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   EuGH, 07.09.2006 - C-526/04   

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https://dejure.org/2006,5718
EuGH, 07.09.2006 - C-526/04 (https://dejure.org/2006,5718)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-526/04 (https://dejure.org/2006,5718)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-526/04 (https://dejure.org/2006,5718)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - Abgabe auf die Direktverkäufe von Arzneimitteln - Abgabenpflicht der Pharmahersteller, aber nicht der Großhändler - Verbot der Durchführung von nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen - Möglichkeit, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Laboratoires Boiron

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - Abgabe auf die Direktverkäufe von Arzneimitteln - Abgabenpflicht der Pharmahersteller, aber nicht der Großhändler - Verbot der Durchführung von nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen - Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit ...

  • EU-Kommission PDF

    Laboratoires Boiron

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - Abgabe auf die Direktverkäufe von Arzneimitteln - Abgabenpflicht der Pharmahersteller, aber nicht der Großhändler - Verbot der Durchführung von nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen - Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit ...

  • EU-Kommission

    Laboratoires Boiron

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Freistellung der pharmazeutischen Großhändler von einer gemeinschaftsrechtlichen Abgabe als staatliche Beihilfe; Erstattung einer Zwangsabgabe; Abgabe auf die Direktverkäufe von Arzneimitteln; Herstellung von gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertriebswegen ...

  • Judicialis

    EG Art. 87; ; EG Art. 88 Abs. 3; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87; EG Art. 88 Abs. 3; EG Art. 234
    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - Abgabe auf die Direktverkäufe von Arzneimitteln - Abgabenpflicht der Pharmahersteller, aber nicht der Großhändler - Verbot der Durchführung von nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen - Möglichkeit, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Laboratoires Boiron

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG - Abgabe auf die Direktverkäufe von Arzneimitteln - Abgabenpflicht der Pharmahersteller, aber nicht der Großhändler - Verbot der Durchführung von nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen - Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de Cassation, Kammer für Handels-, Finanz und Wirtschaftssachen, vom 14.12.2004 in dem Rechtsstreit Laboratoires Boiron SA gegen Agence centrale des organismes de sécurité sociale

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de Cassation (Frankreich) - Auslegung der Artikel 86 und 87 des EG-Vertrags - Einstufung der Freistellung der Großhändler, denen bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hinsichtlich ihres Sortiments, ihrer Bevorratung und ihrer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    16 Die von der ACOSS angerufene Cour d'appel Lyon setzte das Verfahren zunächst bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Ferring, Slg. 2001, I-9067) aus und hob dann mit Urteil vom 29. Oktober 2002 die erstinstanzliche Entscheidung auf.

    20 Diese Urteile behandelten diese Frage entweder nur implizit, obwohl eine Unzulässigkeitseinrede erhoben worden sei (vgl. Urteil Ferring), oder sie beträfen Beihilferegelungen, nach denen die Abgaben oder Beiträge, deren Erstattung beantragt wird, speziell zur Finanzierung der streitigen Beihilfe erhoben wurden (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769).

    21 Zweitens habe der Gerichtshof im Urteil Ferring für Recht erkannt, dass die Direktverkaufsabgabe, da sie nur Direktverkäufe von Arzneimitteln durch Pharmahersteller betreffe, nur insoweit eine staatliche Beihilfe zugunsten der Großhändler darstelle, als der Vorteil, den diese daraus zögen, dass sie der Abgabe auf Direktverkäufe von Arzneimitteln nicht unterlägen, die zusätzlichen Kosten übersteige, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstünden.

    27 Aus dem Urteil Ferring geht hervor, dass Artikel 87 EG so auszulegen ist, dass eine Maßnahme wie die Direktverkaufsabgabe, da sie nur Direktverkäufe von Arzneimitteln durch Pharmahersteller betrifft, nur insoweit eine staatliche Beihilfe für die Großhändler darstellt, als sie zu einer Überkompensierung zu deren Gunsten führt, also insoweit, als der Vorteil, den diese Wirtschaftsteilnehmer daraus ziehen, dass sie der Abgabe auf Direktverkäufe von Arzneimitteln nicht unterliegen, die zusätzlichen Kosten übersteigt, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstehen.

    36 In diesem Zusammenhang ist an die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Ferring (Randnr. 19) zu erinnern.

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    20 Diese Urteile behandelten diese Frage entweder nur implizit, obwohl eine Unzulässigkeitseinrede erhoben worden sei (vgl. Urteil Ferring), oder sie beträfen Beihilferegelungen, nach denen die Abgaben oder Beiträge, deren Erstattung beantragt wird, speziell zur Finanzierung der streitigen Beihilfe erhoben wurden (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769).

    42 Das vorlegende Gericht und die Verfahrensbeteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, haben die Frage aufgeworfen, ob ein solches Recht, die Rechtswidrigkeit der Direktverkaufsabgabe, die eine staatliche Beihilfe darstellen soll, geltend zu machen, um ihre Erstattung zu erwirken, mit den Grundsätzen vereinbar ist, die der mit dem Urteil Van Calster u. a. beginnenden und in weiteren Urteilen fortentwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich parafiskalischer Abgaben zugrunde liegen.

    43 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die nationalen Gerichte grundsätzlich die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen haben, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist (Urteil Van Calster u. a., Randnr. 54).

    46 Unter diesen Umständen entspricht es den Grundsätzen, die der mit dem Urteil Van Calster u. a. beginnenden und in weiteren Urteilen fortentwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich parafiskalischer Abgaben zugrunde liegen, einem Wirtschaftsteilnehmer wie Boiron das Recht zu gewähren, die Rechtswidrigkeit der Direktverkaufsabgabe, die eine staatliche Beihilfe darstellen soll, geltend zu machen, um die Erstattung der insoweit entrichteten Beträge zu erwirken.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    22 Im Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747) habe der Gerichtshof ausgeführt, dass das nationale Gericht für die Frage, ob öffentliche Zuschüsse als Ausgleich anzusehen seien, der die Gegenleistung für Leistungen darstelle, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, zu prüfen habe, ob folgende Voraussetzungen erfüllt seien (im Folgenden: "Altmark"-Voraussetzungen):.

    Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Erstattung einer Zwangsabgabe wie der nach Artikel 12 des Gesetzes Nr. 97-1164 voraussetzt, dass der Antragsteller den Beweis erbringt, dass der von den Großhändlern aus ihrer Freistellung von dieser Abgabe gezogene Vorteil die Zusatzkosten übersteigt, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen, und insbesondere, dass zumindest eine der im Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    18 Die Cour de cassation weist erstens darauf hin, dass die Cour d'appel Lyon die Klage mit der auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98 (Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung) gestützten Feststellung abgewiesen habe, dass die Schuldner einer Zwangsabgabe sich nicht darauf berufen könnten, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen.

    30 Der Gerichtshof hat zwar mehrfach entschieden, dass die Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen können, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu erlangen (vgl. u. a. Urteile Banks, Randnr. 80, und Distribution Casino France u. a., Randnrn.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    51 Fehlt es, wie in der vorliegenden Rechtssache, an einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung, so ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-276/01, Steffensen, Slg. 2003, I-3735, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    24 Ferner seien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes solche Beweisvorschriften unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, die dazu führten, dass eine Erstattung der unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 48).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Verbots der Durchführung der Beihilfen durch die staatlichen Stellen zu schützen und entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützung zu ziehen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2005 in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Distribution Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    42 und 44, sowie vom 15. Juni 2006 in den Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 43).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    20 Diese Urteile behandelten diese Frage entweder nur implizit, obwohl eine Unzulässigkeitseinrede erhoben worden sei (vgl. Urteil Ferring), oder sie beträfen Beihilferegelungen, nach denen die Abgaben oder Beiträge, deren Erstattung beantragt wird, speziell zur Finanzierung der streitigen Beihilfe erhoben wurden (Urteile vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-526/04
    24 Ferner seien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes solche Beweisvorschriften unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, die dazu führten, dass eine Erstattung der unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96, Dilexport, Slg. 1999, I-579, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-430/99

    Sea-Land Service

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, die Abgabe, der sie unterworfen sei, stelle eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, da sie entsprechend der Abgabe auf den Direktverkauf von Arzneimitteln, um die es in der Rechtssache gehe, in der das Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), ergangen ist, eine asymmetrische Abgabe sei, die zum Zweck der unmittelbaren Finanzierung von RTVE eingeführt worden sei.

    Die vom Gericht in den Rn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung, dass die Kommission die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht als Bestandteil der Beihilfemaßnahme angesehen hat, beruht nämlich auf einer Prüfung des Vorliegens eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen diesen Maßnahmen und der an RTVE gezahlten Beihilfe sowie der Übertragbarkeit des Urteils vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), auf den vorliegenden Fall, die von der Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen geltend gemacht worden war.

    Auf diesen Grundsatz, wonach sich die Schuldner einer Abgabe nicht unter Berufung darauf, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, der Zahlung dieser Abgabe entziehen oder deren Erstattung erwirken könnten, hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), auf das sich die Rechtsmittelführerin ausdrücklich beruft, sowie in den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657), und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, EU:C:2006:403), ausdrücklich Bezug genommen(17).

    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes tritt DTS, unterstützt durch Telefónica, der Beurteilung des Gerichts in den Rn. 99 bis 103 des angefochtenen Urteils entgegen, aufgrund deren es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die fraglichen Abgaben nicht mit der steuerlichen Maßnahme vergleichbar seien, um die es in der Rechtssache im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), gegangen sei.

    In den Rn. 94 bis 103 des angefochtenen Urteils legt das Gericht die Gründe dar, aus denen sich der vorliegende Fall von der Rechtssache in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), unterscheide, so dass die Entscheidung, die der Gerichtshof in diesem Urteil getroffen habe, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Sodann legt das Gericht in den Rn. 96 bis 102 des angefochtenen Urteils die spezifischen Aspekte dar, in denen sich die Abgabe, um die es in der Rechtssache im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), gegangen sei, von der in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Abgabe unterscheide.

    DTS macht erstens geltend, die von ihr erhobene Abgabe sei als Bestandteil der RTVE gewährten Beihilfe anzusehen, da sie eine asymmetrische Abgabe darstelle, die derjenigen in der Rechtssache im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), gleichzusetzen sei.

    Zweitens seien die vom Gericht in den Rn. 98 ff. des angefochtenen Urteils angeführten spezifischen Aspekte zur Unterscheidung der Abgabe, um die es in der Rechtssache im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), gegangen sei, von der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Abgabe irrelevant.

    Jedenfalls sei die Zielsetzung der von DTS erhobenen Abgabe derjenigen der im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), geprüften sehr ähnlich und mit jener offensichtlich vergleichbar.

    Zweitens geht es um die von DTS aufgeworfene Frage, ob entgegen der Auffassung des Gerichts im angefochtenen Urteil der Zusammenhang zwischen den mit dem Gesetz 8/2009 eingeführten steuerlichen Maßnahmen und der an RTVE gezahlten Beihilfe tatsächlich so eng ist wie derjenige zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilferegelung, um die es in der Rechtssache im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), ging, so dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil herangezogene Lösung auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre.

    Es ist einzuräumen, dass die Formulierung des Grundsatzes im Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10) - die auch in den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657), und vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), zu finden ist -, Verwirrung stiften kann, da der Gerichtshof dort ausgeführt hat: "Besteht [nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ... ein zwingender Verwendungs-]Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe."(25).

    ii) Zur Übertragung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528).

    Meiner Ansicht nach sind die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528)(33), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, so dass das Gericht nach meinem Dafürhalten keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es die drei fraglichen steuerlichen Maßnahmen von der in diesem Urteil bezeichneten Maßnahme unterschieden hat.

    Während die vom Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Zwecks der Beihilfe getroffene Unterscheidung meines Erachtens kein entscheidender Gesichtspunkt ist, ermöglichen es die in den Rn. 101 und 102 dieses Urteils angeführten Umstände, den vorliegenden Fall klar von dem im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), behandelten zu unterscheiden.

    Dieser Zusammenhang zwischen Abgabe und Beihilferegelung wird zwar ersichtlich nicht aufgehoben, er ist aber jedenfalls nicht mehr eng genug, um zum einen dem in der Rechtsprechung genannten Kriterium des unmittelbaren Einflusses zu genügen und es zum anderen zu ermöglichen, die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    34 - Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 45).

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin zwar zu Recht geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Rn. 27 und 48), festgestellt hat, dass dann, wenn eine Zwangsabgabe eine Beihilfe darstellt, sich die abgabepflichtigen Unternehmen der Zahlung widersetzen können.

    Der Ansatz des Gerichtshofs in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron war nämlich aufgrund der besonderen Umstände jener Rechtssache gerechtfertigt.

    Die Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron betraf den Arzneimittelvertrieb in Frankreich, wo es zwei Vertriebswege gab, die miteinander in unmittelbarem Wettbewerb standen: der Weg über die Großhändler und derjenige über die Hersteller, die den Direktverkauf betreiben.

    Im Urteil Laboratoires Boiron (oben in Rn. 94 angeführt) hat der Gerichtshof zwei besondere Gesichtspunkte der in jener Rechtssache streitigen Abgabe berücksichtigt.

    Die steuerlichen Maßnahmen, die in der vorliegenden Rechtssache streitig sind, d. h. die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen, sind mit der Abgabe, auf die sich das oben in Rn. 94 angeführte Urteil Laboratoires Boiron bezieht, nicht vergleichbar.

    Zweitens ist der Zusammenhang zwischen den steuerlichen Maßnahmen und der streitigen Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache weniger eng als in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron.

    Drittens wurde die Höhe der Beihilfe in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron ausschließlich durch die Höhe der Abgabe bestimmt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind daher die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht mit der Steuer vergleichbar, die in der Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron verhängt wurde.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Wenn daher, wie die Kommission geltend macht, das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht feststellt, dass der Umstand, dass die Beweislast den Inhaber des geschützten Geschmacksmusters trifft, geeignet ist, die Beweisführung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, muss es, um die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes sicherzustellen, alle ihm nach dem nationalen Recht zu Gebote stehenden Verfahrensmaßnahmen ausschöpfen, um diese Schwierigkeit zu beheben (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Rn. 55, und vom 28. Januar 2010, Direct Parcel Distribution Belgium, C-264/08, Slg. 2010, I-731, Rn. 35).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Zum zweiten Klagegrund von Aer Lingus und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes von Ryanair 119 Aer Lingus und Ryanair machen geltend, dass die dem höheren ATT-Satz unterliegenden Fluggesellschaften das Recht hätten, die Erstattung der zu viel entrichteten Steuer zu verlangen, und zwar sowohl mit der Begründung, dass die Einführung von zwei unterschiedlichen Sätzen eine Beschränkung der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit darstelle, als auch nach dem Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528).

    120 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Charakter der von dem streitigen Beschluss betroffenen Maßnahme in keiner Weise der entspricht, um die es im Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), geht.

    Unter solchen Umständen können sich die Schuldner der fraglichen Abgabe nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu erlangen (Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    EuGH, Urteil vom 7.9.2006 - C-526/04 -, juris, ergibt sich das jedenfalls nicht.

    EuGH, Urteil vom 7.9.2006 - C-526/04 -, juris, Rn. 30; zuletzt Urteil vom 26.7.2017 - C-519/16 -, EuZW 2017, 770, Rn. 47.

    EuGH, Urteil vom 7.9.2006 - C-526/04 -, juris, Rn. 27, 33 ff.

    Eine Abweichung vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7.9.2006 - C-526/04 - liegt nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

    Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2006 (C-526/04) seien Verrechnungsmöglichkeiten zugunsten einer Gruppe von Unternehmen jedenfalls dann nachträglich anzuordnen, wenn eine in Konkurrenz zu dieser Gruppe stehende andere Gruppe von Unternehmen diese Verrechnungsmöglichkeiten genieße.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich Schuldner einer allgemein erhobenen Abgabe der Zahlung dieser Abgabe nicht mit dem Argument entziehen (bzw. ihre Erstattung verlangen), dass die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von dieser Abgabe eine staatliche Beihilfe sei (vgl. EuGH, Urteile v. 20.9.2001 - C-390/98 - juris Rn. 3 und 80; v. 27.10.2005 - C-266/04 - juris Rn. 42 und 44; v. 15.6.2006 - C-393/04 u. a. - juris Rn. 43; v. 7.9.2006 - C-526/04 - juris Rn. 30 und 32; v. 6.10.2015 - C-66/14 - juris Rn. 21).

    Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. September 2006 (C-526/04).

    In einem solchen Fall müsse es möglich sein, die Rechtswidrigkeit der Direktverkaufsabgabe mit der Begründung, sie stelle eine Beihilfemaßnahme dar, geltend zu machen, um ihre Erstattung zu beantragen (EuGH, Urteil v. 7.9.2006, a.a.O., Rn. 33 ff.).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Von der öffentlichen Hand gezahlte Ausgleiche, die die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Unternehmen darstellen, sind nämlich keine Beihilfen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006 - Rs. C-526/04 - Rz. 27 "Laboratoires Boiron SA").
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 1 K 1074/11

    Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer für Januar 2011

    Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-526/04 "Laboratoires Boiron" (Slg. 2006, I-07529) ergebe, liege bereits in der Belastung der Klägerin zu 1) mit der Luftverkehrsteuer eine unzulässige Beihilfe, weil gleichzeitig andere, mit der Klägerin zu 1) im Wettbewerb stehende Unternehmen ausdrücklich oder de facto von der Steuer ausgenommen oder weniger stark belastet seien.

    Soweit sich die Klägerinnen demgegenüber auf das EuGH-Urteil "Laboratoires Boiron" (vom 7. September 2006, C- 526/04, Slg. 2006, I-07529) für den Fall der Direktverkaufsabgabe berufen, kann ihnen im Ergebnis nicht gefolgt werden.

    Auch im Urteil "Laboratoires Boiron" (vom 7. September 2006, C-526/04, Slg. 2006, I-07529) hat der EuGH zunächst auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich die Schuldner einer Abgabe grundsätzlich nicht darauf berufen könnten, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu erlangen (EuGH-Urteil "Laboratoires Boiron", Rn. 30 m.w.N.).

    In der Rechtssache C-526/04 "Laboratoires Boiron" stand für den EuGH fest, dass diese Freistellung im Übrigen gewollt sei, ja sogar das Hauptziel der Direktverkaufsabgabe darstelle (a.a.O., Rn. 35).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13

    Verfassungsbeschwerde betreffend die anteilige Kürzung von

    (aa) Die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Laboratoires Boiron SA (Urteil vom 7. September 2006, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 33 ff.) in nicht mehr nachvollziehbarer Weise für nicht einschlägig gehalten, vermag ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu begründen.

    Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen zu den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen Kommission/Niederlande (Urteil vom 8. September 2011, C-279/08 P, EU:C:2011:551) und Laboratoires Boiron SA (Urteil vom 7. September 2006, C-526/04, EU:C:2006:528).

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

    Ebenso kann eine asymmetrische Heranziehung zu einer Abgabe nur einer von zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern eine Beihilfe darstellen (EuGH, Urteil vom 7. September 2006 - Rs. C-526/04, Laboratoires Boiron - Slg. 2006, I-07529 Das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.September 2006 (Rs. C-526/04, Laboratoires Boiron, Slg. 2006, I-07529) lässt keine anderen Schlüsse zu.

    Die Betreiber von Energieanlagen sind zu keiner Leistung herangezogen worden; sie haben keine Abgaben geleistet, deren Erstattung sie beanspruchen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006 a.a.O. ).

  • FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13

    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 14 A 2374/16

    Zuordnung der Erhebung der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Gleichbehandlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2016 - 14 A 3047/15

    Vereinbarkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung im Ergebnis mit

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 55/13

    Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2016 - 14 A 1149/16

    Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Erlass der Vergnügungssteuersatzung für die

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07

    UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke -

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 51/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 -

  • OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16

    Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 - 14 K 2147/07

    Klagen der DB - Regio gegen den VRR

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Schadensersatzklage - Beweismittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10

    Jestel - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Geschmacksmuster -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Rückabwicklung einer

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • VG Kassel, 16.10.2018 - 7 K 171/15

    Eine Regelung, wonach die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als

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