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   EuGH, 17.02.2011 - C-52/09   

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https://dejure.org/2011,2977
EuGH, 17.02.2011 - C-52/09 (https://dejure.org/2011,2977)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - C-52/09 (https://dejure.org/2011,2977)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - C-52/09 (https://dejure.org/2011,2977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Preise eines Telekommunikationsunternehmens - ADSL-Vorleistungsprodukte - Breitbandanschlüsse für Endkunden - Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder 'Kosten-Preis-Schere'

  • Europäischer Gerichtshof

    TeliaSonera Sverige

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Preise eines Telekommunikationsunternehmens - ADSL-Vorleistungsprodukte - Breitbandanschlüsse für Endkunden - Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder "Kosten-Preis-Schere"

  • EU-Kommission PDF

    TeliaSonera Sverige

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Preise eines Telekommunikationsunternehmens - ADSL-Vorleistungsprodukte - Breitbandanschlüsse für Endkunden - Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder "Kosten-Preis-Schere"

  • EU-Kommission

    TeliaSonera

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Preise eines Telekommunikationsunternehmens - ADSL-Vorleistungsprodukte - Breitbandanschlüsse für Endkunden - Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder ...

  • Wolters Kluwer

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung ; Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder 'Kosten-Preis-Schere' bei Preisen eines Telekommunikationsunternehmens in Bezug auf ADSL-Vorleistungsprodukte; Konkurrensverket gegen TeliaSonera Sverige AB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102
    Missbrauch einer beherrschenden Stellung [Art. 102 AEUV]; Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder 'Kosten-Preis-Schere' bei Preisen eines Telekommunikationsunternehmens in Bezug auf ADSL-Vorleistungsprodukte; Konkurrensverket gegen TeliaSonera Sverige AB

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 102
    Missbrauch einer beherrschenden Stellung [Art. 102 AEUV]; Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder 'Kosten-Preis-Schere' bei Preisen eines Telekommunikationsunternehmens in Bezug auf ADSL-Vorleistungsprodukte; Konkurrensverket gegen TeliaSonera Sverige AB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    TeliaSonera Sverige

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms Tingsrätt (Schweden), eingereicht am 6. Februar 2009 - Konkurrensverket / TeliaSonera Sverige AB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt - Auslegung von Art. 82 EG - Wirkung der Preis-Kosten-Schere - Preise eines Telekommunikationsunternehmens, das früher ein traditionelles Monopol innehatte, für den ADSL-Zugang - Unterschied, der zwischen den Preisen, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 413
  • EuZW 2011, 339
  • K&R 2011, 393
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Der Gerichtshof selbst hat seine Feststellungen auf eine überaus dominante oder quasi monopolähnliche Stellung eines Unternehmens gegründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 31, sowie Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 119).

    Der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, ist daher anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 24).

    Daraus folgt, dass bestimmte Verhaltensweisen auf anderen als den beherrschten Märkten, die sich entweder auf letztere oder auf Märkte auswirken, die ihrerseits nicht beherrscht werden, missbräuchlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 25).

    Handelt es sich jedoch um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können besondere Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 26, und Tetra Pak/Kommission, Randnr. 27).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Gleichwohl steht einem Unternehmen der Nachweis frei, dass seine Preispolitik trotz Verdrängungswirkung wirtschaftlich gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 69, und France Télécom/Kommission, Randnr. 111).

    Steht die Verdrängungswirkung dieser Politik in keinem Zusammenhang mit Vorteilen für den Markt und die Verbraucher oder geht sie über dasjenige hinaus, was zur Erreichung solcher Vorteile erforderlich ist, so ist diese Politik als missbräuchlich anzusehen (Urteil British Airways/Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, C-359/95 P und C-379/95 P, Slg. 1997, I-6265, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Dagegen ist Art. 102 AEUV anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. Urteil Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 34).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 22, vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51, sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof kann es nämlich nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, Magoora, Randnr. 23, sowie Stoß u. a., Randnr. 52).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 22, vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51, sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof kann es nämlich nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, Magoora, Randnr. 23, sowie Stoß u. a., Randnr. 52).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 74, und France Télécom/Kommission, Randnr. 108).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-552/03

    Unilever Bestfoods / Kommission - Rechtsmittel - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Die einem beherrschenden Unternehmen obliegende besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt, bezieht sich gerade auf Verhaltensweisen in Form eines Handelns oder Unterlassens, zu dem sich das Unternehmen von sich aus entschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. September 2006, Unilever Bestfoods/Kommission, C-552/03 P, Slg. 2006, I-9091, Randnr. 137).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    TeliaSonera trägt hierzu vor, es müsse beherrschenden Unternehmen gerade zum Schutz dieser wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit freistehen, ihre Geschäftsbedingungen festzulegen, sofern diese für ihre Vertragspartner nicht so nachteilig seien, dass sie in Anbetracht der hierzu im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), aufgestellten Kriterien als Lieferverweigerung anzusehen seien.
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Handelt es sich jedoch um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können besondere Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 26, und Tetra Pak/Kommission, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
    Obwohl Art. 102 AEUV es einem Unternehmen nämlich nicht verbietet, auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einzunehmen, und insbesondere die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, sowie vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37), trägt nach ständiger Rechtsprechung das Unternehmen, das eine solche Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a Urteile vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Conseil général de la Vienne, Randnr. 20, Lucchini, Randnr. 44, und TeliaSonera, Randnr. 16).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Die Annahme der Kommission, dass sie nach dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), bei einer konstruktiven Lieferverweigerung nicht verpflichtet sei, nachzuweisen, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, u. a. die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit, erfüllt seien (angefochtener Beschluss, Rn. 359 ff.), sei unzutreffend.

    Aus einer Gesamtschau der Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), ergebe sich, dass eine Margenbeschneidung eine eigenständige Form von Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sei, für die nicht vorher das Vorliegen einer Verpflichtung zum Verkauf, die die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) erfülle, nachgewiesen werden müsse.

    Da die Kommission aber angenommen habe, dass Rn. 55 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), nicht nur für eine Margenbeschneidung, sondern auch für eine konstruktive Zugangsverweigerung wie die, um die es hier gehe, gelte, habe sie zu Unrecht versucht, den auf eine ganz bestimmte Fallgestaltung zugeschnitten Ansatz des Urteils erheblich auszuweiten.

    Auch wenn sich aus dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), ergebe, dass die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit nicht für alle Formen von Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV im Zusammenhang mit den "Geschäftsbedingungen" gelte, bedeute dies noch nicht, dass sie für eine konstruktive Zugangsverweigerung nicht gälte.

    Der Gerichtshof habe weder in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), noch in irgendeinem anderen Urteil festgestellt, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit nur für die vollständige Zugangsverweigerung gälte.

    Viertens macht die Klägerin zu dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gerichtshof die Geltung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf den betreffenden Fall hätte beschränken wollen.

    Es bestehe ein Unterschied zwischen der vom Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), getroffenen Feststellung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht für alle Sachen gälten, die "Geschäftsbedingungen" beträfen, und der Annahme der Kommission, dass diese Voraussetzungen in solchen Sachen überhaupt nicht gälten.

    Zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausdrücklich verboten ist (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 25, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Da die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV aber nicht abschließend ist, handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Dies gälte auch dann, wenn anzunehmen wäre, dass die Erwägungen des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), hier einschlägig wären.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie Gegenstand der betreffenden ersten Vorlagefrage war, notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55).

    Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 56).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine abweichende Auslegung des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), darauf hinausliefe, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, was die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken würde (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).

    Die Klägerin macht insoweit zu Recht geltend, dass die Verhaltensweise, um die es in dem Ausgangsverfahren ging, mit dem sich der Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), befasst hat, wie sich aus Rn. 8 dieses Urteils ergibt, lediglich in einer Margenbeschneidung bestand, die der etablierte schwedische Festnetzanbieter angewandt haben soll, um alternative Anbieter davon abzuhalten, Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen zu verlangen.

    Zunächst ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), nicht auf die besondere Missbrauchsform der Beschneidung der Margen konkurrierender Anbieter auf einem nachgelagerten Markt bezogen hat, sondern auf die "Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren [zu] Bedingungen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können", und auf die von dem beherrschenden Unternehmen festgelegten "Geschäftsbedingungen".

    Dieses Verständnis des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Teil seiner Analyse auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), verweist.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), festgestellt hat, dass sich bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen könnte.

    Rn. 109 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), die die Kommission zitiert habe, sei nicht einschlägig.

    Im Übrigen hat die Kommission in Rn. 370 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbsstruktur eines Markts nach Rn. 109 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), auch stark von der ehemaligen Monopolstruktur bestimmt werde.

    Nach den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), könne es unter Umständen zweckmäßig sein, anstatt der Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung die Kosten der Wettbewerber zugrunde zu legen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (siehe oben, Rn. 108) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 46 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der auf eine Margenbeschneidung hinauslaufenden Preispolitik relevant sind.

    Drittens ist festzustellen, dass die Zurückweisung der Optimierungsanpassungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht im Widerspruch zu den Erwägungen in den Urteilen vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T-271/03, EU:T:2008:101), steht, wonach es zweckmäßig sein kann, anstatt auf die Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung auf die Kosten der Wettbewerber abzustellen.

    Was das Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), angeht, ist festzustellen, dass danach die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt nur dann zu prüfen sind, wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist (siehe oben, Rn. 230 und 231).

    Als Zweites macht die Kommission geltend, dass nach dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 74 und 75), eine missbräuchliche Margenbeschneidung auch bei positiven Margen vorliegen könne, nämlich dann, wenn die Verhaltensweisen des Unternehmens in beherrschender Stellung den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem betreffenden Markt, zumindest hätten erschweren können, z. B. aufgrund einer künstlich eingeschränkten Rentabilität, sofern die Verhaltensweisen nicht wirtschaftlich gerechtfertigt seien.

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei einer positiven Differenz im Rahmen der Prüfung der Ausschlusswirkungen einer Preispolitik durchaus nachweisen kann, dass diese Preispolitik den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem betreffenden Markt, z. B. aufgrund einer geringeren Rentabilität, zumindest erschweren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 74).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV ist nicht abschließend; es handelt sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken also nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174).

    Zudem ist der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall.

    Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

    Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Prüfkriterium im Bereich der Lieferverweigerung und die sich daraus ergebende Voraussetzung der Unerlässlichkeit auf alle von Art. 102 AEUV erfassten Verdrängungspraktiken, einschließlich der Begünstigungspraxis, um die es im vorliegenden Fall geht, anwendbar wären, was im Übrigen der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56), zuwiderliefe.

    In Bezug auf Verdrängungspraktiken wurde daraus abgeleitet, dass ein Verhalten nur dann als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestuft werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige oder zumindest potenziell wettbewerbswidrige Auswirkung nachgewiesen wird, wobei eine Einstufung als missbräuchliche Verdrängungspraxis nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verhalten in keiner Weise auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 250 bis 254, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 61 bis 66, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang muss die mit dem Fall befasste Wettbewerbsbehörde selbst dann, wenn es sich um grundsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen handelt, wie z. B. solchen, die darauf abzielen, eine ausschließliche oder stark bevorrechtigte Verkaufsbeziehung zu den Kunden, gegebenenfalls durch Treuerabatte, zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), das betreffende marktbeherrschende Unternehmen aber unter Vorlage von Belegen bestreitet, dass sein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, alle relevanten Umstände prüfen, um zu entscheiden, wie dieses Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

    Eine solche Verpflichtung der Kommission würde dem von den Unionsgerichten bestätigten Grundsatz zuwiderlaufen, dass der Umstand, dass die in Rede stehende Praxis das angestrebte Ziel letztlich nicht erreicht hat, ihrer Einstufung als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 65, und, speziell in Bezug auf die Dauer des Verhaltens, Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 272).

    Außerdem ist der "ebenso leistungsfähige Wettbewerber" grundsätzlich ein hypothetischer Wettbewerber, bei dem davon ausgegangen wird, dass er von seinen Kunden dieselben Preise verlangt wie das marktbeherrschende Unternehmen, dabei aber mit den gleichen Kosten konfrontiert wird, die dieses Unternehmen zu tragen hat oder auf seine Wettbewerber abwälzt, wenn es ihnen ein Vorleistungsgut für das Endprodukt verkauft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 44).

    Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, 311/84">CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.

    Ein Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat, trägt nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von den Ursachen dieser Stellung - selbst wenn diese auf der Qualität seiner Erzeugnisse und seiner Leistungen beruht - eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nämlich nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, insbesondere wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 16).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Die insoweit durch die Kommission vorgenommene Unterscheidung beruhe auf einem unrichtigen Verständnis der Rn. 55 und 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83).

    Zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausdrücklich verboten ist (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 25, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Da die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV aber nicht abschließend ist, handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174).

    Dies gälte auch dann, wenn anzunehmen wäre, dass die Erwägungen des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), hier einschlägig wären.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie Gegenstand der betreffenden ersten Vorlagefrage war, notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55).

    Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 56).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine abweichende Auslegung des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), darauf hinausliefe, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, was die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken würde (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).

    Die Klägerin macht insoweit zu Recht geltend, dass die Verhaltensweise, um die es in dem Ausgangsverfahren ging, mit dem sich der Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), befasst hat, wie sich aus Rn. 8 dieses Urteils ergibt, lediglich in einer Margenbeschneidung bestand, die der etablierte schwedische Festnetzanbieter angewandt haben soll, um alternative Anbieter davon abzuhalten, Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen zu verlangen.

    Zunächst ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), nicht auf die besondere Missbrauchsform der Beschneidung der Margen konkurrierender Anbieter auf einem nachgelagerten Markt bezogen hat, sondern auf die "Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren [zu] Bedingungen ..., die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können", und auf die von dem beherrschenden Unternehmen festgelegten "Geschäftsbedingungen".

    Dieses Verständnis des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Teil seiner Analyse auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), verweist.

    Dem Vorbringen der Klägerin, die Anwendung des Ansatzes, dem in den Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), gefolgt worden sei, auf den vorliegenden Fall würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass eine konstruktive Zugangsverweigerung leichter nachzuweisen sei als eine ganz normale, obwohl die letztgenannte Verhaltensweise eine schwerere Form des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung sei, kann nicht gefolgt werden.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), festgestellt hat, dass sich bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen könnte.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (siehe oben, Rn. 87) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 46 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der auf eine Margenbeschneidung hinauslaufenden Preispolitik relevant sind.

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei einer positiven Differenz im Rahmen der Prüfung der Ausschlusswirkungen einer Preispolitik durchaus nachweisen kann, dass diese Preispolitik den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem betreffenden Markt, z. B. aufgrund einer geringeren Rentabilität, zumindest erschweren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 74).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    Erforderlich wäre der Nachweis einer potentiellen wettbewerbswidrigen Wirkung - auf dem Netzwerkmarkt auf der Netzwerkseite etwa durch Erhöhung der Netzwerkeffekte oder durch Produktverbesserung oder auf der Werbeseite etwa durch den Besitz detaillierterer Daten oder auf (wie auch immer im einzelnen abzugrenzenden) Werbe- oder Drittmärkten -, während die Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung in Ermangelung jeglicher wettbewerbswidriger Wirkung auf dem Markt nicht als missbräuchlich angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - C-457/10 P, Rn. 112 bei juris - Astra Zeneca ; Urteil vom 17.02.2011 - C-52/09, Rn. 64 bei juris - TeliaSonera ).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Insbesondere lässt ihr Vorbringen, sie seien aufgrund der Verfahrensdauer daran gehindert gewesen, vor der Verkündung des Urteils TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83) ein Rechtsmittel einzulegen, nicht den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall der vor dem Gericht anhängige Rechtsstreit einen anderen Ausgang hätte nehmen können.

    Wie jedoch aus den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellt das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet, so dass die im Urteil Bronner (EU:C:1998:569) im Kontext einer missbräuchlichen Lieferverweigerung aufgestellten Kriterien im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58).

    Das den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfene missbräuchliche Verhalten einer Kosten-Preis-Schere stellt jedoch eine eigenständige Form des Missbrauchs dar, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 56) und für die die Kriterien des Urteils Bronner (EU:C:1998:569) und insbesondere die Unentbehrlichkeit des Inputs nicht gelten.

    Im Rahmen einer ersten Rüge tragen sie vor, das Gericht habe zu Unrecht bei seiner Prüfung der Auswirkungen ihres Verhaltens auf den Endkundenmarkt die fehlende Unentbehrlichkeit der Inputs nicht berücksichtigt und damit die vom Gerichtshof im Urteil TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) aufgestellten Grundsätze missachtet.

    Diese Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen, da sie auf einem falschen Verständnis von Rn. 69 des Urteils TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) beruht, in der der Gerichtshof lediglich darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen könnte; das Gericht war mithin nicht zu ihrer Berücksichtigung verpflichtet.

    Diese dritte Rüge ist als unbegründet zurückzuweisen, da zum einen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Praxis wie der Margenbeschneidung voraussetzt, dass sie eine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Markt hat, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, EU:C:2011:83, Rn. 64), und zum anderen das Gericht in Rn. 282 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung festgestellt hat, dass die Kommission das Vorliegen solcher potenziellen Wirkungen nachgewiesen hat.

    Solche berechtigten Zweifel hätten mindestens bis Oktober 2003, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung Deutsche Telekom, und weiter bis zur Verkündung des Urteils TeliaSonera Sverige (EU:C:2011:83) bestanden.

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Verdrängungswirkung nicht nur erfolgt, wenn den Wettbewerbern der Zugang zum Markt unmöglich gemacht wird, sondern auch, wenn er erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin I, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85, Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, im Folgenden: Urteil TeliaSonera, Rn. 63, und Urteil Michelin II, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 244).
  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

    Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zwar, dass sich die Kommission auf den rechtlichen Kontext bezogen hat, in dem Telefónica die regionalen und nationalen Großkunden-Zugangsprodukte bereitgestellt hat, dies beruht aber auf der Notwendigkeit, zur Feststellung eines etwaigen Missbrauchs durch ein Preisgebaren sämtliche Umstände zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 175; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der mündlichen Verhandlung zur Bedeutung und Tragweite ihres Vorbringens insbesondere im Hinblick auf das Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, befragt, hat das Königreich Spanien wiederholt, dass die Kommission, wenn wie hier eine rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Großkundenprodukts bestehe, für den Nachweis einer gegen Art. 82 EG verstoßenden Margenbeschneidung dartun müsse, dass das Produkt für die Bereitstellung des Endkundenprodukts unentbehrlich gewesen sei.

    Insbesondere kann eine Preispolitik eines vertikal integrierten Unternehmens, die unangemessen ist, weil sie aufgrund der Spanne zwischen den Preisen seiner Großkundenprodukte und den Preisen seiner Endkundenprodukte die Margen seiner Wettbewerber bei den Endkundenpreisen tatsächlich beschneidet, einen gegen Art. 82 EG verstoßenden Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 30).

    Die Margenbeschneidung kann nämlich angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung auf zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen mangels jeglicher objektiven Rechtfertigung bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 31).

    In diesem Zusammenhang ist auch das vom Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument zurückzuweisen, dass die Erwägungen im Urteil TeliaSonera Sverige (oben in Randnr. 51 angeführt) nur anzuwenden seien, wenn die fraglichen Großkundenprodukte freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung auf den Markt gebracht würden.

    In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 EG ist hingegen anwendbar, wenn sich wie im vorliegenden Fall herausstellt (Erwägungsgründe 665 bis 685 der angefochtenen Entscheidung) (siehe auch oben, Randnr. 27), dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen, selbst wenn es nur über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte verfügt, unbeschadet derartiger Rechtsvorschriften die Beschneidung der Margen allein aus diesem Grund zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 85, und TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 51).

    Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn.

    Die Auslegung des Urteils Bronner (oben in Randnr. 73 angeführt) im gegenteiligen Sinne liefe darauf hinaus, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Kontrahierungsverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären; dies würde die praktische Wirksamkeit von Art. 82 EG ungebührlich einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 58).

    Demzufolge muss die wettbewerbswidrige Wirkung der betreffenden Preispolitik auf dem Markt vorliegen, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 64).

    Auch wenn der Gerichtshof im Urteil TeliaSonera Sverige (oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 69) festgestellt hat, dass die Unentbehrlichkeit des Großkundenprodukts bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung relevant sein kann, ist hierzu, wie die Kommission zutreffend ausgeführt und das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, festzustellen, dass dieses zum einen mit der Berufung auf die Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte lediglich das Vorliegen einer gegen Art. 82 EG verstoßenden Margenbeschneidung überhaupt widerlegen wollte (siehe oben, Randnr. 65) und zum anderen die Rechtmäßigkeit der Erwägungsgründe 543 bis 563 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt hat, denen zufolge das Verhalten von Telefónica geeignet war, den Wettbewerb auf den relevanten Märkten zu beeinträchtigen.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

    33 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils zu Unrecht aus dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, im Folgenden: Urteil TeliaSonera, EU:C:2011:83), abgeleitet habe, dass die Voraussetzungen des Urteils Bronner im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kämen.

    Im Urteil TeliaSonera sei es nicht wie im vorliegenden Fall um die Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags gegangen, sondern um eine Margenbeschneidung.

    42 Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile TeliaSonera, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 19. April 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-525/16, EU:C:2018:270, Rn. 27 und 28).

    Ist der Zugang zu einer solchen Infrastruktur oder gar zu einer Dienstleistung oder einem Vorleistungsgut für die Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung unerlässlich, um auf einem nachgelagerten Markt rentabel zu operieren, ist es umso wahrscheinlicher, dass unbillige Praktiken auf diesem Markt zumindest potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen haben und einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 234, und TeliaSonera, Rn. 70 und 71).

    Bei Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung als solches jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, Rn. 72).

    73 Bei einem Missbrauch in Form einer Margenbeschneidung hat die Kommission nachzuweisen, dass bei den betreffenden Dienstleistungen die Differenz zwischen den Vorleistungspreisen und den Endkundenpreisen negativ wäre oder nicht ausreichen würde, um die spezifischen Kosten der betreffenden Dienstleistungen zu decken, die die Gesellschaft in beherrschender Stellung zur Erbringung ihrer eigenen Leistungen an Endkunden tragen muss, so dass sie einem Wettbewerber, der ebenso effizient wie die Gesellschaft in beherrschender Stellung ist, keine Möglichkeit ließe, mit dieser bei der Erbringung der betreffenden Leistungen an Endkunden in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, Rn. 32).

    74 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Preispolitik grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen ist, die sich auf die dem Unternehmen in beherrschender Stellung selbst entstandenen Kosten und dessen Strategie stützen (Urteil TeliaSonera, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf diese Preise und Kosten nicht möglich ist, sind die Preise und Kosten der Wettbewerber auf eben diesem Markt zu prüfen (Urteil TeliaSonera, Rn. 46).

    109 Eine Preispolitik eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die zu einer Beschneidung der Margen der ebenso effizienten Wettbewerber führt, stellt einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV dar, wenn sie geeignet ist, Verdrängungswirkung gegenüber diesen Wettbewerbern zu entfalten, indem ihnen der Zugang zum relevanten Markt erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bei einer Preispolitik, die zu einer Beschneidung der Margen der Wettbewerber führt, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung selbst effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher für die Vorleistungen seine eigenen Vorleistungspreise hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201, und TeliaSonera, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

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  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

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  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

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  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

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  • OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - Kart 9/15

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  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

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  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

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  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

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  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

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  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16

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  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

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    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • VG Köln, 08.04.2019 - 1 K 408/16
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