Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.11.2006

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   BFH, 16.11.2006 - III R 15/06   

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https://dejure.org/2006,281
BFH, 16.11.2006 - III R 15/06 (https://dejure.org/2006,281)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2006 - III R 15/06 (https://dejure.org/2006,281)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2006 - III R 15/06 (https://dejure.org/2006,281)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindergeld - Anspruch trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Trotz (vorübergehender) Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Anspruch auf Kindergeld ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Kindergeld trotz Vollerwerbstätigkeit des Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer nicht den Jahresgrenzbetrag überschreitenden Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes; Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch wenn ein erwachsenes Kind Vollzeit "jobbt": - Kindergeld wird bis zu einem Jahreseinkommen von 7.680 Euro gezahlt

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Eltern können trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Anspruch auf Kindergeld haben

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Kindergeld trotz Vollzeitjobs des Kinds

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern haben auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Anspruch auf Kindergeld - Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zum Kindergeld

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fragwürdige Auslegung des BFH-Urteils - So wirkt sich eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes auf den Kindergeldanspruch aus

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BFH ändert seine Rechtsprechung - Auch bei einer Vollzeittätigkeit des Kindes kann Anspruch auf Kindergeld bestehen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c
    Grenzbetrag; Kindergeld; Vollzeiterwerbstätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 74
  • NJW 2007, 1487
  • FamRZ 2007, 468
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 552
  • BStBl II 2008, 56
  • EStB 2007, 90
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist daher ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305).

    Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Mit der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die vom FG angestellte Berechnung berücksichtige nicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), wonach die Sozialversicherungsbeiträge aus der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag abzusetzen seien.

    Da die Einkünfte von K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 nach Abzug der Sozialversichersicherungsbeiträge entsprechend der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 jeweils den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten haben --Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hatte K nicht--, hängt der Anspruch auf Kindergeld im Streitfall davon ab, ob K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 trotz ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin eine Ausbildung anstrebte und nur mangels Ausbildungsplatz gehindert war, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

  • BFH, 23.02.2006 - III R 8/05

    Berücksichtigung als Kind bei Bewerbung aus einer Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).

    Zwar hat der BFH in den Urteilen in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 (unter II. 2. e) und in BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 (unter II. 2. a) beiläufig ausgeführt, ein Kind sei für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge --bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit-- insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden.

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist daher ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305).

    Zwar hat der BFH in den Urteilen in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 (unter II. 2. e) und in BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 (unter II. 2. a) beiläufig ausgeführt, ein Kind sei für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge --bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit-- insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden.

  • BFH, 23.02.2006 - III R 82/03

    Berücksichtigung eines in Teilzeit erwerbstätigen Kindes

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2008 - 4 K 4658/08

    Kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum der Zusage eines Ausbildungsplatzes und

    Zur Begründung führte sie aus, der BFH habe mit Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BStBl II 2008, 56) seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert.

    Die Bekl stütze ihre Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.).

    Gemäß der Weisung im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 04. Juli 2008 - St II 2 - S 2282 - 138/2008 (BStBl 2008 I 2008, 716) sei das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) auch im vorliegenden Streitfall anzuwenden.

    Die Bekl kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) stützen.

    Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 - St II 2 - S 2282 - 138/2008 (a.a.O.), auf die sich die Bekl stützt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (ablehnend auch Greite, a.a.O., der insoweit von einer "Fehlinterpretation" des Urteils des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 spricht).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) an seiner bisherigen Rechtsprechung nur insoweit nicht mehr festgehalten, als nach dieser ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn seine Einkünfte und Bezüge - auch bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

    Die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache war insbesondere im Hinblick darauf zu bejahen, dass das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 (a.a.O.) unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) die Auffassung vertreten hat, dass ein Kind auch während einer Vollzeiterwerbstätigkeit immer zu berücksichtigen sei, wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt seien, und eine Abkehr des Bundeszentralamts von dieser Rechtsauffassung trotz des Beschlusses des BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07 (a.a.O.) bislang - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist.

  • FG Nürnberg, 27.07.2009 - 6 K 2008/08

    Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei zeitweise vollzeitbeschäftigten

    Streitig ist, inwieweit das Meistbegünstigungsprinzip hinsichtlich des Kindergeldes bei zeitweise vollzeitbeschäftigten volljährigen Kindern nach Änderung der Rechtsprechung durch BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 noch Anwendung findet.

    In der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2008 war dazu ausgeführt, dass im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06, BStBl. II 2008, 56 auch die Zeiten der Vollerwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien, wenn gleichzeitig der Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a-c EStG erfüllt sei.

    Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 seine Rechtsprechung zum Meistbegünstigungsprinzip teilweise geändert, jedoch erfasse dies nicht den vorliegenden Fall.

    Nach der nunmehr eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des BFH durch das BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06, BStBl. II 2008, 56 entfalle das Kindergeld, wenn das volljährige Kind vollzeitig erwerbstätig gewesen und der Grenzbetrag überschritten sei, nicht nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern für das gesamte Kalenderjahr.

    20 4. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, hat sich der BFH unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 16.11.2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56) für ein Meistbegünstigungsprinzip zugunsten der Eltern ausgesprochen und entschieden, dass in Fällen, in denen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, der Kindergeldanspruch unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

    Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen in Rdn. 17 bis 20 des BFH-Urteils vom 16.11.2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56).

    Soweit die Beklagte die im BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 erfolgte Änderung der Rechtsprechung entgegen der klaren Urteilsbegründung zum Anlass nimmt, die bisher ständige Rechtsprechung des BFH zum Meistbegünstigungsprinzip in vollem Umfang als überholt anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden.

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit konnte eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ausschließen, wenn das Kind sie in einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausübte (z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BStBl II 2008, 702, und III R 8/05, 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249, und III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248; vom 16. November 2006 III R 15/06, BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56; vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08

    Kein Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes nach Beendigung des

    Davon abweichend habe der BFH in seinem Urteil vom 16. November 2006 (BStBl II 2008, 56) entschieden, dass diese Auslegung nicht dazu führen dürfe, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt werde.

    Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf ein - nicht näher bezeichnetes - Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das sich unter anderem mit dem Urteil des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56) befasst.

    Der Beklagte kann sich, im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern, demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006, III R 15/06, (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) stützen.

    So lag es in der Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.).

    Der BFH hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung aufgrund seines Urteils vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.) nur insoweit nicht mehr fest, als ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da der Beklagte unter Hinweis auf das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, zuletzt vom 4. Juli 2008 (a.a.O.), die Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.) dahin auslegt, dass ein Kind auch während einer Vollzeiterwerbstätigkeit immer zu berücksichtigen sei, wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt seien, mithin eine so genannte "Günstigerprüfung" entfallen würde.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2010 - 5 K 2304/09

    Gegenstandsloses Urteil

    1. Mit Urteil vom 16. November 2006 hat der BFH ausgeführt (III R 15/06, BStBl II 2008, 56), dass es dem Regelungszweck des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG widerspricht, ein Kind für die Monate der Vollerwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes grundsätzlich erfüllt sind und seine Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollerwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

    Diese einschränkende Auslegung - so der BFH weiter - darf jedoch nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird (BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06 a. a. O.).

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) hat das Bundeszentralamt für Steuern mit Verfügung vom 4. Juli 2008 festgehalten (DStR 2008, 1736), dass entsprechend der Gesetzessystematik für jeden Kalendermonat zu prüfen sei, ob trotz der Erwerbstätigkeitmindestens an einem Tag im Kalendermonatdie Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG (Ermittlung des Anspruchszeitraums) vorliegen.

    Die Vollzeiterwerbstätigkeit führt aber grundsätzlich -- mit Ausnahme des vom BFH mit Urteil vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) entschiedenen Falles -- dazu, dass sich das Kind gerade nicht mehr in einer Unterhaltssituation befindet, die der Gesetzgeber den Berücksichtigungstatbeständen gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst a, b oder c EStG typisierend zu Grunde gelegt hat.

    Anspruch auf Kindergeld kann nur dann bestehen, wenn die Einkünfte/Bezüge in diesem Zeitraum nicht über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag liegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06, a. a. O.).

    Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage hat nach den Entscheidungen des BFH mit Urteilen vom 15. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) und vom 15. März 2007 (III R 25/06, a. a. O.) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.Insbesondere die Entscheidung des BFH vom 15. März 2007 bestätigt, dass der BFH nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zu den Fällen der Vollzeiterwerbstätigkeit bei den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünften und Bezügen in einem Kalenderjahr abgekehrt ist.

  • FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08

    Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Umfang

    Die Beklagte bezieht sich auf das BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) und meint, dass auch die Einkünfte Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen seien, wenn für einen Tag des jeweiligen Monats ein Berücksichtigungstatbestand erfüllt sei.

    b) Diese Auffassung entspricht nicht der jüngeren BFH-Rechtsprechung im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 BStBl II 2008, 56).

    Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, hat sich der BFH unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 BStBl II 2008, 56; ebenso BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481) für ein Meistbegünstigungsprinzip zu Gunsten der Eltern aktiver Kinder ausgesprochen und entschieden, dass in Fällen, in denen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, der Kindergeldanspruch unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

    cc) Die Umsetzung des BFH-Urteils vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) ist somit in der BZSt-Verfügung vom 4. Juli 2008 St II 2 - S 2282 - 138/2008 (DStR 2008, 1736) nur begrenzt gelungen.

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage seit dem Ergehen des BFH-Urteils vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem --am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, und vom 16. November 2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561)-- Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (vgl. auch Urteile des Hessischen FG vom 3. September 2002 9 K 3071/97, EFG 2003, 550, und des FG Münster vom 14. Mai 2003 13 K 7033/01 Kg, EFG 2003, 1484).
  • BFH, 31.07.2008 - III B 64/07

    Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei

    Das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) weicht nicht von dieser Entscheidung ab.

    Von dieser Entscheidung in BFH/NV 2005, 860 ist der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) nicht abgewichen.

  • FG Münster, 16.07.2008 - 10 K 4881/07

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

    Diese Beurteilung entspreche auch der Entscheidung des BFH vom 16.11.2006, III R 15/06, BStBl. II 2008, 56.

    An diesen Grundsätzen hat der BFH in seiner Entscheidung vom 16.11.2006, III R 15/06, BStBl. II 2008, 56 festgehalten, wie er in der Entscheidung ausdrücklich feststellt.

    Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Familienkassen die Entscheidung des BFH vom 16.11.2006, III R 15/06 dahin auslegen, dass die Einkünfte aus einer zeitweiligen Vollzeiterwerbstätigkeit stets in die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehen sind, wenn auch in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit eine Situation i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG wie eine ganzjährige Ausbildung vorliegt.

  • FG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 K 1331/09

    Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Ausklammerung der Monate

    Mit Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 56) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein Kind, das in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dessen gesamte Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

    b.) Für die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips ist es vorliegend zudem unerheblich, ob für die Annahme, dass das Kind im Hinblick auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Bedarf typischerweise selbst decken kann - mithin einer "Vollzeiterwerbstätigkeit" nachgeht -, auf das Übersteigen des anteiligen Grenzbetrags aufgrund der durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte abzustellen ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.3.2009 16 K 377/08, EFG 2009, 1403 mit dem Hinweis auf eine Neudefinition des Begriffs der "Vollzeiterwerbstätigkeit"; siehe auch die Ausführungen im BFH-Urteil vom 15.9.2005 III R 67/04, BStBl II 2006, 305 unter II. 3 a.), oder ob hierfür (allein oder insbesondere) der Umfang der Arbeitszeit entscheidend und dabei zu fordern ist, dass die Arbeitszeit zumindest drei Viertel der üblichen beträgt (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 16.11.2006 III R 15/06, a.a.O., und vom 23.2.2006 III R 82/03, BStBl II 2008, 702, jeweils unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Ausführungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, die durch die Verfügung vom 4.7.2008 St II 2 - S 2282 betreffend die Thematik der "Vollzeiterwerbstätigkeit" allerdings keine Anwendung mehr finden).

    Insbesondere erweist sich die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 (a.a.O.), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 15.3.2007 III R 25/06 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2007, 1481) zur Frage des Kindergeldanspruchs für ein zeitweise vollzeitbeschäftigtes Kind im vorliegenden Fall als eindeutig.

  • FG Düsseldorf, 11.09.2009 - 3 K 1331/09

    Maßgebliche Einkünftegrenze für einen Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2008;

  • BFH, 04.03.2010 - III R 23/08

    Erwerb der Musterberechtigung eines Piloten (Type Rating) als Ausbildung -

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 1684/07

    Neufestsetzung von Kindergeld nach Erlass eines bestandskräftig gewordenen

  • BFH, 21.01.2010 - III R 68/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines

  • BFH, 26.04.2011 - III B 191/10

    Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit

  • FG Münster, 31.03.2009 - 1 K 4425/08

    Einkünfte des Kindes aus Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei

  • BFH, 30.07.2009 - III R 77/06

    Kinderfreibetrag für ein Kind, das einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

  • BFH, 17.09.2008 - III B 49/07

    Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids

  • BFH, 21.10.2010 - III R 74/09

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei

  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 4679/08

    Kindergeld; Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Einkünfte aus einer

  • FG München, 28.07.2010 - 9 K 1083/10

    Kein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind während einer

  • FG Niedersachsen, 10.12.2009 - 5 K 214/09

    Berechnung der Einkünfte eines Kindes bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung

  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 4723/08

    Kindergeldanspruch in der Zeit nach Abschluss des Studiums und der Aufnahme einer

  • BFH, 21.01.2010 - III R 62/08

    Kindergeldanspruch - Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit -

  • FG München, 19.05.2010 - 9 K 2981/09

    Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen

  • BFH, 15.03.2007 - III R 25/06

    Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Insolvenzgeld

  • FG München, 14.04.2010 - 9 K 211/10

    Vorkurs der Berufsoberschule mit sechs Wochenstunden als Ausbildung i.S.v. § 32

  • FG Münster, 28.04.2010 - 7 K 4114/09

    Eigene Einkünfte des Kindes

  • BFH, 28.01.2010 - III B 165/09

    Kindergeld: Ende der Berufsaubildung bei vorgezogener Abschlussprüfung

  • BFH, 02.04.2012 - III B 189/10

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - Bindung der Familienkasse an

  • FG Berlin, 12.04.2005 - 10 K 10336/04

    Zum Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes

  • FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 377/08

    Anspruch auf Kindergeld in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG

  • FG Münster, 20.05.2008 - 1 K 4311/07

    Gewährung von Kindergeld innerhalb und nach Abschluss der Ausbildung des Kindes;

  • FG Nürnberg, 19.02.2008 - III 9/06

    Kein Anspruch auf Kindergeld bei Abbruch der Schulausbildung und anschließender

  • FG Niedersachsen, 29.01.2008 - 12 K 69/06

    Zulässigkeit der Kindergeldrückforderung wegen einer Teilzeitbeschäftigung des

  • BFH - III R 71/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2011 - 6 K 2625/10

    Berücksichtigung eines Kindes wegen längerer Ausbildungsplatzsuche als bloßer

  • FG Thüringen, 07.10.2010 - 4 K 637/09

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags bei Exmatrikulation und Aufnahme einer

  • FG Düsseldorf, 30.07.2009 - 14 K 4563/08

    Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Übergangszeit zwischen

  • BFH - III R 36/09 (anhängig)
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2010 - 2 K 40/10

    Keine Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2010 - 2 K 141/09

    Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit

  • FG Düsseldorf, 15.11.2007 - 14 K 2543/07

    Berücksichtigung der Zeiten eines berufsbegleitenden neben einer Erwerbstätigkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.07.2007 - 10 K 2162/03

    Zeit zwischen der Beendigung der Ausbildung und Beginn der neuen Ausbildung keine

  • FG Düsseldorf, 06.05.2009 - 14 K 4563/08
  • BFH - III R 3/09 (anhängig)
  • FG München, 11.06.2008 - 10 V 1559/08

    Aussetzung der Vollziehung: Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge -

  • BFH - III R 84/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • FG Sachsen, 11.06.2010 - 5 K 424/06

    Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt

  • FG Münster, 16.07.2010 - 14 K 2567/09

    Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld

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Rechtsprechung
   BFH, 28.11.2006 - III R 6/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,743
BFH, 28.11.2006 - III R 6/06 (https://dejure.org/2006,743)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2006 - III R 6/06 (https://dejure.org/2006,743)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2006 - III R 6/06 (https://dejure.org/2006,743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 70 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4
    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das laufende Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeld, Einkommensgrenze und das BVerfG

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld: Keine Änderung bestandskräftiger Festsetzungen aufgrund neuer Rechtsprechung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld, Einkommensgrenze und das BVerfG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids; Beruhen des Bescheids auf einer von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm; Begriff der Kindergeldfestsetzung; Unterschreiten bzw. Nichtüberschreiten ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Sozialversicherungsbetrages beim Kindergeld trotz bestandskräftigem Kindergeldbescheid

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergelds auf Grund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 70 Abs 4, EStG § 32 Abs 4 S 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2
    Änderung; Aufhebung; Bestandskraft; Grenzbetrag; Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 138
  • NJW 2007, 800 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 393 (Ls.)
  • BB 2007, 201
  • BStBl II 2007, 717
  • EStB 2007, 90
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Dies gilt analog, wenn das BVerfG --wie im Streitfall-- lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

    Denn ein Bescheid, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

    Ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes hingegen den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten oder nicht überschreiten, ist in der Regel endgültig erst nach Ablauf des Jahres feststellbar (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien auch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften der Tochter abzuziehen.

    Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 sei auf alle offenen Fälle anzuwenden.

    Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 3. September 2002 wird durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht berührt.

  • BFH, 11.04.2002 - V R 26/01

    Vorsteuerabzug bei Teilabzug aus Abschlagsrechnung?

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    § 176 AO 1977 schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden, soweit sie auf einer ihm günstigen Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschrift beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2002 V R 26/01, BFHE 198, 238, BStBl II 2004, 317, m.w.N.; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 176 Rz. 1).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Daher ist § 70 Abs. 4 EStG nicht anwendbar, wenn die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur deshalb unterschreiten, weil aufgrund der Entscheidung des BVerfG nach Erlass des bestandskräftigen Kindergeldbescheids abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.) Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzurechnen sind.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. Urteil des BVerfG vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312; BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99, BFHE 195, 257, BStBl II 2001, 437, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2005 - III R 82/04

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG vor Ablauf des für den

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Die Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (vgl. § 31 Satz 3, § 71 EStG), ein Anspruch darauf aber grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag (§ 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschreiten (Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213, BFH/NV 2006, 1008).
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 49/99

    Sonderabschreibungen für Handelsschiffe

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. Urteil des BVerfG vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312; BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 49/99, BFHE 195, 257, BStBl II 2001, 437, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Die darin getroffene Regelung über den Kindergeldanspruch ist bindend bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe dieses Bescheids, also bis Ende September 2002 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88).
  • FG Düsseldorf, 12.01.2006 - 14 K 4078/05

    Kindergeld; Einkommensgrenze; Sozialversicherungsbeiträge; Abänderbarkeit;

    Auszug aus BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1445 veröffentlicht.
  • BFH, 16.10.2012 - XI R 46/10

    Keine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.

    Diese Auslegung folgt aus dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG a.F. sowie der Gesetzessystematik (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c).

    Die Korrekturmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. ist erforderlich, weil das Kindergeld im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (vgl. § 31 Satz 3 EStG), ein Anspruch darauf aber grundsätzlich nur dann besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag (§ 62, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Wegen der Ungewissheit über die künftige Entwicklung der Einkünfte und Bezüge muss die Familienkasse die Möglichkeit haben, einen positiven oder negativen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge abweichend von der Prognose der Familienkasse aufgrund der bei der Prognoseentscheidung bekannten Tatsachen den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschreiten bzw. nicht überschreiten (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621, und in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Das nachträgliche Bekanntwerden vom Überschreiten oder Nichtüberschreiten des Jahresgrenzbetrages bezieht sich somit auf von der Prognose abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrages der Einkünfte und Bezüge, nicht aber auf Änderungen, die auf nachträglich ergangener Rechtsprechung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beruhen (BFH-Urteil in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c).

    Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG a.F. kommt danach nicht in Betracht, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben (BFH-Urteile in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c, m.w.N.; vom 15. März 2012 III R 20/11, BFH/NV 2012, 1590, Rz 13).

    Insbesondere Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG a.F. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, unter II.3.c; vom 10. Mai 2007 III R 103/06, BFHE 218, 147, BStBl II 2008, 549; vom 30. September 2008 III B 206/07, BFH/NV 2009, 20; vom 24. Februar 2010 III R 100/07, BFH/NV 2010, 1260; vom 21. Oktober 2010 III R 74/09, BFH/NV 2011, 250; vom 5. Januar 2012 III B 59/10, BFH/NV 2012, 737).

    aa) Zwar liegt die von der Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 EStG a.F. geforderte tatsächliche Änderung der Einkünfte im Jahr 2007 im Verhältnis zu der im April 2007 getroffenen Prognoseentscheidung der Familienkasse vor (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 890, unter II.2.a; in BFHE 212, 213, BStBl II 2008, 621; in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717, und in BFH/NV 2010, 1260).  .

  • BFH, 10.05.2007 - III R 103/06

    Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG - Abweichen der

    b) Unter Kindergeldfestsetzung ist nicht nur ein Bescheid zu verstehen, mit dem Kindergeld festgesetzt wird, sondern auch ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder --wie im Streitfall-- eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird (Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338, m.w.N.).

    d) Das nachträgliche Bekanntwerden vom Überschreiten oder Nichtüberschreiten des Jahresgrenzbetrags bezieht sich auf von der Prognose abweichende tatsächliche Änderungen hinsichtlich des Betrags der Einkünfte und Bezüge, nicht aber auf Änderungen, die auf nachträglich ergangener Rechtsprechung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beruhen, wie z.B. der Abziehbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 338).

    Die Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2003 entspricht daher dem Zweck des § 70 Abs. 4 EStG, die Korrektur von Kindergeldbescheiden nach Ablauf des Kalenderjahres sicherzustellen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren Prognoseentscheidung der Familienkasse überschreiten oder nicht überschreiten (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 338).

    Die Korrektur im Streitfall nach § 70 Abs. 4 EStG steht ferner im Einklang mit dem Urteil des Senats in BFH/NV 2007, 338, nach dem § 70 Abs. 4 EStG nicht anwendbar ist, wenn die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten, weil aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nach Erlass des bestandskräftigen Kindergeldbescheids abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.) die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzurechnen sind.

  • FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 3364/06

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei einer Berufung auf die Bestandskraft eines

    Er ist der Auffassung: Ungeachtet der Entscheidungen des BFH vom 28.06.2006 III R 13/06 (Ablehnung der Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG für abgeschlossene Zeiträume) undvom 28.11.2006 III R 6/06 (Ablehnung der Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG für sog. Prognoseentscheidungen) sei hier eine Änderung der bestandskräftigen Aufhebungsbescheide vom 02.08.2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, da die Beklagte damals keine Kenntnis von den vom Sohn geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen gehabt habe.

    Eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG komme nach den Entscheidungen des BFH vom 28.06.2006 III R 13/06 und28.11.2006 III R 6/06 nicht in Betracht.

    Dazu gehört die geänderte Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzwertes auch in den sog. Prognosefällen aber nicht (vgl. BFHUrteil vom 28.11.2006 III R 6/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 338).

    Eine Korrektur dieses Bescheides vom 02.08.2004 nach § 70 Abs. 4 EStG ist aber dennoch nicht möglich, weil der Jahresgrenzbetrag im Streitfall allein deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338).

    Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, weil die anstehenden Rechtsfragen durch die BFH-Urteile III R 13/06, III R 6/06 und III R 57/06 geklärt sind.

  • FG Düsseldorf, 25.06.2007 - 14 K 3364/06

    Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung Aufhebungsbescheid;

    Er ist der Auffassung: Ungeachtet der Entscheidungen des BFH vom 28.06.2006 III R 13/06 (Ablehnung der Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG für abgeschlossene Zeiträume) und vom 28.11.2006 III R 6/06 (Ablehnung der Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG für sog. Prognoseentscheidungen) sei hier eine Änderung der bestandskräftigen Aufhebungsbescheide vom 02.08.2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, da die Beklagte damals keine Kenntnis von den vom Sohn geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen gehabt habe.

    Eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG komme nach den Entscheidungen des BFH vom 28.06.2006 III R 13/06 und 28.11.2006 III R 6/06 nicht in Betracht.

    Dazu gehört die geänderte Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzwertes auch in den sog. Prognosefällen aber nicht (vgl. BFHUrteil vom 28.11.2006 III R 6/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 338).

    Eine Korrektur dieses Bescheides vom 02.08.2004 nach § 70 Abs. 4 EStG ist aber dennoch nicht möglich, weil der Jahresgrenzbetrag im Streitfall allein deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2006 III R 6/06, BFH/NV 2007, 338).

    Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, weil die anstehenden Rechtsfragen durch die BFH-Urteile III R 13/06, III R 6/06 und III R 57/06 geklärt sind.

  • FG Düsseldorf, 22.11.2007 - 14 K 336/06

    Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld; Auslegung von

    Das Klageverfahren wurde bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Verfahren III R 6/06 und III R 13/06 ruhend gestellt.

    Nach den Grundsätzen der bereits zitierten BFH-Urteile vom 28.07.2006 III R 13/06 undvom 28.11.2006 III R 6/06 gilt: Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG kommen im Streitfall nicht zur Anwendung, weil sie nicht für Bescheide gelten, mit denen - wie im Streitfall - eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben wird (BFH-Urteil vom 21.01.2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910, unter 6. a, m. w. N.).

    Der bestandskräftige Bescheid vom 24.06.2002 kann nach den Urteilen des BFH vom 28.07.2006 III R 13/06 undvom 28.11.2006 III R 6/06 auch nicht nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden.

    Hätte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 70 Abs. 4 EStG auch Korrekturen von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden bei Änderung der Auslegung einer Norm durch die Rechtsprechung ermöglichen wollen, hätte er in #§ 70 Abs. 4 EStG ebenfalls auf § 176 AO verwiesen (BFH, BFH/NV 2007, 338).

  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Nach dem Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; derzeit: www.bundesfinanzhof.de) kann ein solcher als Prognoseentscheidung ergangener Bescheid nur dann nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben oder geändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr vermindert haben, nicht aber, wenn sich ein von der Prognose abweichender Betrag ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids aufgrund einer Entscheidung des BVerfG die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.
  • FG Düsseldorf, 23.08.2007 - 14 K 5328/05

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung; Voraussetzungen für

    Nach den Grundsätzen der bereits zitierten BFH-Urteile vom 28.07.2006 III R 13/06 undvom 28.11.2006 III R 6/06 gilt: Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG kommen im Streitfall nicht zur Anwendung, weil sie nicht für Bescheide gelten, mit denen - wie im Streitfall - eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben wird (BFH-Urteil vom 21.01.2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910, unter 6. a, m. w. N.).

    Der bestandskräftige Bescheid vom 18.04.2005 kann nach den Urteilen des BFH vom 28.07.2006 III R 13/06 undvom 28.11.2006 III R 6/06 auch nicht nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden.

    Hätte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 70 Abs. 4 EStG auch Korrekturen von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden bei Änderung der Auslegung einer Norm durch die Rechtsprechung ermöglichen wollen, hätte er in § 70 Abs. 4 EStG ebenfalls auf § 176 AO verwiesen (BFH, BFH/NV 2007, 338).

  • FG Köln, 03.09.2007 - 1 K 1007/06

    Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch; Berücksichtigung eines volljährigen

    BFH-Urteil vom 28. November 2006, III R 6/06, BFH/NV 2007, 338, m.w.N. § 70 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die zu korrigierende Kindergeldfestsetzung vor Beginn oder - wie im Streitfall - während des fraglichen Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen ist.

    BFH-Urteil vom 28. November 2006 III R 6/06, BFH/NV2007, 338.

    Die Korrektur nach § 70 Abs. 4 steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III R 6/06 vom 28. November 2006, s. BFH/NV 2007, 338, nach dem § 70 Abs. 4 EStG dann nicht anwendbar ist, wenn die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten weil aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BverfGE 112, 164 nach Erlass der bestandskräftigen Kindergeldbescheide abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzuziehen sind.

  • BFH, 26.11.2009 - III R 85/07

    Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides

    Ein Bescheid, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, und vom 28. November 2006 III R 6/06, BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Dies gilt analog, wenn das BVerfG --wie im Streitfall-- lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (Senatsurteile in BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, sowie in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Bescheid, durch den die Zahlung von Kindergeld abgelehnt oder durch den die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden ist, nicht geändert werden, da die Voraussetzungen für eine Korrektur weder nach den §§ 172 ff. AO noch nach § 70 EStG gegeben sind (Senatsurteile in BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, sowie in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

  • BFH, 26.11.2009 - III R 102/07

    Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides

    Ein Bescheid, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, und vom 28. November 2006 III R 6/06, BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    Dies gilt analog, wenn das BVerfG -wie im Streitfall- lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem GG erklärt hat (Senatsurteile in BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, sowie in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

    c) Eine Änderung des bestandskräftigen Aufhebungsbescheids vom 24. Juni 2002 zugunsten des Klägers im Hinblick auf den zitierten Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht möglich, da die Voraussetzungen für eine Korrektur weder nach den §§ 172 ff. AO noch nach § 70 EStG gegeben sind (Senatsurteile in BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, sowie in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717).

  • BFH, 28.07.2008 - III B 4/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen

  • BFH, 09.08.2007 - III B 187/06

    Ruhen des Verfahrens

  • BFH, 21.06.2007 - III R 70/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen

  • BFH, 17.09.2008 - III B 49/07

    Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids

  • FG Düsseldorf, 07.03.2008 - 14 K 2266/06

    Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei Unterschreitung des für das Kalenderjahr

  • BFH, 20.08.2009 - III S 31/08

    Zur Bindungswirkung eines die Festsetzung von Kindergeld aufhebenden Bescheides

  • BFH, 15.03.2007 - III R 57/06

    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • FG Niedersachsen, 29.10.2018 - 2 K 277/17

    Streit über die teilweise Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Rechtswidrige

  • BFH, 24.02.2010 - III R 100/07

    Kindergeld: Voraussetzungen für die Korrektur einer bestandskräftigen

  • BFH, 12.02.2009 - III B 89/08

    Darlegung der Divergenz; Auslegung eines Schreibens als Einspruch

  • FG Nürnberg, 15.02.2017 - 3 K 1601/14

    Höhe des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2009 - 10 K 10268/06

    Bindungswirkung eines systemwidrig zukünftige Zeiträume regelnden

  • BFH, 21.10.2010 - III R 74/09

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 8188/09

    Familienleistungsausgleich März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002,

  • FG Sachsen, 12.10.2009 - 4 K 1034/06

    Bestandskraft eines Kindergeldaufhebungsbescheids nach Rücknahme des ursprünglich

  • FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung der Kindergeldfestsetzung

  • BFH, 22.12.2011 - III R 65/10

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes trotz ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit

  • BFH, 10.05.2007 - III R 67/06

    Antrag auf schlichte Änderung; Bindung eines die Kindergeldfestsetzung

  • BFH, 15.03.2007 - III R 39/06

    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • BFH, 21.06.2007 - III R 94/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen

  • BFH, 19.04.2007 - III R 34/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen

  • BFH, 15.03.2007 - III R 51/06

    Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • BFH, 30.09.2008 - III B 206/07

    NZB: Keine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgrund

  • BFH, 18.07.2008 - III B 128/07

    Keine Aufhebungsmöglichkeit oder Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen

  • BFH, 21.06.2007 - III R 96/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen

  • BFH, 15.03.2007 - III R 37/06

    Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • BFH, 19.04.2007 - III R 106/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen

  • BFH, 19.04.2007 - III R 48/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen

  • BFH, 08.02.2007 - III B 136/06

    Kindergeld; Korrektur von bestandskräftigen Bescheiden

  • FG Münster, 05.08.2016 - 4 K 3115/14

    Erfüllung der national-rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld

  • BFH, 19.04.2007 - III R 3/07

    Kindergeld: bestandskräftige Bescheide, Korrektur, Jahresgrenzbetrag

  • BFH, 05.01.2012 - III B 59/10

    Änderung der Kindergeldfestsetzung wegen des BVerfG-Urteils zur sog.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 36/06

    Kindergeld: bestandskräftige Bescheide, Korrektur, Jahresgrenzbetrag

  • FG Münster, 22.11.2006 - 7 K 5127/05

    Änderung einer Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG

  • FG München, 20.06.2007 - 10 K 2872/06

    Zugang und Bestandskraft eines Änderungsbescheides bzw. Aufhebungsbescheides und

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