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   EuGH, 18.01.1984 - 327/82   

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https://dejure.org/1984,178
EuGH, 18.01.1984 - 327/82 (https://dejure.org/1984,178)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.1984 - 327/82 (https://dejure.org/1984,178)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 1984 - 327/82 (https://dejure.org/1984,178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ekro

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - AUSLEGUNG - GRUNDSATZ DER EINHEIMISCHEN AUSLEGUNG - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Ekro

  • Wolters Kluwer

    Anatomisch genaue Abgrenzung der Bauchwand von Rindern; Begriff der Bauchwand im Sinne der Verordnung zur Fleischdünnung und Knochendünnung; Ausfuhrerstattungen für Fleisch mit Knochenanteilen; Charakterbestimmung eines Fleischstückes anhand des Knochengehalts

  • Judicialis

    Verordnung 805/68 Art. 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 805/68 Art. 20 Abs. 1
    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - AUSLEGUNG - GRUNDSATZ DER EINHEIMISCHEN AUSLEGUNG - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 01.07.1982 - 145/81

    Hautzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche

    Auszug aus EuGH, 18.01.1984 - 327/82
    Es müsse hier auf Artikel 20 Absatz 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 zurückgegriffen werden, nach dem für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Vorschriften die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gelten, wie der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 145/81 (Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Firma Ludwig Wünsche & Co., Slg.. 1982, 2493) entschieden habe.
  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die - wie die Art. 24 und 32 DSGVO - für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung, der mit ihr verfolgten Ziele und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 47 und 48, sowie vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "Gefahrenabwehr" in der Richtlinie 2014/24 nicht definiert ist und nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-452/13

    Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem

    Wie sich aber aus den Erfordernissen sowohl einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch des Grundsatzes der Gleichbehandlung ergibt, ist den Begriffen einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11).
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