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   EuGH, 18.10.2011 - C-34/10   

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EuGH, 18.10.2011 - C-34/10 (https://dejure.org/2011,11)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2011 - C-34/10 (https://dejure.org/2011,11)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - C-34/10 (https://dejure.org/2011,11)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der 'Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Patent auf embryonale Stammzellen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung

  • Europäischer Gerichtshof

    Brüstle

    Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der "Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder ...

  • EU-Kommission PDF

    Brüstle

    Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der "Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder ...

  • EU-Kommission

    Brüstle

    Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der ‚Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Patentierungsverbot für Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der 'Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der 'Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, ist von der Patentierung auszuschließen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Patent auf embryonale Stammzellen

  • faz.net (Pressebericht, 18.10.2011)

    Embryonale Stammzellen: Ein Urteil zum Streit, der keiner mehr ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Patentierbarkeit eines menschlichen Embryos

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kein patentrechtlicher Schutz für - die Verwendung menschlicher Embryonen voraussetzende - wissenschaftliche Forschung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein patentrechtlicher Schutz für - die Verwendung menschlicher Embryonen voraussetzende - wissenschaftliche Forschung

  • spiegel.de (Pressebericht, 18.10.2011)

    Stammzellforschung: Stillstandort Europa

  • Telepolis (Pressebericht, 19.10.2011)

    (Fast) kein Patent auf menschliche embryonale Stammzellen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Etappensieg für Greenpeace gegen Stammzellenforscher

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EuGH entscheidet über Arbeit mit Stammzellen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Patent auf Embryonale Stammzellen: Greenpeace erfolgreich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Embryonen dürfen auch für die Forschung nicht zerstört werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein patentrechtlicher Schutz für Verwendung menschlicher Embryonen bei wissenschaftlicher Forschung - Verfahren zur Entnahme von Stammzellen, das Zerstörung des Embryos nach sich zieht, ist von Patentierung auszuschließen.

Besprechungen u.ä. (7)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Abwägung von Zielen der europäischen Integration und mitgliedstaatlichen Interessen in der Rechtsprechung des EuGH

  • faz.net (Pressekommentar, 18.10.2011)

    Urteil zu embryonalen Stammzellen: Leben mit Würde

  • archive.org (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 18.10.2011)

    Ethikrat-Mitglied zum EuGH-Urteil: "Ohne Patente kein Anreiz zur Finanzierung"

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Patentierung embryonaler Stammzellen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Patent auf embryonale Stammzellen: Der gute Zweck kann das Mittel heiligen

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 19.10.2011)

    Patent auf embryonale Stammzellen: Absurdes Verbot

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Patentierbarkeit

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Oliver Brüstle / Brüstle-Urteil

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2010 - Prof. Dr. Oliver Brüstle gegen Greenpeace e.V.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 1104
  • GRUR Int. 2011, 1045
  • EuZW 2011, 908
  • DÖV 2012, 33
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann nämlich, da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Beurteilungsspielraum lasse, was die Nichtpatentierbarkeit der dort aufgeführten Verfahren und Verwendungen anbelange (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 39, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnrn.

    Aus ihren Erwägungsgründen 3 und 5 bis 7 geht nämlich hervor, dass sie durch eine Harmonisierung der Regeln zum Schutz biotechnologischer Erfindungen die Hindernisse für den Handel und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in Form der Unterschiede in den Rechtsvorschriften und in der Rechtsprechung zwischen den Mitgliedstaaten abbauen und dadurch Forschung und industrielle Entwicklung im Bereich der Gentechnik fördern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnrn.

    Der 38. Erwägungsgrund stellt klar, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und dass alle Verfahren, deren Anwendung gegen die Menschenwürde verstößt, ebenfalls von der Patentierbarkeit auszunehmen sind (vgl. Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnrn.

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann nämlich, da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Beurteilungsspielraum lasse, was die Nichtpatentierbarkeit der dort aufgeführten Verfahren und Verwendungen anbelange (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 39, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnrn.

    Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, indem er ausdrücklich die Patentierbarkeit der dort genannten Verfahren und Verwendungen ausschließt, genau bestimmte Rechte in dieser Hinsicht verleihen soll (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Sodann ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Sodann ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Sodann ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Was die Bedeutung angeht, die dem Begriff des menschlichen Embryos in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie zukommt, ist hervorzuheben, dass es sich bei der Definition des menschlichen Embryos zwar um ein Thema handelt, das in vielen Mitgliedstaaten gesellschaftspolitisch sehr sensibel und von deren unterschiedlichen Traditionen und Werthaltungen geprägt ist, der Gerichtshof durch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aber nicht dazu aufgerufen ist, auf Fragen medizinischer oder ethischer Natur einzugehen, sondern sich darauf zu beschränken hat, die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie juristisch auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2008, Mayr, C-506/06, Slg. 2008, I-1017, Randnr. 38).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 18.10.2011 - C-34/10
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 27, vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, Slg. 2011, I-9821, Randnr. 25, sowie vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-364/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón kann eine Eizelle, die ohne

    3 - Urteil Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669).

    28 - Urteile Niederlande/Parlament und Rat (EU:C:2001:523, Rn. 37 und 38), Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 78) und Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 29).

    29 - Urteile Kommission/Italien (EU:C:2005:388, Rn. 78) und Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 29).

    30 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 26 und 34).

    31 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 36).

    34 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Tenor).

    38 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669).

    39 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Tenor).

    42 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 15).

    43 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 23).

    44 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 32 bis 34).

    45 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 35, Hervorhebung nur hier).

    46 - Vgl. Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 36).

    48 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 37).

    49 - Urteil Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 36).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Brüstle, Randnr. 31).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-364/13

    Ein Organismus, der sich nicht zu einem Menschen entwickeln kann, ist kein

    Der Hearing Officer war insoweit der Ansicht, dass die in den Anmeldungen beschriebenen Erfindungen unbefruchtete menschliche Eizellen beträfen, die parthenogenetisch zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden seien, und dass diese Eizellen im Sinne von Rn. 36 des Urteils Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669) "geeignet [sind], wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen".

    Im Rahmen dieser Klage hat ISCO geltend gemacht, im Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) habe der Gerichtshof lediglich Organismen, die geeignet seien, den zur Entstehung eines Menschen führenden Entwicklungsprozess in Gang zu setzen, von der Patentierbarkeit ausschließen wollen.

    Der Comptroller führt aus, entscheidend sei, was der Gerichtshof im Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) unter dem Begriff "Organismus, der geeignet ist, wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen" verstanden habe.

    Ihr Gegenstand beschränkt sich auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen (vgl. Urteil Brüstle, EU:C:2011:669, Rn. 40).

    Im Übrigen ist der Ausdruck "menschlicher Embryo" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. Urteil Brüstle, EU:C:2011:669, Rn. 26).

    Zu dieser Auslegung hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils Brüstle (EU:C:2011:669) ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem Zusammenhang und dem Ziel der Richtlinie 98/44 ergibt, jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen wollte, sobald dadurch die der Menschenwürde geschuldete Achtung beeinträchtigt werden könnte, und dass der Begriff des menschlichen Embryos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie infolgedessen weit auszulegen ist.

    Selbst wenn diese Organismen, genau genommen, nicht befruchtet worden sind, sind sie, wie aus den beim Gerichtshof in der dem Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) zugrunde liegenden Rechtssache eingereichten schriftlichen Erklärungen hervorgeht, infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik geeignet, wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

    Somit geht aus dem Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) hervor, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle als "menschlicher Embryo" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 einzustufen ist, sofern dieser Organismus "geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen".

    In der dem Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) zugrunde liegenden Rechtssache ging aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hervor, dass eine durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregte unbefruchtete menschliche Eizelle die Fähigkeit hat, sich zu einem Menschen zu entwickeln.

  • EuGH, 07.09.2017 - C-247/16

    Schottelius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Der Ausdruck ist daher für die Anwendung der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 26).
  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Die Kommission führte weiter aus, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), auf das sich die Organisatoren im Rahmen der Beschreibung der Ziele der streitigen EBI beriefen, festgestellt habe, "die Richtlinie [98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. 1998, L 213, S. 13)] nicht zum Gegenstand [habe], die Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen zu regeln", und sich "[i]hr Gegenstand ... auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen [beschränke]".

    Erstens werfen die Kläger der Kommission vor, dass sie in der angefochtenen Mitteilung die Auffassung vertreten hat, das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), sei für die Frage, die Gegenstand der streitigen EBI sei, irrelevant.

    Was erstens die Rüge betrifft, die sich auf die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), bezieht (siehe oben, Rn. 160), sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in diesem auf Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 auszulegen hatte, der vorsieht, dass die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken nicht patentierbar ist.

    In der Tat hat der Gerichtshof, wie die Kläger vortragen, in Rn. 35 des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), ausgeführt, dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als "menschlicher Embryo" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 und für dessen Anwendung anzusehen ist, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

    Gleichzeitig hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), klargestellt, dass die Richtlinie nicht zum Gegenstand hat, die Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen zu regeln, und sich ihr Gegenstand auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen beschränkt.

    Folglich ist die Schlussfolgerung der Kommission in Nr. 2.1 a. E. der angefochtenen Mitteilung, wonach Gegenstand des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), weder die Frage gewesen sei, ob eine solche Forschung durchgeführt, noch ob sie finanziell gefördert werden könne, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

    Daher hat die Kommission frei von derartigen Fehlern im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), für die Prüfung der streitigen EBI, die im Wege des zweiten Vorschlags für eine Änderung eines Rechtsakts der Union auf ein Finanzierungsverbot für Forschungstätigkeiten gerichtet war, bei denen menschliche Embryonen zerstört werden oder eine solche Zerstörung unterstellt werden kann, irrelevant ist.

    Außerdem sind die Ausführungen der Kommission entgegen dem Vorbringen der Kläger keineswegs inkohärent, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass sich die Frage, ob wissenschaftliche Forschung, die mit der Verwendung (und Zerstörung) menschlicher Embryonen verbunden ist, aus Unionsmitteln finanziert werden kann, eindeutig von der Frage unterscheidet, auf die in der Richtlinie 98/44 und im Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), eingegangen worden ist, nämlich ob eine biotechnologische Erfindung, die mit einer solchen Verwendung verbunden ist, patentierbar ist oder nicht.

    Folglich ist die Rüge der Kläger, die sich auf die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), bezieht, zurückzuweisen.

  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG -

    [28] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne EuGH , Urt . v. 18.10.2011 - C-34/10, EU:C:2011:669 Rn .
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Erstens habe die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Mitteilung irrelevant erachtet habe, da dieses Urteil nur die Frage der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen betreffe und die Frage der Finanzierung von Forschungstätigkeiten, welche die Zerstörung von menschlichen Embryonen bewirkten oder voraussetzten, nicht behandele (Rn. 172 bis 175 des angefochtenen Urteils).

    Das Gericht habe als Erstes dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zum einen keinen Widerspruch zwischen dem im Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), aufgestellten Verbot, Erfindungen zu patentieren, welche die Zerstörung menschlicher Embryonen voraussetzten, und der Finanzierung der Forschung im Zusammenhang mit solchen Erfindungen festgestellt und zum anderen aus diesem Urteil nicht hergeleitet habe, dass dem menschlichen Embryo die Eigenschaft eines menschlichen Wesens zugeschrieben werden könne.

    Als Erstes ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es in den Rn. 173 bis 175 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich die Frage, ob eine wissenschaftliche Forschung unter Verwendung menschlicher Embryonen aus Unionsmitteln finanziert werden dürfe, eindeutig von der Frage unterscheide, zu der das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), ergangen sei.

    Das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), enthält im Übrigen keine Einschätzung des Gerichtshofs, wonach die wissenschaftliche Forschung mit menschlichen Embryonen unter keinen Umständen von der Union finanziert werden dürfte.

    Da dieses Vorbringen auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), beruht, hat das Gericht folglich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rechtmittelführer sich nicht auf dieses Urteil berufen könnten, um die Widersprüchlichkeit in der Vorgehensweise der Kommission hinsichtlich der Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung darzutun.

    Zweitens war das Ziel dieser EBI der Schutz der Würde und Unversehrtheit des menschlichen Embryos im Anschluss an das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), das nach Auffassung der Organisatoren den menschlichen Embryo als den Beginn des Entwicklungsprozesses eines menschlichen Wesens definiert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    Erstens tragen die Rechtsmittelführer unter Verweis auf das Urteil Brüstle(74) vor, dass es eindeutig widersprüchlich sei, die Patentierung von Erfindungen zu verbieten, die die Zerstörung eines menschlichen Embryos voraussetzten, und gleichzeitig eben diese Forschung zu finanzieren.

    Die Schlussfolgerungen, die die Rechtsmittelführer aus der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Brüstle ziehen, gehen über den eigentlichen Umfang jener Rechtssache weit hinaus.

    Das Gericht hat daher in Rn. 173 des angefochtenen Urteils frei von Fehlern festgestellt, dass die Schlussfolgerung der Kommission in Nummer 2.1 a. E. der Mitteilung, wonach das Urteil Brüstle nicht die Frage zum Gegenstand gehabt habe, ob eine solche Forschung durchgeführt oder ob sie finanziell gefördert werden könne, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

    74 Urteil vom 18. Oktober 2011 (C-34/10, EU:C:2011:669).

    76 Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669" Rn. 40), und vom 18. Dezember 2014, 1nternational Stem Cell Corporation (C-364/13, EU:C:2014:2451" Rn. 22).

    77 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:138" Nr. 44), wo er betont, dass "Patentierbarkeit und Forschung nicht untrennbar miteinander verbunden" seien.

  • BGH, 27.11.2012 - X ZR 58/07

    Neurale Vorläuferzellen II

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (C-34/10, GRUR 2011, 1104 - Oliver Brüstle ./. Greenpeace e.V.) wie folgt entschieden:.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

  • EGMR, 27.08.2015 - 46470/11

    PARRILLO v. ITALY

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

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  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-358/16

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  • EuGH, 06.10.2015 - C-471/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens und Italiens

  • EuGH, 18.10.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2011 - C-571/10

    Kamberaj - Richtlinie 2000/43/EG - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-343/13

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