Folgenden Senatsurteil vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 30 in Bezug auf die Grundschule).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21.07.2009, a.a.O. und vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschlüsse vom 17.01.2012, a.a.O., vom 14.07.2014, a.a.O., und vom 02.03.2020, a.a.O., sowie Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Nach dem Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - sei "Schule" eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet werde.

    Auch das Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - habe lediglich die Aussage getroffen, dass die Schulpflicht nicht durch Hausunterricht erfüllt werden könne, ohne den Schulbegriff verbindlich festzulegen.

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als "organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird", definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Die Beteiligten (und das Verwaltungsgericht) berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass die zitierte Senatsrechtsprechung sich jeweils auf die Frage bezieht, an welchen Schulen bzw. in welcher Form die landesverfassungsrechtlich sowie einfachgesetzlich vorgegebene Schulpflicht erfüllt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, ebd.: "Die Schulpflicht muss durch den Besuch einer Schule erfüllt werden; das ergibt sich schon aus dem Begriff der "Schul"-Pflicht. [...] Schule in diesem Sinne ist [...]").

    Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen "Schul"pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.).

    Diese Unterscheidung zwischen "Schulbesuch" und bloßer Unterrichtung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 30).

    Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann mithin kein Recht der Eltern darauf entnommen werden, ihre Kinder von der Gesellschaft abzusondern und ihnen dieses Hineinwachsen vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 38).

    Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)].

    Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im "virtuellen Klassenzimmer" nicht.

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Danach kann von "Schulpflicht" nicht die Rede sein, wenn sie nicht den Besuch einer Schule verlangt, sondern auch zu Hause im Familienkreis erfüllt werden kann (vgl. ähnlich für das dortige Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - NVwZ-RR 2003, 561 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14

    Durchsetzung der Schulpflicht

    In Umsetzung der bereits durch die Landesverfassung vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht (Art. 14 Abs. 1 LV) begründen § 72 und § 76 Abs. 1 SchG eine grundsätzliche regelmäßige Schulbesuchspflicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 - unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561).

    Schule im Sinne des Schulrechts ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungsziele und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird (Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

    Ihre Zulässigkeit ergibt sich in jedem Fall aus der Verpflichtung der Kläger, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihr Kind Sorge zu tragen, § 85 Abs. 1 SchulG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 128.06.2002 - 9 S 2441/01 - NVwZ-RR 2003, 561-566 und bei juris).

    Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

    Ihnen ist auch unbenommen, hierzu gegebenenfalls eine Privatschule zu gründen, die ihren religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen entspricht; die Gründung gerade von Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen ist von Verfassungs wegen geschützt und auch im Grundschulbereich privilegiert (Art. 7 Abs. 5 GG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

    37 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. das mehrfach zitierte Urteil vom 18.06.2002 a.a.O.), der das Gericht folgt, erscheint bereits fraglich, ob diese Grundrechte der Kläger überhaupt betroffen sind.

    Keinesfalls kann die Vorschrift dahin interpretiert werden, dass die allgemeine Pflicht zum Besuch einer (öffentlichen oder privaten) Schule schon von Gesetzes wegen eingeschränkt wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01-, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

  • VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17

    Klagen auf Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Modell" bleiben ohne

    Die Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2015 - 19 A 2031/13 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie von anderen Sachverhalten ausgingen ("ausschließliches" Unterrichten zu Hause [Homeschooling] bzw. Fehlen einer organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung und eines wechselnden Schülerbestandes - beides Umstände, die bei der hier vorliegenden Schule nach dem Uracher Plan nicht vorlägen).

    Der VGH Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - ebenfalls ausgeführt, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule erfüllt werden müsse und Heimunterricht nicht genüge.

    Laut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 19 ist eine Schule eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird.

    Schule tritt schon begrifflich der Familie gegenüber (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 19).

    Das hat das Grundgesetz aufgegriffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 28).

  • VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08

    Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule

    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561 ff. m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 26.07.2005 - 6 B 24/05 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 m.w.N.; ständige Rechtsprechung: Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 ; Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, DVBl. 2005, 498 m.w.N. u. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006, NVwZ 2001, 919 ff.).

    Die Vorschrift stellt die einzige Rechtsgrundlage für die Schulbehörden dar, von der allgemeinen Schulpflicht zu dem Zwecke zu dispensieren, dass Heimunterricht oder sonstiger Unterricht außerhalb einer Schule an die Stelle des Schulunterrichts tritt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.,).

    Ob auch subjektive Gründe denkbar sind, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend entschieden (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,).

    § 76 Abs. 1 S. 2 SchG erlaubt damit keine Ausnahme, wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.; ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. v. 25.07.1975, NJW 1976, 341; für Bayern: Bayer. VGH, Beschl. v. 16.03.1992, NVwZ 1992, 1224).

    Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,).

  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    9 S 2441/01).

    (ebenso VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01).

    Aus der Glaubensfreiheit kann kein Anspruch hergeleitet werden, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht lernen zu müssen, die mit den eigenen Glaubensüberzeugungen im Widerspruch stehen (vgl. VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01).

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15

    Durchsetzung; Homeschooling; Schulpflicht

    Aus diesem Grunde kommt es entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darauf an, ob die Unterrichtung zu Hause besser oder zumindest nicht schlechter als die schulische Ausbildung ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).

    Schule tritt schon begrifflich der Familie gegenüber (vgl. hierzu insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2002 - 9 S 2441/01 -, juris, auch zur geschichtlichen Entwicklung der zunächst lediglich bestehenden Unterrichtspflicht zur allgemeinen Schulpflicht).

  • VG Sigmaringen, 13.07.2020 - 4 K 5248/19

    Homeschooling; Verwaltungsaktsbefugnis; Schulbesuchspflicht; Befreiung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12

    Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04

    Keine Befreiung von der Schulpflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

  • VG Freiburg, 20.10.2004 - 2 K 1803/04

    Zur Beurlaubung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch für eine Bildungsreise

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

  • OLG Brandenburg, 14.07.2005 - 9 UF 68/05

    Teilweise Entziehung des Sorgerechts bei mangelnder Mitwirkung an Erfüllung der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02

    Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02

    Fremdsprachenunterricht in Grundschule aufgrund Rechtsverordnung - regionale

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06

    Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag;

  • VG Sigmaringen, 13.07.2020 - 4 K 1791/20

    Keine Rechtsgrundlage für Einführung eines "Fernlernunterrichts"

  • VG Stuttgart, 20.01.2016 - 12 K 4489/15

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule als Ersatzschule

  • OLG Hamm, 26.02.2007 - 4 Ss OWi 135/07

    Schulpflicht; Sexualkundeunterricht

  • VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18

    Widerruf der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule wegen

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - 12 K 4153/09

    Heimunterricht ersetzt nicht die Schulpflicht

  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 3640/06

    Schulrecht: Voraussetzungen für die Gestattung von Privatunterricht

  • LG Gießen, 05.11.2003 - 3 Ns 102 Js 20927/01

    Privater Unterricht ersetzt keine Schule // Schulpflicht steht über religiösen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 41/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das

  • VG Sigmaringen, 24.01.2012 - 4 K 3901/10

    Grundschulpflicht

  • VG Cottbus, 20.07.2012 - 1 K 801/10
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8330
VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 (https://dejure.org/2002,8330)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 (https://dejure.org/2002,8330)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 3 TG 1056/02 (https://dejure.org/2002,8330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Formelle Illegalität-sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung

  • Wolters Kluwer

    Sofort vollziehbare bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung bei formeller Illegalität einer Werbeanlage; Gleistellung einer Beseitigungsverfügung mit einem Nutzungsverbot

  • Judicialis

    HBO § 62; ; HBO § 63 Abs. 1 Nr. 10 b; ; HBO § 70 Abs. 5; ; HBO § 78 Abs. 1; ; HSOG § 5 Abs. 2; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 255 (Ls.)
  • ZfBR 2002, 696
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 02.06.1998 - 1 S 275/98

    Beseitigung einer Werbeanlage; Substanzverlust; Unverhältnismäßiger Aufwand;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    Eine in etwa vergleichbare Rechtsprechung auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts hat sich auch in anderen Bundesländern entwickelt (vgl. Schmaltz in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 6. Aufl. 1996, § 75 Rdnr. 69; Sächs. OVG, B. v. 02.06.1998 - 1 S 275/98 - BRS 60 Nr. 134; Thüringer OVG, B. v. 20.12.1994 - 1 EO 112/94 - BRS 57 Nr. 247; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 17.05.2000 - 7 B 723/00 - BRS 63 Nr. 214).
  • VGH Hessen, 26.07.1994 - 4 TH 1779/93

    Nutzungsverbot bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage; zum

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit Nutzungsuntersagungen für Mobilfunkanlagen (Funksendeanlagen) aus formellen Gründen als offensichtlich rechtmäßig angesehen (B. v. 02.04.2002 - 4 TG 575/02 - B. v. 08.02.2002 - 9 TZ 515/02 - vgl. auch B. v. 26.07.1994 - 4 TH 1779/93 -).
  • OVG Thüringen, 20.12.1994 - 1 EO 112/94

    Begründung des Verwaltungsaktes; Beseitigungsanordnung; Formelle Illegalität;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    Eine in etwa vergleichbare Rechtsprechung auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts hat sich auch in anderen Bundesländern entwickelt (vgl. Schmaltz in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 6. Aufl. 1996, § 75 Rdnr. 69; Sächs. OVG, B. v. 02.06.1998 - 1 S 275/98 - BRS 60 Nr. 134; Thüringer OVG, B. v. 20.12.1994 - 1 EO 112/94 - BRS 57 Nr. 247; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 17.05.2000 - 7 B 723/00 - BRS 63 Nr. 214).
  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 4 TG 703/95

    Beseitigung eines genehmigungsfreien materiell-rechtlich nicht zulässigen

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    Das gilt zur Sicherung des Systems der präventiven Bau- und Nutzungskontrolle insbesondere für genehmigungsbedürftige Werbeanlagen (Hess. VGH, B. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 - m.w.N.).
  • VGH Hessen, 02.04.2002 - 4 TG 575/02

    Nutzungsverbot - formelle Illegalität - Mobilfunkanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit Nutzungsuntersagungen für Mobilfunkanlagen (Funksendeanlagen) aus formellen Gründen als offensichtlich rechtmäßig angesehen (B. v. 02.04.2002 - 4 TG 575/02 - B. v. 08.02.2002 - 9 TZ 515/02 - vgl. auch B. v. 26.07.1994 - 4 TH 1779/93 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2000 - 7 B 723/00

    Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Nutungsuntersagung wegen formeller

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    Eine in etwa vergleichbare Rechtsprechung auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts hat sich auch in anderen Bundesländern entwickelt (vgl. Schmaltz in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 6. Aufl. 1996, § 75 Rdnr. 69; Sächs. OVG, B. v. 02.06.1998 - 1 S 275/98 - BRS 60 Nr. 134; Thüringer OVG, B. v. 20.12.1994 - 1 EO 112/94 - BRS 57 Nr. 247; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 17.05.2000 - 7 B 723/00 - BRS 63 Nr. 214).
  • VGH Hessen, 07.11.1973 - IV OE 6/73
    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    (vgl. dazu Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Kommentar, § 5 Rdnr. 33; vgl. bereits zur früheren Rechtslage Hess. VGH, U. v. 07.11.1973 - IV OE 6/73 - BRS 27 Nr. 201).
  • VGH Hessen, 13.09.1982 - IV TH 60/82
    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2002 - 3 TG 1056/02
    Das gleiche galt bereits unter der Geltung der HBO 1977 (§ 83 i. V. m. § 96 Abs. 7 HBO 1977; Hess. VGH, B. v. 13.09.1982 - IV TH 60/82 - HessVGRspr. 1983 S. 10) und gilt heute auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 HBO auch für die Anordnung der Beseitigung eines Werbetransparentes nach Ablauf der befristet erteilten Baugenehmigung.
  • VG Trier, 25.11.2015 - 5 K 1466/15

    Werbeanlage für Trierer Löwen-Apotheke

    Dies dient der Sicherung des Systems der präventiven Bau- und Nutzungskontrolle für genehmigungsbedürftige Werbeanlagen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 3 TG 1056/02 -).
  • VG Mainz, 05.12.2005 - 3 L 830/05

    Mobilheim im "Landgraben" muss beseitigt werden

    Von diesem Grundsatz kann aber dann abgewichen werden, wenn die bauliche Anlage ohne (wesentlichen) Substanzverlust beseitigt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 06. Juni 2002 - 3 TG 1056/02 -, juris).
  • VG Gießen, 08.09.2009 - 1 L 1325/09

    Fortwirken einer Baugenehmigung bei Nutzungsunterbrechung

    Andernfalls würde der primär auf eine vorbeugende Rechtskontrolle gerichtete Zweck des Baugenehmigungsverfahrens umgangen und ein Anreiz zu weiteren Verstößen ähnlicher Art geschaffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 -, ZfBR 2002, 696 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 02.04.2002 - 4 TG 575/02 -, ZfBR 2002, 697 f.; Beschluss vom 20.06.1991 - 4 TH 2607/90 -, BauR 1992, 68 mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 10.11.1994, - 4 TH 1864/94 -).
  • VG Augsburg, 02.08.2023 - Au 4 K 23.385

    Beseitigungsanordnung, Werbeanlagen, (keine) Erledigung trotz Vollzugs des

    In Ausnahmefällen - vor allem für bestimmte, leicht zu entfernende und jederzeit wieder aufbaubare Anlagen wie bei den vorliegenden Werbeanlagen - darf die Beseitigungsanordnung von vornherein allein auf die formelle Illegalität gestützt werden (OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.6.2008 - OVG 2 S 45.08 - juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 6.6.2002 - 3 TG 1056/02 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 13.9.1996 - 11 B 1083/96 - juris Rn. 3; Weber in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 76 Rn. 7; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Jan.
  • VG Berlin, 09.07.2019 - 19 L 253.19

    Rechtsmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung betreffend eines Fahnenmastes.

    Dann müsste nämlich berücksichtigt werden, dass die Beseitigung von Werbeanlagen, die - wie hier - ohne Substanzverlust abgebaut werden können, funktional und in ihren Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung gleichstehen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - VGH 3 TG 1056/02 -, juris Rn. 9).
  • VG Mainz, 11.07.2006 - 3 L 492/06

    Unzulässigkeit eines Werbeschildes an einem Weinberg im Außenbereich; Stätte der

    Von diesem Grundsatz kann aber dann abgewichen werden, wenn die bauliche Anlage ohne - wesentlichen - Substanzverlust beseitigt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95-, DÖV 1966, 382; Hess.VGH, Beschluss vom 06. Juli 2002 - 3 TG 1056/02 -, JURIS), oder wenn die Vorbildwirkung eines illegalen Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestandskräftigen oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung des baurechtswidrigen Zustandes vorgebeugt werden muss (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - 4 TH 61/83 -, BRS 42 Nr. 220) und bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststeht, dass die Klage gegen die Beseitigungsanordnung praktisch aussichtslos ist.
  • VG Gießen, 25.03.2014 - 1 L 3136/13

    Stadtallendorf: Sportsbar und Wettbüro - Eilantrag erfolglos

    Andernfalls würde der primär auf eine vorbeugende Rechtskontrolle gerichtete Zweck des Baugenehmigungsverfahrens umgangen und ein Anreiz zu weiteren Verstößen ähnlicher Art geschaffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 - , ZfBR 2002, 696 [VGH Hessen 06.06.2002 - 3 TG 1056/02] mit weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Beschluss v. 02.04.2002 - 4 TG 575/02 - , ZfBR 2002, 697; Hornmann, a.a.O., § 72 Rdnr. 212).
  • VG Gießen, 08.12.2008 - 1 L 4547/08

    Muslimischer Metzger unterliegt auch mit Eilantrag wegen baurechtlicher

    Deshalb rechtfertigt grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage bereits den Erlass eines Nutzungsverbotes (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss v. 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 -, ZfBR 2002, 696 m.w.N.; Beschluss v. 02.04.2002 - 4 TG 575/02 -, ZfBR 2002, 697 f., Beschluss v. 20.06.1991 - 4 TH 2607/90 -, BauR 1992, 68 m.w.N.; Beschluss vom 10.11.1994, - 4 TH 1864/94 - ), da dieses die betroffene Person nur in die durch die §§ 54, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO gesetzten Schranken weist, nämlich kein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben vor Zustellung der Baugenehmigung zu realisieren und zu nutzen.
  • VG Frankfurt/Main, 21.07.2008 - 8 L 1557/08

    Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität

    Das gilt insbesondere für die Nutzungsuntersagung von illegal errichteten oder genutzten Anlagen oder Einrichtungen (HessVGH, 02.04.2002 - 4 TG 575/02 - BauR 2003, 526 = BRS 65 Nr. 201 = DÖV 2002, 957 = ESVGH 52, 172 = Landesrechtsprechungsdatenbank = NuR 2003, 497 = NVwZ-RR 2002, 823 = ZfBR 2002, 697; 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 - ESVGH 52, 255 = ZfBR 2002, 696).
  • VG Mainz, 10.01.2007 - 3 L 967/06

    "Ölwiese" in Mainz-Gonsenheim - Bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu

    Von diesem Grundsatz kann aber dann abgewichen werden, wenn entweder die Anlage ohne - wesentlichen - Substanzverlust beseitigt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95, DÖV 1996, 382; Hess. VGH, Beschluss vom 06. Juli 2002 - 3 TG 1056/02, JURIS), oder wenn die Vorbildwirkung eines illegalen Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestandskräftigen oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung des baurechtswidrigen Zustandes vorgebeugt werden muss und bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes feststeht, dass die Klage gegen die Beseitigungsanordnung praktisch aussichtslos ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 1985 - 3 TH 815/85, BRS 44 Nr. 206).
  • VG Mainz, 19.09.2003 - 7 L 816/03

    Beseitigungsanordnung eines formell und materiell illegalen Bauwagens

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4573
VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02 (https://dejure.org/2002,4573)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 S 1154/02 (https://dejure.org/2002,4573)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 9 S 1154/02 (https://dejure.org/2002,4573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auskunftspflicht eines Schlachthofs über Rindfleischvertrieb - Abnehmerdaten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Behörde auf Herausgabe der Liste über die Empfänger von Rindfleisch; Suche und ggf.. Sicherstellung des Rindfleisches bei Abnehmern eines Fleischgewinnungsbetriebs; Erforderlicher Prozentsatz der negativ getesteten Schlachttiere auf BSE; Begründetheit einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; FlHV § 11 c Abs. 3 Nr. 2 b; ; FlHV § 11 c Abs 4; ; AGFlHG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Viehversicherung, Tierseuchen - BSE-Test, Abnehmerliste, Herausgabe, Weitergabe, Einstweilige Anordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 255 (Ls.)
  • VBlBW 2002, 429
  • DVBl 2002, 1292 (Ls.)
  • DÖV 2003, 513
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1997 - 9 S 2530/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel; veterinärrechtliche Verfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst diese Ermächtigung auch den Erlass von Anordnungen und Maßnahmen zur Durchsetzung der Fleischhygiene-Verordnung (siehe Beschluss vom 12.11.1997 - 9 S 2530/97 -, ZLR 1997, 670).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ermessen allerdings durch den Vollzugszweck des Gesetzes dahingehend gebunden, dass im Regelfall bei bestehenden oder drohenden Verstößen gegen das Fleischhygienegesetz oder die Fleischhygiene-Verordnung einzuschreiten ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die dagegen sprechen (sogenanntes intendiertes Ermessen, siehe Beschluss des Senats vom 12.11.1997, a.a.O).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02
    Ob dies zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein wichtiges Gemeinschaftsgut ist auch das Vertrauen des Bürgers darauf, dass die staatlichen Stellen die ihnen obliegende Fürsorge für die Gesundheit der Bürger ernst nehmen und das Erforderliche zu deren Schutz tun (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 3 C 2/88 -, BVerwGE 87, 37).
  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02
    Mit dieser Vorschrift hat der Verordnungsgeber den zugelassenen Fleischgewinnungsbetrieben eine grundsätzliche und weitreichende Offenbarungspflicht auferlegt (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.01.2002 - 25 CS 02.172 - juris).
  • BVerwG, 07.12.1995 - 3 C 23.94

    Verbraucherschutz: Veröffentlichung von Warentests durch eine Behörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 9 S 1154/02
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der Schutz dieser Grundrechte nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen im überkommenen Sinn beschränkt, sondern dass auch die mittelbare Betroffenheit des Grundrechtsträgers einen Grundrechtseingriff bedeuten kann, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit oder die Eigentumsfreiheit zu beeinträchtigen (siehe BVerwG, Urteil vom 07.12.1995 - 3 C 23/94 - DVBl. 1996, 807, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2005 - 1 U 74/03

    Haftung eines privaten Labors gegenüber der öffentlichen Hand für

    Wie das VG Sigmaringen (Urteil vom 3.12.2003 - 1 K 459/03, Bl. 753 ff.d.A.) und der VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren (Beschluss vom 24.7.2002 - 9 S 1259/02, auch Beschluss vom 13.6.2002 - 9 S 1154/02, K 12 zur Herausgabe von Abnehmerlisten) bereits entschieden haben, führten aber bereits ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Testverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Tauglichkeitserklärungen, weil Fleisch nur freigegeben werden durfte, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit positiv festgestellt war, so dass die Rücknahme und die Beschlagnahme des betroffenen Fleischs verwaltungsrechtlich als rechtmäßige Maßnahme anzusehen war.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2002 - 9 S 1047/02

    Tauglichkeitserklärung für über 24 Monate alte Rinder - Rücknahme wegen

    Diese Zweifel beruhen darauf, dass nach Ansicht der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere die Überprüfung des Untersuchungslabors ergeben hat, dass die Art und Weise der Durchführung der Schnelltests - zumindest teilweise - vorschriftswidrig erfolgt sei und für 26 % der Schlachttiere anhand der in dem Labor durchgeführten Untersuchungen keine hinreichenden Daten zur Feststellung "negativ" im BSE-Schnelltest vorlägen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13.06.2002 - 9 S 1154/02 -).
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