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   EuGH, 13.02.1979 - 85/76   

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https://dejure.org/1979,25
EuGH, 13.02.1979 - 85/76 (https://dejure.org/1979,25)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1979 - 85/76 (https://dejure.org/1979,25)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1979 - 85/76 (https://dejure.org/1979,25)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS - FUNDAMENTALER GRUNDSATZ - GELTUNGSBEREICH - WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - TRAGWEITE DES GRUNDSATZES

  • EU-Kommission

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Vitaminmarkt durch die HOFFMANN-LA ROCHE & CO. AG; Abschluss von Kundenverträgen mit dem Anreiz des ausschließlichen Bezugs von Vitaminen bei der Roche AG; Verletzung des Grundsatzes der Bestimmtheit und ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS - FUNDAMENTALER GRUNDSATZ - GELTUNGSBEREICH - WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - TRAGWEITE DES GRUNDSATZES

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2460
 
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Wird zitiert von ... (326)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.1979 - 85/76
    In der Rechtssache Continental Can (Urteil vom 21. Februar 1973, Rechtssache 6/72, Slg. 1973, 215) habe die Kommission nicht allein auf Marktanteile von 70 bis 90 °/o, sondern auch auf die Möglichkeit abgestellt, "für einen bedeutenden Teil der betreffenden Erzeugnisse die Preise zu bestimmen oder die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren" (ABl. L 7 von 1972, S. 35).

    Zusammenfassend lasse sich sagen, daß die Entscheidung den permanent vorhandenen potentiellen Wettbewerb vollständig unberücksichtigt lasse und daher dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/72 (Europemballage, Urteil vom 21. Februar 1973, Slg. 1973, 215), das dem potentiellen Wettbewerb eine entscheidende Bedeutung beigemessen habe, nicht Rechnung trage.

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.1979 - 85/76
    In der Rechtssache Commercial Solvents (Urteil vom 16. März 1974, vérbundene Rechtssachen 6 und 7/73, Slg. 1974, 223) habe es sich um ein "Weltmonopol" gehandelt.

    Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem in den Urteilen Commercial Solvents (Verbundene Rechtssachen 6 und 7/73, Slg. 1974, 223) und in den "Zuckersachen" (Rechtssachen 40/73 u.a., Suiker-Unie u.a., Slg. 1975, 2005), sei die Tatsache, daß die betroffenen Unternehmen sehr hohe Marktanteile besäßen, als ausreichend anzusehen für die Feststellung, daß sie eine beherrschende Stellung innehatten.

  • EuGH, 15.07.1970 - 45/69

    Boehringer Mannheim / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.1979 - 85/76
    Die Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 (Rechtssache 45/69, Boehringer, Slg. 1970, 799).

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 1970 (Rechtssache 45/69, Boehringer, Slg. 1970, 769) festgestellt, daß diesen Erfordernissen bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte - dem ersten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens - Genüge getan ist, wenn diese, sei es auch nur in gedrängter Form, die wesentlichen Tatsachen klar angibt, auf die sich die Kommission stützt; doch gilt dies nur, wenn die Kommission "die zur Verteidigung notwendigen Angaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens macht".

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.1979 - 85/76
    Der Gerichtshof hat bereits insbesondere in seinem Urteil vom 14. Februar 1978 (United Brands, Rechtssache 27/76, Slg. 1978, 207) festgestellt, daß ein selbst lebhafter Wettbewerb auf einem gegebenen Markt eine beherrschende Stellung auf diesem Markt nicht ausschließt, da eine solche Stellung wesentlich durch die Fähigkeit gekennzeichnet ist, daß man sein Verhalten in der Marktstrategie ohne Rücksichtnahme auf diesen Wettbewerb bestimmen kann, ohne aufgrund dieser Haltung Nachteile hinnehmen zu müssen.
  • EuGH, 18.05.1962 - 13/60

    Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften "Geitling", "Mausegatt" und "Präsident",

    Auszug aus EuGH, 13.02.1979 - 85/76
    Diese Auslegung habe die Beklagte selbst akzeptiert ("Das Problem der Unternehmenskonzentration im Gemeinsamen Markt", Brüssel 1966, sowie Nr. 22 der Entscheidung Continental Can, ABl. L 7 vom 8. Januar 1972, S. 25) ebenso der Gerichtshof (Urteil vom 18. Mai 1962, Rechtssache 13/60, Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften, Slg. 1962, 177 ff., 214).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus EuGH, 13.02.1979 - 85/76
    Ferner habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt (Entscheidung vom 14. Mai 1969, NJW 1969, 1759), daß die Anforderungen an die "Bestimmtheit" und "Voraussehbarkeit" einer Sanktionsnorm desto höher seien, je unbestimmter die Tragweite eines Straftatbestandes und je schwerer die Sanktion sei.
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.1979 - 85/76
    In der Zuckersache (Urteil vom 16. Dezember 1975, Slg. 1975, 1663 ff.) hätten die Kommission und der Gerichtshof auch bei Marktanteilen von 85 % (Slg. 1975, 1996) bis 95 % (Slg. 1975, 2013) das Vorliegen sonstiger Umstände berücksichtigt.
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2019 - Kart 1/19

    Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und

    Dies beruht zum einen auf dem gewünschten Gleichlauf des nationalen Wettbewerbsrechts mit demjenigen der Union (vgl. BGH, Urteil v. 7. Dezember 2010 - KZR 5/10 , WuW/E DE-R 3145, Rz. 55 - Entega II ) und dem dort in Art. 102 AEUV implementierten Gedanken eines Verbraucherschutzes (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 125 - Hoffmann-La Roche [zu Art. 86 EWG-Vertrag a.F.]).

    Mit der Rechtsordnung (wie etwa § 138 Abs. 2 BGB oder dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unvereinbare Vertragskonditionen weisen als solche nur auf eine bilaterale Ungleichgewichtslage zwischen Vertragspartnern hin (so zutreffend Körber , NZKart 2019, 187 [191]), nicht jedoch ohne Weiteres auf einen durch Marktbeherrschung in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächten Markt, der im Hinblick auf diese Konditionen eine weitere Fehlentwicklung nimmt oder zu nehmen droht (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 123 - Hoffmann-La Roche ; Urteil v. 6. Dezember 2012 - C-457/10 P , NZKart 2013, 113, Rzn. 98 und 150 - Astra Zeneca/Kommission ).

    Marktbeherrschung ist wettbewerblich problematisch, weil und soweit es das marktbeherrschende Unternehmen in die Lage versetzt, sein Marktverhalten im Wesentlichen unabhängig von seinen Wettbewerbern und Abnehmern zu gestalten und auf diese Weise die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern oder zu stören (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 38 - Hoffmann-La Roche ).

    Das Missbrauchsverbot soll es unterbinden, dass ein Marktbeherrscher auf einem in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächten Markt mit Mitteln außerhalb des Leistungswettbewerbs den bestehenden Wettbewerb beeinträchtigt oder die Entwicklung von Wettbewerb behindert (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 91 - Hoffmann-La Roche ; Urteil v. 6. Dezember 2012 - C-457/10 P , NZKart 2013, 113, Rzn. 74 und 150 - Astra Zeneca/Kommission ).

    (1) In Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa EuGH, Urteil v. 13. Februar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 91 - Hoffmann-La Roche ; Urteil v. 6. Dezember 2012 - C-457/10 P , NZKart 2013, 113, Rz. 74 - Astra Zeneca/Kommission ; BGH, Urteil v. 4. November 2003 - KZR 16/02 , BGHZ 156, 379 = WuW/E DE-R 1206, Rz. 21 bei juris - Strom und Telefon I ; Monopolkommission, XXII. Hauptgutachten 2018, Rz. 677; Wiedemann in Wiedemann , Kartellrecht, 3. Aufl. [2016], § 23 Rz. 55; Fuchs in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht, Band 2, GWB, 5. Aufl. [2014], § 19 GWB Rz. 82b; MüKo- Eilmansberger/Bien , Art. 102 AEUV Rzn. 131 ff.) ist anerkannt, dass von der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auch dann auszugehen sein kann, wenn der Marktbeherrscher seine Marktmacht nicht zur Durchsetzung bestimmter Verhaltensweisen anderer Marktteilnehmer instrumentalisiert (Verhaltenskausalität), sein missbräuchliches Verhalten aber gerade wegen seiner bereits bestehenden Marktmacht zu einer Verstärkung seiner Marktstellung bzw. einer (weiteren) Schwächung der Wettbewerbsstruktur führt (Ergebniskausalität).

    Ist eine Verhaltenskausalität zu bejahen, wird eine wettbewerbsschädliche Fehlentwicklung aufgezeigt, weil es dem Marktbeherrscher gelingt, vermöge seiner Marktmacht und folglich mit außerhalb des Leistungswettbewerbs liegenden Mitteln (vgl. EuGH, Urteil v. 13. Febru-ar 1979 - C-85/76 , Slg. 1979, 461 Rz. 91 - Hoffmann-La Roche ) seine Marktabsichten durchzusetzen und sich in einem nennenswerten Umfang nicht nur von seinen Wettbewerbern, sondern auch von seinen Abnehmern (Verbrauchern) unabhängig zu verhalten (vgl. EuGH, a.a.O. Rz. 38).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [45] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass Art. 82 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf Praktiken abzielt, durch die die Verbraucher unmittelbar geschädigt werden können, sondern auch auf Verhaltensweisen, die ihnen mittelbar durch einen Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs Schaden zufügen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 125, und Urteil Irish Sugar/Kommission, oben in Randnr. 229 angeführt, Randnr. 232).
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