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   EuGH, 26.06.2001 - C-173/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,423
EuGH, 26.06.2001 - C-173/99 (https://dejure.org/2001,423)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2001 - C-173/99 (https://dejure.org/2001,423)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - C-173/99 (https://dejure.org/2001,423)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - In einer nationalen Regelung festgelegte Anspruchsvoraussetzung - Mindestbeschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber

  • Europäischer Gerichtshof

    BECTU

  • EU-Kommission PDF

    BECTU

    Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Nationale Regelung, die die Eröffnung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub von der Voraussetzung abhängig macht, dass eine ...

  • EU-Kommission

    BECTU

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestbeschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber abhängen

  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EWG Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - In einer nationalen Regelung festgelegte Anspruchsvoraussetzung - Mindestbeschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Krankheit - Kein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubstagen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung von Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Bezahlter Jahresurlaub - Gewährungsvoraussetzungen - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 605
  • NZA 2001, 827
  • BB 2002, 141
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-173/99
    Schließlich hat die Richtlinie, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 44) entschieden hat, die Auswirkungen, die die von ihr eingeführte Arbeitszeitregelung auf die Klein- und Mittelbetriebe haben kann, bereits berücksichtigt, da eine der Voraussetzungen, von denen die auf Artikel 118a EG-Vertrag gestützten Maßnahmen abhängig gemacht werden, gerade die ist, dass diese Maßnahmen der Gründung und Entwicklung derartiger Betriebe nicht entgegenstehen.
  • EuGH, 09.07.1991 - C-146/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-173/99
    Selbst wenn andere nationalen Regelungen eine Bedingung enthielten, die derjenigen in den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften vergleichbar wäre, genügt insoweit der Hinweis, dass eine solche Bedingung offenkundig nicht im Einklang der Richtlinie 93/104 steht und ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung daher die Nichterfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht damit rechtfertigen kann, dass andere Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen ebenfalls nicht erfüllten (siehe in diesem Sinn Urteil vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-146/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-3533, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass durch die Richtlinie 2003/88 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37, vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23, sowie vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 39).

    Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, überlassen diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten, diese Maßnahmen zu ergreifen, indem sie die insoweit "erforderlichen Maßnahmen" treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 55).

    Was im Übrigen die von der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs angesprochenen Kosten betrifft, die mit einem solchen System für die Arbeitgeber verbunden sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 59, sowie vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) , die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881) .
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37 und 38, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 46, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40).
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