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   EuGH, 15.01.1998 - C-44/96   

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https://dejure.org/1998,224
EuGH, 15.01.1998 - C-44/96 (https://dejure.org/1998,224)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - C-44/96 (https://dejure.org/1998,224)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - C-44/96 (https://dejure.org/1998,224)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Staatsdruckerei - Gewerblich tätige Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a. / Strohal Rotationsdruck

    Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstaben a und b
    1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung wie die Österreichische Staatsdruckerei - Einbeziehung - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - ...

  • EU-Kommission

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a. / Strohal Rotationsdruck

  • Wolters Kluwer

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ; Verordnung über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und anderen vorhandenen Finanzinstrumenten ; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Begriff der Vergabe öffentlichrechtlicher Bauaufträge im Gemeinschaftsrecht (EWG-Richtlinien)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/37/EWG Art. 1 Buchst. b; ; Verordnung Nr. 2081/93/EWG Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung wie die Österreichische Staatsdruckerei - Einbeziehung - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Privatrechtliche Einrichtungen als öffentliche Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamtes - Auslegung der Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3261
  • NVwZ 1999, 173 (Ls.)
  • EuZW 1998, 120
  • BB 1998, 1604
  • DB 1998, 364
  • BauR 1998, 1116 (Ls.)
  • NZG 1998, 257
 
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Wird zitiert von ... (98)

  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es der Annahme der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nicht entgegensteht, wenn ein Unternehmen nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben verfolgt, vielmehr genügt es, wenn neben anderen Tätigkeiten jedenfalls auch die Aufgaben wahrgenommen werden - und sei es, das diese nur einen relativ geringen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen -, deren Erfüllung wegen der öffentlichen Zwecksetzung eine besondere Pflicht des Unternehmens ist (EuGH, Rs. C-44/96, Entscheidung vom 15.01.1998 - Mannesmann Anlagenbau Austria, Rn. 25 ).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Das Gericht stellt sich daher die Frage, ob diese Tätigkeiten nicht bei entsprechender Heranziehung der Grundsätze, die im Urteil vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. (C-44/96, Slg. 1998, I-73, insbesondere Randnrn.

    Für den Fall, dass das Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. nur auf öffentliche Auftraggeber und speziell den Begriff der "Einrichtung des öffentlichen Rechts" in dem Sinne abzielen sollte, dass eine Einrichtung, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt, als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne des Gemeinschaftsrechts unabhängig davon zu sehen ist, ob sie daneben andere Tätigkeiten gewerblicher Art ausübt, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob Fernwärme Wien eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, d. h. ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2004/17 oder 2004/18.

    Welchen Anteil die in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten dieser Einrichtung ausmachen, ist für die Frage, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ebenfalls unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 25, vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 56, sowie Korhonen u. a., Randnrn.

    Die Problematik, die dieser Frage zugrunde liegt, wurde vom Gerichtshof erstmals in der Rechtssache geprüft, in der das Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. ergangen ist, das die Auslegung der Richtlinie 93/37 über öffentliche Bauaufträge betrifft.

  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Zweitens nimmt das vorlegende Gericht, was das von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den drei Alternativen des Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50 (vgl. analog Urteil vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., C-44/96, Slg. 1998, I-73, Randnr. 20) entwickelte Kriterium der Verbundenheit einer Einrichtung mit dem Staat angeht, auf die bereits erwähnte, von einem Teil der Rechtsprechung und der Lehre in Deutschland vertretene Auffassung Bezug, wonach eine solche Verbundenheit erfordert, dass staatliche Stellen konkreten Einfluss auf die verschiedenen Auftragsvergabeverfahren nehmen können.
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