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   EuGH, 22.03.1977 - 78/76   

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https://dejure.org/1977,50
EuGH, 22.03.1977 - 78/76 (https://dejure.org/1977,50)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.1977 - 78/76 (https://dejure.org/1977,50)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 1977 - 78/76 (https://dejure.org/1977,50)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Steinike & Weinlig

    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - GELTENDMACHUNG DER UNVEREINBARKEIT DURCH EINZELNE - UNZULÄSSIG , AUSSER IM FALL DER KONKRETISIERUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 92 DURCH MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UND 94 DES VERTRAGES

  • EU-Kommission

    Steinike & Weinlig

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 92 und 93 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Ausschluss der Einholung einer Art. 92 EWGV betreffenden Vorabentscheidung durch Art. 93 EWGV; Vereinbarkeit einer von Art. 92 EWGV abweichenden staatlich gewährten ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STAATLICHE BEIHILFEN - VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - GELTENDMACHUNG DER UNVEREINBARKEIT DURCH EINZELNE - UNZULÄSSIG , AUSSER IM FALL DER KONKRETISIERUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 92 DURCH MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UND 94 DES VERTRAGES

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1005
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 22.03.1977 - 78/76
    Die im Urteil IGAV vom 18. Juni 1975 (94/74, Slg. 1975, 699) gegebene Definition der Abgabe gleicher Wirkung schließe zwar - wie Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. 1972, 1324) ausgeführt habe - das entscheidende Merkmal ein, "daß eine Abgabe aufgrund des Überschreitens der Grenze erhoben wird, daß die Grenz­.

    Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 19. Juni 1973, 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; 18. Juni 1975, 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699) eine Abgabe, die grundsätzlich als inländische Abgabe anzusehen sei, dann als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert werden könne, wenn sie - auf inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen erhoben - in spezifischer und ausschließlicher Weise dazu verwendet werde, allein inländische Erzeugnisse zu begünstigen.

    Nach den Urteilen Capolongo, 77/72, und IGAV, 94/74, könne im Falle einer nichtdiskriminierenden inländischen Abgabenregelung eine Abgabe zollgleicher Wirkung nur insoweit gegeben sein, als die belasteten und die begünstigten Erzeugnisse miteinander in Wettbewerb stünden und sich für einheimische Erzeugnisse ein spezifischer Wettbewerbsvorteil ergebe.

    In dem vom staatlichen Gericht herangezogenen Urteil vom 18. Juni 1975 (Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 710) ist ausgeführt worden, daß das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll.

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 22.03.1977 - 78/76
    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juli 1964, 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1269; 11. Dezember 1973, 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 19. Juni 1973, 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611) beurteilt die Kommission die Rechtslage folgendermaßen:.

    Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 19. Juni 1973, 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; 18. Juni 1975, 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699) eine Abgabe, die grundsätzlich als inländische Abgabe anzusehen sei, dann als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert werden könne, wenn sie - auf inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen erhoben - in spezifischer und ausschließlicher Weise dazu verwendet werde, allein inländische Erzeugnisse zu begünstigen.

    Nach den Urteilen Capolongo, 77/72, und IGAV, 94/74, könne im Falle einer nichtdiskriminierenden inländischen Abgabenregelung eine Abgabe zollgleicher Wirkung nur insoweit gegeben sein, als die belasteten und die begünstigten Erzeugnisse miteinander in Wettbewerb stünden und sich für einheimische Erzeugnisse ein spezifischer Wettbewerbsvorteil ergebe.

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.1977 - 78/76
    Ferner komme es im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 kaum darauf an, daß die verwendeten "staatlichen" Mittel aus dem allgemeinen Haushalt oder aus besonderen zweckgebundenen Abgaben oder aus Beiträgen stammten, die durch einen staatlichen Rechtsakt vorgeschrieben seien (Urteil vom 25. Juni 1970, 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487; Urteil vom 2. Juli 1974, 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.03.1977 - 78/76
    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juli 1964, 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1269; 11. Dezember 1973, 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 19. Juni 1973, 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611) beurteilt die Kommission die Rechtslage folgendermaßen:.
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.1977 - 78/76
    Ferner komme es im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 kaum darauf an, daß die verwendeten "staatlichen" Mittel aus dem allgemeinen Haushalt oder aus besonderen zweckgebundenen Abgaben oder aus Beiträgen stammten, die durch einen staatlichen Rechtsakt vorgeschrieben seien (Urteil vom 25. Juni 1970, 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487; Urteil vom 2. Juli 1974, 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).
  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Der Europäische Gerichtshof habe sich bereits mit den Regelungen des Absatzfondsgesetzes und ihrer Vereinbarkeit mit Vorschriften des EWG-Vertrages befaßt und insoweit keine Bedenken geäußert (Urteil vom 22. März 1977, Rs 78/76, Slg. 1977, S. 595 ff.).
  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen dient dem Zweck, in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen einzubeziehen, sondern auch jene Beihilfen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, und vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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