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   EuGH, 05.07.1995 - C-21/94   

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https://dejure.org/1995,1042
EuGH, 05.07.1995 - C-21/94 (https://dejure.org/1995,1042)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.1995 - C-21/94 (https://dejure.org/1995,1042)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 1995 - C-21/94 (https://dejure.org/1995,1042)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Rat

    1. Handlungen der Organe; Verfahren des Zustandekommens; Ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments; Wesentliches Formerfordernis; Erneute Anhörung im Falle einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorschlags; Bekanntheit der Auffassung des Parlaments; Unerheblich

  • EU-Kommission

    Parlament / Rat

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung; Mautgebühren und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege; Harmonisierung eines Abgabensystems für den Strassenverkehr

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nichtigkeit der Richtlinie zur Besteuerung schwerer Nutzfahrzeuge sowie zu den Maut- und Benutzungsgebühren

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 75; ; EWG-Vertrag Art. 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 75; EWG-Vertrag Art. 99
    1. Handlungen der Organe - Verfahren des Zustandekommens - Ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments - Wesentliches Formerfordernis - Erneute Anhörung im Falle einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorschlags - Bekanntheit der Auffassung des Parlaments - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 93/89/EWG über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten - Erneute Anhörung des Europäischen Parlaments.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 696
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.03.1995 - C-65/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.07.1995 - C-21/94
    Diese Befugnis ist Ausdruck eines grundlegenden demokratischen Prinzips, nach dem die Völker durch eine zu ihrer Vertretung berechtigte Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. z. B. Urteil vom 30. März 1995 in der Rechtssache C-65/93, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-388/92

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.07.1995 - C-21/94
    18 Das Erfordernis der Anhörung des Europäischen Parlaments während des Gesetzgebungsverfahrens in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen schließt aber das Erfordernis ein, das Europäische Parlament immer dann erneut anzuhören, wenn der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, es sei denn, die Änderungen entsprechen im wesentlichen einem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch (vgl. z. B. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067, Randnr. 10, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-295/90

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.07.1995 - C-21/94
    31 Wie der Generalanwalt in den Nummern 64 und 65 der Schlussanträge ausgeführt hat, rechtfertigen es die Notwendigkeit, eine Diskontinuität im Programm zur Harmonisierung der Verkehrsabgaben zu verhindern, und gewichtige Gründe der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die bei einer Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zum Tragen kommen, daß der Gerichtshof von der ihm in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht und die Wirkungen der streitigen Richtlinie bezeichnet, die aufrechtzuerhalten sind (vgl. Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193, Randnr. 26).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-417/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.07.1995 - C-21/94
    17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der betreffenden Handlung zur Folge hat (vgl. z. B. Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-417/93, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-0000, Randnr. 9).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.07.1995 - C-21/94
    26 Die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen stellt nämlich eines der Mittel dar, die dem Parlament eine wirksame Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft ermöglichen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-316/91, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-625, Randnr. 17); würde aber der Auffassung des Rates gefolgt, so würde dies dazu führen, daß diese Beteiligung, die für die Aufrechterhaltung des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts wesentlich ist, erheblich beeinträchtigt würde und der Einfluß verkannt würde, den die ordnungsgemässe Anhörung des Parlaments auf den Erlaß des betreffenden Rechtsakts haben kann.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.07.1995 - C-21/94
    18 Das Erfordernis der Anhörung des Europäischen Parlaments während des Gesetzgebungsverfahrens in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen schließt aber das Erfordernis ein, das Europäische Parlament immer dann erneut anzuhören, wenn der endgültig verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört worden ist, es sei denn, die Änderungen entsprechen im wesentlichen einem vom Parlament selbst geäusserten Wunsch (vgl. z. B. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-388/92, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2067, Randnr. 10, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 38).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    6 Mit Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827) erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 93/89 mit der Begründung für nichtig, dass sie ohne ordnungsgemäße Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen worden war; ihre Wirkungen wurden jedoch bis zum Erlass einer neuen Richtlinie durch den Rat der Europäischen Union aufrechterhalten.

    a) Ist das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrechterhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen so lange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw. bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird?.

    55 Mit seinem Urteil Parlament/Rat erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 93/89 für nichtig, weil sie ohne ordnungsgemäße Anhörung des Europäischen Parlaments ergangen war.

    57 Die Asfinag und die österreichische Regierung tragen vor, die Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Richtlinie 93/89 gemäß dem Urteil Parlament/Rat gelte bis zum Erlass der Richtlinie 1999/62, d. h. bis zum 17. Juni 1999.

    Da die Richtlinie 1999/62 erst ab ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfaltete, ist das Urteil Parlament/Rat dahin zu verstehen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 1999/62, d. h. nach ihrem Artikel 13 bis zum 20. Juli 1999, aufrecht blieben.

    61 Auf Teil a der vierten Frage ist daher zu antworten, dass das Urteil Parlament/Rat dahin auszulegen ist, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.

    Das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat) ist dahin auszulegen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß den im Vertrag vorgesehenen Verfahren ist ein wesentliches Element des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts, da die Befugnis des Parlaments Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips ist, dass die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C-21/94, EU:C:1995:220, Rn. 17, und vom 10. Juni 1997, Parlament/Rat, C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 14).
  • VG Köln, 01.12.2015 - 14 K 7974/13

    Polnische Fuhrunternehmerin kann keine Erstattung für gezahlte Maut verlangen

    Die Wegekostenrichtlinie 1999 wurde erlassen, nachdem der EuGH, vgl. Urteil vom 5. Juli 1995 - C-21/94 -, die Vorgängerrichtlinie 93/89/EWG wegen unzureichender Beteiligung des Parlaments für nichtig erklärt hatte, wobei die Wirkungen der Richtlinie bis zum Erlass der neuen Richtlinie aufrechterhalten wurden.
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