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   EuGH, 12.11.2009 - C-441/08   

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https://dejure.org/2009,6572
EuGH, 12.11.2009 - C-441/08 (https://dejure.org/2009,6572)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - C-441/08 (https://dejure.org/2009,6572)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - C-441/08 (https://dejure.org/2009,6572)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen - Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht - Umwandlung der Darlehen in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Elektrownia Patnów II

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen - Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht - Umwandlung der Darlehen in ...

  • EU-Kommission PDF

    Elektrownia Patnów II

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen - Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht - Umwandlung der Darlehen in ...

  • EU-Kommission

    Elektrownia Patnów

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen - Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht - Umwandlung der Darlehen in ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften für die indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital bei Umwandlung vor dem Beitritt eines Staats zur EU aufgenommener Darlehen in Gesellschaftsanteile nach dem Beitritt zur Europäischen Union; Elektrownia Patnów II sp. z o. o. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften für die indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital bei Umwandlung vor dem Beitritt eines Staats zur EU aufgenommener Darlehen in Gesellschaftsanteile nach dem Beutritt zur Europäischen Union; Elektrownia Patnów II sp. z o. o. ...

  • datenbank.nwb.de

    Umwandlung von Darlehen in Gesellschaftsanteile nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union - Erhebung von Gesellschaftssteuer auf diese Erhöhung des Gesellschaftskapitals

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Elektrownia Patnów II

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen - Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht - Umwandlung der Darlehen in ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 7. Oktober 2008 - Elektrownia Patnów II sp. z o. o. / Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 69/335/EWG Art 5 Abs 3, Richtlinie 69/335/EWG Art 4 Abs 2 Buchst c
    Beitritt; Darlehen; Gesellschaftsteuer; Kapitalerhöhung; Polen; Umwandlung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen) - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich und Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-441/08
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof daher entschieden, dass eine Vorschrift des EG-Vertrags, wenn die Akte über die Bedingungen des Beitritts eines Mitgliedstaats keine besondere Bestimmung hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift enthält, sofort anwendbar und für diesen Mitgliedstaat vom Zeitpunkt seines Beitritts an verbindlich ist, so dass sie für zukünftige Auswirkungen von vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften entstandenen Sachverhalten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14, und vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C-34/92, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 49).

    Da die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union keine besondere Bestimmung über die Bedingungen der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 69/335 enthält, ist somit, um die vorgelegte Frage zu beantworten, zu klären, ob es sich bei dem im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Sachverhalt um einen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 69/335 in Polen abgeschlossenen Sachverhalt handelt, auf den diese Richtlinie somit nur dann rückwirkend Anwendung finden könnte, wenn sie eindeutig diese Wirkung haben soll, oder ob es sich um einen vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Polen entstandenen Sachverhalt handelt, dessen künftige Auswirkungen aber gemäß dem Grundsatz, dass neue Vorschriften unmittelbar für noch andauernde Sachverhalte gelten, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie von ihr geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 51).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-441/08
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist bei der Auslegung und Anwendung der Richtlinie 69/335 die besondere Lage eines Staates zu berücksichtigen, der, wie die Republik Polen, der Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Mai 2004 beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-441/08
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C-34/92, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-441/08
    Im Übrigen gilt eine neue Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.07.1993 - C-34/92

    GruSa Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-441/08
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C-34/92, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, und Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 49).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus EuGH, 12.11.2009 - C-441/08
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof daher entschieden, dass eine Vorschrift des EG-Vertrags, wenn die Akte über die Bedingungen des Beitritts eines Mitgliedstaats keine besondere Bestimmung hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift enthält, sofort anwendbar und für diesen Mitgliedstaat vom Zeitpunkt seines Beitritts an verbindlich ist, so dass sie für zukünftige Auswirkungen von vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften entstandenen Sachverhalten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14, und vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung und Anwendung des Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 die besondere Lage eines Staates zu berücksichtigen ist, der, wie die Tschechische Republik, mit Wirkung zum 1. Mai 2004 Mitglied der Union geworden ist (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital [ABl. L 249, S. 25] Urteile vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 25, und vom 12. November 2009, Elektrownia Patnów II, C-441/08, Slg. 2009, I-10799, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau klar hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C-34/92, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 49, und vom 12. November 2009, Elektrownia Patnów II, C-441/08, Slg. 2009, I-10799, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

    Vgl. auch Urteile Saldanha und MTS (C-122/96, EU:C:1997:458, Rn. 14) und Elektrownia Patnów II (C-441/08, EU:C:2009:698, Rn. 32).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-372/10

    Pak-Holdco - Steuerrecht - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

    Diese Hinzufügung wäre auch nicht mit dem Ziel vereinbar, das diese Bestimmung verfolgt, die aus der Bemessungsgrundlage die Beträge herausnimmt, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben, um deren Doppelbesteuerung zu vermeiden, wodurch der freie Kapitalverkehr gefördert werden soll (vgl. entsprechend Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr. 21, und vom 12. November 2009, Elektrownia Patnów II, C-441/08, Slg. 2009, I-10799, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-318/13

    X - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    12 - Vgl. u. a. Urteile Stadt Papenburg (C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 46) und Elektrownia Patnów II (C-441/08, EU:C:2009:698, Rn. 32 und 34).
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