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   VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03   

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VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03 (https://dejure.org/2004,3033)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 8 S 995/03 (https://dejure.org/2004,3033)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - 8 S 995/03 (https://dejure.org/2004,3033)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Ermäßigung eines Wasserentnahmeentgelts; Rechtmäßigkeit einer pauschalen Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts ohne Einzelfallprüfung; Notwendigkeit der Berücksichtigung der Situation der konkurrierenden ...

  • Judicialis

    WG § 17 c Abs. 5; ; WG § 17 d Abs. 1; ; WG § 117 a; ; AO § 130 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstige Abgabe, Wasserrecht, Wasserverbandsrecht - Wasserentnahmeentgelt, Ermäßigung, Rücknahme, Wettbewerbsfähigkeit, Prognose, Entscheidungsspielraum, Katalogregelung, Wettbewerbsverzerrungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen der Papierindustrie darf 50 % ige Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die Jahre 1995 bis 1997 behalten

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung über Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts (Wasserpfennig) für ein Mannheimer Unternehmen der Papierindustrie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 58 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2006, 176 (Ls.)
  • DVBl 2005, 63 (Ls.)
  • DVBl 2005, 63 NVwZ-RR 2006, 176 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 2005, 38 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 2006, 31 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03
    Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84).

    Das Gesetz stellt damit klar, dass § 17 d WG keine abschließende Härtefallregelung darstellt, sondern das Wasserentnahmeentgelt daneben auch nach § 163 AO im Festsetzungsverfahren ermäßigt oder nach § 227 AO im Erhebungsverfahren ganz oder teilweise erlassen werden kann (zum Verhältnis der spezifischen Härtefallregelung des § 17 d zu den §§ 163, 227 AO vgl. Senatsurteil vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 -, VBlBW 2000, 84).

    Angesichts der oben dargelegten System- und Sachwidrigkeit einer solchen Auslegung kann daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber mit der eigenständigen Regelung des § 17 d WG die Spezialität dieser auf die Besonderheiten des Wasserentnahmeentgelts zugeschnittenen Ermäßigungsvorschrift gegenüber den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO hervorheben wollte (vgl. Senatsurteil vom 11.6.1999, a.a.O.).

    Diese Auffassung lässt außer Acht, dass der Verwaltung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Interesse einer landesweit einheitlichen Anwendung des § 17 d WG ein Spielraum zur Typisierung, Pauschalierung und Prognosebildung zukommt, den sie durch die Katalogregelung der VwV-WEntgelt in zulässiger - insbesondere den Gleichheitssatz wahrender - Weise in Anspruch genommen hat (vgl. die Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 24.03.2003 - 11 K 1314/01

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2003 - 11 K 1314/01 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.3.2003 - 11 K 1314/01 - der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Rücknahmebescheid vom 1.8.2000 sowie die die Jahre 1995 bis 1997 betreffenden Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom 2.8.2000 und vom 9.8.2000 aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. März 2003 - 11 K 1314/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1998 - 8 S 221/97

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes - Abweichung von ständiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03
    Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84).

    Diese Auffassung lässt außer Acht, dass der Verwaltung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Interesse einer landesweit einheitlichen Anwendung des § 17 d WG ein Spielraum zur Typisierung, Pauschalierung und Prognosebildung zukommt, den sie durch die Katalogregelung der VwV-WEntgelt in zulässiger - insbesondere den Gleichheitssatz wahrender - Weise in Anspruch genommen hat (vgl. die Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999, a.a.O.).

    Die Katalogregelung der VwV-WEntgelt beruht unter anderem auf der Erwägung, dass die Wettbewerbssituation der miteinander konkurrierenden Betriebe der in Nr. 6.5.2 genannten Branchen nach einer landesweit einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Ermäßigungen verlangt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Senatsurteil vom 30.3.1998, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 - 3 S 1890/18

    (Umfang eines Vorbehalts der Nachprüfung in einem Bescheid zur Festsetzung des

    Aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14.5.2004 (8 S 995/03) ergebe sich nichts anderes, da das Urteil auf die Härtefallentscheidung nach § 17h WG 2010 nicht übertragbar sei.

    In seinem Urteil vom 14.5.2004 - 8 S 995/03 - (ZfW 2005, 244) hat der - seinerzeit für das Wasserrecht zuständige - 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dementsprechend angenommen, dass eine gemäß § 17d WG 2005 gewährte Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden könne, da die Möglichkeit des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Entgeltfestsetzung nur für die eigentliche Steuerfestsetzung gelte, sich aber nicht auf Billigkeitsmaßnahmen erstrecke.

  • VGH Hessen, 09.01.2008 - 1 TG 2464/07

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

    Der Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - (ESVGH 55, 58 - Ls -) betrifft einen Einzelfall, in dem der Beschwerdegegner sich rügelos (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) auf den Antrag eingelassen hatte; die Entscheidung vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - (NVwZ-RR 2003, 756) verhält sich nur zu der Frage der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
  • OVG Thüringen, 09.06.2010 - 2 KO 60/09

    Beamtenbesoldung: Bleibevereinbarung - Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 A 156/09 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 9 S 1507/06 - VBlBW 2009, 69; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2008 - OVG 5 B 6.08 - a. a. O.; HessischerVGH, Urteile vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 - Juris und vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - ESVGH 55, 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997, 475; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128.80 - NVwZ 1983, 546).
  • VGH Hessen, 12.07.2011 - 1 B 1046/11

    Umorganisation einer Universitätsklinik

    Eine weitere Ausnahme kommt dann in Frage, wenn durch die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - anders als hier - die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bereits erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens vornimmt (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - ESVGH 55, 58 f.).
  • VG Freiburg, 02.07.2018 - 2 K 8116/17

    Nachforderung von Wasserentnahmeentgelten bei Vorbehalt der späteren Nachprüfung

    Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.05.2004 - 8 S 995/03 - juris).
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