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   EuGH, 15.03.1994 - C-387/92   

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https://dejure.org/1994,145
EuGH, 15.03.1994 - C-387/92 (https://dejure.org/1994,145)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.1994 - C-387/92 (https://dejure.org/1994,145)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 1994 - C-387/92 (https://dejure.org/1994,145)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung der Art. 86, 90 und 92 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Auslegung verschiedener Bestimmungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgabenbefreiung als Beihilfe

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 90; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Abgabenbefreiung - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Staatliche Beihilfe.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 522
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
    12 Artikel 92 EWG-Vertrag soll verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

    20 Eine bestehende Beihilfe kann aber durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25).

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
    20 Eine bestehende Beihilfe kann aber durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
    13 Wie der Gerichtshof bereits im Rahmen des EGKS-Vertrags festgestellt hat (Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43), ist der Begriff der Beihilfe daher weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
    11 Wie sich aus Artikel 90 EWG-Vertrag ergibt, erfasst Artikel 92 - mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 - sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 15.03.1994 - C-387/92
    16 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 11) hat jedoch der EWG-Vertrag in seinem Artikel 93 der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen und geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist.
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Dieses Verbot gilt allein für neue Beihilfen; demgegenüber dürfen bestehende Beihilfen regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit festgestellt hat (EuGH-Urteile vom 15. März 1994 C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Rz 20; vom 29. November 2012 C-262/11, Kremikovtzi, juris, Rz 49; in DStR 2013, 1588, Rz 36).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann (u. a. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (Urteile Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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