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   EuGH, 27.09.2007 - C-351/04   

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https://dejure.org/2007,4571
EuGH, 27.09.2007 - C-351/04 (https://dejure.org/2007,4571)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - C-351/04 (https://dejure.org/2007,4571)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - C-351/04 (https://dejure.org/2007,4571)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ikea Wholesale

    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des ...

  • EU-Kommission PDF

    Ikea Wholesale

    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des ...

  • EU-Kommission

    Ikea Wholesale

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit von Verordnungen der EU zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle bestimmter Ursprungsstaaten; Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts von Waren; Festsetzung einer Dumpingspanne

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2398/97; ; Verordnung (EG) Nr. 1644/2001; ; Verordnung (EG) Nr. 160/2002; ; Verordnung (EG) Nr. 696/2002; ; Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Dumping bei Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ikea Wholesale

    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschluss des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, vom 22. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Ikea Wholesale Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2398/97, VO (EWG) Nr 384/96, VO (EWG) Nr 1644/2001, VO (EG EWG Nr 160/2002, VO (EWG) 696/2002
    Ägypten; Antidumpingzoll; Baumwolle; Bettwäsche; Indien; Pakistan

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52, und vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, Slg. 2005, I-1465, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; Biret International/Rat, Randnr. 53, und Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52, und vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, Slg. 2005, I-1465, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; Biret International/Rat, Randnr. 53, und Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nur die innerstaatlichen Gerichte über eine Klage entscheiden können, mit der die Rückzahlung von Beträgen verlangt wird, die von einer innerstaatlichen Einrichtung aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette/Kommission, 20/88, Slg. 1989, 1553, Randnr. 14, und vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission, C-282/90, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 12).
  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfügen die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Randnr. 26, und vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (Urteile vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; Biret International/Rat, Randnr. 53, und Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung zwischen den in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware oder die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54).
  • EuGH, 30.10.1975 - 23/75

    Rey Soda / Cassa Conguaglio Zucchero

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Es ist Aufgabe der innerstaatlichen Stellen, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Ungültigkeit im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit zu ziehen (Urteil vom 30. Oktober 1975, Rey Soda, 23/75, Slg. 1975, 1279, Randnr. 51), was zur Folge hätte, dass die Antidumpingzölle, die gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlt wurden, im Sinne von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 nicht gesetzlich geschuldet waren und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die des Art. 236 Abs. 2 dieser Verordnung, erfüllt sind; diese Prüfung ist Sache des vorlegenden Gerichts.
  • EuGH, 13.03.1992 - C-282/90

    Vreugdenhil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nur die innerstaatlichen Gerichte über eine Klage entscheiden können, mit der die Rückzahlung von Beträgen verlangt wird, die von einer innerstaatlichen Einrichtung aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette/Kommission, 20/88, Slg. 1989, 1553, Randnr. 14, und vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission, C-282/90, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 12).
  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung zwischen den in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware oder die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54).
  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.2007 - C-351/04
    Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung zwischen den in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware oder die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54).
  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

  • EuGH, 05.04.2017 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat -

    Diese Auslegung folge aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften sowie aus dem Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547).

    Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, machen der Rat und die Kommission in erster Linie geltend, dass das Gericht es zu Recht abgelehnt habe, das Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547), auf den vorliegenden Fall anzuwenden und dass die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Auslegung in den DSB-Berichten keine Bestätigung finde.

    Da die Anwendung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, ist die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41, und vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63).

    Schließlich hat das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils die Einschlägigkeit des Urteils vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547), mit der Begründung verneint, dass die Dumpingspanne in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, anders als im vorliegenden Fall nicht auf der Grundlage einer signifikanten Repräsentation der Typen der betreffenden Ware berechnet worden sei.

    Diese Schlussfolgerung wird außerdem durch das Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 56), gestützt.

    Insoweit spielt es keine Rolle, dass in der vorliegenden Rechtssache die Preise bestimmter Ausfuhrgeschäfte vollständig unberücksichtigt blieben, während dies in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547), erging, nur teilweise, und zwar im Wesentlichen in dem Sinne der Fall war, dass sie abgeändert wurden.

    Entgegen den in Rn. 85 des angefochtenen Urteils dargestellten Erwägungen kommt der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Dumpingspanne auf der Grundlage einer signifikanten Repräsentation der Typen der betreffenden Ware berechnet wurde, nicht in Betracht, um die Einschlägigkeit des Urteils vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547), auszuschließen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat

    38 - Vgl. Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 35).

    47 - Vgl. Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 41).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547), die Zulässigkeit der Anwendung der Mehrfachvergleichsmethode im Unionsrecht nicht in Frage gestellt hat.

    55 - Urteil vom 27. September 2007 (C-351/04, EU:C:2007:547).

    56 - Vgl. Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 56).

    Vgl. hierzu Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 53 und 54), sowie Rn. 88 des angefochtenen Urteils.

    69 - Insoweit glaube ich entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht, dass es möglich wäre, aus dem in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Umstand, dass der Gerichtshof in Rn. 56 des Urteils vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, EU:C:2007:547), die Worte "voll und ganz widerspiegeln" verwendet hat, abzuleiten, dass er eine Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung befürworten wollte, die es entgegen dem Wortlaut der Vorschrift selbst erlauben würde, die Dumpingspanne unter Ausschluss bestimmter Ausfuhrgeschäfte bezüglich der betroffenen Ware zu ermitteln.

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe der innerstaatlichen Stellen ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Nichtigkeit oder der Ungültigkeit einer Verordnung über die Verhängung von Antidumpingzöllen zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die gemäß der betreffenden Verordnung gezahlten Antidumpingzölle im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet wären und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, und vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 25).
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