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   EuGH, 18.11.2010 - C-226/09   

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https://dejure.org/2010,2536
EuGH, 18.11.2010 - C-226/09 (https://dejure.org/2010,2536)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-226/09 (https://dejure.org/2010,2536)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-226/09 (https://dejure.org/2010,2536)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen - Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie - Dienstleistungen, die nicht allen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen - Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie - Dienstleistungen, die nicht allen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen - Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie - Dienstleistungen, die nicht allen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen - Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie - Dienstleistungen, die nicht allen ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Nachträgliche Änderung der Kriterien für die Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen; Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenzpflicht; Europäische ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge; Nachträgliche Änderung der Kriterien für die Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen; Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenzpflicht; Europäische ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Nachträgliche Änderung der Gewichtung der Zuschlagskriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Auch nicht prioritäre Dienstleistungen unterliegen strikten Vergaberegeln

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Vertrags über Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen - Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie - Dienstleistungen, die nicht allen ...

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Transparenz der Wertung bei nachrangigen Dienstleistungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verpflichtung zur Vorabbekanntgabe der Gewichtung von Zuschlagskriterien! (IBR 2011, 36)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Juni 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eine Mitgliedstaats - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe eines Auftrags für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen - Dienstleistungen, die nicht alle Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2011, 50
  • BauR 2011, 732
  • VergabeR 2011, 194
  • ZfBR 2011, 96
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
    Allerdings bleibt der öffentliche Auftraggeber, der unter Anhang II Teil B fallende Aufträge vergibt, auch wenn diese nicht den in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Verpflichtungen zur Ausschreibung mit vorheriger Bekanntmachung unterliegen, den fundamentalen Regeln des Unionsrechts unterworfen, insbesondere den Grundsätzen des AEU-Vertrags im Bereich des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit (Urteil vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-9777, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Unionsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vom Unionsgesetzgeber für Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie eingeführte Bekanntmachungsregelung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie der Anwendung der sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden Grundsätze entgegensteht, wenn an diesen Aufträgen doch ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Randnr. 29), und mithin den Verpflichtungen, die die Transparenz der Verfahren und die Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Die Transparenzpflicht besteht in dem Fall, in dem ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der betreffende Dienstleistungsauftrag erteilt wird, ansässig ist, an diesem interessiert sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Randnr. 29).

  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bei einem solchen Sachverhalt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz der Vergabeverfahren für die öffentlichen Auftraggeber bedeuten, dass sie sich während des gesamten Verfahrens an dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2003, EVN und Wienstrom, C-448/01, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 92).

    Für die Zuschlagskriterien selbst gilt erst recht, dass sie während des Vergabeverfahrens nicht geändert werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil EVN und Wienstrom, Randnr. 93).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
    Die vom Unionsgesetzgeber für Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie eingeführte Bekanntmachungsregelung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie der Anwendung der sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden Grundsätze entgegensteht, wenn an diesen Aufträgen doch ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Randnr. 29), und mithin den Verpflichtungen, die die Transparenz der Verfahren und die Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 37).

    Die Tatsache, dass der streitige Auftrag im Ausgangsverfahren auch für Unternehmen von Interesse sein konnte, die in einem anderen Mitgliedstaat als Irland ansässig sind, ergibt sich sowohl aus der Veröffentlichung einer Bekanntmachung für diesen Auftrag im Amtsblatt der Europäischen Union als auch daraus, dass es sich bei drei Bietern um Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Irland handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wall, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.11.2005 - C-331/04

    ATI EAC u.a. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
    Insoweit geht zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den öffentlichen Aufträgen, die in Übereinstimmung mit allen Bestimmungen der verschiedenen einschlägigen, dem Erlass der Richtlinie vorangegangenen Richtlinien abgewickelt wurden, hervor, dass die Verpflichtung, die Bieter vorab über die Zuschlagskriterien und, soweit möglich, über deren relative Gewichtung zu informieren, die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sicherstellen soll (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 98, und vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C-331/04, Slg. 2005, I-10109, Randnrn.

    Außerdem hätte die den Mitgliedern des Bewertungsausschusses in Form eines Bewertungsschemas mitgeteilte relative Gewichtung der Zuschlagskriterien zum einen den potenziellen Bietern, wäre sie diesen bei der Vorbereitung ihrer Angebote bekannt gewesen, keine Informationen geboten, die diese Vorbereitung hätte signifikant beeinflussen können, und zum anderen keine Änderung dieser Kriterien bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteil ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., Randnr. 32).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-263/96

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
    Zweitens setzt die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht voraus, dass diese einen Schaden verursacht hat (Urteil vom 18. Dezember 1997, Kommission/Belgien, C-263/96, Slg. 1997, I-7453, Randnr. 30).
  • EuGH, 22.09.1988 - 45/87

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
    Vorab ist festzustellen, dass der Umstand, dass Irland um den Abdruck der Bekanntmachung des streitigen Auftrags im Amtsblatt der Europäischen Union ersucht hat, wie dies nach Art. 36 der Richtlinie möglich ist, keinesfalls bedeutet, dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet ist, diesen Auftrag entsprechend den Vorschriften der Richtlinie abzuwickeln, die auf unter Anhang II Teil A der Richtlinie fallende öffentliche Aufträge anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne zu einem nicht in den Anwendungsbereich einer Richtlinie fallenden öffentlichen Auftrag Urteil vom 22. September 1988, Kommission/Irland, 45/87, Slg. 1988, 4929, Randnrn. 9 und 10).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-226/09
    Insoweit geht zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den öffentlichen Aufträgen, die in Übereinstimmung mit allen Bestimmungen der verschiedenen einschlägigen, dem Erlass der Richtlinie vorangegangenen Richtlinien abgewickelt wurden, hervor, dass die Verpflichtung, die Bieter vorab über die Zuschlagskriterien und, soweit möglich, über deren relative Gewichtung zu informieren, die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sicherstellen soll (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 98, und vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C-331/04, Slg. 2005, I-10109, Randnrn.
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 28/14

    Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im

    In dem der Entscheidung des EuGH vom 18. November 2010 (C-226/09, Kom/Irland) zugrunde liegenden Fall liegt es nicht anders.
  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren, insbesondere diejenigen über die Verpflichtungen zur Ausschreibung mit vorheriger Bekanntmachung und diejenigen über die Zuschlagskriterien, gelten für diese Aufträge jedoch nicht (Urteile Kommission/Irland, C-507/03, EU:C:2007:676, Rn. 24, und Kommission/Irland, C-226/09, EU:C:2010:697, Rn. 27).

    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (vgl. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 25, sowie Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

  • VK Südbayern, 03.07.2019 - Z3-3-3194-1-09-03/19

    Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach vorangegangenem

    Stattdessen müsste der Auftraggeber an den aufgestellten Zuschlagskriterien festhalten, wenn er diese gem. § 58 Abs. 3 VgV bereits in der Auftragsbekanntmachung entsprechend gewichtet hat (EuGH, Urteil v. 18.11.2010, Rs. C-226/09 sowie VK Bund, Beschluss vom 03.01.2007, VK 1-142/06).

    Dies belege auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.10.2015, VII-Verg 28/14), in der zudem auf die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.11.2010, Rs. C-226/09) eingegangen und klargestellt worden sei, dass Änderungen an Zuschlagskriterien vor einer Angebotswertung zulässig seien.

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