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   EuGH, 25.07.2008 - C-142/07   

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EuGH, 25.07.2008 - C-142/07 (https://dejure.org/2008,7976)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2008 - C-142/07 (https://dejure.org/2008,7976)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - C-142/07 (https://dejure.org/2008,7976)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen - Erfordernis

  • Europäischer Gerichtshof

    Ecologistas en Acción-CODA

    Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen - Erfordernis

  • EU-Kommission PDF

    Ecologistas en Acción-CODA

    Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen - Erfordernis

  • EU-Kommission

    Ecologistas en Acción-CODA

    Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen - Erfordernis“

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 85/337/EG (RL 85/337/EG) über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich genehmigungspflichtiger Projekte zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG; ; Richtlinie 97/11/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ecologistas en Acción-CODA

    Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Arbeiten zur Erneuerung und Verbesserung städtischer Straßen - Erfordernis

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo N° 22, Madrid, eingereicht am 12. März 2007 -Ecologistas en Acción - CODA/Ayuntamiento de Madrid

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo N° 22, Madrid (Spanien) - Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Der Gerichtshof hat in zahlreichen Fällen festgestellt, dass sowohl der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 als auch derjenige der geänderten Richtlinie sehr weit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 31, vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 40, und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, I-0000, Randnr. 32).

    Denn ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem Bau gleichkommt, kann als Projekt betrachtet werden, das sich auf einen Bau im Sinne des betreffenden Anhangs bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, Kommission/Spanien, C-227/01, Slg. 2004, I-8253, Randnr. 46, und Abraham u. a., Randnr. 32).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 auch die entsprechende Bestimmung der geänderten Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum einräumt, in dessen Rahmen sie bestimmen können, ob ein Projekt, das in eine der in Anhang II der geänderten Richtlinie aufgeführten Kategorien fällt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, dieser Spielraum jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt wird, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 85/337 Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 50, und Abraham u. a., Randnr. 37).

    Es stellte eine Vereinfachung dar und liefe diesem Ansatz zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst in Rechnung gestellt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der durch diese Arbeiten entstandenen Anlagen hervorgerufen werden können (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 85/337 Urteil Abraham u. a., Randnrn.

    Ebenso wie die Aufzählung in Art. 3 der Richtlinie 85/337 zeigt im Übrigen schon die Aufzählung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in Art. 3 der geänderten Richtlinie, darunter die Auswirkungen eines Projekts u. a. auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft oder das kulturelle Erbe, dass es bei der Umweltverträglichkeit, deren Prüfung die geänderte Richtlinie ermöglichen soll, nicht nur um die Auswirkungen der vorgesehenen Arbeiten, sondern auch und vor allem um diejenigen des zu realisierenden Projekts geht (vgl. in diesem Sinne Urteil Abraham u. a., Randnr. 44).

    Schließlich darf, wie der Gerichtshof bereits zur Richtlinie 85/337 bemerkt hat, das Ziel der geänderten Richtlinie nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden, und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte darf in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie haben können (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 85/337 Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C-392/96, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 76, und Abraham u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-332/04

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Außerdem hat er ausgeführt, die Übertragung der Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Spanien (C-332/04), auf andere Sachverhalte als den diesem Urteil zugrunde liegenden würde eine eingehende Begründung des Gerichtshofs erforderlich machen.

    69 bis 88 des Urteils des Gerichtshofs (Kommission/Spanien, C-332/04) genannten Kriterien auf die Projekte anwendbar, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wenn man ihre Beschaffenheit und die Art der Straße, auf die sie sich beziehen, ihre Merkmale, Größe und Auswirkungen auf die Umgebung, das Budget und die eventuelle Aufteilung eines Gesamtprojekts mit ähnlichen Arbeiten an ein und derselben Straße berücksichtigt, und waren die Projekte daher einem förmlichen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen?.

    Im Rahmen der Wahrnehmung ihres Wertungsspielraums müssen die Mitgliedstaaten all diese Kriterien bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, ob bestimmte Projekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 77).

    Dieses Auswahlkriterium eignet sich auch zur Anwendung auf Projekte, die städtische Straßen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 79).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, können Straßenbauprojekte nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb von Städten zahlreiche Auswirkungen auf die Umwelt haben, da Städte wegen der Bevölkerungsdichte und bestehender Umweltbelastungen, aber auch hinsichtlich etwaiger Stätten von historischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung insoweit besonders sensibel sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 81).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Der Gerichtshof hat in zahlreichen Fällen festgestellt, dass sowohl der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 als auch derjenige der geänderten Richtlinie sehr weit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 31, vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 40, und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, I-0000, Randnr. 32).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 auch die entsprechende Bestimmung der geänderten Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum einräumt, in dessen Rahmen sie bestimmen können, ob ein Projekt, das in eine der in Anhang II der geänderten Richtlinie aufgeführten Kategorien fällt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, dieser Spielraum jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt wird, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 85/337 Urteile Kraaijeveld u. a., Randnr. 50, und Abraham u. a., Randnr. 37).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a. - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Daher ist der Gerichtshof nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment, C-235/95, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, Slg. 2006, I-9199, Randnr. 41).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Daher ist der Gerichtshof nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment, C-235/95, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, Slg. 2006, I-9199, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Schließlich darf, wie der Gerichtshof bereits zur Richtlinie 85/337 bemerkt hat, das Ziel der geänderten Richtlinie nicht durch die Aufsplitterung eines Projekts umgangen werden, und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte darf in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie haben können (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 85/337 Urteile vom 21. September 1999, Kommission/Irland, C-392/96, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 76, und Abraham u. a., Randnr. 27).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Der Gerichtshof hat in zahlreichen Fällen festgestellt, dass sowohl der Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 als auch derjenige der geänderten Richtlinie sehr weit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 31, vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 40, und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-486/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten die geänderte Richtlinie ebenso wie die Richtlinie 85/337 so ausführen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstellt, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52, und vom 23. November 2006, Kommission/Italien, C-486/04, Slg. 2006, I-11025, Randnr. 36).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-227/01

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Denn ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem Bau gleichkommt, kann als Projekt betrachtet werden, das sich auf einen Bau im Sinne des betreffenden Anhangs bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, Kommission/Spanien, C-227/01, Slg. 2004, I-8253, Randnr. 46, und Abraham u. a., Randnr. 32).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
    Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten die geänderte Richtlinie ebenso wie die Richtlinie 85/337 so ausführen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstellt, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52, und vom 23. November 2006, Kommission/Italien, C-486/04, Slg. 2006, I-11025, Randnr. 36).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44).

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Der damit den Mitgliedstaaten belassene Spielraum hinsichtlich der Festlegung der Verfahrensregeln und der Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung ist allerdings - jedoch auch nur insoweit - dergestalt unionsrechtlich begrenzt, als die vollständige Beachtung der in der UVP-Richtlinie festgelegten Ziele und damit gewährleistet sein muss, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen für die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445], Spanien - Rn. 38 und vom 3. März 2011 - C-50/09 [ECLI:EU:C:2011:109], Irland - Rn. 75).

    Bei der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, kann deshalb der im Gebiet eines anderen Hoheitsträgers durchzuführende Teil dieses Vorhabens nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2015 - C-531/13 [ECLI:EU:C:2015:79], Marktgemeinde Straßwalchen u.a. - Rn. 43 ff., vom 28. Februar 2008 - C-2/07 [ECLI:EU:C:2008:133], Belgien - Rn. 27, vom 25. Juli 2008 - C-142/07 - Rn. 44, vom 10. Dezember 2009 - C-205/08 - Rn. 53 ff. und vom 17. März 2011 - C-275/09 [ECLI:EU:C:2011:154], Belgien - Rn. 36).

  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 3.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; Klagebefugnis ausländischer

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine unterlassene förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durch gleichwertige Maßnahmen ersetzt werden, wenn diese den Mindestanforderungen der Art. 3 und Art. 5 bis 10 der UVP-Richtlinie 1985 genügen ( EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 50, Ecologistas/Madrid; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 57 ff., 62 m.w.N.).

    Das innerstaatliche Gericht hat daher zu prüfen, ob vor der Genehmigung des Vorhabens die Umweltauswirkungen ausreichend erforscht und dargestellt (Art. 3 und 5 UVP-Richtlinie 1985) und diese Erkenntnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden (Art. 6 und 7 UVP-Richtlinie 1985), die Öffentlichkeit dazu Stellung nehmen konnte (Art. 6 und 7 UVP-Richtlinie 1985) und die Angaben zu den Umweltauswirkungen und die Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 50; Schlussanträge Kokott a.a.O. Rn. 63).

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

    Auch das Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verlangt, die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49 und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 62).

    Ergibt die nachgeholte Vorprüfung, dass das Projekt vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen, und ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung weder förmlich durchgeführt noch durch gleichwertige, den Mindestanforderungen des Art. 3 sowie der Art. 5 bis 10 der UVP-Richtlinie genügende Maßnahmen ersetzt worden (vgl. EuGH, Urteile vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92, Großkrotzenburg - Slg. 1995, I-2189 Rn. 41 ff., vom 16. September 2004 - Rs. C-227/01, Kommission ./. Spanien - Slg. 2004, I-8253 Rn. 56 und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 50; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 62), muss die Genehmigung - wie dargelegt - grundsätzlich aufgehoben oder jedenfalls ihre Nichtvollziehbarkeit festgestellt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02, Delena Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 65 und vom 3. Juli 2008 a.a.O. Rn. 59).

  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 5.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion;

    37 Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, kann eine unterlassene förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durch gleichwertige Maßnahmen ersetzt werden, wenn diese den Mindestanforderungen der Art. 3 und Art. 5 bis 10 der UVP-Richtlinie 1985 genügen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 Rs. C-142/07 Rn. 50, Ecologistas/Madrid; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 Rs. C-142/07 Rn. 57 ff., 62 m.w.N.).

    Das innerstaatliche Gericht hat daher zu prüfen, ob vor der Genehmigung des Vorhabens die Umweltauswirkungen ausreichend erforscht und dargestellt (Art. 3 und 5 UVP-Richtlinie 1985) und diese Erkenntnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden (Art. 6 und 7 UVP-Richtlinie 1985), die Öffentlichkeit dazu Stellung nehmen konnte (Art. 6 und 7 UVP-Richtlinie 1985) und die Angaben zu den Umweltauswirkungen und die Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 a.a.O. Rn. 63).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 894/17
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C-142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 -) kollidiert damit nicht.
  • VG Arnsberg, 17.10.2017 - 4 K 2130/16

    Windenergieanlagen in Werl-Hilbeck - Klage abgewiesen

    vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49, vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 -, NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 -, Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017 - 8 B 493/16 -.
  • EuGH, 24.11.2016 - C-645/15

    Bund Naturschutz in Bayern und Wilde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Zwar hat die Richtlinie 2011/92, wie die Richtlinie 85/337, einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32, sowie vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 28), doch darf ihre teleologische Auslegung den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers nicht verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 29).

    Zu deren Anwendung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich dieser Verweis, da nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des AGR sind, auf das Übereinkommen in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 85/337 geltenden Fassung bezieht, also auf die Fassung vom 15. November 1975 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 30).

    Da innerörtliche Straßen nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ausdruck "Schnellstraßen" auch städtische Straßen erfasst, die die in Anlage II des AGR vorgesehenen Merkmale aufweisen (Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 31).

    Wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 85/337, die wortgleich in Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/92 übernommen wurden, weit ausgelegt und entschieden, dass ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem Bau gleichkommt, als Projekt betrachtet werden kann, das sich auf einen Bau im Sinne dieser Bestimmungen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 36, und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 27).

  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 4.07

    Rechtsstreit um die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes

    41 Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, kann eine unterlassene förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durch gleichwertige Maßnahmen ersetzt werden, wenn diese den Mindestanforderungen der Art. 3 und Art. 5 bis 10 der UVP-Richtlinie 1985 genügen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 Rs. C-142/07 Rn. 50, Ecologistas/Madrid; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 Rs. C-142/07 Rn. 57 ff., 62 m.w.N.).

    Das innerstaatliche Gericht hat daher zu prüfen, ob vor der Genehmigung des Vorhabens die Umweltauswirkungen ausreichend erforscht und dargestellt (Art. 3 und 5 UVP-Richtlinie 1985) und diese Erkenntnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden (Art. 6 und 7 UVP-Richtlinie 1985), die Öffentlichkeit dazu Stellung nehmen konnte (Art. 6 und 7 UVP-Richtlinie 1985) und die Angaben zu den Umweltauswirkungen und die Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 50; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott a.a.O. Rn. 63).

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

    Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.).

    Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28).

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (EuGH, U.v. 3.7.2008 - C-215/06 - NuR 2008, 562 = juris Rn. 49; U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - juris Rn. 33; U.v. 26.7.2017 - C-196/16, 197/16 - NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 37 ff., 41 m.w.N.).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-329/17

    Prenninger u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-105/09

    Terre wallonne - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • EuGH, 10.12.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17

    Abschaltalgorithmus; absoluter Verfahrensfehler; allgemeine Vorprüfung; Anlage;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2016 - 5 K 4/14

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 6.07

    Rechtsstreit um die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40030

    Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und

  • VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung für

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 10.07

    Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Putenmaststalls wegen

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 54.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878

    Normenkontrollverfahren Landschaftsschutzgebiet "Inntal Süd", LKr. Rosenheim

  • BVerwG, 16.04.2019 - 4 B 55.18

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 2 L 192/09

    Baugenehmigung für Schweinemastanlage; immissionsschutzrechtliche Anforderungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 241/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • VG Osnabrück, 04.11.2015 - 3 A 88/14

    Alternativenermittlung; Artenschutzrechtliche Einwendungen; Aussetzung

  • VG Hannover, 30.11.2020 - 12 A 2799/18

    Baugenehmigung; Enger Zusammenhang; gemeinsame bauliche oder betriebliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen -

  • VGH Bayern, 14.06.2017 - 8 ZB 16.955

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Straßenplanung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - 2 K 98/12

    Klagen gegen sog. "Magdeburger Tunnel"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 893/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

  • EuGH, 17.06.2010 - C-105/09

    Terre wallonne - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2020 - 8 A 240/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2014 - C-531/13

    Kornhuber u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - 8 A 493/16

    Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 2 L 193/09

    Anfechtung einer Baugenehmigung für Schweinemastanlage

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.04.2012 - 2 L 193/09

    Baugenehmigung für Schweinemastanlage; immissionsschutzrechtliche Anforderungen;

  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 8 B 15.522

    Gewidmete Straßenflächen als Anknüpfungspunkt für naturschutzrechtliche oder auch

  • EuGH, 12.06.2019 - C-321/18

    Terre wallonne

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Art. 234 EG - Definition des Begriffs "Gericht" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2010 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2017 - 3 L 74/16

    Nachträgliche Kumulation mehrerer Verfahren bei Prüfung der Genehmigung von

  • EuGH, 27.03.2014 - C-300/13

    Iberdrola Distribución Eléctrica

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - 2 A 715/10

    Verletzung von Nachbarrechten durch die Errichtung eines Probenraums im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Richtlinie 2003/35/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-110/20

    Generalanwalt Hogan: Ein Mitgliedstaat ist nicht zur flächenmäßigen Begrenzung

  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 8 ZB 14.2110

    Planfeststellung, Straßenrecht, Berufungszulassungsantrag,

  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 8 ZB 14.2175

    Planfeststellung, Straßenrecht, Berufungszulassungsantrag,

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2018 - 1 LB 17/15

    Nachbarklage gegen die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines

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