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   EuGH, 16.09.2004 - C-404/02   

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https://dejure.org/2004,672
EuGH, 16.09.2004 - C-404/02 (https://dejure.org/2004,672)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2004 - C-404/02 (https://dejure.org/2004,672)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2004 - C-404/02 (https://dejure.org/2004,672)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b - Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht - Unterscheidungskraft - Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Nichols

  • Europäischer Gerichtshof

    Nichols

  • EU-Kommission PDF

    Nichols plc gegen Registrar of Trade Marks.

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b - Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht - Unterscheidungskraft - Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung

  • EU-Kommission

    Nichols plc gegen Registrar of Trade Marks

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Weigerung der Eintragung eines verbreiteten Nachnamens als Marke für bestimmte Waren ; Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens der Unterscheidungskraft einer aus einem verbreiteten Nachnamen ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rat... es vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 6 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nichols

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b - Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht - Unterscheidungskraft - Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des High Court of Justice (England and Wales) (Chancery Division) vom 3. September 2002 in dem Rechtsstreit Nichols Plc. gegen Registrar of Trade Marks

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) - Auslegung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und 6 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 946
  • GRUR Int. 2005, 42
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.06.2004 - C-445/02

    Glaverbel / HABM

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-404/02
    1994, L 11, S. 1], Beschluss vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache C-445/02 P, Glaverbel/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-404/02
    24 Die fragliche Vorschrift macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Zeichen (in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 42, und, zu der übereinstimmenden Vorschrift Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-404/02
    23 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-404/02
    28 Im Rahmen dieser Beurteilung kann sich zwar z. B. herausstellen, dass die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendigerweise für alle Kategorien die gleiche ist und dass es daher bei Marken bestimmter Kategorien schwieriger ist, die Unterscheidungskraft festzustellen, als bei denjenigen, die einer anderen Kategorie angehören (vgl. insbesondere Urteil Henkel, oben zitiert in Randnr. 23, Randnr. 52, sowie, zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36, und Beschluss Glaverbel/HABM, oben zitiert in Randnr. 24, Randnr. 23).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-472/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-404/02
    28 Im Rahmen dieser Beurteilung kann sich zwar z. B. herausstellen, dass die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendigerweise für alle Kategorien die gleiche ist und dass es daher bei Marken bestimmter Kategorien schwieriger ist, die Unterscheidungskraft festzustellen, als bei denjenigen, die einer anderen Kategorie angehören (vgl. insbesondere Urteil Henkel, oben zitiert in Randnr. 23, Randnr. 52, sowie, zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36, und Beschluss Glaverbel/HABM, oben zitiert in Randnr. 24, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-404/02
    59 und 63, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 50).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR 2004, 674 Tz. 73, 75 - Postkantoor; EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 Tz. 19 = GRUR Int. 2005, 135 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 Tz. 23 = GRUR Int. 2005, 42 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Die Frage, ob ein Personenname eine auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist nach den für sämtliche Marken geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR 2004, 946 Rn. 25 ff. - Nichols).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich im Rahmen der umfassenden Würdigung der Gesichtspunkte, die zeigen können, dass die Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zwar herausstellen mag, dass die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendigerweise für alle Kategorien von Marken die gleiche ist und dass daher bei Marken bestimmter Kategorien die Feststellung der Unterscheidungskraft, einschließlich der infolge Benutzung erworbenen, schwieriger sein kann als bei Marken anderer Kategorien (Urteile Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 28).

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft konturloser Farbmarken wie der Marke der Ausgangsverfahren, einschließlich der infolge ihrer Benutzung erworbenen, sind also die gleichen wie die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. entsprechend Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 48, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 24 und 25).

    Daher rechtfertigen die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft bestimmter Kategorien von Marken aufgrund ihrer Natur auftreten könnten und deren Berücksichtigung legitim ist, nicht die Aufstellung strengerer Beurteilungskriterien für diese Unterscheidungskraft, mit denen die Anwendung des Kriteriums der Unterscheidungskraft, wie es in der andere Markenkategorien betreffenden Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzt oder von ihm abgewichen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 26, sowie entsprechend Urteil HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, EU:C:2010:508, Rn. 34).

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