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   EuGH, 13.12.2005 - C-446/03   

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https://dejure.org/2005,6
EuGH, 13.12.2005 - C-446/03 (https://dejure.org/2005,6)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - C-446/03 (https://dejure.org/2005,6)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - C-446/03 (https://dejure.org/2005,6)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss

  • Europäischer Gerichtshof

    Marks & Spencer

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss

  • EU-Kommission PDF

    Marks & Spencer

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Marks & Spencer

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • IWW
  • nomos.de PDF, S. 109 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis der Grundfreiheiten zu Regelungen der direkten Steuern in den Mitgliedstaaten

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 43 EG und 48 EG
    Marks & Spencer: Kein Ausschluss des Konzernabzugs für Verluste gebietsfremder Tochtergesellschaften, wenn diese im Staat des Sitzes der Tochtergesellschaften nachweislich nicht berücksichtigt werden

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 48
    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Ausschluss; Sachgebiete: ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Abzugs der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konzernbesteuerung ? Gewinne von Muttergesellschaften ? Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft ? Bewilligung ? Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ? Ausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, VON IHREM STEUERPFLICHTIGEN GEWINN VERLUSTE IHRER IM AUSLAND ANSÄSSIGEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ABZUZIEHEN, IST GRUNDSÄTZLICH MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Verlustverrechnung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Marks & Spencer

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne von Muttergesellschaften - Abzug der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft - Bewilligung - Abzug der Verluste, die einer gebietsfremden Tochtergesellschaft in einem anderen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzüberschreitende Verlustverrechnung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlagefrage hinsichtlich der Berechtigung einer gebietsansässigen Muttergesellschaft zum Abzug von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstandendenen Verlusten von ihrem steuerpflichtigen Gewinn; Vereinbarkeit des Ausschlusses der ...

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Verlustverrechnung bei Tochtergesellschaften im Ausland

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Marks & Spencer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    EU-Kommission/Großbritannien: Unzureichende Umsetzung der EuGHRechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pauschales Verbot grenzüberschreitender Verlustanrechnung verstößt gegen EU-Recht - Eine Regelung über den Konzernabzug, die es einer Gesellschaft verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste ihrer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften abzuziehen, ist ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.12.2005)

    Verlustausgleich über Grenzen ist Ausnahme // Befürchtete Milliarden-Steuerausfälle bleiben aus

Besprechungen u.ä. (7)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verluste ausländischer Tochtergesellschaften sind nur in engen Grenzen verrechenbar

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verlustverrechnung über die Grenze - Die Rechtssache "Marks & Spencer": Auswirkungen für deutsche Steuerpflichtige

  • nomos.de PDF, S. 109 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis der Grundfreiheiten zu Regelungen der direkten Steuern in den Mitgliedstaaten

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses des Konzernabzugs von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften

  • heuking.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzüberschreitende Verlustverrechnung in der EU (Jochen Jungbluth)

  • mpifg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auslandstochter: Auslandsverluste drücken Steuern des Mutterunternehmens

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, vom 16. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Marks & Spencer PLC gegen David Halsey (HM Inspector of Taxes)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 46
    Diskriminierung; Ertragsteuern; Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer; Muttergesellschaft; Niederlassungsfreiheit; Schachtelprivileg; Tochtergesellschaft; Verlustverrechnung

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Marks & Spencer lebt!

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division - Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG - Muttergesellschaft, die in einem Mitgliedstaat Steuerinländer ist und Tochtergesellschaften hat, die in einem anderen Mitgliedstaat ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 891 (Ls.)
  • ZIP 2005, 2313
  • EuZW 2006, 85
  • WM 2006, 95
  • WM 2006, 95)
  • DVBl 2006, 177
  • BB 2006, 23
  • BB 2006, 75
  • DB 2005, 2788
  • NZG 2006, 109
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
    In einem solchen Fall muss allerdings ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, sowie vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).

    39 In einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits steht es zwar mit dem - im internationalen Steuerrecht geltenden und vom Gemeinschaftsrecht anerkannten - Territorialitätsprinzip im Einklang, wenn der Mitgliedstaat des Sitzes der Muttergesellschaft die gebietsansässigen Gesellschaften für ihren weltweit erwirtschafteten Gewinn und die gebietsfremden Gesellschaften ausschließlich für den Gewinn aus ihrer inländischen Tätigkeit besteuert (vgl. insbesondere das Urteil Futura Participations und Singer, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
    In einem solchen Fall muss allerdings ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, sowie vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).

    57 In diesem Kontext ist noch hinzuzufügen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, nationale Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die speziell bezwecken, nur zur Umgehung des nationalen Steuerrechts oder zur Steuerflucht geschaffene Sachverhalte von einem Steuervorteil auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, und De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50 ) .

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
    Könnte nämlich der Mitgliedstaat der Niederlassung nach seinem Belieben eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, so würde Artikel 43 EG seines Sinnes entleert (vgl. Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
    16 Seit dem Rechnungsjahr 2000 ist infolge einer auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695) zurückgehenden Gesetzesänderung der Konzernabzug auf Gewinne und Verluste beschränkt, die in den Anwendungsbereich des Steuerrechts des Vereinigten Königreichs fallen.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
    30 Mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
    29 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
    44 Zum ersten Rechtfertigungsgrund ist daran zu erinnern, dass der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    40 Nach ständiger Rechtsprechung fallen zwar die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19, vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).

    41 Mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, Marks & Spencer, Randnr. 30, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-471/04, Keller Holding, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 29).

    42 Auch wenn die Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, so verbieten sie es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, und Marks & Spencer, Randnr. 31).

    In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, sowie Marks & Spencer, Randnr. 35).

    51 Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 37, De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50, und Marks & Spencer, Randnr. 57).

    56 Verhaltensweisen von der Art, wie sie in der vorstehenden Randnummer beschrieben worden sind, können wie die in Randnummer 49 des oben zitierten Urteils Marks & Spencer genannten Praktiken, die darin bestehen, Übertragungen von Verlusten innerhalb eines Konzerns auf diejenigen Gesellschaften zu organisieren, die in den Mitgliedstaaten ansässig waren, in denen die höchsten Steuersätze galten und folglich der steuerliche Wert dieser Verluste am höchsten war, das Recht der Mitgliedstaaten in Gefahr bringen, ihre Steuerzuständigkeit in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben, und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 46).

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

    3 Im Anschluss an das Urteil Marks & Spencer (C - 446/03, EU:C:2005:763) wurde der ICTA durch Bestimmungen des Finance Act 2006, die am 1. April 2006 in Kraft traten, geändert, um den grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

    8 Am 19. Juli 2007 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich, in dem sie ausführte, dass die von diesem Mitgliedstaat nach dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) erlassene Steuerregelung möglicherweise nicht mit der Niederlassungsfreiheit im Einklang stehe, da sie auf einer besonders restriktiven Auslegung des Kriteriums der Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft in dem Staat, in dem diese ansässig sei, beruhe.

    9 Mit E-Mail vom 23. Oktober 2007 machte das Vereinigte Königreich geltend, dass seine Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Konzernabzug mit den vom Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) aufgestellten Grundsätzen übereinstimme.

    14 Die Kommission trägt vor, dass Section 119(4) des CTA 2010 den sich für den betreffenden Mitgliedstaat aus den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebenden Erfordernissen nicht genüge, da er vorsehe, dass die Feststellung der Unmöglichkeit einer zukünftigen Berücksichtigung der Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens sei, ansässigen Tochtergesellschaft "unmittelbar nach Ende" des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden seien, zu treffen sei.

    16 Um die Beachtung der vom Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) genannten Voraussetzungen zu gewährleisten, sei die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung im Sitzstaat der gebietsfremden Tochtergesellschaft zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Antrag auf Konzernabzug im Vereinigten Königreich gestellt werde, und auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts der Akte zu bewerten.

    17 Das Vereinigte Königreich erwidert, dass, wie sich aus Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebe, die Voraussetzung, dass keine Möglichkeit einer Berücksichtigung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes in zukünftigen Steuerzeiträumen bestehe, am Ende des Steuerzeitraums zu beurteilen sei, in dem die Verluste entstanden seien.

    20 Die Bundesrepublik Deutschland trägt ergänzend vor, dass die sich aus dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebende Rechtsprechung nach dem Urteil K (C - 322/11, EU:C:2013:716) einer Überprüfung bedürfe.

    Er beschleunigt den Ausgleich der Verluste der defizitären Tochtergesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit den Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (vgl. Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 32, sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C - 80/12, EU:C:2014:200, Rn. 19).

    23 Die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Gewährung dieser Steuervergünstigung festgestellte Ungleichbehandlung von Verlusten gebietsansässiger Tochtergesellschaften und Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften ist geeignet, die Muttergesellschaft in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 33, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 21, sowie Nordea Bank Danmark, C - 48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).

    24 Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Ungleichbehandlung mit drei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zusammen genommen, gerechtfertigt werden, nämlich der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, sowie der Notwendigkeit, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 51, Oy AA, C - 231/05, EU:C:2007:439, Rn. 51, und A, C - 123/11, EU:C:2013:84, Rn. 46).

    26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763), das den ICTA betraf, der jegliche Berücksichtigung von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften im Rahmen des Konzernabzugs ausschloss, entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und denen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn zum einen die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und zum anderen keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteile Lidl Belgium, C - 414/06, EU:C:2008:278, Rn. 47, und A, EU:C:2013:84, Rn. 49).

    27 Wie sich aus Rn. 56 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergibt, verstößt es, sofern die gebietsansässige Muttergesellschaft gegenüber den Steuerbehörden nachweist, dass eine gebietsfremde Tochtergesellschaft endgültige Verluste im Sinne von Rn. 55 dieses Urteils erwirtschaftet hat, gegen Art. 49 AEUV, wenn es dieser Muttergesellschaft verwehrt wird, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft abzuziehen.

    28 Es ist jedoch festzustellen, dass die Sections 118 und 119(1) bis (3) des CTA 2010 die Berücksichtigung der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch die gebietsansässige Muttergesellschaft in den in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) genannten Fällen zulassen.

    29 Im Übrigen erkennt die Kommission in ihrer Klageschrift selbst an, dass der CTA 2010 grundsätzlich die Berücksichtigung der im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch die gebietsansässige Muttergesellschaft gestattet.

    31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Section 119(4) des CTA 2010 der Zeitpunkt festgelegt ist, zu dem zu beurteilen ist, ob die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Endgültigkeit der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) nicht von dem Umstand herrühren, dass der Mitgliedstaat, in dem diese Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, jegliche Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt (vgl. Urteil K, EU:C:2013:716, Rn. 75 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Section 119(4) des CTA 2010 sieht vor, dass die Beurteilung, ob die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, "unmittelbar nach Ende" des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, vorzunehmen ist.

    36 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nur dann festgestellt werden kann, dass die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, wenn diese Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat ihres Sitzes keine Einnahmen mehr erzielt.

    37 Das Vereinigte Königreich hat unter Bezugnahme auf ein konkretes Beispiel einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug vorgenommen hat, bestätigt, dass nachgewiesen werden kann, dass die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, wenn diese Tochtergesellschaft unmittelbar nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und alle ihre Einnahmen erzielenden Vermögenswerte verkauft oder abgegeben hat.

    42 Zu diesem Vorbringen der Kommission führt das Vereinigte Königreich aus, dass der grenzüberschreitende Konzernabzug auch für Zeiträume vor dem 1. April 2006 möglich sei, dass er aber in den auf diese früheren Zeiträume anwendbaren Rechtsvorschriften geregelt sei, die nach dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt würden, wie es der Supreme Court of the United Kingdom in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 (Rn. 7 des vorliegenden Urteils) angestrebt habe.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    18 und 19, hinsichtlich der direkten Steuern Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 21, und vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).
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