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   EuGH, 22.06.2006 - C-25/05 P   

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https://dejure.org/2006,680
EuGH, 22.06.2006 - C-25/05 P (https://dejure.org/2006,680)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2006 - C-25/05 P (https://dejure.org/2006,680)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - C-25/05 P (https://dejure.org/2006,680)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Bildmarke - Darstellung einer goldfarbenen Bonbonverpackung - Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Storck / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Bildmarke - Darstellung einer goldfarbenen Bonbonverpackung - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission PDF

    Storck / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Bildmarke - Darstellung einer goldfarbenen Bonbonverpackung - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Storck / HABM

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unterscheidungskraft einer goldfarbenen Bonbonverpackung

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Bildmarke - Darstellung einer goldfarbenen Bonbonverpackung - Unterscheidungskraft - Sachgebiete: Geistiges Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Storck / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Bildmarke - Darstellung einer goldfarbenen Bonbonverpackung - Unterscheidungskraft

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.6.2006)

    "Original" ist noch lange nicht originell // Kein Markenschutz für Bonbonform von Werther's Karamellen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-402/02 (August Storck KG/HABM), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfers, die Eintragung einer in der Darstellung der Form einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 1022
  • GRUR Int. 2006, 846
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    75 Was den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne zu - dem mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen deckungsgleichen - Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 51, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 60, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-353/03, Nestlé, Slg. 2005, I-6135, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    25 Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 35, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-173/04 P, Deutsche SiSi-Werke/HABM, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    75 Was den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne zu - dem mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen deckungsgleichen - Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 51, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 60, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-353/03, Nestlé, Slg. 2005, I-6135, Randnr. 31).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    26 Dabei sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 38, vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, Mag Instrument/HABM, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 30, und Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    75 Was den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne zu - dem mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen deckungsgleichen - Artikel 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 51, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 60, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-353/03, Nestlé, Slg. 2005, I-6135, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Deutsche SiSi-Werke/HABM, Randnr. 35).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 17, und Urteil Le Pen/Parlament, Randnr. 40).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004 in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P, Ramondín u. a./Kommission, Slg. 2004, I-10653, Randnr. 60).
  • EuG, 10.11.2004 - T-402/02

    'Storck / HABM (Forme d''une papillote)' - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die

    Auszug aus EuGH, 22.06.2006 - C-25/05
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die August Storck KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-402/02 (Storck/HABM [Wicklerform], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Oktober 2002 (Sache R 256/2001-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung einer angemeldeten Bildmarke, die eine zusammengedrehte Bonbonverpackung (Wicklerform) darstellt, abgewiesen hat.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg. 2006, I-5719, Randnr. 25, Henkel/HABM, Randnr. 35, sowie Eurohypo/HABM, Randnr. 67).
  • EuG, 21.04.2015 - T-359/12

    Louis Vuitton Malletier / OHMI - Nanu-Nana (Représentation d'un motif à damier

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Henkel/HABM, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2004:258, Rn. 35, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 25).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (vgl. Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot], T-50/11, EU:T:2012:442, Rn. 40).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl. Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 40).

    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 40).

    Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 29, Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C-546/10 P, EU:C:2011:574, Rn. 59, sowie Urteile vom 14. September 2009, Lange Uhren/HABM [Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr], T-152/07, EU:T:2009:324, Rn. 70, und Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:442, Rn. 42).

    Das HABM hat von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, aus dem sich seine Feststellung ergeben könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt (Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 50; Urteile vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T-129/04, Slg, EU:T:2006:84, Rn. 16, und vom 12. April 2011, Fuller & Thaler Asset Management/HABM [BEHAVIOURAL INDEXING], T-310/09 und T-383/09, EU:T:2011:157, Rn. 29).

    Der Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 2 kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 83, und vom 7. September 2006, Bovemij Verzekeringen, C-108/05, Slg, EU:C:2006:530, Rn. 28; vgl. auch Nr. 45 der Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache; Urteile vom 10. November 2004, Storck/HABM [Wicklerform], T-402/02, Slg, EU:T:2004:330, Rn. 85, 86, 88 und 89, vom 12. September 2007, Glaverbel/HABM [Maserung einer Glasoberfläche], T-141/06, EU:T:2007:273, Rn. 35, 38 und 40, Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2009:324, Rn. 134, vom 29. September 2010, CNH Global/HABM [Darstellung eines Traktors in Rot, Schwarz und Grau], T-378/07, Slg, EU:T:2010:413, Rn. 49, vom 9. Dezember 2010, Earle Beauty/HABM [NATURALLY ACTIVE], T-307/09, EU:T:2010:509, Rn. 49, Ï...γεία, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 40, vom 6. Juli 2011, Audi und Volkswagen/HABM [TDI], T-318/09, Slg, EU:T:2011:330, Rn. 46, und vom 1. Februar 2013, Ferrari/HABM [PERLE'], T-104/11, EU:T:2013:51, Rn. 38).

    Folglich ist der Nachweis erforderlich, dass die Marke in dem gesamten Gebiet durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, in dem ihr diese Eigenschaft ursprünglich nicht zukam (Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2006:422, Rn. 83; Urteile Darstellung eines Traktors in Rot, Schwarz und Grau, oben in Rn. 84 angeführt, EU:T:2010:413, Rn. 30, und Ï...γεία, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2011:221, Rn. 41).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass es, auch wenn nach dem Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt (EU:C:2006:422), der infolge Benutzung erfolgte Erwerb von Unterscheidungskraft durch eine Marke für den Teil der Union nachgewiesen werden muss, in dem die Marke keine originäre Unterscheidungskraft besaß, zu weit ginge, zu verlangen, dass der Nachweis eines solchen Erwerbs für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss (Urteil vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, Slg. EU:C:2012:307, Rn. 62).

    Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof mit seinem Hinweis in den Rn. 60 und 61 des Urteils Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, oben in Rn. 92 angeführt (EU:C:2012:307), auf die Rechtsprechung, nach der eine Marke nur zur Eintragung zugelassen werden kann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft in dem Teil der Union erworben hat, in dem sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß, und dass dies die gesamte Union war, nicht von seiner Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Storck/HABM, oben in Rn. 19 angeführt (EU:C:2006:422), abgewichen ist.

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Der in Artikel 7 Absatz 2 genannte Teil der Union konnte ein einziger Mitgliedstaat sein (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2006, C-25/05, Slg. 2006, I-5719, GRUR 2006, 1022 Rn. 83 - Storck/HABM).
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