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   EuGH, 11.11.2004 - C-457/02   

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https://dejure.org/2004,1684
EuGH, 11.11.2004 - C-457/02 (https://dejure.org/2004,1684)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - C-457/02 (https://dejure.org/2004,1684)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - C-457/02 (https://dejure.org/2004,1684)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff 'Abfälle' - Wieder verwendbare Produktions- oder Verbrauchsrückstände - Eisenschrott

  • Europäischer Gerichtshof

    Niselli

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Antonio Niselli.

    Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff 'Abfälle' - Wieder verwendbare Produktions- oder Verbrauchsrückstände - Eisenschrott

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Antonio Niselli

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen der Ausübung einer Tätigkeit der Abfallbewirtschaftung ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde; Anwendungsbereich des Begriffes "Abfall" in Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 ; Schlussfolgerung aus ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG Art. 1 Buchst. a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 75/442/EWG Art. 1 Buchst. a Abs. 1
    Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder verwendbare Produktions- oder Verbrauchsrückstände - Eisenschrott

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Niselli

    Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder verwendbare Produktions- oder Verbrauchsrückstände - Eisenschrott

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 107 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Kleinen "Hängt" man, die Großen lässt man laufen? Berlusconi und Niselli (Bernhard W. Wegener, Tobias Lock; EuR 2005, 802)

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale penale di Terni (Italien) vom 20. November 2002 in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Antonio Niselli

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Penale Terni - Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG) - Begriff "Abfälle" - Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, nach der zur Wiederverwendung bestimmter ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 306
  • EuZW 2005, 219
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung können die Mitgliedstaaten frei wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen C-418/97 und C-419/97, ARCO Chemie Nederland u. a., Slg. 2000, I-4475, Randnr. 41).

    43 Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt der Umstand, dass der verwendete Stoff ein Produktionsrückstand ist, grundsätzlich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Besitzer sich dieses Stoffes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 84).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-114/01

    AvestaPolarit Chrome

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    47 Daraus folgt, dass es im Hinblick auf den Zweck der Richtlinie 75/442 zulässig ist, einen Gegenstand, ein Material oder einen Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, unter der Voraussetzung, dass seine Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung und in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist, nicht als Abfall einzustufen, sondern als Nebenprodukt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Absatz 1 dieser Richtlinie "entledigen" möchte (Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01, AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I-8725).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    Umgekehrt kann der Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Materialien ihre Eigenschaft als Abfall verlieren, vorbehaltlich des Falles, dass die hergestellten Erzeugnisse ihrerseits aufgegeben werden, nicht in einer industriellen oder kommerziellen Phase angesetzt werden, die nach ihrer Verarbeitung zu Eisen- oder Stahlerzeugnissen liegt, da sie ab diesem Zeitpunkt von anderen Eisen- oder Stahlerzeugnissen, die aus Primärrohstoffen hervorgegangen sind, kaum unterschieden werden können (vgl. für den speziellen Fall der wieder verwerteten Verpackungsabfälle Urteil vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-444/00, Mayer Parry Recycling, Slg. 2003, I-6163, Randnrn.
  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    Dieses ist im Licht des Zweckes der Richtlinie 75/442, der nach deren dritter Begründungserwägung im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, und ferner im Licht von Artikel 174 Absatz 2 EG auszulegen, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung beruht (vgl. u. a. Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Slg. 2002, I-3533, im Folgenden: Urteil Palin Granit, Randnrn.
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    Auch kann eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    29 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder die Prüfung der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnrn.
  • EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

    Tombesi

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, sich zu fragen, welche Folgen sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen für die Anwendung der Richtlinie 75/442 ergeben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1997 in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95, Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnr. 43).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-457/02
    Auch kann eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 37).
  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 19. Juni 2003 - C-444/00 - [Mayer Parry Recycling] Rn. 84, Slg. 2003, I-6163; sowie 11. November 2004 - C-457/02 - [Antonio Niselli] Rn. 52, Slg. 2004, I-10853; 18. Dezember 1997 - C-129/96 - [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 34, Slg. 1997, I-7411 zur RL 91/156/EG) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-195/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Dieses Ergebnis bezüglich Nebenprodukten, deren sich ihr Besitzer nicht entledigen will, gilt nach den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Niselli jedoch nicht "für Verbrauchsrückstände, die nicht als in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens wieder verwendbare Nebenprodukte eines Herstellungs- oder Abbauverfahrens angesehen werden können"(31).

    6 - Insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Palin Granit (C-9/00, Slg. 2002, I-3533), und vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853).

    22 und 23, und Niselli, Randnr. 33.

    19 - Vgl. Urteil Niselli, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 43.

    21 - Vgl. u. a. Beschluss Saetti und Frediani, in Fn. 16 angeführt, Randnr. 37, und Urteil Niselli, in Fn. 6 angeführt, Randnrn.

    28 - Vgl. insoweit Urteil Niselli, in Fn. 6 angeführt, Randnrn.

    31 - Vgl. Urteil Niselli, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 48.

    33 - Vgl. u. a. Urteil Niselli, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 45.

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    56      Es würde sich nämlich daraus weder eine Verurteilung der Angeschuldigten für eine Handlung oder Unterlassung, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem Recht nicht strafbar war (vgl. entsprechend Urteil Niselli, C"457/02, EU:C:2004:707, Rn. 30), noch die Anwendung einer Sanktion ergeben, die zu diesem Zeitpunkt von diesem Recht nicht vorgesehen war.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Die Kommission stütze sich in diesem Zusammenhang vor allem auf das Urteil vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 52), in dem lediglich die Rechtmäßigkeit allgemeiner Ausnahmen von der Kategorie "Abfall", bei denen keine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Wiederverwendung der fraglichen Materialien stattfinde, verneint werde.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches angestrebt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 84, sowie Niselli, Randnr. 43).

    So hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Durchführung eines der in Anhang II A oder Anhang II B der Richtlinie aufgeführten Verfahren der Beseitigung oder der Verwertung für sich allein nicht erlaubt, einen Stoff oder einen Gegenstand, der einem solchen Verfahren unterzogen wird, als Abfall einzustufen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Niselli, Randnrn.

    33 bis 38, Niselli, Randnr. 47, sowie vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-416/02, Slg. 2005, I-7487, Randnrn.

    In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer "zu entledigen" sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (vgl. Urteile Palin Granit, Randnr. 37, und Niselli, Randnr. 46).

    Da die Richtlinie kein Kriterium festlegt, aus dem sich der Wille des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstands zu entledigen, ergibt, können die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung frei wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 41, sowie Niselli, Randnr. 34).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-195/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches angestrebt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 84, sowie vom 11. November 2004, Niselli, C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 43).

    So hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Durchführung eines der in Anhang II A oder Anhang II B der Richtlinie aufgeführten Verfahren der Beseitigung oder der Verwertung für sich allein nicht erlaubt, einen Stoff oder einen Gegenstand, der einem solchen Verfahren unterzogen wird, als Abfall einzustufen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Niselli, Randnrn.

    33 bis 38, Niselli, Randnr. 47, sowie vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-416/02, Slg. 2005, I-7487, Randnrn.

    In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer "zu entledigen" sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (vgl. Urteile Palin Granit, Randnr. 37, und Niselli, Randnr. 46).

    Da die Richtlinie kein Kriterium festlegt, aus dem sich der Wille des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstands zu entledigen, ergibt, können die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung frei wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 41, sowie Niselli, Randnr. 34).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 7 C 4.06

    Klärschlamm: Klärschlammkompost; Verwertung; Beendigung der Verwertung; Ende des

    Mit Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-457/02 - (Antonio Niselli, EuGHE I 2004, 10853) bestätigte der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung.
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge muss dieser Ausdruck unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 75/442 ausgelegt werden (Urteil vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 37), das nach dem dritten Erwägungsgrund im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, wobei auch Art. 174 Abs. 2 EG zu berücksichtigen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung beruht (vgl. Urteil vom 11. November 2004, Niselli, C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Der EuGH muss klären, in welchem Umfang

    etwa EuGH, Urteile vom 18.4.2002 - C-9/00 (Palin Granit Oy) -, Slg. 2002, I-3533, und vom 11.11.2004 - C-457/02 (Niselli) -, Slg. 2004, I-10853, jeweils zur Auslegung des Abfallbegriffs.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzungsverfahren - Verstoß gegen verschiedene

    14 - Vgl. das Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-457/02 (Niselli, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 36); allerdings ist andererseits nicht auszuschließen, dass die Verwendung eines Stoffes auf eine Art, wie sie als "Verwertungsverfahren" in Anhang II B der Abfall-Richtlinie beschrieben wird, einen Anhaltspunkt hinsichtlich der nach sämtlichen Umständen vorzunehmenden Beurteilung liefert, ob sich der Besitzer des betreffenden Stoffes dieses Stoffes entledigt, entledigen will oder entledigen muss und es sich daher um "Abfall" handelt: vgl. das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 69.

    16 - Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419/97 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 84) sowie in der Rechtssache C-457/02 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 43.

    34 und 35, sowie in der Rechtssache C-457/02 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 44.

    34 bis 36, sowie in der Rechtssache C-457/02 (zitiert in Fußnote 14), Randnrn.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2005 - 8 A 1598/04

    Immissionsschutzrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von währemd der

    Gleichwohl ist ein Stoff einer in Anhang I genannten Stoffgruppe in europarechtskonformer Auslegung nicht allein deshalb Abfall, weil er einem in Anhang II genannten Verwertungsverfahren zugeführt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 11.11.2004 - C-457/02 -, vom 15.1.2004 - C-235/02 -, Slg. 2004, S. 1-1005, vom 11.9.2003 - C-114/01 -, Slg. 2003, I-8725, und vom 18.4.2002 - C-9/00 -, Slg. 2002, I-3533).

    Auf die Zweckstimmung stellt auch § 3 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG F. 1998 ab, der in diesem Zusammenhang ergänzend heranzuziehen ist, weil auch das Gemeinschaftsrecht kein konkretes Kriterium dafür vorgibt, wann ein Besitzer sich eines bestimmten Stoffs entledigt und wann er es als Erzeugnis verwendet oder veräußert (vgl. Gassner, AöR 123 [1998], S. 201 [215 f.]; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 3 KrW-/AbfG Rn. 125 und 127; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 3 KrW-/AbfG Rn. 81; siehe hierzu auch EuGH, Urteile vom 11.11.2004, a.a.O., und vom 18.4.2002, a.a.O.).

    In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, derer sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten, auf deren Gewinnung die jeweilige Herstellungshandlung auch ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urteile vom 11.11.2004, a.a.O., und vom 15.1.2004, a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-176/05

    KVZ retec - Abfälle - Verbringung - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Tiermehl -

  • VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18

    Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach

  • VGH Hessen, 09.10.2012 - 2 B 1860/12

    Beendigung der Abfalleigenschaft durch Herstellung eines neuen Produktes (hier:

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Italienische Republik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-212/18

    Prato Nevoso Termo Energy

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 7 LC 10/10

    Abdeckung einer Rückstandshalde aus dem Salzbergbau

  • VG Gera, 24.08.2017 - 5 K 84/16

    Ende der Abfalleigenschaft von Bauschutt

  • VG Köln, 10.09.2009 - 13 K 2418/07

    Voraussetzungen für die Bestimmung eines Stoffes als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 S.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • VG Hannover, 18.11.2009 - 11 A 4612/07

    Abfalbeseitigung; Abfall; Abfallverwertung; Klagebefugnis; Präklusion; REKAL;

  • VG Hannover, 18.11.2009 - 11 A 4596/07

    Klage eines Naturschutzvereins gegen die Planfeststellung über die Erweiterung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-188/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT KANN DAS VERURSACHERPRINZIP DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI -

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 7 LC 9/10

    Abdeckung einer Rückstandshalde aus dem Salzbergbau mit einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-60/18

    Tallinna Vesi - Richtlinie 2008/98/EG - Abfälle - Ende der Abfalleigenschaft -

  • EuGH, 04.05.2006 - C-23/03

    Mulliez u.a. - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-263/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • VG München, 13.02.2014 - M 17 K 13.4103

    Abfallrecht; Ersatzbrennstoffe; Abfallbegriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-113/12

    Brady - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - In einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-358/11

    Lapin luonnonsuojelupiiri - Richtlinie 2008/98/EG - Gefährliche Abfälle - Ende

  • EuGH, 04.05.2006 - C-133/03

    Unternehmensrecht_ Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-317/07

    Lahti Energia - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Abfallbegriff - Begriffe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2006 - 20 A 4127/04
  • VG Aachen, 15.06.2007 - 9 K 2631/03

    Bewertung eines industriellen Chemienebenproduktes; Berücksichtigung der

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