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   EuGH, 11.12.1980 - 31/80   

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https://dejure.org/1980,206
EuGH, 11.12.1980 - 31/80 (https://dejure.org/1980,206)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1980 - 31/80 (https://dejure.org/1980,206)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - 31/80 (https://dejure.org/1980,206)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    1 . WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - VERBOT - VORAUSSETZUNGEN - FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

  • EU-Kommission

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftlicher Wettbewerb für Haarpflegeerzeugnisse; Auslegung der Art. 85 und 86 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Vereinbarkeit von auf Regelungen eines selektiven Vertriebssystems beruhenden Regelungen mit Art. 85 EWGV; Eignung ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - VERBOT - VORAUSSETZUNGEN - FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1981, 315
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.1980 - 31/80
    Ein auf qualitativen Auswahlkriterien beruhendes selektives Vertriebssystem falle nicht in den Geltungsbereich des Artikels 85 Absatz 1, was die Kommission in ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1976 (Junghans, ABl. 1977, L 30, S. 10, Nrn. 21 bis 23) anerkannt habe, dieses System sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnrn. 20 und 27 der Entscheidungsgründe) zugelassen worden.

    is Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro, Slg. 1977, 1875) ausgeführt hat, sind die selektiven Vertriebssysteme ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in der vorerwähnten Rechtssache 26/76, Metro, die Ansicht vertreten hat, daß die Verpflichtung, zum Aufbau eines Vertriebssystems beizutragen, die Obliegenheiten in bezug auf die Umsatzerzielung sowie die Verpflichtungen zu einer Mindestabnahme und zur Lagerhaltung über die Notwendigkeiten eines auf Qualitätsanforderungen aufgebauten selektiven Vertriebssystems hinausgehen.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.1980 - 31/80
    Auf dem in dieser Weise abgegrenzten Markt liegt eine beherrschende Stellung dann vor, wenn, wie der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461) klargestellt hat, ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung besitzt, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

    27 Was den Begriff des Mißbrauchs angeht, so ist dieser vom Gerichtshof in der vorerwähnten Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, als objektiver Begriff definiert worden, der die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfaßt, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 11.12.1980 - 31/80
    i7 Ist der Zugang zu einem selektiven Vertriebsnetz von Voraussetzungen abhängig, die über eine bloße objektive Auswahl qualitativer Art hinausgehen, beruht es insbesondere auf quantitativen Kriterien, so fällt das Vertriebssystem grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, soweit die betreffende Vereinbarung, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (LTM, Slg. 1966, 281) ausgeführt hat, verschiedene Tatbestandsmerkmale erfüllt, die weniger ihre Rechtsnatur als ihr Verhältnis zum "Handel zwischen Mitgliedstaaten" und zum "Wettbewerb" betreffen.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.1980 - 31/80
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung einnimmt, ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can, Sig. 1973, 215) hervorgehoben hat, die Abgrenzung des betroffenen Marktes von wesentlicher Bedeutung.
  • EuGH, 12.12.1967 - 23/67

    Brasserie De Haecht / Wilkin Janssen

    Auszug aus EuGH, 11.12.1980 - 31/80
    Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Haecht, Slg. 1967, 543) klargestellt, daß das Bestehen gleichartiger Verträge zwar nicht ausschlaggebend sein muß, aber einen Sachverhalt darstellt, der gemeinsam mit anderen eine Gesamtheit wirtschaftlicher und rechtlicher Begleitumstände bilden kann, in deren Zusammenhang die Vereinbarung bei ihrer Beurteilung betrachtet werden muß.
  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

    Auszug aus EuGH, 11.12.1980 - 31/80
    Hierzu bemerken die Klägerinnen, gemäß dem Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72 (de Haecht, Slg. 1973, 77) müsse das nationale Gericht, sofern es nicht feststelle, daß die Vereinbarung durch die vorläufige Gültigkeit geschützt sei, entscheiden, ob das Verfahren auszusetzen sei, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.1980 - 31/80
    Die Auswahl von Wiederverkäufern anhand von "objektiven Kriterien in bezug auf die Qualifikationen des Wiederverkäufers" könnten auch keinen Mißbrauch darstellen (Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 158 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 06.12.2017 - C-230/16

    Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die

    Zwar ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die es verbietet, beim Online-Verkauf der Vertragswaren Drittplattformen einzuschalten, diese Bedingungen erfüllt, doch hat der Gerichtshof ihm die Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die ihm seine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2015 - 11 U 84/14

    Verbots des Internetvertriebs von Markenartikeln

    Zweitens müssen die Kriterien einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden, und drittens dürfen sie nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, GRUR 2012, 844 [EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09] -Pierre Fabre - Rdnr. 41; WRP 1978, 234 - Metro I - Rdnr. 20; GRUR Int 1981, 315 - l'Oréal - Rdnr. 15, 16; BGH GRUR 1999, 276 [BGH 12.05.1998 - KZR 23/96] - Depotkosmetik; KG, WRP 2013, 1517 Rdnr 33; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 109; Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01 -im Folgenden: Leitlinien - , Nr. 175; BKartA, Hintergrundpapier S. 12; Ellger in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 3 AEUV Rdnr. 527; Bahr in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., nach § 2 GWB Rdnr. 235).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2016 - 11 U 96/14

    Vorlagebeschluss zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von selektiven

    1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es legitime Bedürfnisse geben kann, die eine Einschränkung des Preiswettbewerbes zu Gunsten anderer Wettbewerbsfaktoren rechtfertigen und dass deshalb die Organisation eines Vertriebsnetzes der Art, wie es von der Klägerin betrieben wird, dann nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-439/09 - Pierre Fabre, GRUR 2012, 844 [EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09] - Rdnr. 41; Urteil vom 15.10.1977, Rechtssache 26/76 - Metro I, WRP 1978, 234, Rdnr. 20; Urteil vom 11.12.1980, Rechtssache 31/80 - l...Oréal, GRUR-Int 1981, 315 -Rdnr. 15, 16).
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