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   EuGH, 20.05.2008 - C-352/06   

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EuGH, 20.05.2008 - C-352/06 (https://dejure.org/2008,686)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - C-352/06 (https://dejure.org/2008,686)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - C-352/06 (https://dejure.org/2008,686)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Gewährung von Leistungen im Wohnsitzmitgliedstaat, der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bosmann

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gewährung von Leistungen im Wohnsitzmitgliedstaat, der nicht ...

  • EU-Kommission PDF

    Bosmann

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gewährung von Leistungen im Wohnsitzmitgliedstaat, der nicht ...

  • EU-Kommission

    Bosmann

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gewährung von Leistungen im Wohnsitzmitgliedstaat, der nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats bei Zugehörigkeit zu dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Beschäftigungsmitgliedstaats; Notwendigkeit der arbeitstäglichen Rückkehr eines ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a; ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 10

  • datenbank.nwb.de

    Familienleistungen für Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bosmann

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des Leistungsanspruchs - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gewährung von Leistungen im Wohnsitzmitgliedstaat, der nicht ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 25. August 2006 - Brigitte Bosmann gegen Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Aachen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) - Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.12.1992 - C-119/91

    McMenamin / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
    Hierfür beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 9. Dezember 1992, McMenamin (C-119/91, Slg. 1992, I-6393).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, löste der Umstand, dass der Ehegatte der nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 leistungsberechtigten Person im Wohnmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausübte, in den Urteilen McMenamin sowie Dodl und Oberhollenzer eine Prioritätenumkehr zugunsten der Zuständigkeit dieses Staates aus.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Art. 42 EG auszulegen sind, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u. a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-10745, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
    Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, Slg. 2005, I-5049), hin.
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
    Weder das Urteil Ten Holder, auf das die deutsche Regierung in ihren Erklärungen Bezug genommen hat, noch das Urteil vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, Slg. 1986, 2365), auf das das vorlegende Gericht verwiesen hat, können diese Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage stellen.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

    Auszug aus EuGH, 20.05.2008 - C-352/06
    Das auf einen Arbeitnehmer, der sich in einer der von den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 erfassten Situationen befindet, anzuwendende Recht ist anhand dieser Bestimmungen zu ermitteln, doch ist deswegen die Anwendung der Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung nicht stets ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Laurin Effing, C-302/02, Slg. 2005, I-553, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    In ihren Revisionen vor dem Bundesfinanzhof machen Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak geltend, aus dem Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, Slg. 2008, I-3827), ergebe sich, dass die §§ 62 ff. EStG auch dann anwendbar seien, wenn nach der Verordnung Nr. 1408/71 die Bundesrepublik Deutschland nicht der zuständige Mitgliedstaat sei, und zwar gemäß Art. 14a Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung im Fall von Herrn Hudzinski und gemäß ihrem Art. 14 Nr. 1 Buchst. a im Fall von Herrn Wawrzyniak.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit zwar davon aus, dass das Urteil Bosmann so zu verstehen sei, dass auch ein nach den Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständiger Mitgliedstaat die Befugnis habe, einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen nach seinem nationalen Recht zu gewähren.

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalte auch unter einem anderen erheblichen Gesichtspunkt von dem Sachverhalt unterschieden, der dem Urteil Bosmann zugrunde gelegen habe.

    Sodann stelle sich, selbst wenn entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts der nicht zuständige Mitgliedstaat in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren die Befugnis habe, Familienleistungen zu gewähren, obwohl sich diese Fälle grundlegend von dem im Urteil Bosmann behandelten unterschieden, die Frage, ob das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Diskriminierungsverbot, der Anwendung einer Vorschrift wie der des § 65 EStG entgegenstünden, der zufolge Familienleistungen nicht gewährt würden, wenn der Betroffene Anspruch auf vergleichbare Leistungen im zuständigen Mitgliedstaat habe.

    In den vorliegenden Rechtssachen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die damit einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, unter Umständen, wie sie im Urteil Bosmann in Frage standen, zuerkannte Möglichkeit, einer in seinem Gebiet wohnhaften Person eine Familienleistung zu gewähren, auch für Sachverhalte wie die in den vorliegenden Ausgangsverfahren fraglichen anzuerkennen ist, obgleich diese sich von dem der Rechtssache Bosmann zugrunde liegenden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unterscheiden.

    Was zweitens die Hinweise im Urteil Bosmann auf den Wohnsitz des Wanderarbeitnehmers im Gebiet des nicht zuständigen Mitgliedstaats betrifft, dessen Familienleistung beansprucht wird, erklären sie sich durch den Umstand, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens in jener Rechtssache nach § 62 Abs. 1 EStG schon allein aufgrund ihres Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf diese Leistung hatte, ohne dass diese Vorschrift diesen Anspruch von einer Beschäftigung oder Versicherung abhängig macht.

    Soweit nach dem nationalen Recht die beiden Anknüpfungskriterien in § 62 Abs. 1 EStG als solche den Anspruch auf Kindergeld begründen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, kann die Bezugnahme im Urteil Bosmann auf das Anknüpfungskriterium des Wohnsitzes des Wanderarbeitnehmers nicht bedeuten, dass ein Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, eine Familienleistung nur dann gewähren dürfte, wenn dieser Anspruch auf der Grundlage dieses Anknüpfungskriteriums geltend gemacht wird, und diese Möglichkeit hingegen in einer Situation ausgeschlossen wäre, in der das andere Anknüpfungskriterium anwendbar ist.

    In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob der Umstand von Bedeutung ist, dass in den Sachverhalten der Ausgangsverfahren, anders als in der im Urteil Bosmann behandelten Situation, das Kind nicht im Gebiet des nicht zuständigen Mitgliedstaats wohnt, in dem eine Leistung für dieses Kind beansprucht wird.

    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof im Urteil Bosmann nicht auf das Vorliegen dieses Elements der Anknüpfung an das Gebiet des nicht zuständigen Mitgliedstaats in der fraglichen Situation bezieht, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass dieser Staat die Möglichkeit der Gewährung von Familienleistungen besitzt.

    Jedoch ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht unter diese Antikumulierungsregel und im Übrigen auch nicht unter die des Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, da sie keinen Fall der Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats betrifft, der nach dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosmann, Randnr. 24, und Schwemmer, Randnrn.

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

    Er ist insbesondere der Ansicht, aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Mai 2008 C-352/06, Bosmann (Slg. 2008, I-3827) ergebe sich, dass die nationalen Vorschriften der §§ 62 ff. EStG auch dann anwendbar seien, wenn nach den Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2005 Nr. L 117, S. 1) --wie hier nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71-- die deutschen Rechtsvorschriften nicht als die auf eine Person anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmt seien.

    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 zum Ausdruck (z.B. EuGH-Urteile vom 12. Juni 1986 C-302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821 Rz 19 f.; Bosmann in Slg. 2008, I-3827 Rz 16; vom 14. Oktober 2010 C-16/09, Schwemmer, www.curia.eu Rz 40).

    c) Den Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer, für den --wie hier für den Kläger-- die VO Nr. 1408/71 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt, hat der EuGH auch in seinem Urteil Bosmann in Slg. 2008, I-3827 erneut betont (ebenso im Urteil Schwemmer, www.curia.eu Rz 40).

    Der EuGH hielt es dann allerdings nicht (mehr) für ausgeschlossen, dass die Bundesrepublik auch als nicht nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 zuständiger Staat Kindergeld gewähren könne und erinnerte in diesem Zusammenhang insbesondere daran, dass die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 im Licht des Art. 42 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) auszulegen seien, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern solle und u.a. impliziere, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (EuGH-Urteil Bosmann in Slg. 2008, I-3827 Rz 29).

    Der EuGH kam daher zu dem Ergebnis, dass "unter den Umständen des Ausgangsverfahrens" im Fall Bosmann dem Wohnmitgliedstaat nicht die Befugnis abgesprochen werden könne, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren (EuGH-Urteil Bosmann in Slg. 2008, I-3827 Rz 31).

    Diese Feststellung lag auch den dort gestellten Vorlagefragen zugrunde (vgl. EuGH-Urteil Bosmann in Slg. 2008, I-3827 Rz 13, 14).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Es ist unstreitig, dass das Kindergeld nach den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt, um als "Familienleistungen" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. u der Verordnung Nr. 1408/71 zu gelten (vgl. zu den in § 62 EStG vorgesehenen Leistungen auch Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Randnrn.

    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821, Randnrn. 19 und 20, sowie Bosmann, Randnr. 16).

    In Bezug auf Familienleistungen bestimmt Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Weide, C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnr. 20, und Bosmann, Randnr. 17).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72, wie sich im Übrigen sowohl aus seiner Überschrift als auch aus seinem Wortlaut ergibt, nur Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln soll, die auftreten, wenn diese Leistungen unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes und zugleich entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach u. a. Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann, Randnr. 24).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Die Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecken u. a., dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12, Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

    Dieser Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck, nach dem ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegt (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 20, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 13, und Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 16).

    Dass diese Bestimmung auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die auf einen Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften verweist, hat zur Folge, dass nur die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats auf ihn anwendbar sind (vgl. Urteile Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 23, und Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 17).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) sowie Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339) bereits Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit anerkannt und einem Mitgliedstaat, der nach den Vorschriften von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht der zuständige Staat ist, zugestanden hat, einem Wanderarbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Familienleistungen zu gewähren.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) in einem Kontext, in dem es sich trotz der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten nicht um ein Zusammentreffen von Familienleistungen desselben Typs handelte, entschieden, dass, auch wenn das Unionsrecht die zuständigen Behörden nicht verpflichtet, Frau Bosmann die in Rede stehende Familienleistung zu gewähren, auch nicht auszuschließen ist, dass diese Leistung gewährt werden kann, wenn diese Person schon allein aufgrund ihres inländischen Wohnsitzes einen Anspruch auf Kindergeld hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 25, 27 und 28).

    Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) festgestellt, dass dem Wohnsitzmitgliedstaat unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, das zu jenem Urteil geführt hat, nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren.

    Daher liegt unter den Umständen der Rechtssache von Frau Franzen wie in der Rechtssache, in der das Urteil Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) ergangen ist, kein Zusammentreffen von Familienleistungen desselben Typs für dieselbe Versicherungszeit vor.

    Daher ist entsprechend dem Urteil Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290) festzustellen, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dem nicht entgegensteht, dass ein den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer, der gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Leistungen erfüllt und dessen Situation nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führt, Familienleistungen und Leistungen bei Alter im letztgenannten Mitgliedstaat bezieht.

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2005, van Pommeren-Bourgondiën, C-227/03, Slg. 2005, I-6101, Randnr. 38, und vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Randnr. 16).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 AEUV und 48 AEUV verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Oktober 1975, Petroni, 24/75, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13, vom 25. Februar 1986, Spruyt, 284/84, Slg. 1986, 685, Randnr. 19, vom 27. Februar 1997, Bastos Moriana u. a., C-59/95, Slg. 1997, I-1071, Randnr. 17, Jauch, Randnr. 20, und Bosmann, Randnr. 29).

  • BFH, 13.06.2013 - III R 63/11

    Pflicht zur Prüfung eines ausländischen Anspruchs auf kindergeldähnliche

    Dies ergibt sich aus den EuGH-Urteilen in den Rechtssachen Bosmann (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008 C-352/06, Slg. 2008, I-3827) sowie Hudzinski und Wawrzyniak (EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2012, 475).

    So hat der EuGH in den genannten Urteilen die fehlende unionsrechtliche Sperrwirkung nicht nur auf die Art. 45 ff. AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) gestützt, sondern auch auf den ersten Erwägungsgrund der VO Nr. 1408/71, nach dem die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Regelungen über soziale Sicherheit zur Freizügigkeit von Personen gehören und zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen sollen (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-3827 Rdnr. 30; in ZESAR 2012, 474 Rdnr. 47).

    Hiervon ausgehend soll der unzuständige Staat nicht gehindert werden, nach seinem Recht Familienleistungen zu gewähren (EuGH-Urteile in Slg. 2008 I-3827, Rdnr. 31; in ZESAR 2012, 474 Rdnrn. 48, 51).

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsprinzip - Auslandswohnsitz -

    Hiermit sollen eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; EuGH vom 12.6.1986 - C-302/84 - juris RdNr 19 = SozR 6050 Art. 13 Nr. 8; EuGH vom 20.5.2008 - C-352/06 - juris RdNr 16 = ZESAR 2008, 455, 457) .
  • BFH, 21.10.2010 - III R 35/10

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

    Er ist insbesondere der Ansicht, aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. Mai 2008 C-352/06, Bosmann (Slg. 2008, I-3827) ergebe sich, dass der nach den Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2005, Nr. L 117, S. 1) --VO Nr. 1408/71-- nicht zuständige Mitgliedstaat gleichwohl Familienleistungen zu gewähren habe, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des nationalen Rechts gegeben seien.

    Wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 ergibt, ist der vorlegende Senat der Ansicht, dass auch nach dem EuGH-Urteil Bosmann in Slg. 2008, I-3827 der nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht zuständige Mitgliedstaat keine Befugnis hat, nach seinem nationalen Recht einer Person Familienleistungen zu gewähren, es sei denn, dass diese Person andernfalls infolge der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit einen Rechtsnachteil erleiden würde.

    a) In seinem Urteil Bosmann in Slg. 2008, I-3827 kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass dem (nicht zuständigen) Wohnmitgliedstaat nicht die Befugnis abgesprochen werden könne, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren; nach dem (auf Frau Bosmann anzuwendenden) Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 unterliege eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt sei, zwar den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohne, doch solle der Wohnstaat mit dieser Verordnung nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen zu gewähren (EuGH-Urteil Bosmann in Slg. 2008, I-3827 Rz 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

    So hat er im Urteil Bosmann zwar festgestellt, dass das Unionsrecht den nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Mitgliedstaat nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichte, gleichwohl aber hinzugefügt, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung dem nicht entgegenstehe, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliege, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat beziehe.

    Schließlich hat das Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak(24), die Möglichkeiten, die sich aus dem Urteil Bosmann für den nicht zuständigen Mitgliedstaat ergeben, insofern erweitert, als sich die Situationen von Herrn Waldemar Hudzinski und Herrn Jaroslaw Wawrzyniak stark von derjenigen von Frau Brigitte Bosmann unterschieden.

    Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Alter für den betreffenden Zeitraum zu bestimmen, obliegt es natürlich dem Gerichtshof, aufgrund seiner Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren die Tragweite und die Auslegung der Urteile Bosmann sowie Franzen u. a. zu bestimmen.

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Urteil Bosmann den besonderen Umständen dieser Rechtssache große Bedeutung beigemessen hat.

    Zweitens ist festzustellen, dass sich aus der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 65 des Urteils Franzen u. a. (wonach - entsprechend dem Urteil Bosmann - Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Gewährung solcher Leistungen durch den Wohnmitgliedstaat nicht entgegensteht) implizit, aber notwendigerweise ergibt, dass die im letztgenannten Urteil anerkannte Ausnahme vom Einheitsprinzip nicht davon abhängt, dass der Wohnmitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungsansprüchen nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet.

    2 Seit dem Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290, im Folgenden: Bosmann-Urteil), anerkannte Möglichkeit.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Man ginge nämlich gleichzeitig über das Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 hinaus und ließe die Zwecke und den Rahmen von Art. 42 EG außer Betracht, legte man die Verordnung so aus, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weiter gehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1980, Jordens-Vosters, 69/79, Slg. 1980, 75, Randnr. 11, vom 5. Juli 1988, Borowitz, 21/87, Slg. 1988, 3715, Randnr. 24, sowie vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Randnrn.
  • BFH, 16.05.2013 - III R 8/11

    Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

  • LSG Hessen, 04.02.2011 - L 6 EG 24/09

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Elterngeld - Bedienstete der

  • BFH, 22.12.2011 - III R 32/05

    EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger

  • BFH, 24.10.2012 - V R 43/11

    Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach §

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • BFH, 30.01.2014 - V R 38/11

    Kindergeldanspruch einer Grenzgängerin

  • EuGH, 19.09.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 13/07 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Verlust des im Beschäftigungsstaat

  • BFH, 18.07.2013 - III R 51/09

    Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin

  • FG Niedersachsen, 21.12.2010 - 12 K 414/08

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Grenzgängers/Wandererwerbstätigen auf

  • EuGH, 19.07.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 68/11

    Kürzung des Kindergeldanspruchs eines Wanderarbeitnehmers um die nach

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2012 - 6 K 1462/11

    Befugnis zur Gewährung von Familienleistungen bei Nebenwohnsitz in anderem

  • BFH, 07.04.2011 - III R 89/08

    Kindergeldanspruch eines in Polen wohnenden und im Inland arbeitenden

  • FG München, 08.01.2009 - 5 K 85/08

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer

  • BFH, 12.09.2013 - III R 32/11

    Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

  • FG Düsseldorf, 27.04.2010 - 10 K 3402/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Entsendung durch polnischen

  • FG Düsseldorf, 17.02.2009 - 10 K 501/08

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Kindergeld für ein in

  • BFH, 08.08.2013 - III R 17/11

    Kindergeldanspruch einer polnischen Erntehelferin

  • FG Düsseldorf, 22.12.2008 - 10 K 404/08

    Inländischer Kindergeldanspruch bei gleichzeitigem Leistungsbezug im Ausland;

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2520/10

    Kindergeldanspruch eines entsandten polnischen Arbeitnehmers - Anwendbarkeit der

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 P 3/06 R

    Soziale Pflegeversicherung - kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach §

  • BFH, 20.03.2014 - V R 45/11

    Kindergeld für einen aus Polen nach Deutschland entsandten Saisonarbeitnehmer

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

  • BFH, 26.07.2012 - III R 97/08

    Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-) Kinder-geld um eine Schweizer

  • FG Nürnberg, 10.02.2011 - 7 K 592/08

    Kein Anspruch einer in Deutschland selbständig tätigen und in Polen

  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 1192/08

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 4830/05

    Kindergeldanspruch für volljähriges Kind geht nicht durch die Aufnahme einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-388/09

    da Silva Martins - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen

  • FG Düsseldorf, 16.03.2010 - 10 K 1829/09

    Sozialversicherungspflicht Kindergeldberechtigung; Kindergeldanspruch eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2010 - 2 K 2304/08

    (Anwendung der VO

  • FG Düsseldorf, 12.01.2010 - 10 K 3282/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Kindergeldanspruch; Polnischer

  • FG Düsseldorf, 17.02.2009 - 10 K 1810/08

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Zahlung von Kindergeld;

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1404/08

    Notwendigkeit des Bestehens einer unbeschränkten einkommensteuerrechtlichen

  • FG Düsseldorf, 17.02.2009 - 10 K 1293/08

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Kindergeld nach deutschem Recht bei

  • FG Niedersachsen, 17.04.2009 - 15 K 263/08

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder;

  • FG Düsseldorf, 17.02.2009 - 10 K 1398/08

    Vorliegen von polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bei einem

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1899/10

    In den Niederlanden nichtselbständig tätiger hat keinen Anspruch auf deutsches

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2319/09

    Anspruch eines gewerbetreibenden polnischen Staatsangehörigen ohne

  • FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 16 K 3244/08

    Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung;

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2727/10

    Kindergeldanspruch einer in Polen SV-pflichtige polnischen Grenzgängerin für ihre

  • FG München, 08.01.2009 - 5 K 3194/08

    Isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - Schlüssiger Sachvortrag

  • FG Düsseldorf, 24.09.2010 - 16 K 4953/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers bei kurzfristiger Tätigkeit im

  • BFH, 05.02.2015 - III R 29/14

    Kindergeld: Keine Sperrwirkung hinsichtlich Anwendung der §§ 62ff. EStG aufgrund

  • BFH, 18.07.2013 - III R 71/11

    Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin - Auflösung einer Anspruchskonkurrenz

  • FG Düsseldorf, 13.05.2013 - 15 K 2892/12

    Gewährung von Kindergeld für ein im EU-Ausland (hier: Polen) bei der Kindesmutter

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 88/09

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Pflichtversicherung über einen Ehemann in

  • FG Düsseldorf, 28.04.2010 - 16 K 3050/08

    Anspruchsausschluss bei Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung;

  • FG Düsseldorf, 22.04.2010 - 16 K 3050/08

    Anspruch auf deutsches Kindergeld eines in Polen als selbstständig gemeldeten,

  • FG Düsseldorf, 18.12.2009 - 3 K 3986/08

    Anspruch auf Kindergeld auch bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 67/11

    Kindergeldanspruch bei gleichzeitig bestehendem Anspruch auf Familienleistungen

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 4669/07

    Anspruch von polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld bei Leben der Kinder in

  • FG Düsseldorf, 05.10.2010 - 16 K 3718/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Tätigkeit als selbständiger

  • FG Düsseldorf, 13.03.2009 - 3 K 1738/07

    Anspruch eines in die polnische landwirtschaftliche Sozialversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - L 9 AL 226/13

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Verfassungsmäßigkeit und

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 708/08

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen

  • FG Düsseldorf, 05.10.2010 - 16 K 3048/08

    Anspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Saisonarbeiters mit

  • BFH, 13.11.2014 - III R 18/14

    Kindergeld: Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. der VO (EWG)

  • FG Düsseldorf, 05.10.2010 - 16 K 4223/08

    Kindergeldanspruch; Polnischer Staatsbürger; Selbständiger Handwerker; Inland;

  • FG Düsseldorf, 27.06.2013 - 16 K 1962/10

    Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen

  • BFH, 18.07.2013 - III R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 07. 2013 III R 28/12 -

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07

    Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld

  • FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 15 K 4375/07

    Bedeutung des Beziehens von Kindergeld seitens eines Ausländers im Heimatstaat

  • BFH, 18.12.2013 - III R 61/11

    Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und in Polen beschäftigten

  • FG Düsseldorf, 27.06.2013 - 16 K 4510/12

    Kindergeldanspruch eines vorübergehend nach Deutschland entsandten polnischen

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 715/10

    Kein deutscher (Differenz-)Kindergeldanspruch bei Berufstätigkeit beider

  • FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 47/09

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Verbot der Diskriminierung aufgrund der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1011/09

    Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters: Unbeschränkte

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2013 - 2 K 1727/10

    Kein Anspruch auf Kindergeld bei Versicherung der Erwerbstätigkeit im EU Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

  • FG Köln, 26.02.2009 - 14 K 176/05

    Anspruch auf Kindergeld für Beschäftigte einer konsularischen Vertretung bei

  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 176/05

    Anspruch eines Mitglieds einer ausländischen konsularischen Vertretung auf

  • SG Dresden, 05.08.2011 - S 36 AS 3461/11

    Ausnahme aus dem Kreis der Berechtigten für Leistungen zur Sicherung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines

  • FG Köln, 15.05.2008 - 3 K 1428/05

    Anspruchskonkurrenz zwischen Wohnsitzstaat und Beschäftigungsstaat

  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 3766/05

    Prüfung der Frage der Gewährung von deutschem Kindergeldrecht nur nach den nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • FG Köln, 30.01.2013 - 15 K 930/09

    Kindergeldbezug gleichzeitig in mehreren EU-Staaten

  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 2020/08

    Anspruch eines Selbstständigen auf Festsetzung von Kindergeld nach dem

  • LSG Hessen, 07.03.2014 - L 6 AS 80/14
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 5 K 5041/11

    Kindergeldanspruch einer in Polen sozialversicherten Arbeitnehmerin bzw. einer

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1821/08

    Kindergeld eines polnischen Saisonarbeitnehmers für seine in Polen lebenden

  • FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 1401/09

    Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach der VO (EWG) 1408/71;

  • FG Düsseldorf, 11.01.2010 - 7 K 4616/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsangehörigen; Kindergeldanspruch;

  • FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld in voller Höhe unter

  • FG Düsseldorf, 02.11.2010 - 10 K 1301/10

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers bei Entsendung ins Inland für

  • FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08

    Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 522/10

    Kindergeldanspruch eines im Inland ansässigen, dort selbständig tätigen, nicht

  • FG Münster, 12.06.2013 - 10 K 1551/11

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers

  • BFH - III R 13/09 (anhängig)
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit der

  • FG Münster, 08.02.2012 - 11 K 4112/09

    Kindergeldanspruch eines polnischen Gewerbetreibenden

  • VG Düsseldorf, 04.04.2014 - 21 K 3716/12

    Unterhaltsvorschuss; Kindergeld ; grenzüberschreitend

  • FG München, 27.09.2012 - 5 K 2428/12

    Kindergeldanspruch eines nichtsozialversicherten slowakischen Staatsangehörigen

  • FG München, 11.03.2013 - 7 K 3330/11

    Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden Mutter für die bei ihr lebenden

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