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   EuGH, 11.09.2008 - C-11/07, C-43/07   

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https://dejure.org/2008,791
EuGH, 11.09.2008 - C-11/07, C-43/07 (https://dejure.org/2008,791)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2008 - C-11/07, C-43/07 (https://dejure.org/2008,791)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2008 - C-11/07, C-43/07 (https://dejure.org/2008,791)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer Nationale Regelung der Veranlagung zur Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eckelkamp

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung zur Berechnung der Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn ...

  • EU-Kommission PDF

    Eckelkamp

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung zur Berechnung der Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn ...

  • EU-Kommission

    Eckelkamp

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer − Nationale Regelung zur Berechnung der Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerabzugsfähigkeit von auf einer vererbten Immobilie lastenden Schulden im Falle einer Ortsidentität dieser Immobilie und des Wohnortes des Erblassers vor dessen Ableben; Verpflichtung belgischer Gerichte nach Gemeinschaftsrecht zum Ausschluss der Anwendung von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit: Ein Mitgliedstaat darf den Abzug von auf einem Nachlassgrundstück lastenden (hypothekarischen) Verbindlichkeiten bei Erbschaftsteuer/Vermögensübergangsteuer nicht davon abhängig machen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in dem ...

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 17; ; EG Art. 18; ; EG Art. 56; ; EG Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Kapitalverkehr: - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung der Veranlagung zur Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastung vom Wert dieser Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Eckelkamp

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung zur Berechnung der Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn ...

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Abzugsfähigkeit von Nachlassschulden auf ausländischen Immobilien (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 18. Januar 2007 - Hans Eckelkamp u. a. / Belgischer Staat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien) - Auslegung der Art. 12, 17, 18, 56 und 58 EG - Nationale Regelung über die Berechnung von Erbschaftssteuern auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastung vom Wert ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 639
  • NZM 2008, 854
  • FamRZ 2008, 2093
  • BB 2008, 808
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht - oder anders gesagt, mit denen das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht - in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    Dazu ist zu bemerken, dass einzelstaatliche Bestimmungen zur Bestimmung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Barbier, Randnr. 62, und Jäger, Randnr. 30).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, und Jäger, Randnr. 31).

    43 und 44 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, unerheblich (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Jäger, Randnr. 34).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil Jäger, Randnr. 40).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige - die für die Zwecke der Veranlagung zur Erbschaftsteuer im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Schulden, die auf einer in dem betroffenen Mitgliedstaat belegenen Immobilie lasten, zwischen einem Erblasser, der zum Zeitpunkt seines Ablebens in diesem Mitgliedstaat wohnte, und einem Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, unterscheidet - nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

    In diesem Fall könnte objektiv keine unterschiedliche Situation vorliegen, die eine steuerliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Höhe der Erbschaftsteuer und der Vermögensübergangsteuer rechtfertigen könnte, die für eine in Belgien belegene Immobilie eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Ablebens in diesem Mitgliedstaat wohnte, und eine Immobilie eines Erblassers erhoben werden, der zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat wohnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Jäger, Randnr. 44).

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof die Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 als Hinweis verstanden, auch wenn die Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), erlassen worden ist, wobei die in dieser Richtlinie enthaltene Liste gemäß deren Erwägungsgründen nicht erschöpfend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Erbanfälle, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, oder mit anderen Worten, das Eigentum an den Sachen, Rechten usw., aus denen sich dieses Vermögen zusammensetzt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt, außer in Fällen, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile Barbier, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Wert einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags festsetzen, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Barbier, Randnr. 62, und Jäger, Randnr. 30).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden und der die Vererbung dieser Sachen besteuert (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, und Jäger, Randnr. 31).

    Ferner ergibt sich die unterschiedliche Berücksichtigung der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten allein aus der Anwendung der betreffenden niederländischen Regelung (vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Jäger, Randnr. 34).

    Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil Jäger, Randnr. 40).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Denn nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung, die wie im Ausgangsverfahren bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf die Abziehbarkeit der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten danach unterscheidet, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht - oder anders gesagt, mit denen das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht - in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    Dazu ist zu bemerken, dass einzelstaatliche Bestimmungen zur Bestimmung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Barbier, Randnr. 62, und Jäger, Randnr. 30).

    Die belgische Regierung macht jedoch geltend, dass es im Ausgangsverfahren im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Barbier zugrunde gelegen habe, keine unbedingte Verpflichtung zur Verschaffung des rechtlichen Eigentums an der fraglichen Immobilie und keine vorherige Abtretung des wirtschaftlichen Eigentums an derselben und der auf dieser ruhenden Verbindlichkeit gegeben habe, denn die von den Klägern geltend gemachte hypothekarische Vollmacht stelle keineswegs eine Belastung der genannten Immobilie im Sinne jenes Urteils dar.

    Bei dem Sachverhalt, der dem Urteil Barbier zugrunde lag, ging es um die Frage der Veranlagung zur Erbschaftsteuer für eine in einem Mitgliedstaat belegene Immobilie und, bei der Ermittlung des Werts dieser Immobilie, um die Berücksichtigung der unbedingten Verpflichtung des Inhabers des dinglichen Rechts, dieses an eine andere Person abzutreten, die wirtschaftlicher Eigentümer der genannten Immobilie war.

    Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum freien Kapitalverkehr und zum Erbrecht festgestellt hat, dass ein Bürger das Recht, sich auf die Bestimmungen des Vertrags zu berufen, nicht dadurch verliert, dass er steuerliche Vorteile nutzt, die ihm nach den in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat geltenden Vorschriften legal offenstehen (Urteil Barbier, Randnr. 71).

    In diesem Zusammenhang fragt es weiter, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen den aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten und dem betreffenden Grundstück gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933), und vom 11. Dezember 2003, Barbier (C-364/01, Slg. 2003, I-15013), besteht.

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Erbanfälle, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, oder mit anderen Worten, das Eigentum an den Sachen, Rechten usw., aus denen sich dieses Vermögen zusammensetzt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt, außer in Fällen, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile Barbier, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Wert einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags festsetzen, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Barbier, Randnr. 62, und Jäger, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen der Art. 49 EG und 50 EG bereits festgestellt, dass nationale Rechtsvorschriften, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug von Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, mit der die steuerpflichtigen Einkünfte in dem betroffenen Mitgliedstaat erzielt wurden, verweigern, ihn jedoch Gebietsansässigen gewähren, sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken könnten und den genannten Artikeln zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang fragt es weiter, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen den aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten und dem betreffenden Grundstück gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933), und vom 11. Dezember 2003, Barbier (C-364/01, Slg. 2003, I-15013), besteht.

    Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, fragt das vorlegende Gericht in Anbetracht der Urteile Gerritse und Barbier ferner, welche Vergleichsmethode auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, um zu bestimmen, ob der Betrag der Erbschaftsteuer, der im Fall eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes in den Niederlanden gewohnt hätte, erhoben worden wäre, niedriger gewesen wäre als der Betrag der Vermögensübergangsteuer.

    Die niederländische Regierung macht jedoch geltend, dass die aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten nicht als unmittelbar mit dem Grundstück zusammenhängend im Sinne der Urteile Gerritse und Barbier betrachtet werden dürften.

    Ebenso besteht, wie der Gerichtshof im Rahmen der Art. 49 EG und 50 EG entschieden hat, die Gefahr, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug von Betriebsausgaben, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die im betreffenden Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und gegen diese Artikel verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gerritse, Randnrn.

    Ferner hat das vorlegende Gericht diese Frage unter Berufung auf die Urteile Gerritse und Barbier gestellt, die, wie aus Randnr. 45 dieses Urteils hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat hierzu u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht - oder anders gesagt, mit denen das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht - in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, und Jäger, Randnr. 31).

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof die Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 als Hinweis verstanden, auch wenn die Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), erlassen worden ist, wobei die in dieser Richtlinie enthaltene Liste gemäß deren Erwägungsgründen nicht erschöpfend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Hierzu hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass Erbanfälle, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, oder mit anderen Worten, das Eigentum an den Sachen, Rechten usw., aus denen sich dieses Vermögen zusammensetzt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, in die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen, und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG handelt, außer in Fällen, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile Barbier, Randnr. 58, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Jäger, Randnr. 25).

    In Bezug auf Erbschaften hat die Rechtsprechung bestätigt, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden und der die Vererbung dieser Sachen besteuert (Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, und Jäger, Randnr. 31).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige - die für die Zwecke der Veranlagung zur Erbschaftsteuer im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Schulden, die auf einer in dem betroffenen Mitgliedstaat belegenen Immobilie lasten, zwischen einem Erblasser, der zum Zeitpunkt seines Ablebens in diesem Mitgliedstaat wohnte, und einem Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, unterscheidet - nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung einer zum Zeitpunkt ihres Todes im Königreich der Niederlande wohnhaften Person und einer zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Person auf dem Gebiet der Erbschaft- und Vermögensübergangsteuer, die für ein im Königreich der Niederlande belegenes Grundstück geschuldet werden, nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Manninen, Randnr. 29).

    Denn nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung, die wie im Ausgangsverfahren bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf die Abziehbarkeit der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten danach unterscheidet, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Indem der nationale Gesetzgeber die Erbanfälle dieser beiden Personengruppen für die Zwecke der Erbschaftbesteuerung - außer beim Abzug der Schulden - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen diesen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen dieser Besteuerung kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend im Rahmen des Niederlassungsrechts Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 20, vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 35, und im Rahmen des freien Kapitalverkehrs und der Erbschaftsteuern Urteil vom heutigen Tag, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 57).

    Indem der nationale Gesetzgeber die Erbanfälle dieser beiden Personengruppen für die Zwecke der Erbschaftbesteuerung - außer beim Abzug der Schulden - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen diesen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen dieser Besteuerung kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend im Rahmen des Niederlassungsrechts Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 20, vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 35, und im Rahmen des freien Kapitalverkehrs und der Erbschaftsteuern Urteil vom heutigen Tag, Eckelkamp, C-11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 63).

    24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 49, sowie Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 43).

    Bei der Ausübung der auf diese Weise aufgeteilten Steuerhoheit können die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts jedoch nicht unbeachtet lassen (Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 58, Bouanich, Randnr. 50, sowie Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 44).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige - die für die Zwecke der Veranlagung zur Erbschaftsteuer im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Schulden, die auf einer in dem betroffenen Mitgliedstaat belegenen Immobilie lasten, zwischen einem Erblasser, der zum Zeitpunkt seines Ablebens in diesem Mitgliedstaat wohnte, und einem Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, unterscheidet - nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 44, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 28, und Jäger, Randnr. 41).

    Denn nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung, die wie im Ausgangsverfahren bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf die Abziehbarkeit der aus der Mehrzuteilung resultierenden Verbindlichkeiten danach unterscheidet, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. Urteile Verkooijen, Randnr. 43, Manninen, Randnr. 29, und Jäger, Randnr. 43).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-463/04

    Federconsumatori u.a. - Art. 56 EG - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    56 Abs. 1 EG verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a., C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    56 Abs. 1 EG verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 6. Dezember 2007, Federconsumatori u. a., C-463/04 und C-464/04, Slg. 2007, I-10419, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG hat der Gerichtshof die Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 als Hinweis verstanden, auch wenn die Richtlinie auf der Grundlage von Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), erlassen worden ist, wobei die in dieser Richtlinie enthaltene Liste gemäß deren Erwägungsgründen nicht erschöpfend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 41, Federconsumatori u. a., Randnr. 20, und vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Indem der nationale Gesetzgeber die Erbanfälle dieser beiden Personengruppen für die Zwecke der Erbschaftbesteuerung - außer beim Abzug der Schulden - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen diesen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen dieser Besteuerung kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend im Rahmen des Niederlassungsrechts Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 20, vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 35, und im Rahmen des freien Kapitalverkehrs und der Erbschaftsteuern Urteil vom heutigen Tag, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 57).

    Indem der nationale Gesetzgeber die Erbanfälle dieser beiden Personengruppen für die Zwecke der Erbschaftbesteuerung - außer beim Abzug der Schulden - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen diesen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen dieser Besteuerung kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend im Rahmen des Niederlassungsrechts Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 20, vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 35, und im Rahmen des freien Kapitalverkehrs und der Erbschaftsteuern Urteil vom heutigen Tag, Eckelkamp, C-11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 63).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 11.09.2008 - C-11/07
    Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat - hier von dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt ihres Ablebens wohnte - einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere denen aus den Vorschriften über den freien Kapitalverkehr, zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 78).

    Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat - im vorliegenden Fall dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewohnt hat - einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere aus den Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr, zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 78).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

  • EuGH, 16.09.1982 - 132/81

    ONTPS / Vlaeminck

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 31, und Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 43), während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 52).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 37, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 28, sowie vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 18).

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits der Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist - Hinweischarakter zuerkannt, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Liste keine erschöpfende Aufzählung ist (vgl. u. a. Urteil vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 38, Arens-Sikken, Randnr. 29, und Block, Randnr. 19).

    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Erbschaften, dass Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Festlegung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags, der bei einem Erwerb durch Schenkung anfällt, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf von im erstgenannten Mitgliedstaat belegenen Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die Immobilien befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 30, Eckelkamp u. a., Randnr. 43, sowie Arens-Sikken, Randnr. 36).

    Für Schenkungen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert (vgl. entsprechend Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, Jäger, Randnr. 31, Eckelkamp u. a., Randnr. 44, Arens-Sikken, Randnr. 37, sowie Block, Randnr. 24).

    Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren streitigen innerstaatlichen Bestimmungen vorsehen, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage bei einer Schenkung, die eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Immobilie umfasst, niedriger ist, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, als wenn einer von ihnen seinen Wohnsitz im Inland hätte, und somit darauf hinauslaufen, dass die erstgenannte Kategorie von Schenkungen einer höheren Schenkungsteuer unterliegt als derjenigen, die im Rahmen der zweitgenannten Kategorie von Schenkungen erhoben wird, bewirken sie eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert der Schenkung einer Immobilie mindern (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 45).

    Da nämlich diese Bestimmungen die Anwendung eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage für die betreffende Immobilie vom Wohnsitz des Schenkers und des Schenkungsempfängers zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung abhängig machen, stellt die höhere Besteuerung der Schenkung unter Gebietsfremden eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 46).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 40, Eckelkamp u. a., Randnr. 57, sowie Arens-Sikken, Randnr. 51).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Schenkungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Folglich ist die Situation von Frau Mattner mit der jedes Schenkungsempfängers, der eine in Deutschland belegene Immobilie von einem in Deutschland ansässigen Familienangehörigen erhält, sowie mit der eines dort ansässigen Schenkungsempfängers, der diese Zuwendung von einem dort nicht ansässigen Familienangehörigen empfängt, vergleichbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnr. 61, sowie Arens-Sikken, Randnr. 55).

    Hingegen erfolgt die Bestimmung der Steuerklasse und des Steuersatzes gemäß den §§ 15 und 19 ErbStG für beide Kategorien von Schenkungen nach denselben Regeln (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 62, sowie Arens-Sikken, Randnr. 56).

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen an diese beiden Personengruppen - außer in Bezug auf die Höhe des Freibetrags, der dem Schenkungsempfänger gegebenenfalls zugutekommt - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkungsteuer kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 63, sowie Arens-Sikken, Randnr. 57).

    Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum freien Kapitalverkehr und zum Erbrecht bereits festgestellt hat, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats das Recht, sich auf die Bestimmungen des Vertrags zu berufen, nicht dadurch verliert, dass er steuerliche Vorteile nutzt, die ihm nach den in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat geltenden Vorschriften legal offenstehen (Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 71, sowie Eckelkamp u. a., Randnr. 66).

    Jedenfalls kann sich der Mitgliedstaat, in dem die Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, belegen ist, zur Rechtfertigung einer sich aus seiner eigenen Regelung ergebenden Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht auf die - unabhängig von seinem Willen bestehende - Möglichkeit für den Schenkungsempfänger berufen, in den Genuss eines vergleichbaren Freibetrags zu kommen, der von einem anderen Mitgliedstaat, wie dem des Wohnsitzes von Schenker und Schenkungsempfänger zum Zeitpunkt der Schenkung, gewährt wird und der ganz oder teilweise den Schaden ausgleichen könnte, der dem Schenkungsempfänger durch den geminderten Freibetrag entstanden ist, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer im erstgenannten Mitgliedstaat angewandt worden ist (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 68, sowie Arens-Sikken, Randnr. 65).

    Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat - hier von dem Mitgliedstaat, in dem der Schenker und der Schenkungsempfänger wohnen - einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere denen aus den Vorschriften über den freien Kapitalverkehr, zu entgehen (vgl. Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 69, und Arens-Sikken, Randnr. 66).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 56, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55).
  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (dieser Artikel wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben) (ABl. L 178, S. 5) bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 des EWG-Vertrags wurden durch die Art. 73b bis 73g des EG-Vertrags ersetzt, jetzt Art. 56 EG bis 60 EG) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 22, und vom 11. September 2008, Eckelkamp, C-11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 38).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit Erbschaften das Vermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht - oder anders gesagt, dass mit ihnen das Eigentum an verschiedenen Gegenständen und Rechten, aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht (vgl. u. a. Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und Eckelkamp, Randnr. 39).

    Wie die Erbschaftsteuer fällt also die steuerliche Behandlung von Geld- oder Sachspenden unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eckelkamp, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. u. a. Urteil Barbier, Randnr. 62, Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 44, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 37, sowie Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 22).

    Es ist festzustellen, dass eine solche Regelung, die im Fall der betreffenden Immobilie die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers zum Zeitpunkt des Erbfalls abhängig macht, dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen zwischen Gebietsfremden, die einen solchen Gegenstand umfassen, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen zumindest ein Gebietsansässiger beteiligt ist, und daher eine Wertminderung des betreffenden Nachlasses bewirken (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Diese Bestimmung ist jedoch als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 57).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 40, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 57, Arens-Sikken, Randnr. 51, und Mattner, Randnr. 32).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 41, Eckelkamp u. a., Randnr. 58, Arens-Sikken, Randnr. 52, und Mattner, Randnr. 33).

    Außerdem kann die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt sein, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Zu beachten ist jedoch, dass diese Argumentation vom Gerichtshof nicht nur, wie diese Regierungen vortragen, hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer für eine Immobilie zurückgewiesen worden ist (Urteil Mattner, Randnrn. 35 bis 38), sondern auch hinsichtlich der Berechnung der für einen solchen Gegenstand zu entrichtenden Erbschaftsteuer (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Weder das eine noch das andere dieser beiden Kriterien ist aber vom Ort des Wohnsitzes dieser Personen abhängig (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnr. 61, und Arens-Sikken, Randnr. 55).

    Indem der nationale Gesetzgeber Erwerbe von Todes wegen durch diese beiden Personengruppen - außer in Bezug auf die Höhe des Freibetrags, den der Erbe gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann - gleich behandelt, hat er nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Erbschaftsteuer kein objektiver Situationsunterschied besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 63, Arens-Sikken, Randnr. 57, und Mattner, Randnr. 38).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Allein das vorlegende Gericht ist für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zuständig (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Zum ersten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 234 EG, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 16. März 1978, 0ehlschläger, 104/77, Slg. 1978, 791, Randnr. 4, und vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 31), der dem Gerichtshof in Verbindung mit den vom vorlegenden Gericht gelieferten rechtlichen Gesichtspunkten eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ermöglichen muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 28).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Wie der Gerichtshof bereits dargelegt hat, ist jedoch allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 32, und vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Slg. 2011, I-4599, Randnr. 47).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Jedenfalls ist der Gerichtshof in einem Verfahren nach Art. 234 EG nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. Urteile vom 16. März 1978, 0ehlschläger, 104/77, Slg. 1978, 791, Randnr. 4, und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).
  • BFH, 15.12.2010 - II R 63/09

    Vorlage an den EuGH: Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die

    aa) Die steuerliche Behandlung von Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers (und damit das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht) auf eine oder mehrere Personen übergeht, fällt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Güter handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 25; vom 11. September 2008 C 11/07, Eckelkamp, Slg. 2008, I-6845, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 560 Rdnr. 39; vom 11. September 2008 C-43/07, Arens-Sikken, Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 30; vom 12. Februar 2009 C-67/08, Block, Slg. 2009, I-883, DStR 2009, 373 Rdnr. 20; vom 22. April 2010 C-510/08, Mattner, BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 20).

    bb) Zu den grundsätzlich verbotenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs gehören Maßnahmen, die dadurch eine Wertminderung des Nachlasses bewirken, dass die Erbschaftsteuer deshalb höher ist, weil in den Nachlass (auch) ausländisches Vermögen fällt und dafür ungünstigere Regelungen als für inländisches Vermögen gelten (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnrn. 31 bis 35; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnrn. 42 bis 47; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 37; in Slg. 2009, I-883, DStR 2009, 373 Rdnr. 24).

    Sie kann nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2 2008, 120 Rdnr. 40; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 57; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 51; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 32).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 EG genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S. des Art. 56 EG darstellen dürfen (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 41; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 58; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 52; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 33).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 42; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 58; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 52; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 34).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 43 ff.; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 60 bis 63; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnrn. 53 bis 57) kann nicht angenommen werden, dass es an der objektiven Vergleichbarkeit der Situation schon wegen des unterschiedlichen Orts von Sitz und Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaften fehlt.

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

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  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

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  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

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  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

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  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

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  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

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  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

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  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • EuGH, 20.06.2013 - C-259/12

    Rodopi-M 91 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze

  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

  • FG Hessen, 10.02.2014 - 1 V 2602/13

    Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08

    Gielen - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 16.06.2011 - C-212/10

    Logstor ROR Polska

  • EuGH, 26.05.2011 - C-166/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-538/07

    Assitur - Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-379/07

    Giannoudi - Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-116/08

    Meerts - Elternurlaub - Einseitige Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-103/08

    Gottwald - Art. 12 EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-233/08

    Kyrian - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung

  • EuGH, 14.11.2013 - C-257/13

    Mlamali

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Verschiedene Entscheidungen und Rechtsbehelfe über dieselbe

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-157/12

    Salzgitter Mannesmann Handel - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 08.11.2012 - C-433/11

    SKP - Vorabentscheidungsersuchen - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2009 - C-505/07

    Compañía Española de Comercialización de Aceite - Gemeinsame Marktorganisation

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