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   EuGH, 27.09.2001 - C-16/00   

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https://dejure.org/2001,280
EuGH, 27.09.2001 - C-16/00 (https://dejure.org/2001,280)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2001 - C-16/00 (https://dejure.org/2001,280)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2001 - C-16/00 (https://dejure.org/2001,280)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit - Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Vorsteuerabzug für Leistungen, die eine Holding bei Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworben hat - Bezug von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cibo Participations

  • EU-Kommission PDF

    Cibo Participations

    Richtlinie des Rates 77/388, Artikel 2 und 4 Absatz 2
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Eingriff einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Einbeziehung bei Ausübung ...

  • EU-Kommission

    Cibo Participations

  • Wolters Kluwer

    Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften; Vorsteuerabzug für Leistungen, die eine Holding bei Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erworben hat; Bezug von Dividenden durch die Holding; Auslegung der sechsten Richtlinie ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Eingriff einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Einbeziehung bei Ausübung ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften kann steuerbarer Umsatz sein - Zum Vorsteuerabzug einer Holding

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften beim Erwerb von Tochtergesellschaften

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 2, Richtlinie 77/38... 8/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 5
    Holding-Gesellschaft; Vorsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif Lille - Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates über die Mehrwertsteuer (77/388/EWG) - Dienstleistungstätigkeit eine Holding-Gesellschaft ("Eingreifen" in die Verwaltung der Unternehmen der Gruppe), Artikel 4 der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 869
  • DB 2001, 2482
  • NZG 2001, 1129
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    (Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99, Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 17).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Dividenden aus Beteiligungen kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit seien, dass sie daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (Urteile Sofitam, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

    Schließlich stellen Dividenden ihrem Wesen nach den Ertrag der Beteiligung an einer Gesellschaft dar und sind Ausfluss der bloßen Innehabung dieses Gegenstands (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 22).

    Berücksichtigt man, dass die Höhe der Dividende somit teilweise vom Zufall abhängt und dass der Anspruch auf die Dividende lediglich Folge einer Beteiligung ist, so besteht zwischen der Dividende und einer Dienstleistung - selbst wenn sie von einem Aktionär erbracht wird, der diese Dividende bezieht - nicht der unmittelbare Zusammenhang, der diese als Entgelt für die Dienstleistung auswiese (Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 23).

    Da der Bezug von Dividenden nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, müssen Dividenden, die Tochtergesellschaften an eine Holding ausschütten, die wegen anderer Tätigkeiten mehrwertsteuerpflichtig ist und die für diese Tochtergesellschaften Verwaltungsdienstleistungen erbringt, nach Artikel 19 der Sechsten Richtlinie im Nenner des Bruchs, der zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs dient, unberücksichtigt bleiben (Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 32).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19, und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24).

    18 und 19, Midland Bank, Randnr. 20, und Abbey National, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Artikel 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, 71, S. 1301) und Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5 der Sechsten Richtlinie in der Weise auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (Urteile Midland Bank, Randnr. 24, und Abbey National, Randnr. 26).

    Nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems, das sich aus Artikel 2 der Ersten und Artikel 2 der Sechsten Richtlinie ergibt, wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- und Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die einzelnen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteile Midland Bank, Randnr. 29, und Abbey National, Randnr. 27).

    Diese Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28).

    Solche Dienstleistungen hängen demnach direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile BLP Group, Randnr. 25, Midland Bank, Randnr. 31, und Abbey National, Randnrn.

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19, und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 24).

    18 und 19, Midland Bank, Randnr. 20, und Abbey National, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Artikel 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, 71, S. 1301) und Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5 der Sechsten Richtlinie in der Weise auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (Urteile Midland Bank, Randnr. 24, und Abbey National, Randnr. 26).

    Nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems, das sich aus Artikel 2 der Ersten und Artikel 2 der Sechsten Richtlinie ergibt, wird die Mehrwertsteuer auf jeden Produktions- und Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die einzelnen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (Urteile Midland Bank, Randnr. 29, und Abbey National, Randnr. 27).

    Diese Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (Urteile Midland Bank, Randnr. 30, und Abbey National, Randnr. 28).

    Solche Dienstleistungen hängen demnach direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile BLP Group, Randnr. 25, Midland Bank, Randnr. 31, und Abbey National, Randnrn.

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    (Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99, Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 17).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 18).

    Schließlich stellen Dividenden ihrem Wesen nach den Ertrag der Beteiligung an einer Gesellschaft dar und sind Ausfluss der bloßen Innehabung dieses Gegenstands (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 22).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-4/94 (BLP Group, Slg. 1995, I-983), das eine gemischte Holding betreffe, die Aktien einer Tochtergesellschaft abgetreten habe, ergebe sich, dass der Abzug der Mehrwertsteuer für im Rahmen eines solchen Geschäfts erbrachte Leistungen insoweit ausgeschlossen sei, als dieses Geschäft ein steuerfreier Umsatz sei und die Leistungen direkt und unmittelbar damit zusammenhingen.

    Die Verwendung der Worte "verwendet werden" in dieser Bestimmung zeigt, dass das in Absatz 2 vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug nur entsteht, wenn die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen direkt und unmittelbar mit Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, zusammenhängen, und dass dabei der vom Steuerpflichtigen letztlich verfolgte Zweck unerheblich ist (vgl. die Urteile BLP Group, Randnrn.

    Solche Dienstleistungen hängen demnach direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile BLP Group, Randnr. 25, Midland Bank, Randnr. 31, und Abbey National, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (siehe Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Dividenden aus Beteiligungen kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit seien, dass sie daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (Urteile Sofitam, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    Nach Ansicht der Kommission ist es nicht möglich, den Bezug von Dividenden als Entgelt für eine durch die Holding ausgeübte Verwaltungstätigkeit anzusehen, soweit kein direkter Zusammenhang zwischen ihnen besteht (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnrn.
  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 27.09.2001 - C-16/00
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (siehe Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    bb) Zudem erfolgt die Zahlung durch die zu Recht abgemahnten Rechtsverletzer weder aus freien Stücken noch zufallsabhängig (vgl. dazu EuGH-Urteile Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 19; Cibo Participations vom 27. September 2001 C-16/00, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43).

    b) Zum anderen sind die Grundsätze der Steuerbarkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt --auch bei Ungewissheit einer Zahlung-- rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. EuGH-Urteile Tolsma, EU:C:1994:80, HFR 1994, 357, Rz 13 f.; Cibo Participations, EU:C:2001:495, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; Bastova, EU:C:2016:855, UR 2016, 913, Rz 28 f.).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, kein Mehrwertsteuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie berechtigt ist (vgl. u. a. Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 18, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 31).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (vgl. u. a. Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 19, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 32).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist (vgl. u. a. Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 20, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 33).

    Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie, wenn sie die Durchführung von Transaktionen einschließen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften (vgl. u. a. Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 34).

    Das Recht auf Abzug der für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (vgl. u. a. Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 31, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 36).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. u. a. Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 33, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 37).

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    "21 Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie, wenn sie die Durchführung von Transaktionen einschließen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften (vgl. u. a. Urteile Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 34).
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