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   EuGH, 03.03.2005 - C-172/03   

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https://dejure.org/2005,1596
EuGH, 03.03.2005 - C-172/03 (https://dejure.org/2005,1596)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - C-172/03 (https://dejure.org/2005,1596)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - C-172/03 (https://dejure.org/2005,1596)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • Europäischer Gerichtshof

    Heiser

  • EU-Kommission PDF

    Wolfgang Heiser gegen Finanzamt Innsbruck.

    Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • EU-Kommission

    Wolfgang Heiser gegen Finanzamt Innsbruck

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Abgaben , Mehrwertsteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatliche Beihilfe: Verzicht eines Mitgliedstaates auf die Vorsteuerberichtigung für Ärzte bei Übergang von der Steuerpflicht zur Steuerfreiheit

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 92

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Heiser

    Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 20, Richtlinie 77/388/EWG Art 20, EG Art Art 87
    Arzt; Beihilfe; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Vorsteuerberichtigung; Wechsel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes - Auslegung von Artikel 87 EG - Staatliche Beihilfen - Vorteil, der den Ärzten eines Mitgliedstaats dadurch gewährt wird, dass ihre Tätigkeiten infolge einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 224 (Ls.)
  • BB 2005, 471
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    26 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass ein Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wie Herr Heiser als Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag anzusehen ist, da er als selbständiger Wirtschaftsteilnehmer Dienstleistungen auf einem Markt erbringt, nämlich dem der ärztlichen Leistungen auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    23 Außerdem hegt der Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung von Artikel XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl 21/1995, mit der die Republik Österreich im Bereich der Mehrwertsteuer auf die Berichtigung des von den Ärzten bis zum 31. Dezember 1996 durchgeführten Vorsteuerabzugs (im Folgenden: im Ausgangsverfahren streitige Maßnahme) verzichtet habe, im Sinne der Randnummer 42 des Urteils vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99 (Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    54 Versucht ein Mitgliedstaat, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, so kann dies nämlich nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    55 Was die vierte in Randnummer 27 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung angeht, wonach die staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen muss, so ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 30 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    Desgleichen können Beihilfen einen ganzen Wirtschaftszweig betreffen und gleichwohl unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    Ebenso wenig entbindet sie den betroffenen Mitgliedstaat, wenn erst einmal die Beihilfeeigenschaft festgestellt worden ist, von seiner Pflicht zur Anmeldung dieser Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, Randnr. 61 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    Artikel 92 Absatz 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-159/01, Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-308/01, GIL Insurance u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2005 - C-172/03
    42 Dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt nämlich allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe zu verneinen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 48 und die zitierte Rechtsprechung).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Der örtliche oder regionale Charakter der durch das begünstigte Unternehmen erbrachten Dienstleistung oder die geringe Größe seines Tätigkeitsgebiets schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, dass es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen durch die Maßnahme erschwert wird, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staats zu erbringen (vgl. EuGH, NJW 2003, 2515 Rn. 77 f. und 82 - Altmark Trans; EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-372/97, Slg. 2004, I-3679 Rn. 60 - Italien/Kommission; Urteil vom 3. März 2005 - C-172/03, Slg. 2005, I-1627 = EWS 2005, 222 Rn. 32 f. - Heiser).
  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Absicht eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (vgl. Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der Beihilfe dabei nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Heiser vom 03.03.2005 - C-172/03, EU:C:2005:130).

    Unabhängig davon, dass dieser Betrag im Streitfall überschritten sein dürfte, ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die keine Begrenzung des Betrages vorsieht, den ein einzelnes Unternehmen erhalten kann, bereits nicht unter die in der Bekanntmachung der Kommission aufgestellte "De-minimis"-Regel fällt (vgl. EuGH-Urteil Heiser, EU:C:2005:130; hierzu auch Weitemeyer, FR 2009, 1).

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