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   EuGH, 10.09.2009 - C-277/08   

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https://dejure.org/2009,4348
EuGH, 10.09.2009 - C-277/08 (https://dejure.org/2009,4348)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-277/08 (https://dejure.org/2009,4348)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-277/08 (https://dejure.org/2009,4348)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Vicente Pereda

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit

  • EU-Kommission PDF

    Francisco Vicente Pereda gegen Madrid Movilidad SA.

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit

  • EU-Kommission

    Francisco Vicente Pereda gegen Madrid Movilidad SA.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Social nº 23 de Madrid - Spanien. Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Krankheit im geplanten Jahresurlaub: Was nun?

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung [Spanien] über die Versagung des Rechts auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des planmäßig vorgesehenen Jahresurlaubs; Francisco Vicente Pereda gegen Madrid ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Richtlinie 2003/88/EG Art. 7
    Übertragung des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs - tarifliche Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswirdigkeit einer nationalen Regelung [Spanien] über die Versagung des Rechts auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des planmäßig vorgesehenen Jahresurlaubs; Francisco Vicente Pereda gegen Madrid ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vicente Pereda

    Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de la Social Nº 23 de Madrid (Spanien) eingereicht am 26. Juni 2008 - Francisco Vicente de Pereda/Madrid Movilidad S.A.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Arbeitnehmer, der während des vom Unternehmen festgelegten Jahresurlaubs infolge ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 784
  • NZA 2009, 1133
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-277/08
    Somit erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht bei Ablauf des nach dem nationalen Recht festgelegten Bezugszeitraums, wenn sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.

    Dieser wird dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit genesen kann (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25).

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert diese Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (vgl. Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 30).

    Wenn die Richtlinie 2003/88 somit auch einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, der sich im Krankheitsurlaub befindet, während des entsprechenden Zeitraums bezahlten Jahresurlaub nehmen kann (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 31), muss, wie aus Randnr. 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, diesem Arbeitnehmer der Jahresurlaub zu einer anderen Zeit gewährt werden, wenn er während dieser Zeit des Krankheitsurlaubs keinen Jahresurlaub nehmen möchte.

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-277/08
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den ausdrücklich in der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehenen Grenzen erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne - zur Richtlinie 93/104 - Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-277/08
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den ausdrücklich in der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehenen Grenzen erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne - zur Richtlinie 93/104 - Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-277/08
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den ausdrücklich in der Richtlinie 2003/88 selbst vorgesehenen Grenzen erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne - zur Richtlinie 93/104 - Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-277/08
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, doch verliert diese Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (vgl. Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 30).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Eine Regelung solcher Art gehört zu den auf die Festlegung des Urlaubs der Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts, die zum Ziel haben, den verschiedenen widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Eine Regelung solcher Art gehört zu den auf die Festlegung des Urlaubs der Arbeitnehmer anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts, die zum Ziel haben, den verschiedenen widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22).
  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Jedoch ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch anerkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums beinhalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 22; 10. September 2009 -  C-277/08  - [Vicente Pereda] Rn. 19 , Slg. 2009, I-8405) .
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    Mit dem unionsrechtlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. EuGH 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 21 mwN, Slg. 2009, I-8405) .
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Wenn schließlich weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, ist gleichwohl daran zu erinnern, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil Vicente Pereda, Randnr. 19).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Der EuGH hat stets hervorgehoben, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft (heute: Union) sei (vgl. nur 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 18, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 3).
  • BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 196/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis -

    Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25; 21. Februar 2013 - C-194/12 - [Maestre García] Rn. 18; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 21, Slg. 2009, I-8405; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 25, Slg. 2009, I-179) .
  • BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

    Hiervon enthält § 9 BUrlG eine - unionsrechtlich gebotene (vgl. EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 26; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22)  - Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 23) .

    Aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung der Arbeitsbefreiung aufgrund von Krankheit und Urlaub ist es auch unionsrechtlich geboten, dass ein Arbeitnehmer, der während eines im Voraus festgelegten Urlaubszeitraums erkrankt, nach Wiedergenesung die Nachgewährung des Urlaubs verlangen kann (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 26; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

    Für das Zusammentreffen von bezahltem Jahresurlaub und Krankheitsurlaub hat der Gerichtshof festgestellt, dass angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 33 f.; 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25 f.; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

  • BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis -

    Dieser hat bei der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bisher vor allem auf den Sinn und Zweck des jährlichen Mindesturlaubs abgestellt, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25; 21. Februar 2013 - C-194/12 - [Maestre García] Rn. 18; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 21, Slg. 2009, I-8405; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 25, Slg. 2009, I-179) .
  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen erfolgen kann, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich vorgesehen sind (Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums beinhalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, was jedoch unter der Bedingung steht, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda , C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass im Fall des Überlappens eines Jahresurlaubs und eines Krankheitsurlaubs Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt, wenn sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und es ihm deshalb tatsächlich nicht möglich war, diesen Anspruch wahrzunehmen (vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 49, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda , C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 19).

    In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zwecke der beiden Urlaubsarten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteile vom 10. September 2009, Vicente Pereda , C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22, und vom 21. Juni 2012, ANGED, C-78/11, EU:C:2012:372, Rn. 20).

    Sollte das vorlegende Gericht einen solchen Unterschied bejahen, muss die nationale Regelung die Pflicht für den Arbeitgeber vorsehen, dem betroffenen Arbeitnehmer den Jahresurlaub in einem anderen, vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitraum zu gewähren, der gegebenenfalls mit zwingenden Gründen des Arbeitgeberinteresses vereinbar ist, ohne von vornherein auszuschließen, dass sich dieser Zeitraum außerhalb des Bezugszeitraums für den fraglichen Jahresurlaub befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, EU:C:2009:542, Rn. 22 und 23).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2017 - 3 Sa 128/17

    Unbezahlter Sonderurlaub - Übertragung des Erholungsurlaubs

  • LAG Hessen, 17.08.2016 - 6 Sa 12/16

    Eine vertragliche Vereinbarung auf Übertragung von Urlaub ist nicht begrenzt auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • EuGH, 21.06.2012 - C-78/11

    Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird,

  • EuGH, 21.02.2013 - C-194/12

    Maestre García - Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/88/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

  • LAG Baden-Württemberg, 04.09.2019 - 4 Sa 15/19

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - vorsorgliche

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 844/08

    Urlaubsentgelt im Baugewerbe

  • LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak steht das Unionsrecht einer

  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    Fetico u.a.

  • ArbG Passau, 13.04.2011 - 1 Ca 62/11

    Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis - Art 31

  • LAG Düsseldorf, 18.08.2010 - 12 Sa 650/10

    Verjährung von Urlaubsanprüchen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • LAG Düsseldorf, 01.10.2010 - 9 Sa 1541/09

    Urlaubsansprüche und Abgeltungsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 12 Sa 1832/10

    Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das

  • LAG Köln, 07.02.2011 - 5 Sa 891/10

    Urlaubsgewährung bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Schadensersatzklage wegen

  • VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12

    Berechnung des Resturlaubsanspruchs beim Übergang von einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22

    Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen

  • ArbG Passau, 13.04.2011 - 1 Ca 63/11

    Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis - Art 31

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.87

    Der im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch wird beim Wechsel in

  • EuG, 04.12.2018 - T-518/16

    Carreras Sequeros u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17

    Dicu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • OVG Hamburg, 31.07.2013 - 1 Bs 187/13

    Anspruch auf Erholungsurlaub nach Aufhebung der Versetzung in den Ruhestand

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

  • LAG Bremen, 15.12.2009 - 1 Sa 229/07

    Erlöschen bzw. Abgeltung von Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2010 - 17 Sa 379/10

    Verfall des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Leistungsklage

  • VG Bayreuth, 12.09.2017 - B 5 K 16.606

    Kein Urlaubs(abgeltungs)anspruch für Zeitraum einer rechtswidrigen

  • VG Karlsruhe, 29.11.2012 - 6 K 1108/12

    Abgeltung des Urlaubs eines Beamten

  • VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 3201/16

    Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 - Abgeltung des Urlaubsanspruchs; Ablehnung

  • EuG, 15.02.2019 - T-524/16

    Aresu / Kommission

  • ArbG Köln, 11.01.2012 - 9 Ca 7302/11

    Urlaub während Erkrankung, Fluguntauglichkeit, Urlaubsgeld ohne Urlaubsgewährung

  • EuGöD, 25.05.2011 - F-22/10

    Bombín Bombín / Kommission

  • VG Wiesbaden, 16.12.2022 - 3 K 888/18

    Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2 S. 2 Hess. Urlaubsverordnung in der vom

  • VG Köln, 24.03.2011 - 15 K 3555/10

    Aufgrund von Krankheit nicht genommener Erholungsurlaub für Beamte ist trotz

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