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   EuGH, 07.07.2005 - C-418/02   

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https://dejure.org/2005,830
EuGH, 07.07.2005 - C-418/02 (https://dejure.org/2005,830)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-418/02 (https://dejure.org/2005,830)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-418/02 (https://dejure.org/2005,830)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Dienstleistungsmarken - Eintragungen - Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden - Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung - Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen ...

  • markenmagazin:recht

    Praktiker

  • Europäischer Gerichtshof

    Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Dienstleistungsmarken - Eintragungen - Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden - Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung - Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Dienstleistungsmarken - Eintragungen - Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden - Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung - Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen ...

  • EU-Kommission

    Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG wegen Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden; Subsumtion des Einzelhandels mit Waren unter den Begriff der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 2; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Dienstleistungsmarken - Eintragungen - Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden - Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung - Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON DIENSTLEISTUNGSMARKEN FÜR DEN EINZELHANDEL

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Zulassung von Dienstleistungsmarken für den Einzelhandel

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Dienstleistungsmarken - Eintragungen - Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden - Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung - Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 2, 4 Absatz 1 Buchstabe b und 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) - Dienstleistungsmarken - Frage der Einbeziehung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 764
  • GRUR Int. 2005, 759
  • GRUR Int. 2005, 827
  • EuZW 2005, 507
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.10.2003 - C-421/01

    Traunfellner

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-418/02
    57 Der Gerichtshof ist jedoch nicht für die Beantwortung von Vorlagefragen zuständig, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der eben vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-421/01, Traunfellner, Slg. 2003, I-11941, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-418/02
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-418/02
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, Sabèl, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-418/02
    33 Es ist daher Sache des Gerichtshofes, dem Begriff "Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie eine einheitliche Auslegung im Gemeinschaftsrecht zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), stütze nicht die Behauptung, dass Ladenpassagen oder Einkaufszentren definitionsgemäß von der Anwendung des in Klasse 35 definierten Begriffs der Einzelhandelsdienstleistungen ausgenommen seien.

    Daraus sei somit der Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse(9).

    Wie nämlich im Übrigen der Gerichtshof im [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] klargestellt hat, ist ein solches Merkmal mit den "verschiedenen [Handels-]Dienstleistungen" eng verbunden, die von den Mietern der Geschäfte in dieser Passage angeboten werden und nicht ausschließlich mit deren Namen, der darüber hinaus, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung richtig anmerkte, mit dem Namen anderer ebenfalls sehr bekannter Orte identisch ist, die sich in der Nähe dieser Passage befinden, wie Burlington Gardens oder Burlington House".

    Insbesondere hat das Gericht zu den Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 festgestellt, dass im Hinblick u. a. auf Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), die zum Verkauf angebotenen Waren präzise anzugeben seien.

    Das Argument von Tulliallan, dass es hinsichtlich der Dienstleistungen von Einkaufspassagen nicht erforderlich sei, die betreffenden Waren genau anzugeben, sei zurückzuweisen, da der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Allerdings sei dem Gericht bei der Charakterisierung der Wertschätzung der älteren Marken ein Fehler unterlaufen, als es in Rn. 34 der angefochtenen Urteile den Schluss gezogen habe, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), auch Dienstleistungen einer Einkaufspassage umfasse.

    In Rn. 34 der angefochtenen Urteile hat das Gericht festgestellt, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen", so wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen wie etwa die Dienstleistungen umfasse, die Tulliallan in Bezug auf den Verkauf erbringe, den die Mieter der Einkaufspassage betrieben(26).

    Sie trägt vor, der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Anforderung, dass der Anmelder einer Marke für "Einzelhandelsdienstleistungen" die von diesen Dienstleistungen betroffenen Waren oder Arten von Waren konkretisieren müsse, nicht für Marken gelte, die vor dem Urteil in der letzteren Rechtssache eingetragen worden seien.

    Das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), das auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe, müsse gleichermaßen auf Spezifikationen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), bereits veröffentlicht oder aber, sofern das EUIPO(38) in dem auf dieses Urteil folgenden Prüfungszeitraum keine Änderungen verlangt habe, jedenfalls angemeldet worden seien.

    Jedenfalls, so Tulliallan, sei die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 48 bis 51), fehlerhaft.

    Für den Fall, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), doch auf die älteren Marken von Tulliallan anwendbar sein sollte, wird hilfsweise vorgetragen, das Gericht sei fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass das Urteil eine Feststellung der verwirrenden Ähnlichkeit notwendig ausschließe.

    Tulliallan meint, das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), gebiete keine solche Beschränkung: Es mache Vorgaben zu einer Art der Eintragung, die die Prüfung der verwirrenden Ähnlichkeit erleichtere, hindere den Inhaber der älteren Marke jedoch nicht daran, sich bezüglich einer späteren, zum Verwechseln ähnlichen Eintragung auf den Schutz aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu berufen.

    Das Gericht hätte daher, so Tulliallan, zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), der Feststellung einer verwirrenden Ähnlichkeit in den vorliegenden Rechtssachen nicht entgegenstehe und dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu diesem Ergebnis gelangt sei.

    Das Gericht "hätte daher die Ähnlichkeit der betreffenden Marken ohne jede Rücksicht auf das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] prüfen oder die Rechtssache zur Vornahme einer solchen Prüfung an die Beschwerdekammer zurückverweisen müssen".

    Da Tulliallan zu den Waren, die unter ihre "Dienstleistungen einer Einkaufspassage" fallen, keine konkreten Angaben im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), gemacht hatte, hat das Gericht festgestellt, dass keine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der älteren Marken und den von den angemeldeten Marken erfassten Waren festgestellt werden könne, weshalb der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und die Gefahr von Verwechslungen gestützte Klagegrund zurückzuweisen sei.

    In den Rn. 49 und 50 seines Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, nicht notwendig ist, die Dienstleistung oder die Dienstleistungen zu konkretisieren.

    Der zeitliche Anwendungsbereich des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), wurde durch die Rn. 45 und 46 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), eingeschränkt, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die mit den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), begründete Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nur Anmeldungen von Unionsmarken betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die durch dieses Urteil begründete Rechtsprechung nicht auf den Schutzumfang einer vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), eingetragenen Marke auswirkt, da dieses Urteil nur neue Anmeldungen von Unionsmarken betrifft(42).

    Da drei der älteren Marken in dieser Rechtssache, nämlich die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341(43) alle 2003 - d. h. vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurden, ist es meines Erachtens angesichts des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)(44) klar, dass das Gericht in Rn. 70 der angefochtenen Urteile rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Tulliallan verpflichtet sei, anzugeben, auf welche Waren oder Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bezögen.

    Auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857, die am 16. Oktober 2006 - also nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurde, findet die im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), aufgestellte Regel, durch die der zeitliche Anwendungsbereich des erstgenannten Urteils u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise(45) beschränkt wurde, meines Erachtens allerdings keine Anwendung.

    Folglich war es Tulliallan möglich, ihre Anmeldung in Bezug auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857 nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - sogar noch nach Abschluss des diese Anmeldung betreffenden Widerspruchsverfahrens - durch Angabe der Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen, zu ändern.

    Tulliallan meint, das Gericht habe das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), zu Unrecht herangezogen, da es in jenem Fall um die Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen gegangen sei, während die älteren Marken, die Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren seien, Dienstleistungen einer Einkaufspassage beträfen.

    Des Weiteren oder hilfsweise trägt Tulliallan vor, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), einen beschränkten Anwendungsbereich habe und bei Dienstleistungen von Einkaufspassagen keine Konkretisierung der Waren oder Arten von Waren erforderlich sei.

    In Rn. 34 der angefochtenen Urteile hat das Gericht den Schluss gezogen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Dazu ist anzumerken, dass der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), festgestellt hat, "dass der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht.

    Da Tulliallan die Feststellung des Gerichts, dass Dienstleistungen von Einkaufspassagen vom Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" der Klasse 35 erfasst seien(54), nicht angemessen beanstandet hat, kann sich der Gerichtshof meines Erachtens nicht über die vom Gericht in Rn. 72 der angefochtenen Urteile gezogene Schlussfolgerung hinwegsetzen, dass das in Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Erfordernis, die Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, genau anzugeben, auch für Dienstleistungen von Einkaufspassagen gilt.

    Es wäre unstimmig, einerseits anzunehmen, dass Dienstleistungen von Einkaufspassagen vom Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" der Klasse 35 erfasst sind, andererseits aber entgegen dem klaren Wortlaut in Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), nicht auf der Konkretisierung der Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen, zu bestehen.

    11 Dazu hat das Gericht in Rn. 34 der angefochtenen Urteile festgestellt, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Tulliallan trägt zur Wertschätzung vor, dass der Durchschnittsverbraucher die älteren Marken für "Burlington" natürlich mit dem Angebot von Luxuseinzelhandelswaren, insbesondere Schmuck-, Leder- und Parfümeriewaren, in Verbindung bringen würde, für die die Burlington Arcade, wie das Beweisvorbringen zeige, einen besonderen Ruf genieße, und dass sich das Gericht in Rn. 34 der angefochtenen Urteile zu Unrecht auf die Feststellung beschränke, dass ihr Ruf im Hinblick auf Einkaufspassagen unter den Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), falle.

    39 Tulliallan führt dazu aus: "[D]ie Bedeutung des [Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] liegt darin, dass drei der Marken in dieser Rechtssache - die [britische Marke Nr.] 2314342, die [britische Marke Nr.] 2314343 und die [britische Marke Nr.] 2330341 - vor dem [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] eingetragen wurden, so dass sie, welche Auffassung man auch vertritt, nicht den Anforderungen nach dem [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] unterliegen.

    Für die vierte Marke, die [Unionsbildmarke Nr. 3618857], war die Widerspruchsfrist zum Zeitpunkt der Verkündung [des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] bereits abgelaufen, und die Marke wurde dann am 16. Oktober 2006 eingetragen.

    In Einklang mit den [dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] zugrunde liegenden Erwägungen wird geltend gemacht, dass das [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] richtigerweise dahin auszulegen ist, dass das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] auch auf diese Unionsmarke nicht anwendbar ist.".

    41 Meines Erachtens soll Rn. 51 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), den Zweck der in Rede stehenden Verpflichtung erläutern, nicht aber ihren Umfang auf irgendeine Weise beschränken.

    53 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 33).

  • EuG, 29.01.2020 - T-697/18

    Aldi/ EUIPO - Titlbach (ALTISPORT) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer, gestützt auf das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker, EU:C:2005:425), zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin das Warensortiment hätte konkretisieren müssen, auf das sich die von der älteren internationalen Marke erfassten "Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in allen Produktbereichen; Betrieb von Supermärkten, Einzelhandelsgeschäften und Discount-Einzelhandelsgeschäften" der Klasse 35 bezögen.

    Gemäß dem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), sei sie nicht verpflichtet gewesen, die für den Einzelhandel vorgesehenen Waren zu konkretisieren, weil das Prioritätsdatum der älteren internationalen Marke - der 22. Februar 2005 - vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), liege.

    Daher würde es gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergäben, Auswirkungen auf den Schutzumfang der älteren internationalen Marke haben könnten.

    In seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, die in der mündlichen Verhandlung auf Ersuchen des Gerichts präzisiert wurden, vertritt das EUIPO die Auffassung, dass es für die zeitliche Anwendbarkeit der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergäben, auf den Zeitpunkt der endgültigen Eintragung einer Marke, also der Schutzgewährung, ankomme und nicht auf das geltend gemachte Prioritätsdatum.

    Außerdem habe das Anmeldedatum einer Marke keinen Einfluss auf die Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergäben.

    Erstens hat der Gerichtshof dazu in seinem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgeführt, dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne von Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbrachten Dienstleistungen umfasst und dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen nicht notwendig ist, die in Rede stehende(n) Dienstleistung(en) zu konkretisieren.

    Eine Konkretisierung der Waren oder der Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, hat der Gerichtshof hingegen für erforderlich erachtet (Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 49 bis 51).

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerin vorträgt, im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), die Wirkungen des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zeitlich beschränkt und ausgeschlossen, dass die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, den Schutzumfang einer Marke beeinflussen, die vor seiner Verkündung eingetragen wurde.

    Daher betrifft das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), nicht den Schutzumfang von Marken, die vor seiner Verkündung bereits eingetragen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 44 bis 46).

    Das Vorbringen der Klägerin, die ältere internationale Marke sei in Anbetracht ihres Prioritätsdatums vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), eingetragen worden, greift jedoch nicht durch.

    Das für die zeitliche Anwendbarkeit der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, maßgebende Datum ist, wie das EUIPO auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Datum der Eintragung der betreffenden Unionsmarke, d. h. das Datum ihrer endgültigen Eintragung, das nach der Verkündung dieses Urteils liegen muss, und nicht das Datum der Einreichung ihrer Anmeldung.

    Daher sind die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf Markenanmeldungen, die vor der Verkündung dieses Urteils nicht zu einer Eintragung geführt haben, anzuwenden, ohne dass dies gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt.

    Im Übrigen müssen die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union gelten.

    Würde man, der Klägerin folgend, die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, nicht auf eine nach Verkündung dieses Urteils erfolgte internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union anwenden, liefe dies darauf hinaus, internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union einen weiter gehenden Schutz zu gewähren als den Unionsmarken.

    Deshalb ist eine solche Auslegung des Geltungsbereichs des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), zurückzuweisen.

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass bei der Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, jedoch die Besonderheiten der Verfahren zur Eintragung internationaler Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen.

    Würde man die Anwendung der Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, vom Zeitpunkt der Eintragung der Marken abhängig machen, ohne dabei die Besonderheiten der Verfahren zur Eintragung von Unionsmarken und von internationalen Marken mit Benennung der Europäischen Union zu berücksichtigen, käme es aber zu einer Ungleichheit aufgrund einer unterschiedlichen Behandlung dieser Marken.

    Wären eine Unionsmarke und eine internationale Marke mit Benennung der Europäischen Union vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), angemeldet und nach dessen Verkündung eingetragen worden, dann würden die Anforderungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, auf die zu diesem späteren Zeitpunkt eingetragene Unionsmarke anwendbar, nicht aber auf die als rückwirkend zum Anmeldetag eingetragen geltende internationale Marke.

    Somit sind die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union anwendbar, die nach der Verkündung dieses Urteils eingetragen wurden, auch wenn der Tag ihrer Anmeldung davor lag, unbeschadet der Rückwirkung des durch die Eintragung verliehenen Schutzes auf das Anmeldedatum.

    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, im vorliegenden Fall für die ältere internationale Marke galten.

    Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die ältere internationale Marke am 11. Januar 2007 und somit nach der Verkündung des Urteils Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425) vom 7. Juli 2005 eingetragen wurde.

    Folglich waren die Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ergeben, auf die ältere internationale Marke anwendbar, und die Klägerin war gehalten, die Waren oder Arten von Waren anzugeben, auf die sich die von dieser Marke erfasste Einzelhandelstätigkeit bezog.

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    In Rn. 33 der angefochtenen Urteile hat das Gericht ausgeführt, dass die Auslegung des Gerichtshofs in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden: Urteil Praktiker, EU:C:2005:425), der vom EUIPO vertretenen These entgegenstehe, nach der die Dienstleistungen einer Einkaufspassage im Wesentlichen auf Dienstleistungen der Vermietung und Immobilienverwaltung beschränkt seien und dass daher die Kunden, für die diese Dienstleistungen angeboten würden, im Wesentlichen Personen seien, die an der Anmietung von Geschäften oder Büros in dieser Passage interessiert seien.

    Das Gericht hat insoweit auf das Urteil Praktiker (Rn. 50) und das Urteil vom 24. September 2008, 0akley/HABM - Venticinque (O STORE) (T-116/06, EU:T:2008:399, Rn. 44), verwiesen.

    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48), entschieden habe, dass das sich aus dem Urteil Praktiker ergebende Erfordernis, dass der Anmelder einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen die Art der von diesen Dienstleistungen erfassten Waren angeben müsse, nicht für Marken gelte, die vor diesem Urteil eingetragen worden seien.

    Somit sei das Urteil Praktiker entgegen der Entscheidung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen auf keine der älteren Marken anwendbar.

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, dass das Gericht jedenfalls das Urteil Praktiker fehlerhaft analysiert habe.

    Zum einen habe der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass das Urteil Praktiker nur für vor dem Tag der Verkündung dieses Urteils eingetragene Marken gelte; dies sei bei der älteren Unionsmarke nicht der Fall.

    Zum anderen habe der Gerichtshof, selbst wenn das Urteil Praktiker nicht unmittelbar auf die drei älteren britischen Marken anwendbar sei, in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen seien.

    Zum einen habe das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es das Urteil Praktiker angewandt habe, obwohl die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung für die Lösung der in Rede stehenden Rechtssachen im Hinblick auf die drei älteren britischen Marken nicht einschlägig sei.

    Das EUIPO weist insoweit darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt habe, dass sich aus dem Urteil Praktiker ergebe, dass der Schutzumfang einer vor der Verkündung dieses Urteils eingetragenen Marke durch die sich aus diesem Urteil ergebende Rechtsprechung nicht berührt werden könne, da dieses sich nur auf neue Anmeldungen beziehe.

    Mit den verschiedenen Teilen ihres dritten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht Tulliallan Burlington im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich für seine in Rn. 71 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung, dass es nicht möglich sei, eine Ähnlichkeit oder Komplementarität der von den älteren Marken erfassten Dienstleistungen und der von der angemeldeten Marke erfassten Waren festzustellen, zu Unrecht auf das Urteil Praktiker berufen habe.

    Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, einen Kaufvertrag abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Praktiker, Rn. 34).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, nicht notwendig ist, die Dienstleistung oder die Dienstleistungen zu konkretisieren, für die diese Eintragung beantragt worden ist, dass aber vom Anmelder zu verlangen ist, dass er die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, konkretisiert (Urteil Praktiker, Rn. 49 und 50).

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Urteil Praktiker nur Markenanmeldungen betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren (Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus, C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 45).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

    Zu diesen Tätigkeiten gehören die Auswahl eines Sortiments an Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und die im Angebot liegenden verschiedenen Dienstleistungen, die Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit einem Händler und nicht mit einem Wettbewerber abzuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-418/02, Slg. 2005, I-5873 = GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker).
  • BGH, 27.05.2021 - I ZB 21/20

    Black Friday

    Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-418/02, Slg. 2005, I-5873 = GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 124 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwischen dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags einerseits und andererseits den darüberhinausgehenden Dienstleistungen, die der Einzelhandel gegenüber dem Verbraucher erbringt, unterschieden (EuGH, GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 127 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]).

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Zwar ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, Verfahrensbestimmungen insbesondere für die Eintragung von Marken zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, Slg. 2005, I-5873, Randnr. 30, und vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, Slg. 2007, I-4673, Randnr. 26), doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Bestimmung der Art und des Inhalts der Waren und Dienstleistungen, die durch eine eingetragene Marke geschützt werden können, nicht nach den Vorschriften über die Verfahren für die Eintragung, sondern nach den sachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Marke richtet (Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, Randnr. 31).

    Derartige nähere Angaben erleichtern nämlich die Anwendung der in den vorstehenden Randnummern genannten Artikel der Richtlinie 2008/95, ohne den Markenschutz spürbar zu begrenzen (vgl. entsprechend Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, Randnrn.

  • EuG, 06.12.2017 - T-120/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Insoweit habe die Beschwerdekammer im Übrigen das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, im Folgenden "Praktiker-Urteil", EU:C:2005:425), falsch ausgelegt.

    Zunächst ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), in Rn. 34 entschied, dass "der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht", dass "[d]ieser Handel ... neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit [umfasst], die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen", und dass "[d]iese Tätigkeit ... insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren [besteht], die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen".

    Entgegen dem Vorbringen des EUIPO in der vorliegenden Rechtssache ermöglicht die vom Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), vorgenommene Auslegung somit nicht die Behauptung, Ladenpassagen oder Einkaufszentren seien definitionsgemäß von der Anwendung des in Klasse 35 definierten Begriffs der Einzelhandelsdienstleistungen ausgenommen.

    Die Auslegung des Gerichtshofs in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), steht im Übrigen auch der vom EUIPO vertretenen These entgegen, nach der die Dienstleistungen einer Einkaufspassage im Wesentlichen auf Dienstleistungen der Vermietung und Immobilienverwaltung beschränkt seien und dass daher die Kunden, für die diese Dienstleistungen angeboten würden, im Wesentlichen Personen seien, die an der Anmietung von Geschäften oder Büros in dieser Passage interessiert seien.

    Daraus ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt hat, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasst.

    Wie nämlich im Übrigen der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425) (vgl. oben, Rn. 30), klarstellte, ist ein solches Merkmal mit den "verschiedenen [Handels-]Dienstleistungen" eng verbunden, die von den Mietern der Geschäfte in dieser Passage angeboten werden und nicht ausschließlich mit deren Namen, der darüber hinaus, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung richtig anmerkte, mit dem Namen anderer ebenfalls sehr bekannter Orte identisch ist, die sich in der Nähe dieser Passage befinden, wie Burlington Gardens oder Burlington House.

    Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 hat der Unionsrichter klargestellt, dass bei Einzelhandelsdienstleistungen die zum Verkauf angebotenen Waren präzise angegeben werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, 0akley/HABM - Venticinque [O STORE], T-116/06, EU:T:2008:399, Rn. 44; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 50).

    Folglich ist auch das Argument der Klägerin, dass es hinsichtlich der Dienstleistungen von Einkaufspassagen nicht erforderlich sei, die betreffenden Waren genau anzugeben, zurückzuweisen, da das Gericht in Rn. 34 des vorliegenden Urteils entschieden hat, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt hat, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasst.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Hinsichtlich der zweiten von Dior in Betracht gezogenen Möglichkeit ist zum anderen festzustellen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar weder aus der Richtlinie noch aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ein zwingender Grund ergibt, der dagegen spräche, Leistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, unter den Begriff "Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie zu fassen, dass dies aber erfordert, dass die Marke für diese Dienstleistungen eingetragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, Slg. 2005, I-5873, Randnr. 35).
  • EuG, 06.12.2017 - T-123/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) - Unionsmarke -

    À cet égard, par ailleurs, la chambre de recours n'aurait pas interprété correctement l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, ci-après l'« arrêt Praktiker ", EU:C:2005:425).

    Il convient d'abord de relever que, dans l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425) , la Cour a jugé, au point 34, que « l'objectif du commerce de détail est la vente de produits aux consommateurs ", que « [c]e commerce comprend, outre l'acte juridique de la vente, toute activité déployée par l'opérateur en vue d'inciter à la conclusion d'un tel acte " et que « [c]ette activité consiste notamment en la sélection d'un assortiment des produits proposés à la vente et en l'offre de diverses prestations qui visent à amener le consommateur à conclure ledit acte avec le commerçant en cause plutôt qu'avec un autre concurrent ".

    Ainsi, contrairement à ce que soutient l'EUIPO dans la présente affaire, l'interprétation faite par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ne permet pas d'affirmer que les galeries marchandes ou les centres commerciaux soient, par définition, exclus du champ d'application de la notion de service de vente au détail défini dans la classe 35.

    L'interprétation faite par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), s'oppose, d'ailleurs, aussi à la thèse soutenue par l'EUIPO selon laquelle les services d'une galerie commerciale seraient essentiellement limités à des services de location et de gestion immobilière et que, par conséquent, les clients auxquels ces services s'adressent seraient principalement les personnes intéressées à prendre en location les magasins ou les bureaux se trouvant dans ladite galerie.

    Il y a donc lieu de conclure que, eu égard au libellé de la classe 35, 1a notion de service de vente au détail, telle qu'interprétée par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), comprend aussi les services de vente fournis par une galerie commerciale.

    En effet, comme l'a d'ailleurs précisé la Cour dans l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425) (voir point 30 ci-dessus), une telle caractéristique est étroitement liée aux « diverses prestations " commerciales réalisées par les locataires des magasins se trouvant dans cette galerie et non exclusivement au nom de cette dernière, qui, de surcroît, correspond, comme l'a remarqué à juste titre la chambre de recours dans la décision attaquée, aux noms d'autres lieux également très connus se trouvant à proximité de cette galerie, tels que Burlington Gardens ou Burlington House.

    D'autre part, s'agissant des services relevant de la classe 35, 1e juge de l'Union a clairement établi que, pour le service de vente au détail, il était nécessaire que les produits offerts à la vente soient ponctuellement précisés [voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2008, 0akley/OHMI - Venticinque (O STORE), T-116/06, EU:T:2008:399, point 44 ;voir également, en ce sens et par analogie, arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker, C-418/02, EU:C:2005:425, point 50].

    Par conséquent, l'argument de la requérante selon lequel, pour les services des galeries commerciales, il n'est pas nécessaire de préciser les produits concernés est également à rejeter, au vu du fait que, au point 34 du présent arrêt, le Tribunal a jugé que, eu égard au libellé de la classe 35, 1a notion de service de vente au détail, telle qu'interprétée par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), comprend aussi les services de vente fournis par une galerie commerciale.

  • EuG, 06.12.2017 - T-121/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) -

    À cet égard, par ailleurs, la chambre de recours n'aurait pas interprété correctement l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, ci-après l'« arrêt Praktiker ", EU:C:2005:425).

    Il convient d'abord de relever que, dans l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), la Cour a jugé, au point 34, que « l'objectif du commerce de détail est la vente de produits aux consommateurs ", que « [c]e commerce comprend, outre l'acte juridique de la vente, toute activité déployée par l'opérateur en vue d'inciter à la conclusion d'un tel acte " et que « [c]ette activité consiste notamment en la sélection d'un assortiment des produits proposés à la vente et en l'offre de diverses prestations qui visent à amener le consommateur à conclure ledit acte avec le commerçant en cause plutôt qu'avec un autre concurrent ".

    Ainsi, contrairement à ce que soutient l'EUIPO dans la présente affaire, l'interprétation faite par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), ne permet pas d'affirmer que les galeries marchandes ou les centres commerciaux soient, par définition, exclus du champ d'application de la notion de service de vente au détail défini dans la classe 35.

    L'interprétation faite par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), s'oppose, d'ailleurs, aussi à la thèse soutenue par l'EUIPO selon laquelle les services d'une galerie commerciale seraient essentiellement limités à des services de location et de gestion immobilière et que, par conséquent, les clients auxquels ces services s'adressent seraient principalement les personnes intéressées à prendre en location les magasins ou les bureaux se trouvant dans ladite galerie.

    Il y a donc lieu de conclure que, eu égard au libellé de la classe 35, 1a notion de service de vente au détail, telle qu'interprétée par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), comprend aussi les services de vente fournis par une galerie commerciale.

    En effet, comme l'a d'ailleurs précisé la Cour dans l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425) (voir point 30 ci-dessus), une telle caractéristique est étroitement liée aux « diverses prestations " commerciales réalisées par les locataires des magasins se trouvant dans cette galerie et non exclusivement au nom de cette dernière, qui, de surcroît, correspond, comme l'a remarqué à juste titre la chambre de recours dans la décision attaquée, aux noms d'autres lieux également très connus se trouvant à proximité de cette galerie, tels que Burlington Gardens ou Burlington House.

    D'autre part, s'agissant des services relevant de la classe 35, 1e juge de l'Union a clairement établi que, pour le service de vente au détail, il était nécessaire que les produits offerts à la vente soient ponctuellement précisés [voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2008, 0akley/OHMI - Venticinque (O STORE), T-116/06, EU:T:2008:399, point 44 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker, C-418/02, EU:C:2005:425, point 50].

    Par conséquent, l'argument de la requérante selon lequel, pour les services des galeries commerciales, il n'est pas nécessaire de préciser les produits concernés est également à rejeter, au vu du fait que, au point 34 du présent arrêt, le Tribunal a jugé que, eu égard au libellé de la classe 35, 1a notion de service de vente au détail, telle qu'interprétée par la Cour au point 34 de l'arrêt du 7 juillet 2005, Praktiker (C-418/02, EU:C:2005:425), comprend aussi les services de vente fournis par une galerie commerciale.

  • EuG, 01.12.2016 - T-775/15

    EK/servicegroup / EUIPO (FERLI) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/13

    Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines

  • EuGH, 10.07.2014 - C-420/13

    Netto Marken Discount - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie

  • EuG, 24.01.2019 - T-800/17

    Brown Street Holdings/ EUIPO - Enesan (FIGHT LIFE) - Unionsmarke -

  • EuG, 06.10.2011 - T-247/10

    medi / OHMI - Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Black Friday" - zur

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuG, 24.09.2008 - T-116/06

    Oakley / OHMI - Venticinque (O STORE) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12

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  • BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20
  • BPatG, 06.04.2016 - 29 W (pat) 574/12

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  • EuG, 04.11.2009 - T-116/06

    Oakley, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

  • BPatG, 06.04.2016 - 29 W (pat) 575/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nett VON NETTO (Wort-Bild-Marke)" - zum

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 573/12

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 16.04.2014 - 29 W (pat) 547/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "GOURMET BIO (Wort-Bild-Marke)/BioGourmet

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 518/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Apple Store (IR-Marke, dreidimensionale Marke)" -

  • BPatG, 06.09.2017 - 28 W (pat) 514/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "KONRAD AUTO × TEILE × TECHNIK

  • EuG, 15.07.2015 - T-24/13

    Cactus / OHMI - Del Rio Rodríguez (CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ)

  • BPatG, 27.09.2005 - 24 W (pat) 214/01
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

  • EuG, 15.02.2011 - T-213/09

    'Yorma''s / OHMI - Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA''S)' -

  • BPatG, 09.12.2016 - 29 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "entertain web (Wort-Bild-Marke)/Entertain

  • BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06

    Vierlinden

  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen

  • BPatG, 10.01.2020 - 29 W (pat) 41/17

    Markenrecht: Carrera

  • BPatG, 29.08.2016 - 29 W (pat) 73/10

    10 AZR 63/14

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
  • EuG, 09.07.2015 - T-89/11

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / OHMI - Vincci Hoteles (NANU)

  • EuG, 19.11.2015 - T-526/14

    Matratzen Concord / OHMI - Barranco Rodriguez (Matratzen Concord) -

  • OLG Hamm, 04.08.2015 - 4 U 119/14

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BPatG, 22.05.2019 - 29 W (pat) 47/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "sportnord (Wort-Bild-Marke)/NordSport" - Waren- und

  • BPatG, 27.05.2014 - 29 W (pat) 41/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "CAMOMILLA" - Freihaltungsbedürfnis -

  • BPatG, 17.07.2019 - 29 W (pat) 503/16
  • BPatG, 23.03.2013 - 29 W (pat) 119/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "ViVA FRISEURE (Wort-Bild-Marke)/VIVA

  • BPatG, 11.03.2020 - 29 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Alliance Healthcare (Wort-Bild-Marke)/ALLIANCE

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

  • OLG Hamm, 15.12.2015 - 4 U 77/15

    Verwechslungsgefahr der Marke "Medicon-Apotheke" mit dem Wortzeichen

  • BPatG, 21.09.2005 - 28 W (pat) 191/02
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
  • BPatG, 23.03.2006 - 25 W (pat) 100/02
  • BPatG, 04.10.2019 - 28 W (pat) 3/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Carrera/Carrera" - zur rechtserhaltenden Benutzung -

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 20 U 105/14

    Verletzung einer Marke für Dienstleistungen durch das Anbieten von Waren

  • BPatG, 28.09.2020 - 26 W (pat) 62/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "KANANA/NANA (Unionsmarke)" - Einrede mangelnder

  • EuG, 05.03.2019 - T-263/18

    Meblo Trade/ EUIPO - Meblo Int (MEBLO) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Q" - Unterscheidungskraft -

  • EuG, 07.09.2016 - T-204/14

    Victor International / EUIPO - Ovejero Jiménez und Becerra Guibert (VICTOR)

  • BPatG, 11.07.2016 - 27 W (pat) 2/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "ARAPODO/mirapodo (Wort-Bild-Marke)" - zur

  • EuG, 26.06.2014 - T-372/11

    Basic / OHMI - Repsol YPF (basic) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • BPatG, 09.07.2019 - 26 W (pat) 4/16

    Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken bei Zeichenähnlichkeit "MILLE MIGLIA",

  • BPatG, 18.05.2022 - 26 W (pat) 28/17
  • EuG, 25.01.2018 - T-367/16

    Brunner / EUIPO - CBM (H HOLY HAFERL HAFERL SHOE COUTURE) - Unionsmarke -

  • BPatG, 18.05.2018 - 30 W (pat) 33/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "STEINPARK (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-307/10

    Chartered Institute of Patent Attorneys - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • BPatG, 13.10.2016 - 27 W (pat) 523/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "HAUS WITTELSBACH" - zur Schutzfähigkeit eines Namens

  • BPatG, 07.05.2014 - 29 W (pat) 74/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Elfenreich" - Freihaltungsbedürfnis -

  • BPatG, 14.08.2019 - 29 W (pat) 41/17
  • BPatG, 25.05.2023 - 30 W (pat) 505/21
  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 6 U 49/21

    Löschung einer Marke wegen Nicht-Benutzung (Bärentaler)

  • BPatG, 23.11.2018 - 28 W (pat) 526/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "SANO" - kein Freihaltungsbedürfnis -

  • EuG, 03.10.2018 - T-186/17

    Unipreus/ EUIPO - Wallapop (wallapop)

  • EuG, 25.04.2018 - T-426/16

    Perfumes y Aromas Artesanales / EUIPO - Aromas Selective (Aa AROMAS artesanales)

  • BPatG, 23.04.2014 - 28 W (pat) 534/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "ECO (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft

  • EuG, 16.05.2013 - T-104/12

    Verus / OHMI - Performance Industries Manufacturing (VORTEX) - Gemeinschaftsmarke

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

  • BPatG, 22.04.2020 - 26 W (pat) 573/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAXTRA/Maxtra" - fehlende Waren- und

  • BPatG, 18.07.2022 - 26 W (pat) 571/20
  • BPatG, 30.05.2012 - 29 W (pat) 513/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "XXXXXL/XXXL (Gemeinschafswortmarke)/XXXL

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 31/06

    Markenbeschwerdeverfahren - "SPAR" - Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung

  • BPatG, 14.04.2020 - 26 W (pat) 13/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "WEINSTEIN" - kein

  • BPatG, 02.12.2020 - 29 W (pat) 550/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "allsana" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 11.03.2014 - 29 W (pat) 520/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "SV Group (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 27.01.2009 - 24 W (pat) 16/07
  • BPatG, 05.04.2006 - 32 W (pat) 207/02
  • BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 523/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEAK" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 23.05.2018 - 29 W (pat) 44/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Golf in One" - keine Unterscheidungskraft

  • EuG, 28.11.2016 - T-225/16

    Matratzen Concord / EUIPO (Ganz schön ausgeschlafen) - Unionsmarke - Anmeldung

  • BPatG, 08.05.2007 - 33 W (pat) 128/05

    Eine Wortmarke kann bei dem DPMA auch für Einzelhandelsdienstleistungen

  • BPatG, 18.06.2018 - 29 W (pat) 39/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "KL (Wort-Bild-Marke)/KL (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 15.01.2013 - 27 W (pat) 84/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "mysportworld Wir bewegen Dich (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 28.03.2012 - 29 W (pat) 6/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "GARANTIERT ALLGÄUECHT (Wort-Bild-Marke)" - werbende

  • BPatG, 16.06.2008 - 27 W (pat) 67/08
  • BPatG, 03.07.2007 - 33 W (pat) 11/06
  • BPatG, 13.09.2006 - 32 W (pat) 214/04
  • BPatG, 20.07.2005 - 26 W (pat) 12/03
  • BPatG, 21.02.2013 - 25 W (pat) 533/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Granidur" - zur Bestimmtheit und Präzisierung des

  • BPatG, 24.10.2006 - 27 W (pat) 54/06
  • BPatG, 12.07.2006 - 32 W (pat) 175/04
  • BPatG, 24.05.2006 - 32 W (pat) 61/03
  • BPatG, 14.09.2005 - 26 W (pat) 186/01
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