Rechtsprechung
EuGH, 18.12.1997 - C-263/96 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Belgien wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Bauprodukte; Beseitigung von Hemnissen, die sich für den freien Verkehr mit Bauprodukten aufgrund von ...
- Judicialis
Richtlinie 89/106/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 89/106/EWG
1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-263/96
- EuGH, 18.12.1997 - C-263/96
Papierfundstellen
- EuZW 1998, 166
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 29.06.1995 - C-109/94
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-263/96
Zu dem ersten Argument der belgischen Regierung ist entscheidend, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf seine interne Rechtsordnung berufen kann, um die Mißachtung der sich aus einer Richtlinie ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/94 und C-225/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Randnr. 11). - EuGH, 01.06.1995 - C-182/94
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 18.12.1997 - C-263/96
Sie verweist insbesondere auf das Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-182/94 (Kommission/Italien, Slg. I-1465) und fügt hinzu, die Möglichkeit, daß die Richtlinie in naher Zukunft geändert werden könnte, könne ihre fehlende Umsetzung nicht rechtfertigen.
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch …
Enthält ein nationales Umsetzungsgesetz nur eine Rahmenregelung und wird das Nähere dem nationalen Verordnungsgeber zur Regelung überlassen, so ist dieser aufgrund Art. 4 Abs. 3 AEUV verpflichtet, von seiner Ermächtigung Gebrauch zu machen und die für eine wirksame Umsetzung erforderlichen Ausführungsregelungen rechtzeitig zu erlassen (…vgl. Calliess/Kahl/Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 4 EUV Rn. 60 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-263/96 -, Rn. 26, 33 ff.; ferner Streinz, in: ders., EUV/AEUV, Art. 4 EUV Rn. 47 für die aus einer Richtlinie folgende Umsetzungspflicht). - EuGH, 10.04.2003 - C-20/01
Kommission / Deutschland
Da die Feststellung einer von einem Mitgliedstaat begangenen Vertragsverletzung nicht die Feststellung voraussetzt, dass hierdurch ein Schaden verursacht worden ist (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30), kann sich die Bundesrepublik Deutschland auch nicht darauf berufen, dass einem Dritten im Rahmen der mit der Gemeinde Bockhorn und der Stadt Braunschweig geschlossenen Verträge kein Schaden entstanden sei. - EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Zweitens setzt die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht voraus, dass diese einen Schaden verursacht hat (Urteil vom 18. Dezember 1997, Kommission/Belgien, C-263/96, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30).
- EuGH, 28.01.2010 - C-456/08
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Zum anderen setzt die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht voraus, dass aus der Vertragsverletzung ein Schaden erwachsen ist (Urteile vom 18. Dezember 1997, Kommission/Belgien, C-263/96, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30, sowie vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, C-20/01 und C-28/01, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 42). - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-519/03
Kommission / Luxemburg
Der Grund dafür ist, dass "die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht voraus[setzt], daß diese einen Schaden verursacht hätte" (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30).Vgl. außerdem Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 128/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 419, Randnr. 10), vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 10) und vom 23. März 2000 in der Rechtssache C-327/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1851, Randnr. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-46/97
Griechenland / Kommission
(81) - Vgl. z. B. sinngemäß Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96 (Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 27).(113) - Vgl. z. B. sinngemäß Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 81, Randnr. 27).
- EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
Kommission / Österreich
Dem Argument, dass die fehlende Umsetzung des EWC in österreichisches Recht das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtige, da die Feststellung einer Vertragsverletzung nicht voraussetze, dass der Mitgliedstaat einen Schaden verursacht habe (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30), könne nicht gefolgt werden. - Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-385/02
Kommission / Italien
32 - Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96 (Kommission/Belgien, Slg. 1997, 7453, Randnr. 30) und Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 42). - EuGH, 05.03.1998 - C-175/97
Kommission / Frankreich
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat, da die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht voraussetzt, daß aus der Vertragsverletzung ein Schaden erwachsen ist, nicht darauf berufen kann, daß das Fehlen von Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie den anderen Mitgliedstaaten keinen Schaden verursacht hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere das Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30; zu Artikel 141 EAG-Vertrag vgl. Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 7/71, Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, Randnr. 50). - EuGH, 23.03.2000 - C-327/98
Kommission / Frankreich
Indem das Dekret vom 6. Mai 1995 damit auf eine Regelung verweist, durch die die zur Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie bestimmten Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden sollen, bewirkt es keine umfassende und präzise Umsetzung der Richtlinie (in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-263/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 26). - Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98
GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-323/03
Kommission / Spanien - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 - Artikel 1, 4, 7, 9 - Freier …
- EuGH, 18.01.2001 - C-448/99
Kommission / Luxemburg