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   EuGH, 22.11.2001 - C-53/00   

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https://dejure.org/2001,559
EuGH, 22.11.2001 - C-53/00 (https://dejure.org/2001,559)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - C-53/00 (https://dejure.org/2001,559)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - C-53/00 (https://dejure.org/2001,559)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Steuerliche Vergünstigung für bestimmte Unternehmen - Großhändler

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferring

  • EU-Kommission PDF

    Ferring

    EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Ausnahme - Voraussetzungen - Gleichwertigkeit der gewährten Vergünstigung und der entstandenen zusätzlichen Kosten

  • EU-Kommission

    Ferring

  • Wolters Kluwer

    Direktverkäufe von Arnzneimitteln durch Pharmahersteller als staatliche Beihilfe zugunsten von Großhändlern; Abgabenvergünstigung für bestimmte Unternehmen, die mit einer gemeinschaftlichen Aufgabe betraut sind

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausgleich für Gemeinwohlverpflichtungen keine staatliche Beihilfe, wenn der Vorteil die Zusatzkosten nicht übersteigt - Ferring

  • Judicialis

    EGV Art. 59 a.F.; ; EGV Art. 90 Abs. 2 a.F.; ; EGV Art. 92 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Steuerliche Vergünstigung für bestimmte Unternehmen - Großhändler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 66 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Gleichheitsdogmatik des europäischen Wettbewerbsrechts - zur Beihilfekontrolle staatlicher Ausgleichsleistungen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des Affaires de Sécurité Sociale Creteil - Auslegung der Artikel 87, 86 Absatz 2 und 49 EG in bezug auf eine Abgabe zur Finanzierung des nationalen Krankenversicherungssystems, die auf Verkäufe von Arzneispezialitäten in größeren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 193
  • EuZW 2002, 48
  • DVBl 2002, 392
  • DVBl 2002, 825
  • BB 2002, 230
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
    Verstärkt im Übrigen ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Stellung einer Gruppe von Unternehmen gegenüber anderen, mit ihnen im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb stehenden Unternehmen, so muss dieser Handel als von diesem Vorteil beeinflusst betrachtet werden (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission.

    Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

  • EuGH, 09.12.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
    Denn an einem solchen Vorteil fehlt es, wenn die unterschiedliche Behandlung aus Gründen gerechtfertigt ist, die systemimmanent sind (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-353/95 P, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1997, I-7007, insbesondere Randnr. 33 und 35).
  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein derartiger Zuschusskeine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 ff. des Vertrages darstellt, sondern eine Gegenleistung für die von den Abhol- oder Beseitigungsunternehmen erbrachten Leistungen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wieSubventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. Randnr. 34).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wieSubventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. Randnr. 34).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

    Auszug aus EuGH, 22.11.2001 - C-53/00
    Der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag kann nur Vorteile bezeichnen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 in den Rechtssachen C 52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juni 2002 das mündliche Verfahren in der vorliegenden Rechtssache wieder eröffnet, um den Parteien des Ausgangsverfahrens, den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Rat Gelegenheit zu geben, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Ferring, Slg. 2001, I-9067) auf die in der vorliegenden Rechtssache zu erteilende Antwort auf die Vorlagefrage Stellung zu nehmen.

    In der zweiten mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2002 haben Altmark Trans, das Regierungspräsidium, die Nahverkehrsgesellschaft sowie die deutsche und die spanische Regierung im Wesentlichen vorgeschlagen, die Grundsätze zu bestätigen, die der Gerichtshof im Urteil Ferring aufgestellt habe.

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Großhändler, wenn die gewährte Befreiung den entstandenen zusätzlichen Kosten entspricht, tatsächlich keinen Vorteil im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genießen, da die betreffende Maßnahme nur bewirkt, dass sie und die Pharmahersteller vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterworfen sind (Urteil Ferring, Randnr. 27).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Die Kommission sah den über das RES gewährleisteten Ausgleich dennoch nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG an, da es sich ihres Erachtens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 27) um eine Entschädigung handelt, die einen Ausgleich für Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen), die alle auf dem irischen PK-Markt tätigen Versicherer träfen, schaffen soll, d. h. für Verpflichtungen, die darauf abzielen, für alle in Irland lebenden Personen ein Mindestniveau von PK-Leistungen zu einem erschwinglichen Preis und in vergleichbarer Qualität sicherzustellen.

    Jedenfalls seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, wie sie der Gerichtshof aufgestellt habe (Urteile Ferring, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark, Randnrn.

    Die Beklagte weist eingangs darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung zunächst von der Rechtsprechung ausgegangen sei, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen habe, und zwar insbesondere auf das oben in Randnr. 41 angeführte Urteil Ferring, und dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das RES keine staatliche Beihilfe sei.

    Seit Erlass der genannten Entscheidung habe der Gerichtshof allerdings im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark die im Urteil Ferring formulieren Voraussetzungen nuanciert.

    Nach der Ansicht von Irland entspricht die Argumentation des Gerichtshofs im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Altmark im Wesentlichen der in seinem Urteil vom 7. Februar 1985, ADBHU (240/83, Slg. 1985, 531, Randnrn. 3 und 18) und dem oben in Randnr. 41 angeführten Urteil Ferring (Randnr. 27).

  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    Der Begriff der Beihilfe ist dabei weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Ferring vom 22. November 2001 C-53/00, EU:C:2001:627, Rz 15, EWS 2001, 583; P Oy vom 18. Juli 2013 C-6/12, EU:C:2013:525, Rz 18, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 862).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

    Daher sei auch das Urteil Ferring(86) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Altmark Trans(114) setzte sich Generalanwalt Léger für eine Abkehr des Tatbestandsmodelles, wie sie dem Urteil Ferring zugrunde gelegt worden ist, ein.

    In seinen Schlussanträgen zur Rechtssache GEMO(115) setzt sich Generalanwalt Jacobs schließlich sowohl mit dem Urteil Ferring als auch mit den von Generalanwalt Léger vorgebrachten Argumenten auseinander.

    Eine Tatbestandslösung wie im Urteil Ferring kommt damit nur dann in Betracht, wenn Leistung und Gegenleistung eindeutig zu identifizieren sind.

    84: - Zu diesem Vorbringen, siehe auch oben, Nr. 28.85: - Zitiert in Fußnote 14.86: - Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Ferring, Slg. 2001, I-9067).

    96: - Urteil zitiert in Fußnote 14.97: - Urteil Ferring (zitiert in Fußnote 86), Randnr. 21, mit Verweis auf das Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

    98: - Siehe insbesondere das Urteil Ferring (zitiert in Fußnote 86), aber auch das Urteil Adria-Wien Pipeline (zitiert in Fußnote 95).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

    Zweitens stimmt es, dass der Gerichtshof im Urteil Ferring die Ansicht vertreten hat, dass eine Ausgleichsleistung für ein gemeinwirtschaftlich tätiges Unternehmen eine staatliche Beihilfe nach (dem jetzigen) Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, soweit der betreffende Vorteil die zusätzlichen Kosten für die Erfüllung der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten übersteigt, und dass in einem solchen Fall der Vorteil jedenfalls nicht als notwendig betrachtet werden kann, damit das Unternehmen die besonderen, ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann, und daher nicht (vom jetzigen) Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt ist(29).

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Altmark auf das Urteil Ferring Bezug genommen, er hat aber den Begriff "Vorteil" für eine solche Ausgleichsleistung nach (dem jetzigen) Art. 107 Abs. 1 AEUV in die Form gegossen, die er gegenwärtig hat.

    Anders als im Urteil Ferring hat sich dem Gerichtshof im Urteil Altmark nicht die Frage nach der Auslegung der Bestimmung, die jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV ist, gestellt, was erklären kann, weshalb der Gerichtshof zum Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen nicht Stellung bezogen hat(30).

    Für eine andere Ansicht, vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Ferring (C-53/00, EU:C:2001:253, Nr. 78).

    29 - Urteil vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, EU:C:2001:627, Rn. 32 und 33).

    38 - Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Corbeau (C-320/91, EU:C:1993:52) und von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Ferring (C-53/00, EU:C:2001:253).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    16 Die von der ACOSS angerufene Cour d'appel Lyon setzte das Verfahren zunächst bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Ferring, Slg. 2001, I-9067) aus und hob dann mit Urteil vom 29. Oktober 2002 die erstinstanzliche Entscheidung auf.

    20 Diese Urteile behandelten diese Frage entweder nur implizit, obwohl eine Unzulässigkeitseinrede erhoben worden sei (vgl. Urteil Ferring), oder sie beträfen Beihilferegelungen, nach denen die Abgaben oder Beiträge, deren Erstattung beantragt wird, speziell zur Finanzierung der streitigen Beihilfe erhoben wurden (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769).

    21 Zweitens habe der Gerichtshof im Urteil Ferring für Recht erkannt, dass die Direktverkaufsabgabe, da sie nur Direktverkäufe von Arzneimitteln durch Pharmahersteller betreffe, nur insoweit eine staatliche Beihilfe zugunsten der Großhändler darstelle, als der Vorteil, den diese daraus zögen, dass sie der Abgabe auf Direktverkäufe von Arzneimitteln nicht unterlägen, die zusätzlichen Kosten übersteige, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstünden.

    27 Aus dem Urteil Ferring geht hervor, dass Artikel 87 EG so auszulegen ist, dass eine Maßnahme wie die Direktverkaufsabgabe, da sie nur Direktverkäufe von Arzneimitteln durch Pharmahersteller betrifft, nur insoweit eine staatliche Beihilfe für die Großhändler darstellt, als sie zu einer Überkompensierung zu deren Gunsten führt, also insoweit, als der Vorteil, den diese Wirtschaftsteilnehmer daraus ziehen, dass sie der Abgabe auf Direktverkäufe von Arzneimitteln nicht unterliegen, die zusätzlichen Kosten übersteigt, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstehen.

    36 In diesem Zusammenhang ist an die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Ferring (Randnr. 19) zu erinnern.

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Der Begriff der Beihilfe ist dabei weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (EuGH, Urteil vom 22. November 2001 - C-53/00, EWS 2001, 583 Rn. 15 mwN; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-6/12, DStR 2013, 1588 Rn. 18).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    93 und 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission sehr wohl zu einer solchen Prüfung verpflichtet gewesen sei, und zwar selbst dann, wenn, wie sie im vorliegenden Fall geltend mache, die Voraussetzungen, die in den Urteilen vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067), und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747), aufgestellt worden seien, nicht vorgelegen hätten.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 27, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87, Enirisorse, Randnr. 31, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 80).

    Insbesondere darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 32, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 66, und Essent Netwerk Noord u. a., Randnr. 84).

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    Zudem habe sich der Gerichtshof auf sein Urteil vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067), bezogen.

    Die Klägerin weist darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) nicht auf Art. 86 Abs. 2 EG als Rechtfertigung für die gewählte Lösung beziehe.

    Zur Voraussetzung bezüglich des Vorliegens eines Vorteils für den Begünstigten hat der Gerichtshof erklärt, dass aus der Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) folgt, dass eine derartige Maßnahme nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil Altmark, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 87).

    Der Gerichtshof hat folglich die im Urteil Ferring (oben in Randnr. 115 angeführt) festgehaltene und von der Klägerin in ihren Schriftsätzen wiederholt herangezogene Lösung übernommen und präzisiert, damit die Mitgliedstaaten besser beurteilen können, ob ihre Maßnahme zugunsten einer mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Einheit eine staatliche Beihilfe darstellt, die im Fall einer neuen Beihilfe eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Kommission und bei einer bestehenden Beihilfe eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit diesem Organ nach sich zieht.

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    115 Insbesondere wird der innergemeinschaftliche Handel von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinflusst, wenn diese Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, Randnr. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

  • BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • VG Köln, 04.12.2018 - 25 K 7243/15

    Price Cap 2015

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 1 K 1074/11

    Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer für Januar 2011

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-265/08

    Federutility u.a. - Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas an

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2005 - 4 K 1951/04

    Zur Frage, ob die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des

  • VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08

    Drittschutz des Notifizierungsverfahrens; Rechtsschutzpflicht der Gerichte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2015 - C-5/14

    Kernkraftwerke Lippe-Ems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Nichtigkeit der Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03

    Heiser

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04

    Casino France - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuG, 17.10.2002 - T-98/00

    Linde / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03

    Kuipers

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2003 - 12 A 10096/03

    Finanzielle Förderung nach dem Landespflegehilfengesetz (LPflHG) für einen

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 4 K 2643/00

    Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf das der deutschen Erbschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-128/03

    AEM

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-153/07

    Communication Services TELE2 - Telekommunikation - Finanzierung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Vorschriften für den

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