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   EuGH, 22.04.2010 - C-510/08   

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https://dejure.org/2010,336
EuGH, 22.04.2010 - C-510/08 (https://dejure.org/2010,336)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2010 - C-510/08 (https://dejure.org/2010,336)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2010 - C-510/08 (https://dejure.org/2010,336)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

  • Europäischer Gerichtshof

    Mattner

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

  • EU-Kommission PDF

    Mattner

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

  • EU-Kommission

    Mattner

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden“

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalverkehrsfreiheit: Der Steuerfreibetrag bei Schenkung eines in Deutschland belegenen Grundstücks darf nicht niedriger sein, als wenn Schenker und Beschenkter gebietsfremd sind (§ 16 Abs. 2 ErbStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

  • datenbank.nwb.de

    Niedrigerer Freibetrag bei Schenkung von in Deutschland gelegenen Grundstücken unter ausländischen Eltern und Kindern gemeinschaftsrechtswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freier Kapitalverkehr: Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mattner

    Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - Bebautes Grundstück - Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht europarechtswidrig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Steuergerechtigkeit für Auslandsdeutsche

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer enthält gravierende Nachteile für beschränkt Steuerpflichtige

  • stb-web.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer benachteiligt im Ausland lebende EU-Bürger

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige europarechtswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Erbschafts- und Schenkungssteuer verstößt gegen EU-Recht // EuGH rügt Nachteile bei Auslandswohnsitz

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bei Freibeträgen für Grundstücksschenkungen gemeinschaftsrechtswidrig

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer-Freibeträge für Grundstücksschenkungen // EuGH kippt Ungleichbehandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden (Alexander Knauss)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. November 2008 - Vera Mattner gegen Finanzamt Velbert

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39, EG Art 43, EG Art 56, EG Art 58, ErbStG § 16 Abs 2
    Freibetrag; Grundstück; Inland; Schenkungsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39, EG Art 43, EG Art 56, EG Art 58, ErbStG § 16 Abs 2, ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 S 2, ErbStG § 2 Abs 1 Nr 3 S 1, BewG § 121 Nr 2, ErbStG § 16 Abs 1 Nr 2
    Grundstücksschenkung, gebietsfremder Erwerber, Freibetrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf - Auslegung der Art. 39 EG und 43 EG sowie des Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 58 EG - Nationale Regelung über die Steuer auf die Schenkung von Grundstücken, die den steuerfreien Teil des Werts des Grundstücks dann, wenn ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2115 (Ls.)
  • EuZW 2010, 461
  • DB 2010, 931
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 37, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 28, sowie vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 18).

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits der Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist - Hinweischarakter zuerkannt, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Liste keine erschöpfende Aufzählung ist (vgl. u. a. Urteil vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 38, Arens-Sikken, Randnr. 29, und Block, Randnr. 19).

    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Erbschaften, dass Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Festlegung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags, der bei einem Erwerb durch Schenkung anfällt, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf von im erstgenannten Mitgliedstaat belegenen Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die Immobilien befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 30, Eckelkamp u. a., Randnr. 43, sowie Arens-Sikken, Randnr. 36).

    Für Schenkungen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert (vgl. entsprechend Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, Jäger, Randnr. 31, Eckelkamp u. a., Randnr. 44, Arens-Sikken, Randnr. 37, sowie Block, Randnr. 24).

    Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren streitigen innerstaatlichen Bestimmungen vorsehen, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage bei einer Schenkung, die eine in der Bundesrepublik Deutschland belegene Immobilie umfasst, niedriger ist, wenn Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, als wenn einer von ihnen seinen Wohnsitz im Inland hätte, und somit darauf hinauslaufen, dass die erstgenannte Kategorie von Schenkungen einer höheren Schenkungsteuer unterliegt als derjenigen, die im Rahmen der zweitgenannten Kategorie von Schenkungen erhoben wird, bewirken sie eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert der Schenkung einer Immobilie mindern (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 45).

    Da nämlich diese Bestimmungen die Anwendung eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage für die betreffende Immobilie vom Wohnsitz des Schenkers und des Schenkungsempfängers zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung abhängig machen, stellt die höhere Besteuerung der Schenkung unter Gebietsfremden eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 46).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 40, Eckelkamp u. a., Randnr. 57, sowie Arens-Sikken, Randnr. 51).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Schenkungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Folglich ist die Situation von Frau Mattner mit der jedes Schenkungsempfängers, der eine in Deutschland belegene Immobilie von einem in Deutschland ansässigen Familienangehörigen erhält, sowie mit der eines dort ansässigen Schenkungsempfängers, der diese Zuwendung von einem dort nicht ansässigen Familienangehörigen empfängt, vergleichbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnr. 61, sowie Arens-Sikken, Randnr. 55).

    Hingegen erfolgt die Bestimmung der Steuerklasse und des Steuersatzes gemäß den §§ 15 und 19 ErbStG für beide Kategorien von Schenkungen nach denselben Regeln (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 62, sowie Arens-Sikken, Randnr. 56).

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen an diese beiden Personengruppen - außer in Bezug auf die Höhe des Freibetrags, der dem Schenkungsempfänger gegebenenfalls zugutekommt - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkungsteuer kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 63, sowie Arens-Sikken, Randnr. 57).

    Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum freien Kapitalverkehr und zum Erbrecht bereits festgestellt hat, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats das Recht, sich auf die Bestimmungen des Vertrags zu berufen, nicht dadurch verliert, dass er steuerliche Vorteile nutzt, die ihm nach den in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat geltenden Vorschriften legal offenstehen (Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 71, sowie Eckelkamp u. a., Randnr. 66).

    Jedenfalls kann sich der Mitgliedstaat, in dem die Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, belegen ist, zur Rechtfertigung einer sich aus seiner eigenen Regelung ergebenden Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht auf die - unabhängig von seinem Willen bestehende - Möglichkeit für den Schenkungsempfänger berufen, in den Genuss eines vergleichbaren Freibetrags zu kommen, der von einem anderen Mitgliedstaat, wie dem des Wohnsitzes von Schenker und Schenkungsempfänger zum Zeitpunkt der Schenkung, gewährt wird und der ganz oder teilweise den Schaden ausgleichen könnte, der dem Schenkungsempfänger durch den geminderten Freibetrag entstanden ist, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer im erstgenannten Mitgliedstaat angewandt worden ist (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 68, sowie Arens-Sikken, Randnr. 65).

    Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat - hier von dem Mitgliedstaat, in dem der Schenker und der Schenkungsempfänger wohnen - einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere denen aus den Vorschriften über den freien Kapitalverkehr, zu entgehen (vgl. Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 69, und Arens-Sikken, Randnr. 66).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Erbschaften, dass Bestimmungen eines Mitgliedstaats zur Festlegung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags, der bei einem Erwerb durch Schenkung anfällt, nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf von im erstgenannten Mitgliedstaat belegenen Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die Immobilien befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 30, Eckelkamp u. a., Randnr. 43, sowie Arens-Sikken, Randnr. 36).

    Für Schenkungen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert (vgl. entsprechend Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, Jäger, Randnr. 31, Eckelkamp u. a., Randnr. 44, Arens-Sikken, Randnr. 37, sowie Block, Randnr. 24).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 40, Eckelkamp u. a., Randnr. 57, sowie Arens-Sikken, Randnr. 51).

    Folglich ist die Situation von Frau Mattner mit der jedes Schenkungsempfängers, der eine in Deutschland belegene Immobilie von einem in Deutschland ansässigen Familienangehörigen erhält, sowie mit der eines dort ansässigen Schenkungsempfängers, der diese Zuwendung von einem dort nicht ansässigen Familienangehörigen empfängt, vergleichbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnr. 61, sowie Arens-Sikken, Randnr. 55).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 37, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 28, sowie vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 18).

    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits der Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist - Hinweischarakter zuerkannt, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Liste keine erschöpfende Aufzählung ist (vgl. u. a. Urteil vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 38, Arens-Sikken, Randnr. 29, und Block, Randnr. 19).

    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

    Für Schenkungen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert (vgl. entsprechend Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, Jäger, Randnr. 31, Eckelkamp u. a., Randnr. 44, Arens-Sikken, Randnr. 37, sowie Block, Randnr. 24).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Schenkungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteile Manninen, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

    Unter diesen Umständen braucht, da die Vorlageentscheidung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Ausgangsrechtsstreit einen Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit oder zur Niederlassungsfreiheit aufweist, die Anwendbarkeit der Art. 39 EG und 43 EG nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 19).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Schenkungen und Stiftungen sind in der Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" aufgeführt (Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24).

    Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I fallen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 25, Eckelkamp u. a., Randnr. 39, Arens-Sikken, Randnr. 30, Block, Randnr. 20, sowie vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), fällt daher die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Persche, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG im EG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits der Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 und 70 Abs. 1 EG-Vertrag, aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist - Hinweischarakter zuerkannt, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Liste keine erschöpfende Aufzählung ist (vgl. u. a. Urteil vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 38, Arens-Sikken, Randnr. 29, und Block, Randnr. 19).

    Für Schenkungen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert (vgl. entsprechend Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44, Jäger, Randnr. 31, Eckelkamp u. a., Randnr. 44, Arens-Sikken, Randnr. 37, sowie Block, Randnr. 24).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteile Manninen, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Nach dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), stelle eine solche Ungleichbehandlung keine Diskriminierung im Sinne der Art. 56 EG und 58 EG dar, da es grundsätzlich Sache des Mitgliedstaats sei, in dem eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehe, die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen umfassend zu würdigen.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
    Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum freien Kapitalverkehr und zum Erbrecht bereits festgestellt hat, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats das Recht, sich auf die Bestimmungen des Vertrags zu berufen, nicht dadurch verliert, dass er steuerliche Vorteile nutzt, die ihm nach den in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat geltenden Vorschriften legal offenstehen (Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 71, sowie Eckelkamp u. a., Randnr. 66).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Es führt aus, dass der Gerichtshof bereits im Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), über die Vereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG - in einer mit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmung fast wortgleichen Fassung - mit dem Unionsrecht entschieden habe.

    Allerdings stelle sich die Frage, ob etwas anderes gelte, nachdem der deutsche Gesetzgeber in Reaktion auf das Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), § 2 Abs. 3 ErbStG eingeführt habe.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom deutschen Gesetzgeber eingeführte Mechanismus, wonach bei der Berechnung der Schenkungsteuer der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte, vom Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), als nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft worden ist und auch zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), geführt hat.

    Zur Frage, ob die betreffende Regelung eine Beschränkung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV ist, ist darauf hinzuweisen, dass nationale Bestimmungen zur Festlegung des Werts einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des Steuerbetrags, der bei einem Erwerb durch Schenkung anfällt, nicht nur vom Kauf von in dem betreffenden Mitgliedstaat belegenen Immobilien abhalten, sondern auch eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken können, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die Immobilien befinden (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 25).

    Ein solcher Mechanismus bewirkt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil er den Wert der Schenkung des betreffenden Vermögensgegenstands mindern kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 27).

    Die Situation der Töchter von Frau Hünnebeck ist folglich mit der Situation jedes Schenkungsempfängers, der eine in Deutschland belegene Immobilie von einer in Deutschland ansässigen Person, zu der er in einem Eltern-Kind-Verhältnis steht, erhält, sowie mit der eines dort ansässigen Schenkungsempfängers, der eine Schenkung von einer dort nicht ansässigen Person empfängt, vergleichbar (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36).

    Hingegen erfolgt die Bestimmung der Steuerklasse und des Steuersatzes für beide Kategorien von Schenkungen unstreitig nach denselben Regeln (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 37).

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen an diese beiden Personengruppen - außer in Bezug auf den Zeitraum, der bei der Anwendung des Freibetrags berücksichtigt wird, der dem Schenkungsempfänger gegebenenfalls zugutekommt - gleich behandelt, hat er anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkungsteuer kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 38).

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der steuerliche Vorteil, der sich daraus ergibt, dass bei Anwendung des höheren Freibetrags ein Zeitraum von zehn Jahren vor der Schenkung berücksichtigt wird, wenn daran zumindest eine Person mit Wohnsitz in Deutschland beteiligt ist, durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Schenkungsteuer ausgeglichen wird (vgl. entsprechend Urteile vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 54, und vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 60).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Nach Verkündung des Urteils Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) fand ein Gespräch zwischen den zuständigen Stellen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland statt, in dessen Nachgang die deutsche Regierung am 31. August 2010 ein weiteres Schreiben an die Kommission richtete, in dem sie darauf hinwies, dass sie vorhabe, zur Beseitigung des Zustands Gesetzesänderungen vorzunehmen.

    Insoweit seien die Erwägungen im Urteil Mattner (EU:C:2010:216) auf den vorliegenden Fall übertragbar und gälten sowohl für die Schenkungsteuer als auch für die Erbschaftsteuer.

    Schließlich vertritt die Kommission mit Verweis auf die Rn. 39 bis 55 des Urteils Mattner (EU:C:2010:216) die Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei.

    Drittens müsse zwischen der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer unterschieden werden, da die Erwägungen des Urteils Mattner (EU:C:2010:216) nur für die Schenkungsteuer gälten.

    Die Kommission trägt in ihrer Erwiderung vor, dass die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lage von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen selbst eingeräumt habe, dass diese beiden Kategorien vergleichbar seien, indem sie zum einen das Gesetz vom 7. Dezember 2011 erlassen habe, das der Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Erkenntnisse aus dem Urteil Mattner (EU:C:2010:216) gedient habe, und sich zum anderen für die Unterscheidung zwischen der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer auf die Ausführungen in diesem Urteil bezogen habe.

    Zu den von der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtfertigung angeführten Gründen trägt die Kommission vor, die auf die Kohärenz des nationalen Steuersystems gestützte Rechtfertigung greife nach dem Urteil Mattner (EU:C:2010:216) nur ein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan sei.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile Mattner (EU:C:2010:216) und Welte (EU:C:2013:662) ergangen sind, u. a. geprüft hat, ob Art. 63 AEUV im Wesentlichen den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften entgegenstand.

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Schenkungen und zum Erwerb von Todes wegen, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung oder des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung oder den Erwerb von Todes wegen dieser Gegenstände besteuert (vgl. u. a. zu Schenkungen Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zum Erwerb von Todes wegen Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsvorschriften, nach denen die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage für das übertragene Vermögen vom Wohnort des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers zu den genannten Zeitpunkten abhängig ist, laufen darauf hinaus, dass Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen zwischen Gebietsfremden, die solche Vermögensgegenstände umfassen, höher besteuert werden, als wenn zumindest einer der Beteiligten zum genannten Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wäre, und bewirken daher eine Wertminderung des Nachlasses oder der Schenkung (vgl. Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 27 und 28, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 25).

    Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zum Recht der Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln, ist vom Gerichtshof sowohl für die Berechnung der Schenkungsteuer für eine Immobilie (Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 35 bis 38) als auch für die Berechnung der Erbschaftsteuer für eine Immobilie (vgl. u. a. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) bereits zurückgewiesen worden.

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen zugunsten dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen - bis auf die Höhe des Freibetrags, den der Erwerber erhält - gleichbehandelt, hat er nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer kein objektiver Unterschied in Bezug auf ihre Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 38, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 51).

    Zu der von der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtfertigung geltend gemachten Notwendigkeit, die Kohärenz ihrer Steuerregelung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Gerichtshof dasselbe Vorbringen in Bezug auf die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften über den Freibetrag sowohl bei der Schenkungsteuer (vgl. Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 46 bis 55) als auch bei der Erbschaftsteuer (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 59 bis 67) bereits zurückgewiesen hat.

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 53, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der steuerliche Vorteil, der sich in dem Mitgliedstaat, in dem die von Todes wegen oder im Wege der Schenkung erworbene Immobilie belegen ist, daraus ergibt, dass ein Freibetrag in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an dem Erwerb mindestens eine im Inland ansässige Person beteiligt ist, in diesem Staat durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ausgeglichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 54, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    In den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die einen Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Schenkung vom Wohnsitz des Schenkungsempfängers und des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung oder vom Belegenheitsort der Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, abhängig macht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Schenkungen, an denen Gebietsfremde beteiligt sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien betreffen, höher besteuert werden als Schenkungen, an denen ausschließlich Gebietsansässige beteiligt sind oder die ausschließlich im Inland belegene Immobilien betreffen.

    Unter Berufung auf die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) machen sie geltend, dass eine Diskriminierung nicht dadurch wegfalle, dass die Betroffenen über eine Option verfügten, die zu einer Gleichbehandlung führen könne, insbesondere wenn die diskriminierende Vorschrift ohne einen Antrag, der zur Ausübung dieser Option gestellt werde, automatisch Anwendung finde.

    Nach Ansicht der deutschen Regierung steht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in ihrer im Anschluss an das Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) geänderten Fassung mit den Art. 63 AEUV und 65 AEUV im Einklang.

    Durch die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG sei nämlich die in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellte Diskriminierung beseitigt worden, da für eine Schenkung, die eine in Deutschland belegene unbewegliche Sache umfasse, der gleiche Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage gelte, unabhängig davon, ob der Schenker und der Empfänger ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten, da es den in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Steuerpflichtigen freistehe, die für Inländer geltende unbeschränkte Steuerpflicht zu wählen.

    Da sich der Gerichtshof in den Verfahren, in denen die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sind, bereits zu den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften geäußert hat(7), ist zu prüfen, ob die durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 vorgenommenen Änderungen dieser Rechtsvorschriften, insbesondere die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG, etwas an der vom Gerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit geändert haben.

    Nach § 2 Abs. 3 ErbStG, der von der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, um dem Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) nachzukommen, können beschränkt Steuerpflichtige, also auch Gebietsfremde, für in Deutschland steuerpflichtige Schenkungen die für Gebietsansässige vorgesehene unbeschränkte Steuerpflicht wählen.

    Es stellt sich daher die Frage, ob erstens diese dem gebietsfremden Steuerpflichtigen gewährte Option die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die der Gerichtshof in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellt hat, entfallen lässt, und ob zweitens die Modalitäten der Ausübung dieser Option(10) und ihre Konsequenzen(11) ebenfalls frei von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind.

    Daher hat meines Erachtens der Umstand, dass § 2 Abs. 3 ErbStG gebietsfremden Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, dadurch in den Genuss des für gebietsansässige Steuerpflichtige geltenden Freibetrags zu kommen, dass sie die für Gebietsansässige geltende Regelung über die Erbschaft- und Schenkungsteuer wählen, nichts an der in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellten Unvereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem freien Kapitalverkehr geändert.

    Was zunächst die Modalitäten der Ausübung dieser Option betrifft, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese Option, da sie nur Steuerpflichtigen offensteht, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Mitgliedstaaten der Union oder des EWR haben, dem Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) zuwiderläuft, in dem die im Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) aufgestellten Grundsätze auf Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, ausgeweitet wurden.

    2 - C-510/08, EU:C:2010:216.

    6 - C-510/08, EU:C:2010:216.

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 31), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23) und Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 57).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 28) und für den Erwerb von Todes wegen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25).

    Vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 26).

    24 - Vgl. Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 49).

    25 - Vgl. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 77 und 78), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Das vorlegende Gericht führt aus, im Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, Slg. 2010, I-3553, Randnr. 56), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 56 EG und 58 EG einer Bestimmung wie § 16 Abs. 2 ErbStG entgegenstünden, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsehe, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines in Deutschland belegenen Grundstücks, wenn der Schenker und der Beschenkte zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gehabt hätten, niedriger sei als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

    Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich der vorliegende Rechtsstreit in zwei Punkten von dem Sachverhalt unterscheide, zu dem das Urteil Mattner ergangen sei.

    45 und 46, Mattner, Randnrn.

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 40, sowie Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 57, Arens-Sikken, Randnr. 51, und Mattner, Randnr. 32).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [dürfen]" (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 41, Eckelkamp u. a., Randnr. 58, Arens-Sikken, Randnr. 52, und Mattner, Randnr. 33).

    52 und 53, und Mattner, Randnr. 34).

    Weiter machen die deutsche und die belgische Regierung zu diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht geltend, dass der Gerichtshof dieser Argumentation im Urteil Mattner, das die gleiche unterschiedliche Behandlung wie die im Ausgangsverfahren fragliche betroffen habe, zwar nicht gefolgt sei, dass dieses Urteil aber auch keine Berechnung der Erbschaftsteuer auf den gesamten Vermögensanfall, sondern die Berechnung der Schenkungsteuer für eine einzige Immobilie betroffen habe, so dass in jenem Fall zwischen einer Schenkung bei beschränkter Steuerpflicht und einer Schenkung bei unbeschränkter Steuerpflicht kein objektiver Situationsunterschied bestanden habe.

    Zu beachten ist jedoch, dass diese Argumentation vom Gerichtshof nicht nur, wie diese Regierungen vortragen, hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer für eine Immobilie zurückgewiesen worden ist (Urteil Mattner, Randnrn. 35 bis 38), sondern auch hinsichtlich der Berechnung der für einen solchen Gegenstand zu entrichtenden Erbschaftsteuer (vgl. Urteile Jäger, Randnr. 44, Eckelkamp u. a., Randnrn.

    Indem der nationale Gesetzgeber Erwerbe von Todes wegen durch diese beiden Personengruppen - außer in Bezug auf die Höhe des Freibetrags, den der Erbe gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann - gleich behandelt, hat er nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Erbschaftsteuer kein objektiver Situationsunterschied besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u. a., Randnr. 63, Arens-Sikken, Randnr. 57, und Mattner, Randnr. 38).

    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der steuerliche Vorteil, der sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, die den Gegenstand eines Erwerbs durch Erbanfall bildet, daraus ergibt, dass ein unverminderter Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an diesem Erwerb mindestens eine Person mit Wohnsitz im Inland beteiligt ist, in diesem Staat durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer ausgeglichen wird (vgl. entsprechend Urteil Mattner, Randnr. 54).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Il estime, en effet, que l'article 63 TFUE est, en principe, applicable au traitement fiscal des successions et des donations (arrêts Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, EU:C:2011:65, point 16, et Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, point 19) ainsi que des dons et des dotations (arrêt Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, points 19 et 20).

    S'agissant de la liberté de circulation applicable, il convient de rappeler que, en l'absence, dans le traité, d'une définition de la notion de «mouvement de capitaux" au sens de l'article 63, paragraphe 1, TFUE, la Cour a reconnu une valeur indicative à la nomenclature qui constitue l'annexe I de la directive 88/361/CEE du Conseil, du 24 juin 1988, pour la mise en oeuvre de l'article 67 du traité [article abrogé par le traité d'Amsterdam] (JO L 178, p. 5) (voir, notamment, arrêts Mattner, EU:C:2010:216, point 19, et Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, point 19).

    Les dons et les dotations ainsi que les successions apparaissent, notamment, sous la rubrique XI, intitulée «Mouvements de capitaux à caractère personnel", figurant à ladite annexe I (voir, en ce sens, arrêt Mattner, EU:C:2010:216, points 19 et 20 ainsi que jurisprudence citée).

    La Cour a ainsi jugé que l'impôt prélevé sur les successions, lesquelles consistent en une transmission à une ou à plusieurs personnes du patrimoine laissé par une personne décédée, comme le traitement fiscal des donations, que celles-ci portent sur des sommes d'argent, des biens immeubles ou des biens meubles, relèvent des dispositions du traité relatives aux mouvements de capitaux, à l'exception des cas où leurs éléments constitutifs se cantonnent à l'intérieur d'un seul État membre (voir, en ce sens, arrêt Mattner, EU:C:2010:216, point 20 ainsi que jurisprudence citée).

    Il convient de rappeler que constituent des restrictions aux mouvements de capitaux les mesures nationales qui ont pour effet de diminuer la valeur de la succession ou de la donation d'un résident d'un État autre que celui sur le territoire duquel est imposée la succession ou la donation ou d'un résident d'un État autre que celui du territoire sur lequel se trouvent les biens concernés et qui impose la succession ou la donation de ceux-ci (voir, en ce sens, en matière de succession, arrêts Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, point 31, et Welte, EU:C:2013:662, point 23 et jurisprudence citée, ainsi que, en matière de donation, arrêt Mattner, EU:C:2010:216, point 26).

    Ainsi, une réglementation d'un État membre qui fait dépendre l'application d'un abattement sur la base imposable de la succession ou de la donation du lieu de résidence du défunt et du bénéficiaire au moment du décès ou du lieu de résidence du donataire et du donateur au moment de la donation, ou encore du lieu de situation du bien immobilier objet de la succession ou de la donation, lorsqu'elle aboutit à ce que les successions ou les donations impliquant des non-résidents ou des biens immobiliers situés dans un autre État membre soient soumises à une charge fiscale plus lourde que celles n'impliquant que des résidents ou des biens sis dans l'État membre d'imposition constitue une restriction à la libre circulation des capitaux (voir en ce sens, en matière de donation, arrêt Mattner, EU:C:2010:216, point 28, et, en matière de succession, arrêt Welte, EU:C:2013:662, point 25).

  • BFH, 15.12.2010 - II R 63/09

    Vorlage an den EuGH: Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die

    aa) Die steuerliche Behandlung von Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers (und damit das Eigentum an verschiedenen Gegenständen, Rechten usw., aus denen dieses Vermögen besteht) auf eine oder mehrere Personen übergeht, fällt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Güter handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 25; vom 11. September 2008 C 11/07, Eckelkamp, Slg. 2008, I-6845, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 560 Rdnr. 39; vom 11. September 2008 C-43/07, Arens-Sikken, Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 30; vom 12. Februar 2009 C-67/08, Block, Slg. 2009, I-883, DStR 2009, 373 Rdnr. 20; vom 22. April 2010 C-510/08, Mattner, BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 20).

    Sie kann nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2 2008, 120 Rdnr. 40; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 57; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 51; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 32).

    Die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 58 Abs. 3 EG eingeschränkt, wonach die in Art. 58 Abs. 1 EG genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S. des Art. 56 EG darstellen dürfen (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 41; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 58; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 52; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 33).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-123, BFH/NV Beilage 2  2008, 120 Rdnr. 42; in Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560 Rdnr. 58; in Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731 Rdnr. 52; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 34).

  • BFH, 07.09.2011 - II R 58/09

    Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit

    a) Art. 56 Abs. 1 EG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil vom 22. April 2010 C-510/08, Mattner, BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 18, m.w.N.).

    Die steuerliche Behandlung von Schenkungen fällt unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Güter handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (vgl. EuGH-Urteil in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 20, m.w.N.).

    Die Prüfung der Besteuerung grenzüberschreitender Schenkungen anhand von Art. 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit, jetzt Art. 45 AEUV) und Art. 43 EG (Niederlassungsfreiheit, jetzt Art. 49 AEUV) hat der EuGH als nicht erforderlich angesehen (EuGH-Urteil in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 23).

    Zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, gehören solche, die eine Wertminderung der Schenkung desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung besteuert (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Januar 2008 C-256/06, Jäger, Slg. 2008, I-123 Rdnr. 31; vom 12. Februar 2009 C-67/08, Block, Slg. 2009, I-883 Rdnr. 24; in BFH/NV 2010, 1212 Rdnr. 26).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 57, vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2008, I-3553, Randnr. 32, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 56).
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen

    Überdies hat der EuGH bereits mehrfach ausgeführt, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich bei der Zuwendung um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Kapitalverkehrsfreiheit fällt; ausgenommen sind lediglich diejenigen Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten (vgl. EuGH-Urteil vom 22.04.2010, C-510/08 - Mattner, Slg. 2010, I-3553).

    Eine solche Maßnahme stellt auch die Besteuerung einer Schenkung dar, wenn sich der Gegenstand der Schenkung in einem Mitgliedsstaat befindet und der Schenker in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, da die Besteuerung eine Wertminderung der Schenkung bewirkt (vgl. etwa EuGH-Urteile vom 22.04.2010, C-510/08 - Mattner, Slg. 2010, I-3553, 41 und vom 04.09.2014, C-211/13 - Kommission/Deutschland, DStR 2014, 1818).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 AEUV darstellen dürfen (vgl. EuGH-Urteile vom 17.01.2008, C-256/06 - Jäger, Slg 2008, I-123; vom 11.09.2008, C-11/07 - Eckelkamp, Slg. 2008, I-6845, DStRE 2009, 560; vom 11.09.2008, C-43707 - Arens-Sikken, Slg. 2008, I-6887, DStRE 2009, 731; vom 22.04.2010, C-510/08 - Mattern, Slg 2010, I-3553 und vom 21.06.2018, C-480/16 - Fidelity Funds u.a., IStR 2018, 590).

    Eine nationale Steuerregelung kann nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteile vom 07.09.2004 C-319/02 -Manninen, Slg 2004, I-7477; vom 22.04.2010, C-510/08 - Mattern, Slg 2010, I-3553; vom 21.06.2018, C-480/16 - Fidelity Funds u.a., IStR 2018, 590 und vom 17.03.2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, NZG 2022, 771).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet Art. 56 Abs. 1 EG ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 23, und Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 18).

    Schenkungen und Stiftungen sind in der Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 unter der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" aufgeführt (Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 19, und Kommission/Spanien, C-127/12, EU:C:2014:2130, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr fällt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 27, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20, und Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 18).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 21).

    (Urteile Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 33, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 22).

    Ferner ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Zuwendungen nur gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 34, und FIM Santander Top 25 Euro Fi, C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

  • BFH, 04.07.2012 - II R 38/10

    Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier:

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

  • BFH, 20.01.2015 - II R 37/13

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

  • FG Düsseldorf, 02.04.2012 - 4 K 689/12

    Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

  • FG Düsseldorf, 22.10.2014 - 4 K 488/14

    Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige erneut vorgelegt

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 7 K 1935/10

    Doppelbesteuerung deutsch-französicher Erbschaft: keine Anrechnung französischer

  • FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • FG Düsseldorf, 25.05.2012 - 4 V 1181/12

    Gewährung eines höheren Freibetrags bei Erwerb eines im Inland gelegenen

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

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  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11

    K - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen

  • FG Hessen, 10.02.2014 - 1 V 2602/13

    Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13

    Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer -

  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Freizügigkeit - Selbständige - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV

  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und

  • KG, 22.05.2012 - 1 W 163/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Nachweise durch einen dänischen Verein im

  • FG München, 12.06.2018 - 4 K 2133/17

    Gleichzeitige Anfechtung mehrerer Schenkungssteuerbescheide wegen auf einander

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.2013 - 7 K 2145/13

    Streitwertermittlung gemäß § 40 GKG bei Änderung von Grundlagenbescheiden nach

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