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   EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00   

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EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00 (https://dejure.org/2002,51141)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - Gutachten 1/00 (https://dejure.org/2002,51141)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - Gutachten 1/00 (https://dejure.org/2002,51141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

  • EU-Kommission PDF

    1. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Identität der Bestimmungen des Übereinkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts - ...

  • Judicialis

    EG Art. 220; ; EG Art. 230; ; EG Art. 234; ; GELR-Übereinkommen Art. 17; ; GELR-Übereinkommen Art. 23; ; GELR-Übereinkommen Art. 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Identität der Bestimmungen des Übereinkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts - ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00
    Die Vertragsstaaten könnten nach dem Protokoll IV zum Entwurf des Übereinkommens zwischen der obligatorischen und der fakultativen Anrufung des Gerichtshofes wählen; dieser habe jedoch festgestellt, dass gegen diese Freiheit kein grundsätzlicher Einwand erhoben werden könne (Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 60).

    Gestützt auf die Gutachten 1/91 und 1/92 macht sie geltend, die beiden maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Aspekts des Entwurfs mit dem Vertrag seien, dass kein Eingriff in die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung vorliege und dass die Aufgabe des Gerichtshofes, verbindliche Entscheidungen zu treffen, nicht verfälscht werde.

    Die Möglichkeit, den Gerichten von Staaten, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft seien, das Recht einzuräumen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, sei vom Gerichtshof bereits in seinen Gutachten 1/91 und 1/92 für vertragskonform erklärt worden, ebenso wie der Umstand, dass den Vertragsparteien die Freiheit belassen worden sei, ihren Gerichten die Anrufung zu gestatten oder nicht.

    Der Gerichtshof habe jedoch Vorbehalte gegenüber den entsprechenden Vorschriften des EWR-Abkommens erhoben, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen alter und neuer Rechtsprechung (Gutachten 1/91, Randnr. 26) sowie hinsichtlich der Beachtung bestimmter wesentlicher Elemente der Rechtsprechung (Gutachten 1/91, Randnr. 28).

    Der Gerichtshof habe ferner seine Vorbehalte gegenüber dem nach dem Gutachten 1/91 in das EWR-Abkommen eingefügten Artikel 105, durch den einem Ausschuss die Wahrung der einheitlichen Auslegung dieses Abkommens übertragen worden sei, nur aufgrund der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" fallen gelassen, der zufolge die Entscheidungen dieses Ausschusses der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zuwiderlaufen dürften (Gutachten 1/92, Randnrn. 22 bis 25).

    Das Gutachten 1/91 habe es nämlich für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt, dass der Gerichtshof ersucht werden könne, "sich" zu einer Auslegungsfrage "zu äußern" ("di pronunciarsi"); dagegen habe das Gutachten 1/92 im Zusammenhang mit einem Antrag auf "Entscheidung" ("decisione") eine verbindliche Wirkung angenommen.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, das in dem Entwurf, einschließlich seines Artikels 23 Absätze 2 und 3, vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle und der Streitbeilegung sei in der Auslegung, die der Gerichtshof in seinen Gutachten 1/91 und 1/92 vorgenommen habe, vertragskonform.

    Die dem Gerichtshof durch Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs eingeräumte Befugnis zur Entscheidung über die von den Gerichten eines Vertragsstaats vorgelegten Fragen gebe keinen Anlass zu Bedenken, da einerseits klar sei, dass die vom Gerichtshof insoweit getroffene "Entscheidung" verbindlich sei (siehe Gutachten 1/92, Randnr. 37), und da andererseits die den Vertragsstaaten belassene Freiheit, ihren Gerichten die Anrufung des Gerichtshofes zu erlauben oder nicht, als solche nicht zu beanstanden sei (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Zu der dem Gemischten Ausschuss durch Artikel 23 Absatz 3 des Entwurfs verliehenen Befugnis, tätig zu werden, "um die einheitliche Auslegung des [GELR-]Übereinkommens zu wahren", wenn ein Urteil eines Gerichts einer Vertragspartei von der Rechtsprechung des Gerichtshofes abweiche, trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, da die Möglichkeit einer abweichenden Rechtsprechung nicht zur Unvereinbarkeit eines Abkommens mit dem Vertrag führe (Gutachten 1/91, Randnr. 60), müsse dies erst recht für Vorschriften gelten, die die Folgen eines solchen Falles korrigieren sollten.

    Bei dieser Prüfung gehe es im Wesentlichen um die Feststellung, ob das ins Auge gefasste System "die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft bei der Verfolgung der ihr eigenen Ziele in Frage stellen" könne (Gutachten 1/91, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof habe ferner festgestellt, dass seine Vorabentscheidungen Bindungswirkung haben müssten (Gutachten 1/91, Randnr. 61).

    Die Homogenität der Rechtsnormen in diesem Raum sei, wie im Fall der Schaffung des EWR, nicht dadurch gewährleistet, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts inhaltlich oder in ihrem Wortlaut mit den entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs übereinstimmten (Gutachten 1/91, Randnr. 22).

    Es stelle sich mithin die Frage, ob dieser Strukturunterschied im Licht der Gutachten 1/91 und 1/92 mit den durch den Entwurf eingeführten Konvergenzmechanismen ausgeglichen werden könne.

    Die Ziele des Entwurfs sind in ihrer Ausrichtung denjenigen des EWR-Abkommens vergleichbar, von dem zwei Entwürfe Gegenstand der Gutachten 1/91 und 1/92 waren.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der erste Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des EWR, der ihm zur Begutachtung vorgelegt worden war, die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung in Frage stellte und folglich nicht mit dem Vertrag vereinbar war, da er - in Anbetracht des von seinen Autoren zum Ausdruck gebrachten Strebens nach Homogenität - insbesondere vorsah, die Auslegung der - im Wesentlichen mit denen des Gemeinschaftsrechts identischen - Bestimmungen dieses Abkommens in letzter Instanz einem EWR-Gerichtshof übertrug, der sich zudem veranlasst sehen konnte, über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu entscheiden (Gutachten 1/91, Randnrn. 30 bis 46).

    Das Übereinkommen muss also derartigen Beeinträchtigungen des durch Artikel 220 EG aufgestellten Zieles einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu überwachen, vorbeugen und diese verhindern (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, Randnrn. 41 bis 46).

    Die Wahrung der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung setzt daher zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden (Gutachten 1/91, Randnrn. 61 bis 65, und Gutachten 1/92, Randnrn. 32 und 41).

    Sie erfordert zum anderen, dass die Mechanismen betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Streitbeilegung nicht dazu führen, dass der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch das Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird (Gutachten 1/91 und 1/92).

    Somit besteht nicht die Gefahr, dass der Gemischte Ausschuss oder ein mit einer Streitigkeit über die Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens befasstes Gericht den Begriff "Vertragspartei" in einer Weise anwenden oder auslegen würde, durch die die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft festgelegt würden (vgl. in diesem Sinne, mit einem entgegengesetzten Ergebnis, Gutachten 1/91, Randnrn. 31 bis 36).

    Zum anderen wird die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofes in allen Fällen, in denen ihm der Entwurf Zuständigkeiten überträgt, entgegen der insoweit von der italienischen Regierung in ihrer Stellungnahme geäußerten Befürchtung gewahrt bleiben (vgl. Gutachten 1/91, Randnrn. 59 bis 65).

    Der Gerichtshof hat es jedoch bereits - im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens - für zulässig erklärt, dass es Staaten freigestellt sein kann, ihre Gerichte zur Anrufung des Gerichtshofes zu ermächtigen oder nicht (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Der Gerichtshof hat in diesem Gutachten ferner festgestellt, dass ihm von anderen Gerichten als denjenigen der Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsfragen vorgelegt werden können, vorausgesetzt, die von ihm gegebenen Antworten haben Bindungswirkung für die vorlegenden Gerichte (Gutachten 1/91, Randnrn. 59 und 61 bis 65).

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00
    Die Kommission habe sich bei den Verhandlungen über den Entwurf auf die im Gutachten 1/92 vom 10. April 1992 (Slg. 1992, I-2821) zum Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufgestellten Grundsätze sowie auf die vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien gestützt.

    Sie stellt fest, der Gerichtshof habe bestätigt, dass die Gemeinschaft internationale Abkommen auf dem Gebiet der Wettbewerbsregeln schließen könne (Gutachten 1/92, Randnr. 40), und vertritt den Standpunkt, dass die Kompetenzverteilung innerhalb der Gemeinschaft durch den Entwurf nicht beeinträchtigt werde.

    Der Gerichtshof habe im Übrigen festgestellt, dass ein Übereinkommen ihm neue Zuständigkeiten zuweisen könne, sofern dadurch seine Aufgabe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sei, nicht verfälscht werde (Gutachten 1/92, Randnr. 32).

    Diese Bestimmung des Entwurfs, die im Einklang mit der Strategie der Heranführung der assoziierten Staaten stehe, trage auch der Randnummer 33 des Gutachtens 1/92 Rechnung, wonach die vom Gerichtshof vertretene Auslegung verbindlich sein müsse.

    Für den Fall jedoch, dass solche Streitigkeiten aufträten, regele Artikel 27 ihre Beilegung in Übereinstimmung mit den Randnummern 23 und 24 des Gutachtens 1/92.

    Der Gerichtshof habe ferner seine Vorbehalte gegenüber dem nach dem Gutachten 1/91 in das EWR-Abkommen eingefügten Artikel 105, durch den einem Ausschuss die Wahrung der einheitlichen Auslegung dieses Abkommens übertragen worden sei, nur aufgrund der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" fallen gelassen, der zufolge die Entscheidungen dieses Ausschusses der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zuwiderlaufen dürften (Gutachten 1/92, Randnrn. 22 bis 25).

    Das Gutachten 1/91 habe es nämlich für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt, dass der Gerichtshof ersucht werden könne, "sich" zu einer Auslegungsfrage "zu äußern" ("di pronunciarsi"); dagegen habe das Gutachten 1/92 im Zusammenhang mit einem Antrag auf "Entscheidung" ("decisione") eine verbindliche Wirkung angenommen.

    Drittens seien die Verfahren der Artikel 23 Absatz 3 und 27 des Entwurfs, was die Funktion des Gemischten Ausschusses angehe, denjenigen der Artikel 105 und 111 des EWR-Abkommens, die der Gerichtshof im Gutachten 1/92 als vertragskonform angesehen habe, sehr ähnlich.

    Die Funktion der Kommission bei der Durchführung der Wettbewerbsregeln und anderer Vorschriften des GELR-Übereinkommens sei mit dem vom Gerichtshof in den Randnummern 40 und 41 des Gutachtens 1/92 aufgestellten Grundsatz vereinbar, wonach ein internationales Abkommen der Gemeinschaft und ihren Organen Zuständigkeiten in Wettbewerbssachen übertragen könne, sofern hierdurch ihre Zuständigkeiten nach dem Vertrag nicht verfälscht würden.

    Die dem Gerichtshof durch Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs eingeräumte Befugnis zur Entscheidung über die von den Gerichten eines Vertragsstaats vorgelegten Fragen gebe keinen Anlass zu Bedenken, da einerseits klar sei, dass die vom Gerichtshof insoweit getroffene "Entscheidung" verbindlich sei (siehe Gutachten 1/92, Randnr. 37), und da andererseits die den Vertragsstaaten belassene Freiheit, ihren Gerichten die Anrufung des Gerichtshofes zu erlauben oder nicht, als solche nicht zu beanstanden sei (Gutachten 1/91, Randnr. 60).

    Was die Streitbeilegung angehe, seien die Bestimmungen des Artikels 27 des Entwurfs betreffend den Gemischten Ausschuss vergleichbar mit denjenigen des Artikels 111 des EWR-Abkommens, die dem Gerichtshof zufolge "die Verbindlichkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigen" (Gutachten 1/92, Randnr. 29).

    Auch die Bestimmungen des Artikels 27, die dem Gerichtshof eine Zuständigkeit einräumten, seien vertragskonform, wie der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit entsprechenden Bestimmungen bestätigt habe (Gutachten 1/92, Randnrn. 33 und 35).

    Dies war beim zweiten Entwurf eines Abkommens zur Schaffung des EWR der Fall, der dem Gerichtshof zur Begutachtung vorgelegt wurde und den dieser aufgrund des folgenden unterschiedlichen Kontextes als mit dem Vertrag vereinbar angesehen hat: Von dem geplanten EWR-Gerichtshof war Abstand genommen worden, ein EFTA-Gerichtshof war geschaffen worden, und die Entscheidungen des Ausschusses, dem die Beilegung der Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten sowie die Bemühung um eine homogene Auslegung der EWR-Bestimmungen übertragen worden waren, konnten die Rechtsprechung des Gerichtshofes in keiner Weise beeinträchtigen (Gutachten 1/92, Randnrn. 18 bis 35).

    Die Wahrung der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung setzt daher zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden (Gutachten 1/91, Randnrn. 61 bis 65, und Gutachten 1/92, Randnrn. 32 und 41).

    Wie er in seinen Gutachten zu den Entwürfen eines Abkommens über die Schaffung des EWR festgestellt hat, ist ein solches Abkommen mit dem Vertrag vereinbar, wenn es die Zuständigkeiten, die dieser den Gemeinschaftsorganen zuweist, nicht verfälscht (vgl. insbesondere Gutachten 1/92, Randnrn. 32 und 41).

    Zwar erkennt diese Bestimmung die Bindungswirkung der Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur für die vor Unterzeichnung des GELR-Übereinkommens erlassenen Urteile und Entscheidungen an, doch stellt dieser Umstand als solcher keinen Grund für eine Unvereinbarkeit mit dem Vertrag dar, wenn entsprechende Verfahren geschaffen werden, damit die spätere Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht beeinträchtigt und die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften somit gewährleistet wird (Gutachten 1/92, Randnrn. 21 bis 23).

    In seinem Gutachten 1/92 zu einem Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des EWR hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verfahren betreffend die Berücksichtigung seiner Rechtsprechung ausreichend waren.

    Die letztgenannte Bestimmung ist vom Gerichtshof in Randnummer 24 des Gutachtens 1/92 im Übrigen als "eine wesentliche, für die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung unerlässliche Garantie" bezeichnet worden.

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00
    Diese Aufgabe werde durch eine Ausweitung der Rechtmäßigkeitskontrolle nicht verfälscht: Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass er für Anfechtungsklagen gegen alle Handlungen eines Organs, die Rechtswirkungen erzeugen sollten, zuständig sei, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-316/91, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-625, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Sodann machen die tschechische Regierung, Irland, die hellenische und die spanische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, auch wenn dem Gerichtshof durch das Verfahren der Vorabbefassung zusätzliche Aufgaben neben denen übertragen würden, die er bereits nach den Verträgen habe, bedeute dies nicht, dass der Übereinkunftsentwurf die Befugnisse des Gerichtshofs erweitere, denn diese zusätzlichen Aufgaben verfälschten seine derzeitigen Befugnisse nicht (Gutachten 1/92, EU:C:1992:189, Rn. 32, 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 21, 23 und 26, sowie 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

    Insbesondere darf das in der geplanten Übereinkunft vorgesehene Tätigwerden der durch die EMRK mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe nicht dazu führen, dass der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der Regeln des Unionsrechts verbindlich vorgegeben wird (vgl. Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 30 bis 35, sowie 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 13).

    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91, EU:C:1991:490, Rn. 35, und 1/00, EU:C:2002:231, Rn. 11 und 12; Urteile Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 und 136, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, EU:C:2008:461, Rn. 282).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    26, 34 und 41), sofern diese Aufgaben die den Organen durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse nicht verfälschen (vgl. u. a. Gutachten 1/92 vom 10. April 1992, Slg. 1992, I-2821, Randnrn. 32 und 41, 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 20, und 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I-1137, Randnr. 75).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass ein internationales Abkommen Auswirkungen auf seine Zuständigkeiten haben kann, sofern die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Gutachten 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 21, 23 und 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    In Analogie zu den Ausführungen des Gerichtshofs im Gutachten 1/00 stellt eine solche Beschlussfassung eine Garantie für die Union dar, dass ihr in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen keine Auslegung verbindlich vorgegeben wird, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderläuft(120).

    Außerdem ist das CETA, wie mehrere Verfahrensbeteiligte dargelegt haben, weder mit dem Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in der im Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991(123) behandelten Fassung noch mit dem im Gutachten 1/00(124) behandelten Entwurf eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GELR-Übereinkommen) vergleichbar.

    63 Vgl. u. a. Gutachten 1/00 (Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums) vom 18. April 2002 (EU:C:2002:231, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Gutachten 1/00.

    64 Vgl. u. a. Gutachten 1/00 (Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    120 Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 40).

    121 Vgl. entsprechend Gutachten 1/00 (Rn. 39).

    124 Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 3).

    Vgl. zum GELR-Übereinkommen auch Gutachten 1/00 (Rn. 4, 5 und 10).

    127 Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 41).

    176 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/00 (Rn. 39).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Allerdings kann eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Unionsorgane haben, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Gutachten 1/00 [Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums] vom 18. April 2002, EU:C:2002:231, Rn. 20 und 21, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 183).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

    36 - Im selben Sinne Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 24).

    37 - Vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 14 in Verbindung mit Rn. 18 und 23).

    76 - Zu diesem Monopol vgl. Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 24) und Urteil Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15 bis 20).

    104 - Gutachten 1/91 (EU:C:1991:490, Rn. 30), Gutachten 1/92 (EU:C:1992:189, Rn. 18), Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 11) und Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 67).

    116 - Gutachten 1/00 (EU:C:2002:231, Rn. 11 bis 13); vgl. auch Gutachten 1/91 (EU:C:1991:490, Rn. 41 bis 46 und 61 bis 65) und Gutachten 1/92 (EU:C:1992:189, Rn. 32 und 41).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Diese ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes wird durch Artikel 292 EG bestätigt, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des EG-Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 35, und Gutachten 1/00, vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    98 Die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft würde nämlich durch jedes außergemeinschaftliche System beeinträchtigt, das die Gemeinschaft und ihre Organe bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten an eine bestimmte Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften binde (vgl. u. a. Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnrn. 41 bis 46, und 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 45), was der Fall wäre, wenn der District Court die Frage entscheiden würde, ob die Kommission dafür zuständig sei, Verfahren in einem Drittstaat anzustrengen, um angeblich nicht gezahlte Zölle und Mehrwertsteuer zu erheben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-399/22

    Confédération paysanne () und tomates du Sahara occidental)

    31 Voir, à cet effet, avis 1/00 (Accord sur la création d'un espace aérien européen commun), du 18 avril 2002 (EU:C:2002:231, point 12 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

    Das Gutachten 1/00 vom 18. April 2002 (EU:C:2002:231, Rn. 1), in dem der Gerichtshof in seine Prüfung der Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mehrere Bestimmungen dieses Abkommens einbezogen hat, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Gutachtenantrags der Kommission waren, und das Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 96 bis 105), in dem der Gerichtshof den Vorschlag des Antragstellers abgelehnt hat, seine Prüfung auf bestimmte Teile des in Rede stehenden Abkommensentwurfs, der Gegenstand des Gutachtenantrags war, zu beschränken, sind bereits sehr gute Beispiele dafür.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

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