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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10   

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VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10 (https://dejure.org/2011,336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 (https://dejure.org/2011,336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 2011 - 6 S 707/10 (https://dejure.org/2011,336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen mit höherrangigem Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Normenkontrolle gegen Landesheimbauverordnung erfolglos

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Einzelzimmer oder Doppelzimmer? Bauliche Anforderungen an Altenpflegeheime auf dem Prüfstand

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Länder dürfen Ansprüche an Pflegeheime hochschrauben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Heimbewohnern stehen Einzelzimmer zu - Landesheimbauverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar und gültig - Verordnung soll Heimbewohnern angemessene Qualität des Wohnens und geschützte Privat- und Intimsphäre ermöglichen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 207
  • DÖV 2012, 207 RdLH 2012, 33
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Aber hierbei handelt es sich, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausführte, um in der Praxis äußerst seltene Einzelfälle, auf die der Normgeber wegen seiner Befugnis zur Typisierung und dem ihm eingeräumten Prognose- und Beurteilungsspielraum nicht weiter einzugehen braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).

    Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2008, a.a.O. unter Hinweis auf: BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272) verpflichtet weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet.

    Die Landesheimbauverordnung greift aber nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden (abgeschlossenen) Sachverhalt ein, sondern knüpft lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung tatbestandlich an Ereignisse vor ihrem Inkrafttreten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

    Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 7 LHeimBauVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.) Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2004 - 10 S 15/03 -, ZUR 2004, 358).

    Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899; Wysk, VwGO, § 47 RdNrn. 56 ff.).

    Abtrennbarkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass zum einen die Regelungen voneinander unabhängig (selbständig) sind und deshalb eine differenzierende Prüfung möglich ist, zum anderen darüber hinaus, dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig voneinander Bestand haben sollen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1994 - 10 S 1378/93

    Heimerlaubnis: Einhaltung baulicher Mindestanforderungen bei bereits befugt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen.

    Sie bietet dagegen keinerlei Schutz gegen die Begründung oder Durchsetzung heimrechtlicher Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).

    Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224).

    Insbesondere gewährleistet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nur das Recht auf Teilhabe am Wettbewerb, nicht aber einen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., BVerfGE 106, 275, 299).

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 41.85

    Heimgesetz - Heimmindestbauverordnung - Bestimmtheitsgebot - Wohnfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Die die bauliche Gestaltung von Heimen regelnden Vorschriften der Landesheimbauverordnung greifen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291); zudem wendet sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines Pflegeheimes gegen Vorschriften der Landesheimbauverordnung, die dessen bauliche Gestaltung betreffen.

    Ihr Zweck ergibt sich aus § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LHeimG (vgl. zum Ganzen auch die Rechtsprechung zur Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 17.03.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.2009 - 4 B 37.09

    Zuständigkeitsfehler gem. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) i.R.d.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09 -, ZfBR 2010, 160 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86

    Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
    Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28, 41).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04

    Zur Frage, ob einer Pflegeeinrichtung untersagt werden kann, bei

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerwG, 15.12.1994 - 1 B 190.94

    Gaststättenrecht - Sperrzeitverordnung - Ermächtigungsgrundlage -

  • BVerwG, 20.02.1986 - 5 ER 265.84

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86

    Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen -

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2004 - 10 S 15/03

    Kommunale Satzung für Überlassung von Abfällen aus nicht privaten Haushaltungen:

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09

    Zuverlässigkeit des Heimträgers

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - 12 A 2630/07

    Rechtfertigung von Anordnungen gegenüber einem Pflegeheim bei noch nicht

  • BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Bestimmung des

  • VGH Bayern, 22.11.2010 - 12 CS 10.2243

    HeimrechtUntersagung des Betriebes eines Altenpflege- und Seniorenheimes;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Dies unterscheide die hier zu beurteilende Landespersonalverordnung auch von der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO), hinsichtlich derer der Senat eine Gesetzgebungskompetenz des Landes mit Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - angenommen habe, denn hinsichtlich der letztgenannten Regelungsmaterie existierten auf Bundesebene keine Vorgaben (mehr) für die bauliche Gestaltung von Pflegeeinrichtungen.

    Auch wenn diese Bestimmungen zusammen mit § 16 LPersVO zur Überprüfung gestellt werden, ist der Senat wegen der vom Gesetzgeber getroffenen und eng auszulegenden Rechtswegregelung nicht befugt, die Ordnungswidrigkeitenvorschrift mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 64 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 66 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).

    Die die Personalausstattung von Heimen regelnden Vorschriften der Landespersonalverordnung greifen auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin stationärer Einrichtungen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 41.85 -, GewArch 1989, 262; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.1994 - 10 S 1378/93 -, GewArch 1994, 291; vgl. auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 71 zu den die bauliche Gestaltung regelnden Vorschriften der LHeimBauVO).

    Mit dem durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.06.2006 eingefügten Klammerzusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG "(ohne das Heimrecht)" wurde die Kompetenz für das Heimrecht aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt seitdem in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 12; dies wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig so gesehen, vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 77 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG sowie aus der Literatur; soweit die Antragstellerin unter Verweis auf Axer, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 168. Aktualisierung Juli 2014, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG Rn. 39 mit Fn. 123 vorträgt, die Aussage in BT-Drs. 16/813, S. 12 zur nunmehr ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Heimrecht sei "zumindest missverständlich", bezieht sich diese Kommentierung lediglich auf den bereits genannten Gesichtspunkt, dass die Kompetenzübertragung nur soweit reichen kann, wie das Heimrecht ansonsten von der Kompetenz für die "öffentliche Fürsorge" erfasst wäre), so dass der Landesgesetzgeber jedenfalls für den mit dem WTPG geregelten öffentlich-rechtlichen Teil des Heimrechts, kompetenzrechtlich zuständig und damit auch zum Erlass der Verordnungsermächtigung in § 29 Satz 1 Nr. 2 WTPG befugt war.

    Dieser öffentlich-rechtliche Teil des Heimrechts wird - in Gegenüberstellung zu den zivilrechtliche Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen Bewohnern und Einrichtungsträgern enthaltenden Normen des Heimvertragsrechts (nunmehr geregelt im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes - WBVG, BGBl. I S. 2319; vgl. zur Entwicklung der Staatspraxis im Bereich des Heimvertragsrechts nur das Urteil des Senats vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 35 ff.) - regelmäßig als "Heimordnungsrecht" bezeichnet (in diesem Sinne etwa die Urteile des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 77 und vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 49; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, BauR 2012, 1384 Rn. 5 f.).

    Das Grundrecht steht nach Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auch einer juristischen Person des Privatrechts wie der der Antragstellerin zu (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, NJW 1984, 476, 477 = BVerfGE 65, 196 ; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 88).

    Allerdings muss das Parlament alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln; einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 16.06.1983 - 3 C 79.81 -, juris Rn. 39 = BVerwGE 67, 261 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 90).

    Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, dass sie dann gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Einrichtungsbetreibers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306 = BVerfGE 82, 209 ; vgl. zum Ganzen ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 92).

    Vorschriften über die Berufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eingestuft werden, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahme- oder Sonderfällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, NJW 1985, 963 = BVerfGE 68, 155 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 93).

    Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung eingeengt wird, desto gewichtiger müssen die öffentlichen Belange sein, denen die Regelungen zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, NJW 1992, 2621 = BVerfGE 86, 28 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 94).

    aa) Die personellen Vorgaben der Verordnung verfolgen ein legitimes Gemeinwohlziel, wobei zu beachten ist, dass dem Normgeber hinsichtlich der Festlegung von sozialpolitischen Zielen ein sehr weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, NZA 1990, 161 = BVerfGE 81, 156 ; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 95).

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erlässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27.03.1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 98).

    An der Erforderlichkeit einer generell-abstrakten Regelung fehlt es, wenn der Normgeber den Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, welche die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder jedenfalls nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme (vgl. dazu nur das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 101).

    Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, NZS 2003, 144 = BVerfGE 106, 275 ; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, NVwZ 2009, 650 = BVerwGE 132, 224; vgl. auch das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 104).

    Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 81 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Diese Vorgaben sind mit Blick auf die genannten Ziele des WTPG und der Landespersonalverordnung hinreichend auslegungsfähig (vgl. entsprechend die Ausführungen des Senats im Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 82 f. zur LHeimBauVO).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    Ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für heimvertragsrechtliche Regelungen aber bereits vor der Föderalismusreform I aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, kann der Landesgesetzgeber durch die Grundgesetzänderung nur für den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts zuständig geworden sein (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, juris, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.2023 - 6 S 1106/22

    Befreiung von heimrechtlichen Mindeststandards; Zuständigkeit der Heimaufsicht;

    Diese seien, auch wenn die Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 bis 4 LHeimBauVO insbesondere mit Blick auf die bestehende Befreiungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bejaht habe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 108), zumindest im vorliegenden Fall verhältnismäßig.

    Unabhängig davon habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Übergangsfristen unter Berücksichtigung der Abschreibungszeiträume auseinandergesetzt und diese als rechtmäßig beurteilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 105 ff.).

    Denn dieser habe zu § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ausgeführt, dass der Verordnungsgeber mit der Befreiungsregelung ein Regulativ geschaffen habe, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermögliche und es ihr erlaube, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 84).

    Das weitere Vorbringen, der Beklagte gehe in seinen Ermessenslenkenden Richtlinien zur Landesheimbauverordnung über die Beschränkung auf geringfügige Abweichungen hinaus und auch in der Normenkontrollentscheidung des Senats vom 27.09.2011 (- 6 S 707/10 -, juris) sei von einer Beschränkung der Funktion des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO auf Fälle der geringfügigen Abweichung keine Rede, geht daher ins Leere.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat in dem vom Verwaltungsgericht mehrfach in Bezug genommenen Normenkontrollurteil (Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris) die Vereinbarkeit der Anforderungen der Landesheimbauverordnung mit Art. 12 Abs. 1 GG eingehend geprüft und bejaht hat.

    Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Normenkontrollurteil ausgeführt hat, der Verordnungsgeber habe mit der Befreiungsregelung ein Regulativ geschaffen, das der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermögliche und es ihr erlaube, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen (Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 84).

    Sie trägt vor, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Normenkontrollurteil den Rechtssatz aufgestellt, § 6 Abs. 1 LHeimBauVO sei als Korrektiv anzuwenden, soweit den Heimbetreiber unvertretbare Folgen der Anwendung der Vorgaben der Landesheimbauverordnung trotz Ausschöpfung der Übergangsregelungen treffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 107).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

    a) Nach Antragsänderung und Einwilligung der Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2011 - 6 S 707/10 - ESVGH 62, 190 [LS] = juris Rn. 61, m.w.N.), ist Gegenstand des Normenkontrollantrags § 13 Abs. 2 Sätze 2 bis 11 der Friedhofssatzung der Stadt Kehl vom 30.11.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.10.2012.
  • VG Stuttgart, 22.03.2022 - 18 K 5757/19

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Befreiung von den Vorschriften der

    Ihr Eigentum sei damit im Kern betroffen und nicht nur am Rande, wie es noch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - bewertet habe.

    Die Landesheimbauverordnung ist darüber hinaus auch mit höherrangigem Recht - insbesondere mit den Gewährleistungen der Art. 12 und 14 GG - vereinbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 75 ff.).

    Diese sind, auch wenn die Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 bis 4 LHeimBauVO insbesondere mit Blick auf die bestehende Befreiungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1 LHeimBauVO bejaht hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 108), zumindest im vorliegenden Fall verhältnismäßig.

    Unabhängig davon hat sich jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit den Übergangsfristen unter Berücksichtigung der Abschreibungszeiträume auseinandergesetzt und diese als rechtmäßig beurteilt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 105 ff.).

    Denn dieser hat zu § 6 Abs. 1 LHeimBauVO ausgeführt, dass der Verordnungsgeber mit der Befreiungsregelung ein Regulativ geschaffen habe, dass der Behörde mehr Flexibilität bei der Anwendung des Heimgesetzes ermögliche und es ihr erlaube, im Einzelfall besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Heimgesetzes und der Landesheimbauverordnung zu vernachlässigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 - juris Rn. 84).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12

    Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und

    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. September 2011 - 6 S 707/10 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, zit. nach JURIS).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - 6 S 947/12

    Sperrzeitverordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Gaststättenlärm

    Wettbewerbspositionen und damit auch der Umsatz und die Erträge unterliegen dem Risiko laufender Veränderungen je nach den Marktverhältnissen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 244; Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 12 RdNr. 17).
  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

    Soweit die Klägerin wegen der Abschreibungsdauer vorbringt, das LSG habe die Festlegungen des Investitionskostensatzes durch den LWV (Abschreibungssatz von 2, 45 %, Nutzungsdauer 40, 8 Jahre; dazu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27.9.2011 - 6 S 707/10 - juris RdNr 106) ungeprüft übernommen, sind damit die den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 6 S 1365/12

    Ausnahmebewilligung für das Dachdeckerhandwerk - Nachweis der notwendigen

    Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgungseinrichtung

    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. August 2013 - 4 K 72/12 -, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. September 2015 - OVG 9 A 7.14 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6. Februar 2014 - 4 KN 2/13 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. September 2011 - 6 S 707/10 - jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 15 A 1544/11

    Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Zweckverband Volkshochschule

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 L 180/12

    Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Aufgaben; Befreiung;

  • VG Sigmaringen, 19.06.2023 - 5 K 223/22

    Rückforderung von Fördermitteln für Investitionen im Zusammenhang mit dem Neubau

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,974
VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11 (https://dejure.org/2011,974)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 (https://dejure.org/2011,974)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 (https://dejure.org/2011,974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - zur Bildung von Abrechnungseinheiten für mehrere Erschließungsanlagen

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nach Bildung einer Abrechnungseinheit zwischen einer Haupterschließungsstraße und davon abzweigenden (selbstständigen) Stichstraßen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    KAG § 37 Abs. 3
    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nach Bildung einer Abrechnungseinheit zwischen einer Haupterschließungsstraße und davon abzweigenden (selbstständigen) Stichstraßen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 62, 190
  • VBlBW 2012, 301
  • DVBl 2012, 192
  • DÖV 2012, 243
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, so lange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).

    Die Entscheidung des Satzungsgebers, im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen, hält sich im Rahmen des weiten Bewertungsermessens nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).

    Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).

    Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90).

    Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO).

  • VG Karlsruhe, 04.11.2010 - 2 K 1466/10

    Erschließungsbeitrag bei Abrechnungseinheiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst.

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176).

    Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist.

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 26.84

    Erschließung durch Kinderspielplätze; Getrennte Aufwandsermittlung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht.

    Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist.

  • BVerwG, 09.11.2005 - 4 B 67.05

    Voraussetzungen für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs bei daran

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90).
  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie "unfähig" sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 11.94

    Unselbständige Anschlußberufung - Identität der Gegenstände von (Haupt-)Berufung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1991 - 2 S 413/90

    Zur Erschließungsbeitragspflicht für ein Außenbereichsgrundstück - Abweichen vom

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11
    Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308).
  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 C 23.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Sportplatzgrundstücken,

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 66.84

    Änderung des Ausbauprogramms - Gehweg - Herstellung der Anlage - Teilanlage -

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 66.87

    Berücksichtigung von Nutzungsbehinderungen durch öffentlich-rechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 2 S 1854/92

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen: keine Anrechnung einer mit der ersten

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 57.90

    Erschließung - Erschließungseinheit

  • BVerwG, 21.08.1990 - 8 B 81.90

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des beitragspflichtigen

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 14.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Nachforderung von erschließungsbeiträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 2 S 2794/91

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen, hier: Verteilungsmaßstab für bebaute oder

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

  • VG Lüneburg, 17.11.2016 - 3 A 16/15

    Aufrundung; Bestimmtheit; Divisor; Erschließungsbeitrag; Gebäudehöhe;

    Das Anknüpfen an die jeweils höchstzulässige Vollgeschosszahl ist sachgerecht, weil die entsprechende Geschosszahl Bedeutung für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks hat, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängt, und von dem weiten Ermessen der Beklagten gedeckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 73, 75 (Gebäudehöhe bis 20 Meter); VG Dresden, Urt. v. 16.04.2013 - 2 K 1904/11 -, juris Rn. 17; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 68; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 133, 214).

    Insoweit durfte sich die Beklagte bei der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) EBS von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - (sehr) hohe Gebäude zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 75), wenn auch andere zulässige Regelungen denkbar sind (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 133, 214).

    Diese Erwägungen (zur höchstzulässigen Zahl von Vollgeschossen) gelten gleichermaßen, wenn der Ortsgesetzgeber hinsichtlich des Nutzungsfaktors auf die in einem Teilbereich des Grundstücks höchstzulässige Gebäudehöhe abstellt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 73) und auch wenn aufgrund der Satzung die maßgebliche Anzahl der Vollgeschosse auf einem Teilbereich des Grundstücks über die im Bebauungsplan festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse und auf dem anderen Teilbereich über die zulässige Gebäudehöhe ermittelt werden.

    Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen zu qualifizieren und dementsprechend im vollen Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulich oder sonst beitragsrechtlich relevanten Nutzung zugeführt werden kann, so also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als "erschlossen" behandelt werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.03.2002 - 9 LA 120/02 -, juris m.w.N.; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 1029b).

    Bei der gegenüber dem vorderen Grundstücksteil eingeschränkten Bebaubarkeit des klägerische Grundstücks handelt es sich auch nicht um eine (ausnahmsweise) bei der Aufwandsverteilung zu beachtende öffentlich-rechtliche Baubeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 12/94 -, juris Rn. 22; Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 66/87 -, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 62 m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 1029c, 1929).

    Zudem ist die Anzahl der höchstzulässigen Vollgeschosse gegenüber dem vorderen Teil des Grundstücks nur auf einem Teil des Grundstücks beschränkt, so dass auf dem Grundstück - wenn auch nicht überall - die einer Gebäudehöhe von 12, 5 Metern entsprechende Anzahl von Vollgeschossen verwirklicht werden kann; damit ist letztlich lediglich die Fläche des Grundstücks beschränkt, auf der die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse verwirklicht werden kann, nicht jedoch die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse selbst (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 72 m.w.N.) und damit auch nicht eine Komponente des satzungsmäßigen Verteilungsmaßstabs.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1403/21

    Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag; Entstehung;

    Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG soll die Bildung einer Abrechnungseinheit im Hinblick auf die Einmaligkeit der Beitragserhebung nur dann nicht mehr möglich sein, wenn für eine oder mehrere der zusammengefassten Anbaustraßen die abstrakten (sachlichen) Beitragspflichten für die von der jeweiligen Anbaustraße erschlossenen Grundstücke der Höhe nach voll ausgebildet und unveränderbar entstanden sind (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris).

    a) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 45 bis 47) ist die Bildung einer Abrechnungseinheit für mehrere Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG nur möglich, solange eine Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen noch nicht entstanden ist.

    Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Abrechnungsgebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011, aaO juris Rn. 3).

    Die Entscheidung des Landesgesetzgebers in § 37 Abs. 3 KAG, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit - wie hier - auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stich- bzw. Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011, aaO juris Rn. 37 ff.).

    Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011, aaO juris Rn. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung -

    Wie sich der vorliegenden Fotodokumentation aus dem Jahr 2003 entnehmen lässt, verfügte die Römerstraße erst seit dem Ausbau im Jahr 2007 und nicht bereits davor im letzten Abschnitt über eine seitliche Begrenzung der Straße (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 86), eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung sowie eine Beleuchtung.
  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12

    Sprungrevision; Erschließungsanlage; Vorteilsprinzip; Beitragsgerechtigkeit;

    Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auf die Einheit von Hauptstraße und mehreren Nebenstraßen ist nicht zuletzt deshalb geboten, um der Vorteilsgerechtigkeit widersprechende Unterschiede der Beitragsbelastung zu vermeiden (zum "Spannungsverhältnis" zwischen dem Erfordernis funktionaler Abhängigkeit der Nebenstraßen untereinander und dem Vorteilsprinzip vgl. Thielmann, KStZ 2009, 161 ), was wiederum zur besseren Akzeptanz der Beitragsveranlagung insbesondere im Verhältnis der Anlieger von Haupt- und Nebenstraßen beitragen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301 unter Bezugnahme auf LTDrucks 13/3966 S. 59).

    Das gilt zumal dann, wenn der hohe Aufwand nicht lediglich auf topografischen Besonderheiten beruht (etwa Notwendigkeit von Böschungen und Stützmauern bei Hanglage), sondern einer besseren Ausstattung der Nebenstraße dient und damit zusätzliche Vorteile mit sich bringt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 a.a.O. S. 302).

  • VG Sigmaringen, 27.03.2013 - 5 K 3246/12

    Abrechnungseinheit; sog. Drittelgrenze (BVerwG); fingierte Abrechnungseinheit

    Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - bestehe eine Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet würden, gemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro m² beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.

    30 Zum Ermittlungsraum für die Erschließungskosten und zum Zweck des landesrechtlich eingefügten Begriffs der Abrechnungseinheit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - folgende Ausführungen gemacht (nach Juris, Rdnr. 34 bis 42), die sich das Gericht zu eigen macht:.

    Bei einer Differenz der Beitragssätze von mehr als einem Drittel ist demnach von einer Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris, Rdnr. 55).

    Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtung des Gemeinderats der Beklagten zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestanden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 55), der nicht nachgekommen wurde.

    Der Gedanke der sachgerechten Nivellierung des Beitragsniveaus gilt auch bei miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen in einem Baugebiet mit dem Ziel, im Rahmen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft einen Belastungsausgleich herbeizuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 2 S 2228/13

    Vorausleistungsbescheid; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage;

    Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 620/16

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - zu den Rechtsfolgen einer

    Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der im Sinne von §§ 39, 40 KAG erschlossenen Grundstücke, selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt bebaut oder gewerblich genutzt wurden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteile vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - und vom 17.11.1994 - 2 S 1095/94 -, jeweils juris; zu § 131 Abs. 1 BBauG: BVerwG, Urteile vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - und vom 26.05.1989 - 8 C 6.88, jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2014 - 2 S 1215/13

    Bildung einer Abrechnungseinheit nach baden-württembergischen Landesrecht

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit hier vorliegen (ausführl. hierzu und zum folgenden: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301).

    Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO).

    Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO; ähnl. Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 59/60).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1387/21

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück;

    Notwendige Bedingung des Erschließungsvorteils und seiner Bemessung ist dabei die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, die Erschließungsanlage in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 9 B 1.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 74).

    Für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit und damit auch des Erschließungsvorteils ist darauf abzustellen, in welchem Ausmaß die Anlage von dem jeweiligen Grundstück erfahrungsgemäß in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris Rn. 74; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 9 Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 - 2 S 2471/12

    Erschließungsbeiträge bei ehemaliger Bundesstraße; nichtförmliche Widmung einer

    Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84).
  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 3105/20

    Heranziehung zur Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die

  • OVG Sachsen, 16.12.2014 - 5 A 624/13

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag, Erschließungseinheit, neu erschlossenes

  • VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3105/20

    Erschließungsbeitrag; nächstgelegene Anbaustraße; Hinterliegergrundstück;

  • VG Sigmaringen, 17.07.2012 - 3 K 2839/10

    Erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung einer Fläche, die unselbständiger Teil

  • VG Cottbus, 19.10.2017 - 3 K 414/11

    Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Eintritt der

  • VGH Hessen, 25.05.2012 - 5 B 443/12

    Kommunalabgabenrecht (Hessen): beitragsfähige Erneuerung einer leitungsgebundenen

  • VG Wiesbaden, 20.01.2012 - 1 K 1337/10

    Straßenbeitragspflicht; Nutzungsänderung eines gemeindeeigenen Grundstücks durch

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3412
VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11 (https://dejure.org/2011,3412)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 (https://dejure.org/2011,3412)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2011 - 2 S 1082/11 (https://dejure.org/2011,3412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Deckelung von beihilfefähigen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Verstoßes der in § 7 Abs. 7 BVO vorgesehenen Deckelung von beihilfefähigen Behandlungsaufwendungen in Rehabilitationseinrichtungen gegen das Grundgesetz; Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO bei Pauschalabrechnung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Möglichkeit eines Verstoßes der in § 7 Abs. 7 BVO vorgesehenen Deckelung von beihilfefähigen Behandlungsaufwendungen in Rehabilitationseinrichtungen gegen das Grundgesetz; Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO bei Pauschalabrechnung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 193
  • DÖV 2012, 160
  • DÖV 2012, 160 DVBl 2012, 193 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 2 S 2398/10

    Keine Anwendung von BhV BW 1995 § 7 Abs 7 S 4 auf nicht pauschalierte Leistungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    Er macht geltend: Durch das Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - sei geklärt, dass § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO keine Anwendung finde, wenn die im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachten Leistungen einzeln abgerechnet würden.

    Anders als noch im Rahmen des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a. F. (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - juris), in dem ausschließlich von Pauschalpreisen und Tagessätzen die Rede war, lässt sich aus der Neufassung der Vorschrift - die von nicht nur von Pauschalpreisen und Tagessätzen, sondern ausdrücklich auch von Einzelentgelten spricht - ersehen, dass eine entsprechende Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen gewollt ist.

    Dies führt dazu, dass diese einen erheblichen Teil ihrer medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen selbst tragen müssen (vgl. bereits Senatsurteil vom 17.2.2011, a.a.O. zur früheren Rechtslage).

  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847).

    bb) Dieser Leistungsausschlusses ist nicht durch einen zureichenden Grund gedeckt, der die Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 02.04.2009 - 6 K 1959/08

    Anschlussheilbehandlung; Tagessätze; Pauschalpreise; Fürsorgepflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 2 S 1082/11
    aa) Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO führt typischerweise dazu, dass der Beihilfeberechtigte einen keinesfalls nur unwesentlichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst tragen muss, der sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegt (vgl. auch den Fall, der der Petition 14/2793 zugrunde lag, LT-Drucks. 14/3645 S. 6, oder den vom VG Freiburg, Urteil vom 2.4.2009 - 6 K 1959/08 - BeckRS 2009, 39506, entschiedenen Fall), wie dies auch hier der Fall ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2013 - 2 S 1085/13

    Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in

    Die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO vorgesehene "Deckelung" der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 28.09.2011 (2 S 1082/11 - juris) ausgeführt, es sei lebensfremd, anzunehmen, der einzelne Beamte könne mit der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung individuell aushandeln, dass ihm die Kosten für eine Heilbehandlung nicht als Selbstzahler gesondert berechnet, sondern stattdessen im Rahmen eines einheitlichen Tagessatzes in Ansatz gebracht würden, wie er für Sozialversicherte vereinbart worden sei.

    Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Die Annahme im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2011 (aaO), es sei lebensfremd, dass der einzelne Beamte mit der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung eine beihilfekonforme Leistungsabrechnung aushandeln könne, decke sich nicht mit der Wirklichkeit.

    Er stützt sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 28.09.2011 (aaO).

    Nach der hier anwendbaren Neufassung der Vorschrift sind danach - mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen - Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung anfallen, insgesamt nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris).

    Dem Senat ist aus einer Vielzahl der bei ihm anhängig gewesenen sowie noch anhängigen Fälle bekannt, dass - anders als den gesetzlich Versicherten - den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen und Arzneimittel zusätzlich gesondert berechnet werden (vgl. dazu etwa die Fälle, die den Senatsurteilen vom 17.02.2011 - 2 S 2398/10 - juris und vom 28.09.2011, aaO zugrunde lagen).

    26 Im Hinblick auf die dargestellte Abrechnungspraxis der Rehabilitationseinrichtungen hält der Senat weiterhin an seiner Auffassung im Urteil vom 28.09.2011 (aaO) fest, dass die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO vorgesehene "Deckelung" der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen gegen höherrangiges Recht verstößt.

    b) Auch das in Reaktion auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 28.09.2011 (aaO) erfolgte Vorbringen des beklagten Landes ist nicht geeignet, die dargestellten Indizien für die Einschätzung, dass es den Beihilfeberechtigten im Regelfall nicht möglich ist, mit den für sie in Betracht kommenden Rehabilitationseinrichtungen eine Preisvereinbarung entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO zu treffen, in Frage zu stellen.

    bb) Neben der Sache liegt schließlich die Behauptung des beklagten Landes, der Senat habe in seinem Urteil vom 28.09.2011 (aaO) zu Unrecht angenommen, selbst dem Land sei es nicht gelungen, mit den Rehabilitationseinrichtungen eine Vereinbarung zu schließen, die die Kosten für die Beihilfeberechtigten auf die Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beschränke.

    Dieser Leistungsausschluss ist nicht durch einen zureichenden Grund gedeckt; insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 28.09.2011 (aaO) verwiesen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 2 S 14/20

    Beihilferechtliche Höchstbetragsregelung für Behandlungen in stationären

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteilen vom 28.09.2011 (2 S 1082/11) und 15.08.2013 (2 S 1085/13) für die damals maßgebliche Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO entschieden, wonach Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen nur insoweit beihilfefähig gewesen seien, als sie einer Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprächen.

    Die dahingehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die seinerzeit geltende Regelung in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO (Urteile vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris und 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris) sei auf die jetzige Rechtslage übertragbar.

    Die nunmehr zu beurteilende Rechtslage unterscheidet sich auch maßgeblich von derjenigen, die den vom Kläger und vom Verwaltungsgericht zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris und 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris) zu Grunde lag, so dass die tragenden Gründe dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.

    In den genannten Urteilen hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Tatsache, dass gerade Leistungen für Heilbehandlungen und Arzneimittel, welche den eigentlichen Kern der Rehabilitationsbehandlung bildeten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris Rn. 25 und 29; Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris Rn. 25), der Deckelung unterlägen, als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet.

    Diese Regelung hatte dazu geführt, dass die Beihilfeberechtigten, denen von den Rehabilitationseinrichtungen neben den Tagessätzen Heilbehandlungen und Arzneimittel gesondert berechnet worden waren, einen erheblichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst zu tragen hatten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris Rn. 30; Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris Rn. 25).

  • OVG Hamburg, 16.02.2021 - 5 Bf 501/19

    Beihilfeanspruch hinsichtlich der Aufwendungen für eine stationäre

    Insbesondere hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO der Bekämpfung einer Missbrauchsgefahr oder dem Ziel dient, typischerweise nicht notwendige oder unangemessen hohe Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 33).

    Denn zur Bekämpfung eines solchen Missstandes wäre die Beschränkung der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen voraussichtlich nicht geeignet (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Mannheim, Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 33).

    cc) Des Weiteren rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht baue seine Entscheidung auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim auf (Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 15.8.2013, 2 S 1085/13, juris Rn. 26 ff.), obwohl die baden-württembergische nicht mit der hamburgischen Rechtslage zu vergleichen sei.

    Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 15.8.2013, 2 S 1085/13, juris Rn. 26 ff.) auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil es jeweils um Konstellationen geht, in denen dem Beihilfeberechtigten eine andere Abrechnungsmöglichkeit als die gedeckelte Pauschalabrechnung - jedenfalls tatsächlich - nicht zur Verfügung stand.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 2 S 2353/11

    Keine Beschränkung des Gebührenrahmens für die ärztliche Behandlung im

    Die im zweiten Halbsatz genannte Voraussetzung wäre hier allerdings erfüllt, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; Senatsurteil vom 28.9.2011 - 2 S 1082/11 - juris).
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