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   EuGH, 06.10.2009 - C-267/08   

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EuGH, 06.10.2009 - C-267/08 (https://dejure.org/2009,4029)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - C-267/08 (https://dejure.org/2009,4029)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - C-267/08 (https://dejure.org/2009,4029)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten' - Regionale Organisation einer politischen Partei - Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen

  • Europäischer Gerichtshof

    SPÖ Landesorganisation Kärnten

    Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Regionale Organisation einer politischen Partei - Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen

  • EU-Kommission PDF

    SPÖ Landesorganisation Kärnten

    Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Regionale Organisation einer politischen Partei - Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen

  • EU-Kommission

    SPÖ Landesorganisation Kärnten

    Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeiten‘ - Regionale Organisation einer politischen Partei - Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen ...

  • Wolters Kluwer

    Fehlendes Recht zum Vorsteuerabzug von regionalen Organisationen einer politischen Partei mangels 'wirtschaftlicher Tätigkeiten'; SPÖ Landesorganisation Kärnten gegen Finanzamt Klagenfurt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlendes Recht zum Vorsteuerabzug von regionalen Organisationen einer politischen Partei mangels 'wirtschaftlicher Tätigkeiten';SPÖ Landesorganisation Kärnten gegen Finanzamt Klagenfurt

  • rechtsportal.de

    Fehlendes Recht zum Vorsteuerabzug von regionalen Organisationen einer politischen Partei mangels 'wirtschaftlicher Tätigkeiten';SPÖ Landesorganisation Kärnten gegen Finanzamt Klagenfurt

  • datenbank.nwb.de

    Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen einer Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbemaßnahmen einer politischen Partei sind keine unternehmerische Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SPÖ Landesorganisation Kärnten

    Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Regionale Organisation einer politischen Partei - Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt (Österreich) eingereicht am 20. Juni 2008 - SPÖ Landesorganisation Kärnten gegen Finanzamt Klagenfurt

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 2
    Öffentlichkeitsarbeit; Partei; Parteiveranstaltung; Umsatzsteuer; Werbung; Wirtschaftliche Tätigkeit; Zuschuss

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt (Österreich) - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 898
  • DB 2009, 2526
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-267/08
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Begriff "Nutzung" entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform bezieht, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus dem fraglichen Gegenstand ausgerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 48, und vom 21. Oktober 2004, BBL, C-8/03, Slg. 2004, I-10157, Randnr. 36).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-267/08
    Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.2007 - C-284/04

    DIE STAATLICHE VERGABE VON LIZENZEN FÜR MOBILFUNK DER DRITTEN GENERATION (UMTS)

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-267/08
    Dazu ist zu beachten, dass Art. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter betrifft (vgl. Urteile vom 26. Juni 2007, T-Mobile Austria u. a., C-284/04, Slg. 2007, I-5189, Randnr. 34, und Hutchison 3G u. a., C-369/04, Slg. 2007, I-5247, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-267/08
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Begriff "Nutzung" entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform bezieht, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus dem fraglichen Gegenstand ausgerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 48, und vom 21. Oktober 2004, BBL, C-8/03, Slg. 2004, I-10157, Randnr. 36).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-223/03

    University of Huddersfield - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-267/08
    Nach ständiger Rechtsprechung wird ferner aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47, T-Mobile Austria u. a., Randnr. 35, sowie Hutchison 3G u. a., Randnr. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden "aufgrund seines Dienstverhältnisses" mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. "Kriterium der Beschäftigung", vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56).

    Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).

    Nach dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art "seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes." Diese Bereichsausnahme ist in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie "weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben" (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, HK Danmark, EuZW 2013, 951, RdNr. 25; Urteil vom 10.05.2011 - C-147/08 -, Römer, Slg. 2011, I-3591, RdNr. 32 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 41).

    Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass eine (Versorgungs-)Leistung unter das Protokoll zu Art. 157 AEUV fällt, nicht geschlossen werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG herausfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77 ff., in der Rechtssache "Maruko").

    Sie wäre daher allenfalls dann in Betracht zu ziehen - und zum Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu nehmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77) -, wenn den Akten etwas dafür zu entnehmen wäre, "dass die Gefahr besteht, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems" der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz durch das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung "rückwirkend erschüttert würde" (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 78).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Das Umsatzsteuerrecht erfasst ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne (EuGH-Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten vom 6. Oktober 2009 C-267/08, EU:C:2009:619, Slg. 2009, I-9781, Rz 16; Senatsurteil vom 31. Juli 1969 V 94/65, BFHE 96, 331, BStBl II 1969, 637; BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 6/09, BFHE 230, 473, BStBl II 2011, 831, Rz 22).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    Dementsprechend hat der EuGH --ebenfalls zeitlich nach dem BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397-- im Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten vom 06.10.2009 - C-267/08 (EU:C:2009:619) entschieden, dass Tätigkeiten der Außenwerbung (der Unterorganisation) einer politischen Partei, die die Verbreitung ihrer Anschauungen als politische Organisation bezweckt, nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.

    Für diese --vom FG erneut vorzunehmende-- Prüfung ist die Rechtsform des möglicherweise Leistenden, der dem Leistungsempfänger einen verbrauchsfähigen Vorteil verschaffen müsste, nicht erheblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2015 - XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 22; EuGH-Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten, EU:C:2009:619, Rz 20).

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

    Darüber hinaus bestätigen die von der Bundesrepublik Deutschland angeführten Urteile des Gerichtshofs Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 49 angeführt, und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, Slg. 2009, I-9781), diesen funktionalen Ansatz.

    Anders als im vorliegenden Fall (siehe oben, Randnr. 40) sollten in der Rechtssache, die dem Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten zugrunde lag, die betrachteten Tätigkeiten, nämlich die Außenwerbung durch die Unterorganisation einer politischen Partei, zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, um an der Ausübung der politischen Macht teilzuhaben, und betrafen keinen Markt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    3 - Siehe hierzu die Urteile Hong-Kong Trade Development Council (89/81, EU:C:1982:121), Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161), University of Huddersfield (C-223/03, EU:C:2006:124), T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382), Götz (C-408/06, EU:C:2007:789), SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671) und Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733).

    14 - Vgl. Urteile T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382), SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 53); vgl. auch Urteile Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72) und Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627) im Hinblick auf die Besteuerung staatlich geförderter Leistungen.

    40 - Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 21 und 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-180/10

    Slaby - Mehrwertsteuer - Steuerpflichtiger - Wirtschaftliche Tätigkeit - Verkauf

    9 - Urteile vom 21. April 2005, HE (C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 39), vom 26. Juni 2007, Hutchison 3G u. a. (C-369/04, Slg. 2007, I-5247, Randnr. 32), und vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, Slg. 2009, I-9781, Randnr. 20).

    Dies gilt ebenso für Tätigkeiten, die darin bestehen, Öffentlichkeitsarbeit, Informationstätigkeit, die Organisation von Veranstaltungen, die Lieferung von Werbematerial an andere Unterorganisationen einer politischen Partei und die Ausrichtung eines alljährlich stattfindenden Balls sicherzustellen (Urteil SPÖ Landesorganisation Kärnten, oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

    Was den Begriff "Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich dieser Begriff entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge bezieht, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betreffenden Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteile vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-655/19

    AJFP Sibiu und DGRFP Brasov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Der Begriff "Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteile vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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